BESCHLUSS 25 Juli Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Revision Klägers Urteil 6 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 19 . April wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Begründung wird Hinweisbeschluss Senats 19 . Februar Bezug genommen . Stellungnahme Klägers 26 . Juni gibt abweichenden Beurteilung Anlass . Festsetzung Verbandstrafe zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen Beklagten sind widersprüchlich . gilt Auffassung Revision gerade auch Berücksichtigung Wortlauts . lit . Satzung Beklagten regelt eindeutig speziell Folgen Verstoßes Milchlieferungspflicht dort heißt : schuldhaften Verstoß Milchlieferungspflicht hat Mitglied Kilogramm abgelieferter Milch Vertragsstrafe € zahlen . fehlende Menge berechnet Mittel Jahre gelieferten Milchmenge . Regelung wird unklar § lit . Satzung allgemeine Regeln Verbandsstrafen Beklagten enthält . Aufzählung möglicher Verstöße Verstoß Milchlieferungspflicht erneut genannt wird spricht Auslegung Satzungsbestimmungen erkennenden Senat . handelt lediglich beispielhafte Zusammenfassung ahndenden Verstöße Mitglieder Beklagten . Ausführlichkeit Eindeutigkeit Regelung Verstoßes Milchlieferungspflicht § lit . Satzung soll § . Satzung Beklagten erstgenannte Bestimmung verdrängen ergänzen . § lit . Satzung Folgen Verstoßes Milchlieferungspflicht regelt findet allgemeine Verbandsstrafen geltende § lit . Satzung Anwendung . Fall ist etwa Regelung Zuständigkeit Festsetzung Verbandsstrafe Vorstand gilt § lit . Satzung auch Falle Verstoßes Milchlieferungspflicht . § lit . Satzung angeordnete Höchstgrenze Verbandsstrafen Verstöße Milchlieferungspflicht Anwendung findet bedarf Entscheidung . Berufungsgericht hat festgestellt Höhe festgesetzten Verbandsstrafe einzelnen Verstoß Klägers Höchstgrenze erreicht . Revision hat Ausgangspunkt Recht meint Satzung enthalte Regelung bereits Vorliegen Verstoßes lediglich Erwartung endgültigen Leistungsverweigerung Verbandsstrafe auszusprechen . hat Vorstand Beklagten aber auch getan . Festsetzung erfolgte vielmehr Kläger bereits ca. Monat Milchlieferpflicht nachgekommen war Beklagte schriftlich hingewiesen angedroht hatte Ablauf Frist vorgesehene Verfahren Festsetzung Vertragsstrafen einzuleiten . Festsetzung Zeitpunkt Beschlussfassung auch zukünftige Zeiträume umfasste ist jedenfalls dann beanstanden fortdauernde Lieferpflicht besteht Genosse Leistung endgültig verweigert hat Verbandsstrafe erst Verstreichen jeweiligen Abrechnungsmonats Zeitraums Verpflichtung erfüllen war fällig wird . Revision hat letztlich auch Erfolg Angriffen Annahme endgültigen Erfüllungsverweigerung Klägers Berufungsgericht . Schreiben 15 . Mai kündigte Kläger Maßnahmen Beendigung Mitgliedschaft ergreifen werde . Vielmehr kündigte Beginn Schreibens Milchlieferpflicht bestritten hatte Maßnahmen Auffassung etwa noch bestehende Lieferpflicht beenden könne . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung