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730 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
19
.
Februar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
einstimmig
beschlossen
:
Parteien
werden
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
6
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
Schleswig
19
.
April
gemäß
§
Kosten
zurückzuweisen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
zurückzuweisen
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
Revision
auch
Aussicht
Erfolg
hat
.
1
.
Zulassungsgrund
besteht
.
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
noch
stellen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
beurteilen
ist
Festsetzung
Verbandsstrafe
Einzelfall
.
Festsetzung
Grunde
liegenden
Satzungsbestimmungen
gelten
begrenzte
Anzahl
Mitgliedern
Beklagten
.
gerichtlichen
Überprüfung
Verbandsstrafen
beachtenden
Grundsätze
sind
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
geklärt
vgl.
nur
Urteil
2
.
Dezember
1/02
.
2
.
Revision
hat
auch
Sache
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Anspruch
Klägers
durchgreifenden
Aufrechnung
Beklagten
Anspruch
Zahlung
Verbandsstrafe
verneint
.
anderslautenden
Bezeichnung
regelt
§
lit
.
Satzung
Beklagten
Vertragsstrafe
korporationsrechtlich
begründete
Gefüge
Rechten
Pflichten
Genossenschaft
Mitgliedern
anknüpfende
Verbandsstrafe
entsprechend
Regeln
Vereinsstrafe
behandeln
ist
.
Pflicht
Klägers
Ablieferung
Landwirtschaft
gewonnenen
Milch
ist
genossenschaftsrechtlicher
Art
.
lit
.
S.
Satzung
bestimmt
Verpflichtung
Genossen
Milchlieferung
besteht
Mitgliedschaft
dauert
landwirtschaftlichen
Betrieb
Mitglieds
Milch
erzeugt
wird
.
ist
ersichtlich
Beklagte
Kläger
anderen
Genossen
jeweils
Individualvertrag
geschlossen
hätte
.
ist
§
lit
.
Satzung
vorgesehene
Strafe
Einhaltung
mitgliedschaftlichen
Milchablieferungspflicht
Genossen
sichern
soll
Vertragsstrafe
anders
Vertrag
Unterwerfung
Mitglieder
Satzung
beruht
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
1/02
.
Auffassung
Revision
enthält
Satzung
Beklagten
ausreichende
Ermächtigungsgrundlage
Festsetzung
Verbandsstrafe
.
Satzungsbestimmungen
Zusammenhang
entscheidungserheblich
sind
haben
körperschaftsrechtlichen
Charakter
müssen
objektiv
einheitlich
gleichmäßig
Berücksichtigung
Zusammenhang
erkennbarem
Zweck
ausgelegt
werden
.
Umstände
Vertragsurkunde
liegen
allgemein
zugänglich
erkennbar
sind
dürfen
Auslegung
berücksichtigt
werden
.
Auslegung
derartiger
Bestimmungen
Tatsacheninstanzen
unterliegt
unbeschränkten
Nachprüfung
Revisionsgericht
Urteil
9
.
Juni
.
§
lit
.
Satzung
ist
formuliert
:
schuldhaften
Verstoß
Milchlieferungspflicht
hat
Mitglied
Kilogramm
abgelieferter
Milch
Vertragsstrafe
zahlen
.
fehlende
Menge
berechnet
Mittel
letzten
Jahre
gelieferten
Milchmenge
.
.
Auffassung
Revision
wird
Aussage
lit
.
Satz
Satzung
Beklagten
Höhe
Vertragsstrafe
Verstoß
bis
zu
beträgt
unbestimmt
.
§
lit
.
Satzung
Beklagten
ist
ausdrücklichen
eindeutigen
Regelung
Strafe
Verstöße
Milchlieferungspflicht
§
.
Satz
Satzung
Beklagten
speziellere
Regelung
.
Selbst
lit
.
Satz
Satzung
Geltungsbereich
§
lit
.
Satzung
Anwendung
finden
sollte
würde
so
Berufungsgericht
Recht
nur
Höhenbegrenzung
Verbandsstrafe
einzelnen
Verstoß
Milchlieferungspflicht
führen
.
§
lit
.
Satz
zuständige
Vorstand
Beklagten
durfte
Strafe
auch
bereits
zukünftige
Zeiträume
festsetzen
.
liegt
Strafe
zukünftiges
Verhalten
Strafzahlungen
immer
erst
Verstreichen
jeweiligen
Abrechnungsmonats
fällig
geworden
sind
.
Auffassung
Revision
ist
Berufungsgericht
Zusammenhang
Recht
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
Klägers
ausgegangen
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
tatsächlichen
Voraussetzungen
Bejahung
endgültigen
Erfüllungsverweigerung
strenge
Anforderungen
stellen
sind
.
liegt
nur
Schuldner
eindeutig
Ausdruck
bringt
werde
Vertragspflichten
nachkommen
Urteil
16
.
März
13
;
Urteil
21
.
Dezember
.
.
durfte
Berufungsgericht
Würdigung
Schreibens
Klägers
15
.
Mai
ausgehen
.
Kläger
Milchlieferung
bereits
eingestellt
hatte
hat
Beklagten
Schreiben
erläutert
Auffassung
Lieferung
mehr
verpflichtet
sei
Maßnahmen
ergreifen
werde
Beklagte
Lieferpflicht
bestehe
.
hat
angekündigt
Betrieb
vorsorglich
Personengesellschaft
einzubringen
Lieferpflicht
befreien
werde
;
könne
Milcherzeugung
ganz
aufgeben
vollständig
Direktvermarktung
Milch
umstellen
.
Berufungsgericht
Äußerungen
Schluss
zieht
Kläger
habe
deutlich
Ausdruck
gebracht
Lieferung
mehr
aufnehmen
werde
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
.
Berufungsgericht
ist
auch
Rechtsfehler
ausgegangen
Kläger
Verhängung
Verbandsstrafe
notwendige
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
1/02
rechtliche
Gehör
gewährt
worden
ist
.
Beklagte
hat
Kläger
Schreiben
6
.
Mai
Vorwurf
konfrontiert
Wirkung
1
.
Mai
Milchlieferung
eingestellt
habe
andere
Molkerei
beliefere
.
Weiter
heißt
:
haben
Hintergrund
Veranlassung
Regelungen
Satzung
dort
vorgesehene
Verfahren
Milchlieferungsordnung
hinzuweisen
.
Beklagte
hat
weiter
deutlich
gemacht
fortbestehenden
Milchlieferpflicht
Klägers
ausgeht
konkret
gewärtigende
Höhe
gegebenenfalls
festzusetzenden
Strafe
mitgeteilt
.
hat
ferner
ausgeführt
ernsthaft
gewillt
sei
Verstoß
Andienungspflicht
ahnden
.
Schreiben
lautet
weiter
:
Sollten
12
.
Mai
Andienung
Milch
wieder
aufnehmen
werden
zunächst
Satzung
Milchlieferungsordnung
vorgesehene
Verfahren
Festsetzung
Vertragsstrafen
einleiten
.
Hintergrund
bitten
Verhalten
noch
einmal
überdenken
.
anwaltlich
vertretene
Kläger
hat
Kenntnis
Vorwurfs
erwartenden
Strafe
bereits
angeführten
Schreiben
15
.
Mai
geäußert
mitgeteilt
Auffassung
sei
mehr
liefern
müssen
unternehmen
werde
Beklagte
Lieferpflicht
bestehen
würde
.
Sachverhalt
durfte
Kläger
vertrauen
Beklagte
Festsetzung
Strafe
weiteren
Stellungnahme
auffordern
werde
.
Kläger
mitgeteilt
hatte
Lieferpflicht
wieder
aufnehmen
werde
war
Beklagte
auch
verpflichtet
vorrangig
vorsorglich
gestellten
Antrag
dung
Lieferpflicht
entscheiden
.
Entbindung
konnte
Straffestsetzung
konkludent
abgelehnt
werden
.
revisionsrechtlicher
Sicht
ist
letztlich
beanstanden
Berufungsgericht
Vertragsstrafe
jedenfalls
Höhe
Klageforderung
ordnungsgemäß
festgesetzt
fällig
angesehen
hat
.
Hinweis
:
Revision
Klägers
wurde
Beschluss
25
Juli
gemäß
§
zurückgewiesen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung