BESCHLUSS 19 . Februar Rechtsstreit II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. einstimmig beschlossen : Parteien werden hingewiesen Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 6 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Schleswig 19 . April gemäß § Kosten zurückzuweisen . Streitwert Revisionsverfahren wird € festgesetzt . Gründe : Revision ist zurückzuweisen Voraussetzungen Zulassung vorliegen Revision auch Aussicht Erfolg hat . 1 . Zulassungsgrund besteht . erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts noch stellen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . beurteilen ist Festsetzung Verbandsstrafe Einzelfall . Festsetzung Grunde liegenden Satzungsbestimmungen gelten begrenzte Anzahl Mitgliedern Beklagten . gerichtlichen Überprüfung Verbandsstrafen beachtenden Grundsätze sind Rechtsprechung erkennenden Senats geklärt vgl. nur Urteil 2 . Dezember 1/02 . 2 . Revision hat auch Sache Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat zutreffend Anspruch Klägers durchgreifenden Aufrechnung Beklagten Anspruch Zahlung Verbandsstrafe verneint . anderslautenden Bezeichnung regelt § lit . Satzung Beklagten Vertragsstrafe korporationsrechtlich begründete Gefüge Rechten Pflichten Genossenschaft Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe entsprechend Regeln Vereinsstrafe behandeln ist . Pflicht Klägers Ablieferung Landwirtschaft gewonnenen Milch ist genossenschaftsrechtlicher Art . lit . S. Satzung bestimmt Verpflichtung Genossen Milchlieferung besteht Mitgliedschaft dauert landwirtschaftlichen Betrieb Mitglieds Milch erzeugt wird . ist ersichtlich Beklagte Kläger anderen Genossen jeweils Individualvertrag geschlossen hätte . ist § lit . Satzung vorgesehene Strafe Einhaltung mitgliedschaftlichen Milchablieferungspflicht Genossen sichern soll Vertragsstrafe anders Vertrag Unterwerfung Mitglieder Satzung beruht vgl. Urteil 2 . Dezember 1/02 . Auffassung Revision enthält Satzung Beklagten ausreichende Ermächtigungsgrundlage Festsetzung Verbandsstrafe . Satzungsbestimmungen Zusammenhang entscheidungserheblich sind haben körperschaftsrechtlichen Charakter müssen objektiv einheitlich gleichmäßig Berücksichtigung Zusammenhang erkennbarem Zweck ausgelegt werden . Umstände Vertragsurkunde liegen allgemein zugänglich erkennbar sind dürfen Auslegung berücksichtigt werden . Auslegung derartiger Bestimmungen Tatsacheninstanzen unterliegt unbeschränkten Nachprüfung Revisionsgericht Urteil 9 . Juni . § lit . Satzung ist formuliert : schuldhaften Verstoß Milchlieferungspflicht hat Mitglied Kilogramm abgelieferter Milch Vertragsstrafe € zahlen . fehlende Menge berechnet Mittel letzten Jahre gelieferten Milchmenge . … . Auffassung Revision wird Aussage lit . Satz Satzung Beklagten Höhe Vertragsstrafe Verstoß bis zu € beträgt unbestimmt . § lit . Satzung Beklagten ist ausdrücklichen eindeutigen Regelung Strafe Verstöße Milchlieferungspflicht § . Satz Satzung Beklagten speziellere Regelung . Selbst lit . Satz Satzung Geltungsbereich § lit . Satzung Anwendung finden sollte würde so Berufungsgericht Recht nur Höhenbegrenzung Verbandsstrafe einzelnen Verstoß Milchlieferungspflicht führen . § lit . Satz zuständige Vorstand Beklagten durfte Strafe auch bereits zukünftige Zeiträume festsetzen . liegt Strafe zukünftiges Verhalten Strafzahlungen immer erst Verstreichen jeweiligen Abrechnungsmonats fällig geworden sind . Auffassung Revision ist Berufungsgericht Zusammenhang Recht endgültigen Erfüllungsverweigerung Klägers ausgegangen . Berufungsgericht hat verkannt tatsächlichen Voraussetzungen Bejahung endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen stellen sind . liegt nur Schuldner eindeutig Ausdruck bringt werde Vertragspflichten nachkommen Urteil 16 . März 13 ; Urteil 21 . Dezember . . durfte Berufungsgericht Würdigung Schreibens Klägers 15 . Mai ausgehen . Kläger Milchlieferung bereits eingestellt hatte hat Beklagten Schreiben erläutert Auffassung Lieferung mehr verpflichtet sei Maßnahmen ergreifen werde Beklagte Lieferpflicht bestehe . hat angekündigt Betrieb vorsorglich Personengesellschaft einzubringen Lieferpflicht befreien werde ; könne Milcherzeugung ganz aufgeben vollständig Direktvermarktung Milch umstellen . Berufungsgericht Äußerungen Schluss zieht Kläger habe deutlich Ausdruck gebracht Lieferung mehr aufnehmen werde ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden . Berufungsgericht ist auch Rechtsfehler ausgegangen Kläger Verhängung Verbandsstrafe notwendige vgl. Urteil 2 . Dezember 1/02 rechtliche Gehör gewährt worden ist . Beklagte hat Kläger Schreiben 6 . Mai Vorwurf konfrontiert Wirkung 1 . Mai Milchlieferung eingestellt habe andere Molkerei beliefere . Weiter heißt : haben Hintergrund Veranlassung Regelungen Satzung dort vorgesehene Verfahren Milchlieferungsordnung hinzuweisen . Beklagte hat weiter deutlich gemacht fortbestehenden Milchlieferpflicht Klägers ausgeht konkret gewärtigende Höhe gegebenenfalls festzusetzenden Strafe mitgeteilt . hat ferner ausgeführt ernsthaft gewillt sei Verstoß Andienungspflicht ahnden . Schreiben lautet weiter : Sollten 12 . Mai Andienung Milch wieder aufnehmen werden zunächst Satzung Milchlieferungsordnung vorgesehene Verfahren Festsetzung Vertragsstrafen einleiten . Hintergrund bitten Verhalten noch einmal überdenken . anwaltlich vertretene Kläger hat Kenntnis Vorwurfs erwartenden Strafe bereits angeführten Schreiben 15 . Mai geäußert mitgeteilt Auffassung sei mehr liefern müssen unternehmen werde Beklagte Lieferpflicht bestehen würde . Sachverhalt durfte Kläger vertrauen Beklagte Festsetzung Strafe weiteren Stellungnahme auffordern werde . Kläger mitgeteilt hatte Lieferpflicht wieder aufnehmen werde war Beklagte auch verpflichtet vorrangig vorsorglich gestellten Antrag dung Lieferpflicht entscheiden . Entbindung konnte Straffestsetzung konkludent abgelehnt werden . revisionsrechtlicher Sicht ist letztlich beanstanden Berufungsgericht Vertragsstrafe jedenfalls Höhe Klageforderung ordnungsgemäß festgesetzt fällig angesehen hat . Hinweis : Revision Klägers wurde Beschluss 25 Juli gemäß § zurückgewiesen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung