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10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Ha
Partei
behauptet
Vertragspartner
hätten
Vertragstext
anderen
Wortsinn
verstanden
trifft
Darlegungsund
Beweislast
.
Urteil
13
November
ZR
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
13
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Münke
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
10
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
Zahlung
DM
Anspruch
.
Parteien
waren
Miteigentümer
Grundstücks
Gesellschafter
bürgerlich-rechtlichen
Gesellschaft
Zwecke
Bebauung
gemeinsamen
Grundstücks
Eigentumswohnungen
Veräußerung
Wohnungen
restlicher
Grundstücksteilflächen
gegründet
hatten
.
notariellen
Vertrag
10
.
Februar
setzten
BGB-Gesellschaft
hoben
Bruchteilsgemeinschaft
.
Beklagte
übernahm
"
Haftung
Ansprüche
Verpflichtungen
"
Zusammenhang
"
Grundbesitz
Verplanung
Bebauung
"
standen
.
verpflichtete
Klägerin
Inanspruchnahme
freizustellen
.
Vertrages
war
geregelt
Partei
berechtigt
sei
Ansprüche
Gesellschaft
Gemeinschaft
u.a.
Generalunternehmer
Architekten
Statiker
gerichtlich
außergerichtlich
geltend
machen
.
Parteien
gemeinsam
Ansprüche
Personen
zugesprochen
würden
heißt
weiter
stehe
"
wirtschaftliche
Reinergebnis
Ansprüchen
Beteiligten
je
Hälfte
.
Kosten
Geltendmachung
trägt
gerichtlich
außergerichtlich
vorgeht
.
Reinergebnis
Geltendmachung
Ansprüche
also
Abzug
Kosten
Gericht
Anwalt
ähnliches
steht
je
Hälfte
"
.
Beklagte
hat
Generalunternehmer
Architekten
Schadensersatz
Anspruch
genommen
Grund
17
.
Juni
Beitritt
Klägerin
Landgericht
.
geschlossenen
Vergleichs
DM
erhalten
.
Klägerin
langt
Beklagten
Hälfte
Betrages
Abzug
Anwaltskosten
Vergleichssumme
verblieben
ist
.
Beklagte
ist
Auffassung
hälftige
Teilung
Reinergebnisses
Realisierung
Ansprüchen
könne
Klägerin
nur
verlangen
Durchführung
Gesamtprojekts
positiven
Ergebnis
geführt
habe
.
Tatsächlich
sei
Ergebnis
jedoch
negativ
.
Landgericht
hat
Klage
Ausnahme
Teils
Zinsen
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
schuldet
Klägerin
eingeklagten
Betrag
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Regelung
Auseinandersetzungsvertrages
Parteien
sei
Ansicht
Klägerin
Auslegung
zugänglich
.
Formulierung
wirtschaftliche
Reinergebnis
stehe
Beteiligten
je
Hälfte
deute
Aufteilung
Auszahlung
"
Abzug
Kosten
Gericht
Anwalt
ähnliches
verbleibenden
Reinergebnisses
weiteren
Kriterium
Wirtschaftlichkeit
stehen
sollte
.
Beklagten
vertretene
Auslegung
Vertragsbestimmung
erst
positives
Ergebnis
Gesamtprojekts
Beteiligungspflicht
auslöse
sei
Berufungsverhandlung
durchgeführte
Beweisaufnahme
bestätigt
worden
.
Aussage
Zeugen
Rechtsanwalt
habe
überzeugend
belegt
Klägerin
Abschluß
Vergleichs
Juni
deutlich
Ausdruck
gebracht
habe
erhebe
vergleichsweise
zahlende
Summe
Anspruch
.
habe
Bekundung
Zeugen
nur
Tage
Abschluß
Auseinandersetzungsvereinbarung
erklärt
partizipiere
Ergebnis
seinerzeit
geplanten
Prozesses
Generalunternehmer
Architekten
Gesamtabwicklung
Guthaben
herauskomme
.
hält
revisionsrechtlicher
Prüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
maßgebende
Vertragstext
eindeutig
Klägerin
vertretenen
Sinne
ist
.
Infolgedessen
hat
auch
beachtet
Sache
Beklagten
ist
darzutun
beweisen
Parteien
Vertragstext
übereinstimmend
Sinne
verstanden
haben
.
unrichtige
Beurteilung
Beweislast
hat
Beweiswürdigung
Nachteil
Klägerin
beeinflußt
.
II
.
Wortlaut
Auseinandersetzungsvertrages
steht
hälftige
Beteiligung
wirtschaftlichen
Reinergebnis
Ansprüchen
Parteien
Generalunternehmer
Architekten
durchsetzt
anderen
Partei
.
Text
enthält
Einschränkung
Voraussetzung
positives
Gesamtergebnis
Projekts
sei
Vereinbarung
weiteren
Kriterium
Wirtschaftlichkeit
"
stehe
.
ist
lediglich
Rede
wirtschaftlichen
Reinergebnis
"
Ansprüchen
"
also
Ansprüchen
Generalunternehmer
Architekten
ähnlichen
Personen
Reinergebnis
"
Geltendmachung
Ansprüche
"
Genannten
sei
gerichtlich
außergerichtlich
erfolgt
.
Reinergebnis
einmal
Attribut
wirtschaftlich
versehen
ist
genügt
Ansicht
Berufungsgerichts
Annahme
Beteiligung
früheren
Partners
habe
allein
unmittelbar
Erfolg
Geltendmachung
Vertrages
führten
Ansprüche
abhängen
sollen
zusätzlich
Projekt
insgesamt
Gewinn
abgeschlossen
werde
.
Situation
wäre
Sache
Beklagten
gewesen
beweisen
Parteien
Vereinbarung
anderen
Sinn
beigemessen
haben
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beweisaufnahme
habe
ergeben
Parteien
Regelung
Vertrages
jedenfalls
übereinstimmend
Beklagten
behaupteten
Weise
verstanden
hätten
beruht
mehrfacher
Verletzung
§
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Recht
rügt
entscheidungserhebliches
Parteivorbringen
übersehen
Beweiswürdigung
Teile
Beweisergebnisses
ungewürdigt
gelassen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
unbestritten
gebliebenen
Vortrag
Klägerin
auseinandergesetzt
habe
Abschluß
Auseinandersetzungsvertrages
beurkundenden
Notar
Schreiben
31
.
Januar
mitgeteilt
Bedingungen
Bereitschaft
Auseinandersetzung
sei
%
Ansprüche
abgetreten
würden
Beklagte
Generalunternehmer
Architekten
realisiere
Abzug
Beklagten
finanzierenden
Gerichtskosten
.
Vorbringen
läßt
erkennen
Klägerin
seinerzeit
ging
etwaigen
positiven
Ergebnissen
Prozessen
unmittelbar
beteiligt
werden
erst
Durchführung
ganzen
Projektes
ergebenden
Gewinn
partizipieren
.
Wortlaut
Vertrages
Klägerin
gestellten
Bedingung
entspricht
war
Schreiben
Beweiswürdigung
Bedeutung
hätte
Berufungsgericht
berücksichtigt
werden
müssen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
ferner
übereinstimmenden
Vortrag
Parteien
Betracht
gelassen
Auseinandersetzung
BGBGesellschaft
Aufhebung
Gemeinschaft
seien
Wunsch
Veranlassung
Beklagten
erfolgt
.
habe
Klägerin
Ausscheiden
gedrängt
seinerzeit
entstandenen
Mehrkosten
Höhe
800.000,--
DM
habe
übernehmen
wollen
können
.
Auseinandersetzung
Vorbringen
wäre
erforderlich
gewesen
Lebenserfahrung
Betracht
ziehen
war
Beklagte
Klägerin
Ausscheiden
Eingehen
Forderung
Realisierung
Ansprüchen
sogleich
hälftig
beteiligt
werden
erleichtern
wollte
.
gilt
so
mehr
Parteien
Berufungsgericht
ebenfalls
Erwägungen
einbezogenen
übereinstimmenden
Darstellung
Abschluß
Auseinandersetzungsvertrages
noch
positiven
Ergebnis
Projekts
ausgingen
.
endgültiges
Defizit
Beklagten
später
eingetreten
ist
noch
absehbar
war
hatte
Beklagte
Anlaß
Klägerin
Ausscheiden
erwarteten
Gewinn
teilhaben
würde
Zusage
Beteiligung
Generalunternehmer
Architekten
etwa
erlangenden
Zahlungen
entgegenzukommen
.
3
.
Berufungsgericht
entnimmt
Aussage
Zeugen
Klägerin
sei
Beklagte
Abschluß
Vergleichs
Juni
Auffassung
gewesen
Forderung
stehe
auch
Innenverhältnis
Parteien
allein
Beklagten
.
Annahme
ist
berechtigt
.
Zeuge
hat
angegeben
Klägerin
habe
Termin
ausdrückliche
Frage
-9-
streitige
Forderung
Innenverhältnis
allein
Beklagten
zustehe
bejaht
.
Frage
bezweckte
Berufungsgericht
erwähnten
ersichtlich
auch
berücksichtigten
weiteren
Bekundung
Zeugen
Klärung
Klägerin
Landgericht
.
gen
hatte
Beklagten
Zahlungsgläubigerin
Vergleich
aufzunehmen
war
.
war
Auseinandersetzungsvereinbarung
Parteien
vorliegenden
Rechtsstreits
Fall
.
Beklagte
war
Verhältnis
Klägerin
berechtigt
Forderung
allein
geltend
machen
.
Hintergrund
kommt
Bejahung
Frage
Zeugen
Klägerin
Oberlandesgericht
beigelegte
weitere
Bedeutung
stehe
auch
intern
Kläger
Beteiligung
tatsächlich
geleisteten
Vergleichszahlung
.
Frage
zielte
Verhältnis
hiesigen
Parteien
Beklagten
Verfahrens
Landgericht
.
Verhältnis
hiesigen
Parteien
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Bekundung
Zeugen
Äußerung
Klägerin
Tage
Abschluß
Auseinandersetzungsvereinbarung
vollen
Umfang
gewürdigt
.
stützt
allein
Klägerin
Zeugen
gesagt
habe
partizipiere
Ergebnis
geplanten
Rechtsstreits
Gesamtabwicklung
Guthaben
herauskomme
.
Protokoll
Berufungsgerichts
Vernehmung
Zeugen
lautete
"
eingeleitete
Nebensatz
Klägerin
jedoch
:
"
ganzen
Verfahren
Gesamtabwicklung
Guthaben
herauskomme
"
.
Zeugen
bekundete
Äußerung
Klägerin
war
mehrdeutig
.
ganzen
Verfahren
"
kann
auch
einzuleitende
Rechtsstreit
Generalunternehmer
Architekten
gemeint
gewesen
sein
.
hat
Berufungsgericht
übersehen
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
Bewertung
Aussage
Zeugen
unberücksichtigt
gelassen
Zeugen
Parteien
Zeitpunkt
Auseinandersetzung
ausgegangen
sind
Gesamtprojekt
werde
Defizit
abschließen
oben
bereits
erwähnt
wurde
unstreitig
ist
Parteien
damals
noch
Gewinn
rechneten
.
5
.
Verkennung
Eindeutigkeit
Wortlauts
Vereinbarung
10
.
Februar
unzutreffenden
Würdigung
Aussage
Zeugen
gelangt
Berufungsgericht
schließlich
auch
unrichtigen
Gewichtung
durchweg
Behauptung
Klägerin
stützenden
Aussagen
Zeugen
Notar
übereinstimmend
Einklang
Wortlaut
Vertrages
bekundet
haben
vor
Abschluß
Rede
gewesen
sei
Reinergebnis
Gesamtvorhabens
Auszahlung
streitigen
Betrags
Rolle
spielen
sollte
.
6
.
hat
Beklagte
obliegenden
Beweis
Parteien
Vertragsbestimmung
abweichend
Wortlaut
verstanden
haben
geführt
.
kann
Senat
selbst
feststellen
Vorbringen
Parteien
weitere
Aufklärung
insoweit
Betracht
kommt
.
IV
.
angefochtene
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
.
Berufungsgericht
Sicht
zutreffend
noch
geprüften
Einwendungen
Beklagten
greifen
:
Schreiben
14
November
erklärte
Anfechtung
Vertrages
10
.
Februar
arglistiger
Täuschung
Anlage
hat
Nichtigkeit
geführt
Frist
Abs.
erfolgte
.
Klägerin
hat
unwidersprochen
vorgetragen
Beklagte
Vorgängen
Anfechtung
gestützt
hat
bereits
lange
14
November
Kenntnis
hatte
.
Beklagte
Zahlungsbegehren
Zurückbehaltungsrecht
beruft
fehlt
jedenfalls
Vollstreckung
notwendigen
konkreten
Bezeichnung
Klägerin
herauszugebenden
Unterlagen
.
Schadensersatzanspruch
Beklagten
unberechtigter
Auftragserteilung
Zahlung
Firmen
S.
läßt
feststellen
.
Falle
Ha
.
Klägerin
ist
Zahlung
dargelegt
.
unwidersprochen
gebliebenen
Vortrag
Klägerin
war
unstreitig
Firma
.
geleistete
Teilzahlung
erforderlich
vorhaben
notwendige
Fortsetzung
Fliesenarbeiten
erreichen
Bezahlung
verpflichtete
Generalunternehmer
Vergütung
Arbeiten
Rückstand
geraten
war
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
gemäß
Abs.
Nr.
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Sache
selbst
entscheiden
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Verurteilung
zurückzuweisen
.
Röhricht
Henze
Münke