NAMEN Verkündet : 13 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Ha Partei behauptet Vertragspartner hätten Vertragstext anderen Wortsinn verstanden trifft Darlegungsund Beweislast . Urteil 13 November ZR II . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 13 November Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Münke Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 10 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 20 . März wird zurückgewiesen . Beklagte trägt auch Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagten Zahlung DM Anspruch . Parteien waren Miteigentümer Grundstücks Gesellschafter bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft Zwecke Bebauung gemeinsamen Grundstücks Eigentumswohnungen Veräußerung Wohnungen restlicher Grundstücksteilflächen gegründet hatten . notariellen Vertrag 10 . Februar setzten BGB-Gesellschaft hoben Bruchteilsgemeinschaft . Beklagte übernahm " Haftung Ansprüche Verpflichtungen " Zusammenhang " Grundbesitz Verplanung Bebauung " standen . verpflichtete Klägerin Inanspruchnahme freizustellen . Vertrages war geregelt Partei berechtigt sei Ansprüche Gesellschaft Gemeinschaft u.a. Generalunternehmer Architekten Statiker gerichtlich außergerichtlich geltend machen . Parteien gemeinsam Ansprüche Personen zugesprochen würden heißt weiter stehe " wirtschaftliche Reinergebnis Ansprüchen Beteiligten je Hälfte . Kosten Geltendmachung trägt gerichtlich außergerichtlich vorgeht . Reinergebnis Geltendmachung Ansprüche also Abzug Kosten Gericht Anwalt ähnliches steht je Hälfte " . Beklagte hat Generalunternehmer Architekten Schadensersatz Anspruch genommen Grund 17 . Juni Beitritt Klägerin Landgericht . geschlossenen Vergleichs DM erhalten . Klägerin langt Beklagten Hälfte Betrages Abzug Anwaltskosten Vergleichssumme verblieben ist . Beklagte ist Auffassung hälftige Teilung Reinergebnisses Realisierung Ansprüchen könne Klägerin nur verlangen Durchführung Gesamtprojekts positiven Ergebnis geführt habe . Tatsächlich sei Ergebnis jedoch negativ . Landgericht hat Klage Ausnahme Teils Zinsen stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision führt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte schuldet Klägerin eingeklagten Betrag . Berufungsgericht hat ausgeführt Regelung Auseinandersetzungsvertrages Parteien sei Ansicht Klägerin Auslegung zugänglich . Formulierung wirtschaftliche Reinergebnis stehe Beteiligten je Hälfte deute Aufteilung Auszahlung " Abzug Kosten Gericht Anwalt ähnliches verbleibenden Reinergebnisses weiteren Kriterium Wirtschaftlichkeit stehen sollte . Beklagten vertretene Auslegung Vertragsbestimmung erst positives Ergebnis Gesamtprojekts Beteiligungspflicht auslöse sei Berufungsverhandlung durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt worden . Aussage Zeugen Rechtsanwalt habe überzeugend belegt Klägerin Abschluß Vergleichs Juni deutlich Ausdruck gebracht habe erhebe vergleichsweise zahlende Summe Anspruch . habe Bekundung Zeugen nur Tage Abschluß Auseinandersetzungsvereinbarung erklärt partizipiere Ergebnis seinerzeit geplanten Prozesses Generalunternehmer Architekten Gesamtabwicklung Guthaben herauskomme . hält revisionsrechtlicher Prüfung stand . Berufungsgericht hat verkannt maßgebende Vertragstext eindeutig Klägerin vertretenen Sinne ist . Infolgedessen hat auch beachtet Sache Beklagten ist darzutun beweisen Parteien Vertragstext übereinstimmend Sinne verstanden haben . unrichtige Beurteilung Beweislast hat Beweiswürdigung Nachteil Klägerin beeinflußt . II . Wortlaut Auseinandersetzungsvertrages steht hälftige Beteiligung wirtschaftlichen Reinergebnis Ansprüchen Parteien Generalunternehmer Architekten durchsetzt anderen Partei . Text enthält Einschränkung Voraussetzung positives Gesamtergebnis Projekts sei Vereinbarung weiteren Kriterium Wirtschaftlichkeit " stehe . ist lediglich Rede wirtschaftlichen Reinergebnis " Ansprüchen " also Ansprüchen Generalunternehmer Architekten ähnlichen Personen Reinergebnis " Geltendmachung Ansprüche " Genannten sei gerichtlich außergerichtlich erfolgt . Reinergebnis einmal Attribut wirtschaftlich versehen ist genügt Ansicht Berufungsgerichts Annahme Beteiligung früheren Partners habe allein unmittelbar Erfolg Geltendmachung Vertrages führten Ansprüche abhängen sollen zusätzlich Projekt insgesamt Gewinn abgeschlossen werde . Situation wäre Sache Beklagten gewesen beweisen Parteien Vereinbarung anderen Sinn beigemessen haben . . Annahme Berufungsgerichts Beweisaufnahme habe ergeben Parteien Regelung Vertrages jedenfalls übereinstimmend Beklagten behaupteten Weise verstanden hätten beruht mehrfacher Verletzung § . Berufungsgericht hat Revision Recht rügt entscheidungserhebliches Parteivorbringen übersehen Beweiswürdigung Teile Beweisergebnisses ungewürdigt gelassen . 1 . Berufungsgericht hat unbestritten gebliebenen Vortrag Klägerin auseinandergesetzt habe Abschluß Auseinandersetzungsvertrages beurkundenden Notar Schreiben 31 . Januar mitgeteilt Bedingungen Bereitschaft Auseinandersetzung sei % Ansprüche abgetreten würden Beklagte Generalunternehmer Architekten realisiere Abzug Beklagten finanzierenden Gerichtskosten . Vorbringen läßt erkennen Klägerin seinerzeit ging etwaigen positiven Ergebnissen Prozessen unmittelbar beteiligt werden erst Durchführung ganzen Projektes ergebenden Gewinn partizipieren . Wortlaut Vertrages Klägerin gestellten Bedingung entspricht war Schreiben Beweiswürdigung Bedeutung hätte Berufungsgericht berücksichtigt werden müssen . 2 . Berufungsgericht hat ferner übereinstimmenden Vortrag Parteien Betracht gelassen Auseinandersetzung BGBGesellschaft Aufhebung Gemeinschaft seien Wunsch Veranlassung Beklagten erfolgt . habe Klägerin Ausscheiden gedrängt seinerzeit entstandenen Mehrkosten Höhe 800.000,-- DM habe übernehmen wollen können . Auseinandersetzung Vorbringen wäre erforderlich gewesen Lebenserfahrung Betracht ziehen war Beklagte Klägerin Ausscheiden Eingehen Forderung Realisierung Ansprüchen sogleich hälftig beteiligt werden erleichtern wollte . gilt so mehr Parteien Berufungsgericht ebenfalls Erwägungen einbezogenen übereinstimmenden Darstellung Abschluß Auseinandersetzungsvertrages noch positiven Ergebnis Projekts ausgingen . endgültiges Defizit Beklagten später eingetreten ist noch absehbar war hatte Beklagte Anlaß Klägerin Ausscheiden erwarteten Gewinn teilhaben würde Zusage Beteiligung Generalunternehmer Architekten etwa erlangenden Zahlungen entgegenzukommen . 3 . Berufungsgericht entnimmt Aussage Zeugen Klägerin sei Beklagte Abschluß Vergleichs Juni Auffassung gewesen Forderung stehe auch Innenverhältnis Parteien allein Beklagten . Annahme ist berechtigt . Zeuge hat angegeben Klägerin habe Termin ausdrückliche Frage -9- streitige Forderung Innenverhältnis allein Beklagten zustehe bejaht . Frage bezweckte Berufungsgericht erwähnten ersichtlich auch berücksichtigten weiteren Bekundung Zeugen Klärung Klägerin Landgericht . gen hatte Beklagten Zahlungsgläubigerin Vergleich aufzunehmen war . war Auseinandersetzungsvereinbarung Parteien vorliegenden Rechtsstreits Fall . Beklagte war Verhältnis Klägerin berechtigt Forderung allein geltend machen . Hintergrund kommt Bejahung Frage Zeugen Klägerin Oberlandesgericht beigelegte weitere Bedeutung stehe auch intern Kläger Beteiligung tatsächlich geleisteten Vergleichszahlung . Frage zielte Verhältnis hiesigen Parteien Beklagten Verfahrens Landgericht . Verhältnis hiesigen Parteien . 4 . Berufungsgericht hat Bekundung Zeugen Äußerung Klägerin Tage Abschluß Auseinandersetzungsvereinbarung vollen Umfang gewürdigt . stützt allein Klägerin Zeugen gesagt habe partizipiere Ergebnis geplanten Rechtsstreits Gesamtabwicklung Guthaben herauskomme . Protokoll Berufungsgerichts Vernehmung Zeugen lautete " eingeleitete Nebensatz Klägerin jedoch : " ganzen Verfahren Gesamtabwicklung Guthaben herauskomme " . Zeugen bekundete Äußerung Klägerin war mehrdeutig . ganzen Verfahren " kann auch einzuleitende Rechtsstreit Generalunternehmer Architekten gemeint gewesen sein . hat Berufungsgericht übersehen . Schließlich hat Berufungsgericht Bewertung Aussage Zeugen unberücksichtigt gelassen Zeugen Parteien Zeitpunkt Auseinandersetzung ausgegangen sind Gesamtprojekt werde Defizit abschließen oben bereits erwähnt wurde unstreitig ist Parteien damals noch Gewinn rechneten . 5 . Verkennung Eindeutigkeit Wortlauts Vereinbarung 10 . Februar unzutreffenden Würdigung Aussage Zeugen gelangt Berufungsgericht schließlich auch unrichtigen Gewichtung durchweg Behauptung Klägerin stützenden Aussagen Zeugen Notar übereinstimmend Einklang Wortlaut Vertrages bekundet haben vor Abschluß Rede gewesen sei Reinergebnis Gesamtvorhabens Auszahlung streitigen Betrags Rolle spielen sollte . 6 . hat Beklagte obliegenden Beweis Parteien Vertragsbestimmung abweichend Wortlaut verstanden haben geführt . kann Senat selbst feststellen Vorbringen Parteien weitere Aufklärung insoweit Betracht kommt . IV . angefochtene Urteil erweist auch anderen Gründen richtig . Berufungsgericht Sicht zutreffend noch geprüften Einwendungen Beklagten greifen : Schreiben 14 November erklärte Anfechtung Vertrages 10 . Februar arglistiger Täuschung Anlage hat Nichtigkeit geführt Frist Abs. erfolgte . Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen Beklagte Vorgängen Anfechtung gestützt hat bereits lange 14 November Kenntnis hatte . Beklagte Zahlungsbegehren Zurückbehaltungsrecht beruft fehlt jedenfalls Vollstreckung notwendigen konkreten Bezeichnung Klägerin herauszugebenden Unterlagen . Schadensersatzanspruch Beklagten unberechtigter Auftragserteilung Zahlung Firmen S. läßt feststellen . Falle Ha . Klägerin ist Zahlung dargelegt . unwidersprochen gebliebenen Vortrag Klägerin war unstreitig Firma . geleistete Teilzahlung erforderlich vorhaben notwendige Fortsetzung Fliesenarbeiten erreichen Bezahlung verpflichtete Generalunternehmer Vergütung Arbeiten Rückstand geraten war . Sache Endentscheidung reif ist hat Senat gemäß Abs. Nr. Aufhebung angefochtenen Urteils Sache selbst entscheiden Berufung Beklagten erstinstanzliche Verurteilung zurückzuweisen . Röhricht Henze Münke