You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

579 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
ZB
21
Juli
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
November
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagten
gemäß
§
Herausgabe
Kraftfahrzeugs
hilfsweise
Schadensersatz
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Klägerin
hat
19
.
April
zugestellte
Urteil
Landgerichts
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Schriftsatz
3
Juli
hat
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
hat
Berufung
begründet
.
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
hat
Klägerin
vorgetragen
:
Berufungsbegründungsfrist
Vorfrist
sei
zuständigen
Kanzleimitarbeiterinnen
Kanzlei
bestehenden
schriftlichen
"
Organisationsanweisung
"
ordnungsgemäß
schriftlichen
Fristenkalender
auch
EDV-gestützten
Fristenkalender
notiert
worden
.
Fristen
seien
jeweiligen
Wochenfristzetteln
eingetragen
gewesen
auch
Bearbeitung
Sache
zuständige
Anwaltssekretärin
erhalten
habe
.
Organisationsanweisung
"
Fristenkontrolle
"
habe
erfahrene
ansonsten
überaus
zuverlässige
bisher
fehlerfrei
arbeitende
Kanzleiangestellte
Einhaltung
fungsbegründungsfrist
Einsichtnahme
Papierform
geführten
Akten
nur
Hand
Sache
elektronisch
gespeicherten
Schriftstücke
überprüft
.
Sache
5
.
Juni
geschriebenes
"
Berufungsbegründung
"
bezeichnetes
Dokument
vorgefunden
habe
sei
irrtümlich
ausgegangen
Berufungsbegründung
abgeschickt
worden
sei
.
Frau
habe
Vorfrist
auch
Berufungsbegründungsfrist
Wochenfristzetteln
erledigt
gekennzeichnet
habe
erster
Instanz
zuständigen
Rechtsanwalt
Dr.
Besprechung
Woche
18
.
Juni
fenden
Fristen
mitgeteilt
Berufungsbegründungsfrist
erledigt
sei
persönlich
überzeugt
habe
.
Kanzlei
Berufungsverfahren
zuständige
Rechtsanwalt
Dr.
habe
Akte
28
.
Juni
zufällig
Aktenschrank
aufgefunden
Überarbeitung
Entwurfs
Berufungsbegründung
Fristablauf
bemerkt
.
II
.
1
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
Begründung
Entscheidung
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Auch
Klägerin
glaubhaft
gemacht
habe
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Fristsachen
grundsätzlich
ordnungsgemäß
bearbeitet
würden
Fristen
mehrfach
zuständigen
Mitarbeiterinnen
kontrolliert
würden
könne
Klägerin
zuzurechnendes
Verschulden
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
ausgeschlossen
werden
.
erstinstanzlich
Sache
befasste
Rechtsanwalt
Dr.
habe
Mitteilung
tätigen
Anwaltssekretärin
Frau
verlassen
dürfen
Berufungsbegründungsfrist
erledigt
sei
erinnern
müssen
lediglich
Entwurf
Berufungsbegründung
gefertigt
habe
.
auszuschließen
sei
Verbleib
Akte
Fertigung
Entwurfs
5
.
Juni
Auffinden
Aktenschrank
ungeklärt
sei
geschriebene
Entwurf
vorgelegt
worden
sei
habe
eigene
Frist
Wiedervorlage
verfügen
gegebenenfalls
Änderung
Titels
Datei
Computer
hinwirken
müssen
Missverständnissen
Fristenkontrolle
vorzubeugen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Rechtsbeschwerde
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
ist
zwar
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
unzulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
vorliegen
.
Auffassung
Klägerin
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Wahrung
Rechtsstaatsprinzips
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
liegt
Entscheidung
Berufungsgerichts
Ergebnis
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Einklang
steht
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
auch
Verletzung
Verfahrensgrundrechten
Klägerin
insbesondere
Rechts
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Klägerin
konnte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
werden
Verschulden
gehindert
war
Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten
§
Abs.
.
muss
§
Abs.
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
zurechnen
lassen
.
"
Organisationsanweisung
"
Büro
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
sichergestellt
war
Fristen
Vorfristen
ordnungsgemäß
notiert
Ablauf
kontrolliert
wurde
kann
dahinstehen
.
fehlt
jedoch
Berufungsgericht
übersehen
hat
schon
eigenen
glaubhaft
gemachten
Vortrag
Klägerin
effektiven
Ausgangskontrolle
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
erforderlich
ist
vgl.
nur
Sen
.
.
26
.
Juni
ZB
f.
;
.
5
.
März
ZB
FamRZ
;
4
November
f.
;
2
.
März
;
9
.
Juni
.
Prozessbevollmächtigten
Bearbeitung
Fristsachen
erteilten
schriftlichen
Anweisungen
sind
Gesichtspunkt
völlig
unzureichend
.
wird
Weise
gewährleistet
Frist
Kalender
Wochenfristzettel
erst
dann
erledigt
gekennzeichnet
wird
fristgebundene
Schriftsatz
zumindest
postfertig
gemacht
weitere
Beförderung
ausgehenden
Post
organisatorisch
zuverlässig
vorbereitet
ist
.
Ebenso
enthält
schriftliche
Organisationsanweisung
Sicherstellung
wirksamen
Ausgangskontrolle
erforderliche
Anordnung
Erledigung
fristgebundenen
Sachen
Abend
Arbeitstages
Fristenkalenders
beauftragten
Bürokraft
überprüft
wird
Sen
.
.
26
.
Juni
ZB
aaO
;
.
9
November
FamRZ
.
vorliegenden
Fall
hat
gerade
Gefahr
verwirklicht
genannten
organisatorischen
Vorkehrungen
begegnet
werden
soll
nämlich
Mitarbeiter
Kanzlei
Fristen
löschen
erledigenden
Aufgaben
erfüllt
sind
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.03.2007
Entscheidung
08.11.2007