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1430 lines
12 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
Oktober
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Stelle
Kammer
entscheidende
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
ist
Einzelrichter
.
S.
§
Satz
.
sofortige
Beschwerde
Entscheidung
hat
Beschwerdegericht
Mitglieder
originärer
Einzelrichter
Satz
gemäß
§
vorgeschriebenen
Besetzung
Senatskollegium
entscheiden
.
Beschluß
20
.
Oktober
ZB
Kammergericht
LG
II
.
Zivilsenat
hat
20
.
Oktober
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
Münke
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
Einzelrichters
14
.
Zivilsenats
Kammergerichts
13
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
Senat
zurückverwiesen
.
Rechtsbeschwerdewert
:
2.500,00
Gründe
:
Kläger
S.
waren
Geschäftsführer
Stimmrechtsanteilen
je
%
Gesellschafter
beklagten
GmbH.
Parteien
besteht
Streit
Gesellschafterversammlungen
Beklagten
2
.
22
.
Oktober
Kläger
Geschäftsführer
wirksam
wichtigem
Grund
abberufen
worden
ist
.
ger
Klage
Feststellung
Nichtigkeit
hilfsweise
Nichtigerklärung
Versammlungen
möglicherweise
gefaßten
Beschlüsse
eingereicht
hatte
haben
S.
einverständlich
Ämter
Geschäftsführer
30
November
niedergelegt
neue
Geschäftsführer
bestellt
.
Einzahlung
Gebührenvorschusses
Kläger
Zustellung
Klage
haben
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
hat
Beschluß
24
.
April
Kosten
Rechtsstreits
Parteien
je
Hälfte
auferlegt
.
haben
Parteien
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
Einzelrichter
Beschwerdegerichts
hat
gesamten
Kosten
Rechtsstreits
Beklagten
auferlegt
übrigen
Rechtsbeschwerde
zugelassen
"
Voraussetzungen
§
Abs.
insoweit
vorliegen
Grundsatzfrage
Entscheidungszuständigkeit
originären
Einzelrichters
geht
vorliegende
Entscheidung
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Zweibrücken
S.
S.
abweicht
"
.
Rechtsbeschwerde
rügt
Beklagte
fehlerhafte
Besetzung
Beschwerdegerichts
erstrebt
Sache
Änderung
Kostenentscheidung
Gunsten
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthaft
.
Zulassung
ist
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unwirksam
Einzelrichter
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
Annahme
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
Verfahren
gemäß
§
Satz
Nr.
Beschwerdegericht
Entscheidung
Gerichtsverfassungsgesetz
schriebenen
Besetzung
hätte
übertragen
müssen
;
Verstoß
Satz
Nr.
erfolgte
Zulassung
ist
Rechtsbeschwerdegericht
gemäß
§
Abs.
Satz
gleichwohl
gebunden
vgl.
.
13
.
März
IX
ZB
701
;
.
10
.
April
;
.
11
.
September
;
.
18
.
September
Umdr
.
S.
veröffentl
.
juris
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
.
angefochtene
Entscheidung
Einzelrichters
unterliegt
allerdings
schon
Aufhebung
Amts
Entscheidungszuständigkeit
Kollegiums
Zulassungsfrage
willkürlich
angemaßt
hätte
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Zwar
hat
originäre
Einzelrichter
.
S.
Satz
oben
zitierten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erkennende
Senat
anschließt
Rechtssachen
grundsätzliche
Bedeutung
beimißt
Gesetzes
Verfahren
Kollegium
übertragen
;
bejaht
gleichwohl
eigenen
Zulassungsentscheidung
zugleich
grundsätzliche
Bedeutung
Rechtssache
so
ist
Entscheidung
Regelfall
objektiv
willkürlicher
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
anzusehen
.
Nichtübertragung
Verfahrens
Senatskollegium
stellt
jedoch
hier
gegebenen
besonderen
Fallkonstellation
objektiv
willkürlich
.
ist
gekennzeichnet
Grundsatzproblem
Rechtssache
gerade
vorgelagerte
Frage
eigenen
Entscheidungszuständigkeit
originären
Einzelrichters
Beschwerderichter
.
S.
Satz
Entscheidungen
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
betraf
.
Gesetzgeber
bedachten
besonderen
Situation
erweist
Vorgehen
Einzelrichters
objektiver
Betrachtung
unverständlich
offensichtlich
unhaltbar
vgl.
.
Einzelrichter
Oberlandesgerichts
hat
Frage
originären
Zuständigkeit
.
S.
§
Satz
Verfahren
Beschwerde
Beschluß
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
objektiv
Recht
höchstrichterlich
klärungsbedürftig
angesehen
Zulassungsgrund
.
S.
§
Abs.
Satz
vorlag
weiten
Begriff
grundsätzlichen
Bedeutung
"
.
S.
§
Satz
Nr.
:
.
13
.
März
aaO
.
Inkrafttreten
neuen
Zivilprozeßordnung
aufgetretene
Frage
Anwendbarkeit
§
Satz
erstinstanzliche
Entscheidungen
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
ist
nur
prozeßrechtlichen
Literatur
insbesondere
obergerichtlichen
Rechtsprechung
umstritten
Behandlung
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Einzelrichter
.
S.
§
Satz
:
;
OLG
5
.
.
;
OLG
Zweibrücken
;
.
25
.
September
veröffentl
.
;
.
[
.
;
61
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
Baumbach/
aaO
§
Rdn
.
2
;
Zimmermann
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Rdn
.
1
;
Zöller-Gummer
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Aufgabe
Vorauflage
vertretenen
gegenteiligen
Auffassung
;
:
OLG
OLGReport
344
;
452
;
OLG
13
.
OLGReport
342
;
Thomas/Putzo-Reichold
25
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Greger
;
Fölsch
.
;
Feskorn
.
hat
Sache
nur
Grundsatzbedeutung
engeren
Sinne
§
Abs.
Nr.
bedarf
Sinne
Nr.
Vorschrift
Hinblick
bestehenden
Divergenzen
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Rechtsbeschwerdegericht
.
eigene
Entscheidungszuständigkeit
Bestimmung
gesetzlichen
Richters
betreffende
Grundsatzfrage
konnte
Einzelrichter
allerdings
hier
Gesetz
vorgesehenen
Wege
gebotenen
höchstrichterlichen
Klärung
zuführen
.
Hätte
nämlich
gemäß
Satz
Nr.
Verfahren
Grundsätzlichkeit
"
Senatskollegium
Entscheidung
übertragen
so
wäre
bindenden
aufdrängenden
Zuständigkeitsverschiebung
Entscheidung
Sache
selbst
zuständig
geworden
.
Kollegialspruchkörper
hätte
dann
Rechtsbeschwerde
Grundsätzlichkeit
mehr
zulassen
dürfen
Übertragung
gesetzlicher
Richter
geworden
zugleich
Relevanz
Anlaß
Übertragung
Verfahrens
darstellenden
Grundsatzfrage
konkrete
Entscheidung
Sache
selbst
entfallen
wäre
Erfordernis
Entscheidungserheblichkeit
jeweils
anhängigen
Rechtsstreit
Zulassung
grundsätzlicher
Bedeutung
:
.
.
vgl.
.
1
.
Oktober
XI
Veröffentl
.
bestimmt
;
.
7
.
Januar
Veröffentl
.
bestimmt
.
derartige
Reformgesetzgeber
offenbar
bedachte
Situation
entspricht
ersichtlich
u.a.
Neuregelung
§
Satz
Nr.
verfolgten
Ziel
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
auch
Bereich
Nebenentscheidungen
erforderlichen
Klärung
Bundesgerichtshof
zugänglich
machen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
derartigen
Sondersituation
erweist
Entscheidung
zelrichters
Ziel
Reformgesetzgebers
Klärung
Grundsatzfrage
Bundesgerichtshof
Rechtsbeschwerdegericht
Übergehung
gesetzlich
vorgeschriebenen
Übertragung
Senat
gemäß
§
Satz
eigene
Zulassungsentscheidung
herbeizuführen
objektiv
offensichtlich
unhaltbar
Gesetzlichkeit
liegend
.
angefochtene
Entscheidung
unterliegt
jedoch
Aufhebung
§
Abs.
Nr.
Beklagte
Recht
rügt
Beschwerden
Kostenbeschluß
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Beschwerdegericht
gemäß
§
vorgeschriebenen
Besetzung
Senatskollegium
Mitglieder
Einzelrichter
entschieden
hat
.
§
Satz
entscheidet
Beschwerdegericht
nur
dann
Einzelrichter
angefochtene
Entscheidung
Einzelrichter
Rechtspfleger
erlassen
wurde
.
Hier
hat
indessen
erster
Instanz
Kosten
Rechtsstreits
gemäß
§
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
§
Abs.
Nr.
entschieden
.
ist
eindeutigen
gesetzlichen
Terminologie
Gerichtsverfassungsgesetzes
Zivilprozeßordnung
erstinstanzlichen
Entscheidungstätigkeit
"
Einzelrichter
"
.
Verfahrensgesetze
bezeichnen
entscheidungsbefugten
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
anders
Einzelrichter
Zivilkammer
Landgericht
"
Einzelrichter
"
entscheidenden
Richter
Amtsgericht
§
Abs.
ausdrücklich
"
Einzelrichter
"
Funktion
Vorsitzenden
§
Abs.
§
.
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
verkörpert
Alleinentscheidung
"
Vorsitzender
"
Kammer
Prozeßgericht
Stelle
"
entscheidet
§
Abs.
;
"
Einzelrichter"-Befugnisse
Richters
normalen
"
Zivilkammer
regelnden
§
sind
Abs.
ausdrücklich
anwendbar
erklärt
worden
.
Hinblick
Rechtsmittel
differenziert
Generalnorm
§
ebenfalls
terminologisch
strikt
Einzelrichter
Mitglied
Zivilkammer
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Anfechtung
ausdrücklich
Entscheidungen
"
Einzelrichters
"
"
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
§
"
spricht
.
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
ausnahmsweise
"
echter
"
Einzelrichter
sein
soll
bezeichnet
Gesetz
auch
explizit
so
:
besondere
Bestimmung
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Einzelrichter
findet
ausschließlich
Rahmen
Zuständigkeit
Berufungsgericht
§
Abs.
Abs.
Satz
jedoch
vorliegenden
Fall
einschlägigen
Zuständigkeitsnorm
Beschwerdeverfahren
Hinblick
erstinstanzliche
Entscheidung
.
läßt
etwa
generelle
Einstufung
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Einzelrichter
ableiten
vierte
Titel
ersten
Abschnitts
zweiten
Buches
betreffende
Regelung
§
befindet
"
Verfahren
Einzelrichter
überschrieben
ist
.
Überschrift
stellt
insofern
lediglich
historisches
Relikt
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
Einführung
alleinentscheidenden
Einzelrichters
sog.
Einzelrichternovelle
ebenso
nur
vorbereitender
Einzelrichter
sein
konnte
Mitglied
Zivilkammer
Zusammenhang
auch
Einzelrichter
bezeichnet
wurde
vgl.
§
Abs.
geltenden
-9-
sung
.
Einführung
alleinentscheidenden
Einzelrichters
Zivilkammern
wurde
Beibehaltung
lediglich
vorbereitenden
Alleinhandlungsbefugnisse
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
heute
gültige
terminologische
Unterscheidung
Gesetz
eingeführt
Verwechslungen
vermeiden
unterschiedlichen
Funktion
Rechnung
tragen
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
gleichzeitig
Titelüberschrift
ändern
.
Verfahrensgesetze
klaren
Willen
Gesetzgebers
Einzelrichternovelle
ausdrücklich
Einzelrichter
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
unterscheiden
lassen
eindeutige
Wortlaut
-sinn
Begriffs
"
Einzelrichter
"
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
etwa
Wege
teleologischer
erweiternder
Auslegung
§
Satz
genannten
erstinstanzlichen
Einzelrichter
anzusehen
insoweit
zutreffend
auch
aaO
S.
.
Auch
analoge
Anwendung
§
Satz
kommt
Betracht
.
Senat
vermag
aufgezeigten
terminologischen
Eindeutigkeit
bereits
planwidrige
Unvollständigkeit
Gesetzes
festzustellen
;
insbesondere
ist
Wille
Gesetzgebers
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Einzelrichter
.
S.
§
Satz
behandeln
Gesetz
entnehmen
.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
f.
geht
Gegenteil
Neuregelung
Rechtspflegerentscheidungen
nur
amtsgerichtliche
Einzelrichter
Landgericht
erlassene
Entscheidungen
"
erfaßt
werden
sollen
dementsprechend
dort
auch
allein
Begriff
"
Einzelrichterentscheidungen
subsumiert
werden
;
etwa
Entwurfsverfassern
aufbauend
Gesetzgeber
Tatsache
unbekannt
gewesen
übersehen
worden
wäre
potentiellen
Regelungsbereich
neuen
Vorschrift
auch
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
Funktion
alleiniger
Entscheidungsträger
getroffene
Entscheidungen
Betracht
gekommen
wären
ist
ersichtlich
.
spricht
vielmehr
vergleichbaren
Berufungsverfahren
geltenden
Neuregelung
§
§
Vorsitzende
Kammer
Handelssachen
ausdrücklich
"
Einzelrichter
"
jedoch
begrenzt
Entscheidungszuständigkeit
Berufungsrichter
vgl.
§
§
Abs.
Abs.
Satz
bezeichnet
wird
terminologische
Differenzierung
bezug
angefochtene
erstinstanzliche
Entscheidung
Einzelrichters
§
Abs.
Nr.
erfolgt
ist
.
läßt
Analogieschluß
rechtfertigen
Ausdehnung
§
Satz
Entscheidungen
Vorsitzenden
Kammer
Handelssachen
möglicherweise
Generalkonzept
Gesetzgebers
Vereinfachung
Beschleunigung
Zivilprozesses
passen
würde
.
gilt
insbesondere
Hintergrund
Verhältnis
generellen
Regelung
§
Entscheidungszuständigkeit
Kollegiums
Senats
Oberlandesgerichts
Bestimmung
§
originäre
Einzelrichterzuständigkeit
jedenfalls
rechtstechnisch
Ausnahmevorschrift
mag
auch
tatsächlich
umgekehrten
Situation
ersten
Instanz
Mehrzahl
Rechtsmittelfälle
erfassen
anzusehen
eng
auszulegen
ist
.
Erweiterung
Anwendungsbereichs
Vorschrift
klaren
Wortlaut
hinaus
steht
aber
verfassungsmäßige
Forderung
gesetzlichen
Richter
voraus
möglichst
eindeutig
bestimmen
Art
.
Abs.
Satz
GG
;
Zweckmäßigkeitserwägungen
insbesondere
rechtspolitischer
Natur
ist
Rahmen
streng
Wortlaut
Gesetzes
orientierten
Anwendung
Bestimmung
gesetzlichen
Richter
gend
Raum
vgl.
BVerfGE
;
.
§
Abs.
;
vgl.
auch
.
5
.
Dezember
f.
§
Nr.
.
3
.
Beschwerdegericht
Unrecht
Einzelrichter
§
Satz
§
Abs.
Entscheidung
berufenen
Kollegiums
Senats
entschieden
hat
war
vorschriftsmäßig
besetzt
Abs.
Nr.
vgl.
umgekehrten
Fall
:
.
11
.
Februar
ZB
;
vgl.
auch
Sen
.
.
19
.
Oktober
f.
Abs.
.
.
absoluten
Rechtsbeschwerdegrundes
ist
unerheblich
angefochtene
Beschluß
anderen
Gründen
Sache
richtig
darstellen
würde
vgl.
§
Abs.
;
unabhängig
ist
gemäß
§
Abs.
verfahrensfehlerhaft
ergangene
Beschluß
aufzuheben
Sache
erneuten
Entscheidung
zuständige
Senatskollegium
zurückzuverweisen
vgl.
.
11
.
Februar
aaO
m.w
.
.
Münke
Kraemer