BESCHLUSS ZB 20 . Oktober Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. § Abs. Stelle Kammer entscheidende Vorsitzende Kammer Handelssachen ist Einzelrichter . S. § Satz . sofortige Beschwerde Entscheidung hat Beschwerdegericht Mitglieder originärer Einzelrichter Satz gemäß § vorgeschriebenen Besetzung Senatskollegium entscheiden . Beschluß 20 . Oktober ZB Kammergericht LG II . Zivilsenat hat 20 . Oktober Richter Prof. Dr. Dr. Kraemer Münke Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß Einzelrichters 14 . Zivilsenats Kammergerichts 13 . September aufgehoben . Sache wird neuen Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Senat zurückverwiesen . Rechtsbeschwerdewert : 2.500,00 Gründe : Kläger S. waren Geschäftsführer Stimmrechtsanteilen je % Gesellschafter beklagten GmbH. Parteien besteht Streit Gesellschafterversammlungen Beklagten 2 . 22 . Oktober Kläger Geschäftsführer wirksam wichtigem Grund abberufen worden ist . ger Klage Feststellung Nichtigkeit hilfsweise Nichtigerklärung Versammlungen möglicherweise gefaßten Beschlüsse eingereicht hatte haben S. einverständlich Ämter Geschäftsführer 30 November niedergelegt neue Geschäftsführer bestellt . Einzahlung Gebührenvorschusses Kläger Zustellung Klage haben Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Vorsitzende Kammer Handelssachen Landgerichts hat Beschluß 24 . April Kosten Rechtsstreits Parteien je Hälfte auferlegt . haben Parteien sofortige Beschwerde eingelegt . Einzelrichter Beschwerdegerichts hat gesamten Kosten Rechtsstreits Beklagten auferlegt übrigen Rechtsbeschwerde zugelassen " Voraussetzungen § Abs. insoweit vorliegen Grundsatzfrage Entscheidungszuständigkeit originären Einzelrichters geht vorliegende Entscheidung Entscheidungen Oberlandesgerichte Zweibrücken S. S. abweicht " . Rechtsbeschwerde rügt Beklagte fehlerhafte Besetzung Beschwerdegerichts erstrebt Sache Änderung Kostenentscheidung Gunsten . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Nr. statthaft . Zulassung ist gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unwirksam Einzelrichter Rechtsbeschwerde zugelassen hat Annahme grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache Verfahren gemäß § Satz Nr. Beschwerdegericht Entscheidung Gerichtsverfassungsgesetz schriebenen Besetzung hätte übertragen müssen ; Verstoß Satz Nr. erfolgte Zulassung ist Rechtsbeschwerdegericht gemäß § Abs. Satz gleichwohl gebunden vgl. . 13 . März IX ZB 701 ; . 10 . April ; . 11 . September ; . 18 . September Umdr . S. veröffentl . juris . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet . angefochtene Entscheidung Einzelrichters unterliegt allerdings schon Aufhebung Amts Entscheidungszuständigkeit Kollegiums Zulassungsfrage willkürlich angemaßt hätte Art . Abs. Satz GG . Zwar hat originäre Einzelrichter . S. Satz oben zitierten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erkennende Senat anschließt Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung beimißt Gesetzes Verfahren Kollegium übertragen ; bejaht gleichwohl eigenen Zulassungsentscheidung zugleich grundsätzliche Bedeutung Rechtssache so ist Entscheidung Regelfall objektiv willkürlicher Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters anzusehen . Nichtübertragung Verfahrens Senatskollegium stellt jedoch hier gegebenen besonderen Fallkonstellation objektiv willkürlich . ist gekennzeichnet Grundsatzproblem Rechtssache gerade vorgelagerte Frage eigenen Entscheidungszuständigkeit originären Einzelrichters Beschwerderichter . S. Satz Entscheidungen Vorsitzenden Kammer Handelssachen betraf . Gesetzgeber bedachten besonderen Situation erweist Vorgehen Einzelrichters objektiver Betrachtung unverständlich offensichtlich unhaltbar vgl. . Einzelrichter Oberlandesgerichts hat Frage originären Zuständigkeit . S. § Satz Verfahren Beschwerde Beschluß Vorsitzenden Kammer Handelssachen objektiv Recht höchstrichterlich klärungsbedürftig angesehen Zulassungsgrund . S. § Abs. Satz vorlag weiten Begriff grundsätzlichen Bedeutung " . S. § Satz Nr. : . 13 . März aaO . Inkrafttreten neuen Zivilprozeßordnung aufgetretene Frage Anwendbarkeit § Satz erstinstanzliche Entscheidungen Vorsitzenden Kammer Handelssachen ist nur prozeßrechtlichen Literatur insbesondere obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten Behandlung Vorsitzenden Kammer Handelssachen Einzelrichter . S. § Satz : ; OLG 5 . . ; OLG Zweibrücken ; . 25 . September veröffentl . ; . [ . ; 61 . Aufl . Rdn . 1 ; Baumbach/ aaO § Rdn . 2 ; Zimmermann 6 . Aufl . § Rdn . Rdn . 1 ; Zöller-Gummer 24 . Aufl . § Rdn . Aufgabe Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung ; : OLG OLGReport 344 ; 452 ; OLG 13 . OLGReport 342 ; Thomas/Putzo-Reichold 25 . Aufl . Rdn . 2 ; Greger ; Fölsch . ; Feskorn . hat Sache nur Grundsatzbedeutung engeren Sinne § Abs. Nr. bedarf Sinne Nr. Vorschrift Hinblick bestehenden Divergenzen Rechtsprechung Oberlandesgerichte Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Bundesgerichtshofs Rechtsbeschwerdegericht . eigene Entscheidungszuständigkeit Bestimmung gesetzlichen Richters betreffende Grundsatzfrage konnte Einzelrichter allerdings hier Gesetz vorgesehenen Wege gebotenen höchstrichterlichen Klärung zuführen . Hätte nämlich gemäß Satz Nr. Verfahren Grundsätzlichkeit " Senatskollegium Entscheidung übertragen so wäre bindenden aufdrängenden Zuständigkeitsverschiebung Entscheidung Sache selbst zuständig geworden . Kollegialspruchkörper hätte dann Rechtsbeschwerde Grundsätzlichkeit mehr zulassen dürfen Übertragung gesetzlicher Richter geworden zugleich Relevanz Anlaß Übertragung Verfahrens darstellenden Grundsatzfrage konkrete Entscheidung Sache selbst entfallen wäre Erfordernis Entscheidungserheblichkeit jeweils anhängigen Rechtsstreit Zulassung grundsätzlicher Bedeutung : . . vgl. . 1 . Oktober XI Veröffentl . bestimmt ; . 7 . Januar Veröffentl . bestimmt . derartige Reformgesetzgeber offenbar bedachte Situation entspricht ersichtlich u.a. Neuregelung § Satz Nr. verfolgten Ziel Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auch Bereich Nebenentscheidungen erforderlichen Klärung Bundesgerichtshof zugänglich machen vgl. BT-Drucks . S. . derartigen Sondersituation erweist Entscheidung zelrichters Ziel Reformgesetzgebers Klärung Grundsatzfrage Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerdegericht Übergehung gesetzlich vorgeschriebenen Übertragung Senat gemäß § Satz eigene Zulassungsentscheidung herbeizuführen objektiv offensichtlich unhaltbar Gesetzlichkeit liegend . angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch Aufhebung § Abs. Nr. Beklagte Recht rügt Beschwerden Kostenbeschluß Vorsitzenden Kammer Handelssachen Beschwerdegericht gemäß § vorgeschriebenen Besetzung Senatskollegium Mitglieder Einzelrichter entschieden hat . § Satz entscheidet Beschwerdegericht nur dann Einzelrichter angefochtene Entscheidung Einzelrichter Rechtspfleger erlassen wurde . Hier hat indessen erster Instanz Kosten Rechtsstreits gemäß § Vorsitzende Kammer Handelssachen Landgerichts § Abs. Nr. entschieden . ist eindeutigen gesetzlichen Terminologie Gerichtsverfassungsgesetzes Zivilprozeßordnung erstinstanzlichen Entscheidungstätigkeit " Einzelrichter " . Verfahrensgesetze bezeichnen entscheidungsbefugten Vorsitzenden Kammer Handelssachen anders Einzelrichter Zivilkammer Landgericht " Einzelrichter " entscheidenden Richter Amtsgericht § Abs. ausdrücklich " Einzelrichter " Funktion Vorsitzenden § Abs. § . Vorsitzende Kammer Handelssachen verkörpert Alleinentscheidung " Vorsitzender " Kammer Prozeßgericht Stelle " entscheidet § Abs. ; " Einzelrichter"-Befugnisse Richters normalen " Zivilkammer regelnden § sind Abs. ausdrücklich anwendbar erklärt worden . Hinblick Rechtsmittel differenziert Generalnorm § ebenfalls terminologisch strikt Einzelrichter Mitglied Zivilkammer Vorsitzenden Kammer Handelssachen Anfechtung ausdrücklich Entscheidungen " Einzelrichters " " Vorsitzenden Kammer Handelssachen § " spricht . Vorsitzende Kammer Handelssachen ausnahmsweise " echter " Einzelrichter sein soll bezeichnet Gesetz auch explizit so : besondere Bestimmung Vorsitzenden Kammer Handelssachen Einzelrichter findet ausschließlich Rahmen Zuständigkeit Berufungsgericht § Abs. Abs. Satz jedoch vorliegenden Fall einschlägigen Zuständigkeitsnorm Beschwerdeverfahren Hinblick erstinstanzliche Entscheidung . läßt etwa generelle Einstufung Vorsitzenden Kammer Handelssachen Einzelrichter ableiten vierte Titel ersten Abschnitts zweiten Buches betreffende Regelung § befindet " Verfahren Einzelrichter überschrieben ist . Überschrift stellt insofern lediglich historisches Relikt Vorsitzende Kammer Handelssachen Einführung alleinentscheidenden Einzelrichters sog. Einzelrichternovelle ebenso nur vorbereitender Einzelrichter sein konnte Mitglied Zivilkammer Zusammenhang auch Einzelrichter bezeichnet wurde vgl. § Abs. geltenden -9- sung . Einführung alleinentscheidenden Einzelrichters Zivilkammern wurde Beibehaltung lediglich vorbereitenden Alleinhandlungsbefugnisse Vorsitzenden Kammer Handelssachen heute gültige terminologische Unterscheidung Gesetz eingeführt Verwechslungen vermeiden unterschiedlichen Funktion Rechnung tragen BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. gleichzeitig Titelüberschrift ändern . Verfahrensgesetze klaren Willen Gesetzgebers Einzelrichternovelle ausdrücklich Einzelrichter Vorsitzenden Kammer Handelssachen unterscheiden lassen eindeutige Wortlaut -sinn Begriffs " Einzelrichter " Vorsitzenden Kammer Handelssachen etwa Wege teleologischer erweiternder Auslegung § Satz genannten erstinstanzlichen Einzelrichter anzusehen insoweit zutreffend auch aaO S. . Auch analoge Anwendung § Satz kommt Betracht . Senat vermag aufgezeigten terminologischen Eindeutigkeit bereits planwidrige Unvollständigkeit Gesetzes festzustellen ; insbesondere ist Wille Gesetzgebers Vorsitzenden Kammer Handelssachen Einzelrichter . S. § Satz behandeln Gesetz entnehmen . Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. f. geht Gegenteil Neuregelung Rechtspflegerentscheidungen nur amtsgerichtliche Einzelrichter Landgericht erlassene Entscheidungen " erfaßt werden sollen dementsprechend dort auch allein Begriff " Einzelrichterentscheidungen subsumiert werden ; etwa Entwurfsverfassern aufbauend Gesetzgeber Tatsache unbekannt gewesen übersehen worden wäre potentiellen Regelungsbereich neuen Vorschrift auch Vorsitzenden Kammer Handelssachen Funktion alleiniger Entscheidungsträger getroffene Entscheidungen Betracht gekommen wären ist ersichtlich . spricht vielmehr vergleichbaren Berufungsverfahren geltenden Neuregelung § § Vorsitzende Kammer Handelssachen ausdrücklich " Einzelrichter " jedoch begrenzt Entscheidungszuständigkeit Berufungsrichter vgl. § § Abs. Abs. Satz bezeichnet wird terminologische Differenzierung bezug angefochtene erstinstanzliche Entscheidung Einzelrichters § Abs. Nr. erfolgt ist . läßt Analogieschluß rechtfertigen Ausdehnung § Satz Entscheidungen Vorsitzenden Kammer Handelssachen möglicherweise Generalkonzept Gesetzgebers Vereinfachung Beschleunigung Zivilprozesses passen würde . gilt insbesondere Hintergrund Verhältnis generellen Regelung § Entscheidungszuständigkeit Kollegiums Senats Oberlandesgerichts Bestimmung § originäre Einzelrichterzuständigkeit jedenfalls rechtstechnisch Ausnahmevorschrift mag auch tatsächlich umgekehrten Situation ersten Instanz Mehrzahl Rechtsmittelfälle erfassen anzusehen eng auszulegen ist . Erweiterung Anwendungsbereichs Vorschrift klaren Wortlaut hinaus steht aber verfassungsmäßige Forderung gesetzlichen Richter voraus möglichst eindeutig bestimmen Art . Abs. Satz GG ; Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere rechtspolitischer Natur ist Rahmen streng Wortlaut Gesetzes orientierten Anwendung Bestimmung gesetzlichen Richter gend Raum vgl. BVerfGE ; . § Abs. ; vgl. auch . 5 . Dezember f. § Nr. . 3 . Beschwerdegericht Unrecht Einzelrichter § Satz § Abs. Entscheidung berufenen Kollegiums Senats entschieden hat war vorschriftsmäßig besetzt Abs. Nr. vgl. umgekehrten Fall : . 11 . Februar ZB ; vgl. auch Sen . . 19 . Oktober f. Abs. . . absoluten Rechtsbeschwerdegrundes ist unerheblich angefochtene Beschluß anderen Gründen Sache richtig darstellen würde vgl. § Abs. ; unabhängig ist gemäß § Abs. verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluß aufzuheben Sache erneuten Entscheidung zuständige Senatskollegium zurückzuverweisen vgl. . 11 . Februar aaO m.w . . Münke Kraemer