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387 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
11
.
September
Spruchstellenverfahren
Nachschlagewerk
:
:
ja
:
ja
AktG
§
§
Abs.
Abs.
;
§
Unzulässigkeit
außerordentlichen
Beschwerde
Berichtigungsbeschluß
Oberlandesgerichts
zuvor
getroffenen
Vorschußanordnung
gemeinsamen
Vertreters
außenstehender
Aktionäre
Spruchstellenverfahren
gemäß
§
AktG.
Beschluß
11
.
September
ZB
II
.
Zivilsenat
hat
11
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kraemer
beschlossen
:
Beschwerde
Antragsgegners
Beschluß
3
.
Zivilsenats
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
28
.
Oktober
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
DM
Gründe
:
Verlaufe
Antragstellern
betriebenen
Spruchstellenverfahrens
gemäß
§
AktG
gerieten
beteiligten
Gesellschaften
AG
Gemeinschuldnerin
AG
Gemeinschuldnerin
Konkurs
;
Gemeinschuldnerin
wurde
Rechtsanwalt
Dr.
.
jetziger
Antragsgegner
bestellt
.
Beschluß
4
.
Juni
gab
Gemeinschuldnerin
vertreten
Konkursverwalter
gemeinsamen
Vertreter
nichtantragstellenden
außenstehenden
Aktionäre
Abfindung
Vorschuß
3.000,--
DM
erwartende
Gesamtvergütung
zahlen
.
gegner
auch
gemeinsamen
Vertreter
unterschiedlichem
Ziel
beantragte
Berichtigung
Beschlusses
Vorschußanordnung
lehnte
zunächst
Beschluß
20
.
August
Ansicht
Unklarheit
Beschlußinhalt
bestand
.
Vorschußanordnung
Antragsgegner
Konkursverwalter
Vermögen
Gemeinschuldnerin
betriebene
Zwangsvollstreckung
wurde
bestandskräftige
Entscheidung
Landgerichts
27
.
April
unzulässig
erklärt
Titel
Vollstreckungsschuldner
eindeutig
erkennbar
sei
.
Antrag
gemeinsamen
Vertreters
berichtigte
28
.
Oktober
Beschluß
4
.
Juni
Rubrum
Tenor
dahingehend
Gemeinschuldnerin
Rechtsanwalt
Dr.
.
Konkursverwalter
vorschußpflichtige
Antragsgegner
sei
.
Berichtigungsbeschluß
wendet
Antragsgegner
außerordentlichen
Beschwerde
.
II
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Spruchstellenverfahren
Abfindung
gemäß
§
AktG
ist
Hauptsacheentscheidung
Oberlandesgerichts
Beschwerdegericht
weitere
Beschwerde
Bundesgerichtshof
statthaft
§
Abs.
Abs.
Satz
AktG
.
Nebenentscheidungen
Verfahren
u.a.
Anordnung
Vorschüssen
Vergütung
gemeinsamen
Vertreters
gehört
ist
Gesetzes
weiter
gehender
Rechtsmittelzug
selbst
dann
eröffnet
Oberlandesgericht
Entscheidung
vorliegend
erstmals
Beschwerdeinstanz
trifft
.
Dementsprechend
unterliegt
auch
Berichtigung
Rubrums
Tenors
derartigen
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Anfechtung
.
Rechtsmittel
Antragsgegners
ist
auch
"
außerordentliche
Beschwerde
zulässig
.
kann
dahingestellt
bleiben
bereits
gilt
Entscheidung
Beschluß
entsprechend
berichtigt
wurde
selbst
Anfechtung
entzogen
ist
zwar
ursprünglichen
auch
berichtigten
Fassung
vgl.
.
10
.
Mai
IVa
.
jedenfalls
sind
Voraussetzungen
Rechtsprechung
ausnahmsweise
Gesetz
vorgesehene
"
außerordentliche
Beschwerde
"
zuläßt
vorliegenden
Fall
erfüllt
.
müßte
angefochtene
Entscheidung
greifbar
gesetzwidrig
"
geltenden
Rechtsordnung
schlechthin
unvereinbar
sein
Grundlage
entbehrt
inhaltlich
Gesetz
fremd
ist
vgl.
Sen
.
.
7
Juli
ZB
.
fehlt
Anhaltspunkt
.
ist
Beschluß
4
.
Juni
selbstverständlich
ausgegangen
angeordnete
Vorschuß
Antragsgegner
Konkursmasse
gleichgesetzten
Vermögen
Gemeinschuldnerin
leisten
gewählte
Parteibezeichnung
etwaige
Vollstreckung
hinreichend
sei
.
jedoch
Vollstreckung
titulierten
Anspruchs
undurchführbar
erwies
andere
Gerichte
Bezeichnung
Vollstreckungsschuldners
unklar
hielten
war
Beschlußberichtigung
Herbeiführung
Vollstreckungsfähigkeit
Titels
konsequent
Vorläufigkeit
Vorschusses
nur
vertretbar
sogar
naheliegend
.
Röhricht
Hesselberger
Kraemer