BESCHLUSS ZB 11 . September Spruchstellenverfahren Nachschlagewerk : : ja : ja AktG § § Abs. Abs. ; § Unzulässigkeit außerordentlichen Beschwerde Berichtigungsbeschluß Oberlandesgerichts zuvor getroffenen Vorschußanordnung gemeinsamen Vertreters außenstehender Aktionäre Spruchstellenverfahren gemäß § AktG. Beschluß 11 . September ZB II . Zivilsenat hat 11 . September Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Kraemer beschlossen : Beschwerde Antragsgegners Beschluß 3 . Zivilsenats Bayerischen Obersten Landesgerichts 28 . Oktober wird Kosten unzulässig verworfen . : DM Gründe : Verlaufe Antragstellern betriebenen Spruchstellenverfahrens gemäß § AktG gerieten beteiligten Gesellschaften AG Gemeinschuldnerin AG Gemeinschuldnerin Konkurs ; Gemeinschuldnerin wurde Rechtsanwalt Dr. . jetziger Antragsgegner bestellt . Beschluß 4 . Juni gab Gemeinschuldnerin vertreten Konkursverwalter gemeinsamen Vertreter nichtantragstellenden außenstehenden Aktionäre Abfindung Vorschuß 3.000,-- DM erwartende Gesamtvergütung zahlen . gegner auch gemeinsamen Vertreter unterschiedlichem Ziel beantragte Berichtigung Beschlusses Vorschußanordnung lehnte zunächst Beschluß 20 . August Ansicht Unklarheit Beschlußinhalt bestand . Vorschußanordnung Antragsgegner Konkursverwalter Vermögen Gemeinschuldnerin betriebene Zwangsvollstreckung wurde bestandskräftige Entscheidung Landgerichts 27 . April unzulässig erklärt Titel Vollstreckungsschuldner eindeutig erkennbar sei . Antrag gemeinsamen Vertreters berichtigte 28 . Oktober Beschluß 4 . Juni Rubrum Tenor dahingehend Gemeinschuldnerin Rechtsanwalt Dr. . Konkursverwalter vorschußpflichtige Antragsgegner sei . Berichtigungsbeschluß wendet Antragsgegner außerordentlichen Beschwerde . II . Rechtsmittel ist unzulässig . Spruchstellenverfahren Abfindung gemäß § AktG ist Hauptsacheentscheidung Oberlandesgerichts Beschwerdegericht weitere Beschwerde Bundesgerichtshof statthaft § Abs. Abs. Satz AktG . Nebenentscheidungen Verfahren u.a. Anordnung Vorschüssen Vergütung gemeinsamen Vertreters gehört ist Gesetzes weiter gehender Rechtsmittelzug selbst dann eröffnet Oberlandesgericht Entscheidung vorliegend erstmals Beschwerdeinstanz trifft . Dementsprechend unterliegt auch Berichtigung Rubrums Tenors derartigen Entscheidung Oberlandesgerichts Anfechtung . Rechtsmittel Antragsgegners ist auch " außerordentliche Beschwerde zulässig . kann dahingestellt bleiben bereits gilt Entscheidung Beschluß entsprechend berichtigt wurde selbst Anfechtung entzogen ist zwar ursprünglichen auch berichtigten Fassung vgl. . 10 . Mai IVa . jedenfalls sind Voraussetzungen Rechtsprechung ausnahmsweise Gesetz vorgesehene " außerordentliche Beschwerde " zuläßt vorliegenden Fall erfüllt . müßte angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig " geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein Grundlage entbehrt inhaltlich Gesetz fremd ist vgl. Sen . . 7 Juli ZB . fehlt Anhaltspunkt . ist Beschluß 4 . Juni selbstverständlich ausgegangen angeordnete Vorschuß Antragsgegner Konkursmasse gleichgesetzten Vermögen Gemeinschuldnerin leisten gewählte Parteibezeichnung etwaige Vollstreckung hinreichend sei . jedoch Vollstreckung titulierten Anspruchs undurchführbar erwies andere Gerichte Bezeichnung Vollstreckungsschuldners unklar hielten war Beschlußberichtigung Herbeiführung Vollstreckungsfähigkeit Titels konsequent Vorläufigkeit Vorschusses nur vertretbar sogar naheliegend . Röhricht Hesselberger Kraemer