You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1943 lines
15 KiB

BESCHLUSS
ZB
20
.
September
Handelsregistersache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Registergericht
ist
berechtigt
Gesellschafterliste
zurückzuweisen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
GmbHG
Veränderungen
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligung
ausweist
nur
ankündigt
.
aufschiebend
bedingt
abgetretener
Geschäftsanteil
kann
Abs.
Verbindung
§
Abs.
GmbHG
Bedingungseintritt
Zweiterwerber
gutgläubig
erworben
werden
.
Beschluss
20
.
September
ZB
OLG
AG
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Sunder
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
12
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Geschäftswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführer
reichte
Eigenschaft
Notar
Liste
Gesellschafter
GmbH
Handelsregister
.
Spalte
Veränderungen
war
Gesellschaftsanteil
Gesellschafterinnen
vermerkt
:
aufschiebend
bedingt
abgetreten
.
Rechtsbeschwerdeführer
bescheinigte
zugleich
Veränderung
Urkunde
30
.
März
ergeben
habe
Liste
Übrigen
zuletzt
Handelsregister
aufgenommenen
Liste
übereinstimme
.
Registergericht
hat
Aufnahme
Liste
Handelsregister
abgelehnt
bereits
eingetretene
Veränderung
enthalte
.
Oberlandesgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Beschwerde
Rechtsbeschwerdeführers
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Rechtsbeschwerdeführer
Begehren
Aufnahme
Gesellschafterliste
Registerordner
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
:
Stehe
Abtretung
Gesellschaftsanteils
aufschiebenden
Bedingung
dürfe
Einreichung
bereinigten
Gesellschafterliste
erst
Eintritt
Bedingung
erfolgen
.
Hinblick
etwaigen
gutgläubigen
Erwerb
Dritten
§
Abs.
§
Abs.
müsse
Möglichkeit
eingeräumt
werden
aufschiebend
bedingte
Abtretung
hinzuweisen
.
gutgläubiger
Erwerb
Dritten
Bedingungseintritt
sei
möglich
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Verfahren
ist
gem.
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
1
.
September
geltende
Verfahrensrecht
anwendbar
Verfahren
einleitende
Antrag
hier
Einreichung
Gesellschafterliste
30
.
März
also
Inkrafttreten
Neuregelung
Gericht
eingegangen
ist
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
Abs.
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerdebefugnis
beteiligten
Notars
ergibt
Beschwerde
Beschluss
Registergerichts
Erfolg
geblieben
ist
.
2
.
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Notars
angefochtenen
Beschluss
Registergerichts
Recht
zurückgewiesen
.
fristgerecht
eingelegte
Beschwerde
Beschluss
Registergerichts
ist
gem.
§
Abs.
FamFG
statthaft
.
Vorschrift
findet
Beschwerde
ersten
Rechtszug
ergangenen
Entscheidungen
Landgerichte
Angelegenheiten
Gesetz
also
Angelegenheiten
Gesetz
Verfahren
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
Angelegenheiten
gehört
auch
§
Abs.
geregelte
Aufnahme
Gesellschafterliste
Registerordner
;
Handelsregisterverordnung
ergänzend
geregelten
Verfahrensvorschriften
beruhen
Verordnungsermächtigung
§
Abs.
FamFG
.
Gesellschafterliste
einreichende
Notar
ist
auch
befugt
Beschwerde
eigenen
Namen
einzulegen
.
folgt
zwar
allein
Abs.
FamFG
.
steht
Beschwerde
Beschluss
nur
Antrag
erlassen
werden
kann
Antrag
zurückgewiesen
worden
ist
allein
Antragsteller
.
Fällen
§
Abs.
FamFG
müssen
immer
auch
Voraussetzungen
§
Abs.
FamFG
erfüllt
sein
Beschluss
1
.
März
ZB
.
9
;
Beschluss
11
.
April
ZB
.
10
;
Beschluss
27
.
FamRZ
§
;
Unger
:
SchulteBunert/Weinreich
2
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
aber
Fall
.
§
Abs.
FamFG
steht
Beschwerde
Beschluss
eigenen
Rechten
beeinträchtigt
ist
.
Ablehnung
Registergerichts
Notar
gem.
§
Abs.
GmbHG
eingereichte
Gesellschafterliste
Registerordner
aufzunehmen
wird
auch
Notar
eigenen
Rechten
beeinträchtigt
Beschluss
1
.
März
ZB
.
.
3
.
Registergericht
hat
Recht
Aufnahme
Gesellschafterliste
30
.
März
Handelsregister
abgelehnt
bereits
eingetretene
Veränderung
Gesellschafterbestand
eingetragen
ist
nur
eventuelle
Veränderung
Zukunft
hingewiesen
wird
.
Registergericht
darf
nur
Verwahrstelle
ist
eingereichte
Liste
jedenfalls
prüfen
Anforderungen
§
Abs.
Satz
GmbHG
entspricht
vgl.
OLG
;
;
OLG
;
OLG
f.
;
Wachter
;
10
.
Aufl
.
Nachtrag
§
.
;
Henssler/Strohn/Oetker
.
8
;
17
.
Aufl
.
.
;
19
.
Aufl
.
.
;
Wachter
Bork/Schäfer
.
27
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
6
.
Aufl
.
.
11
;
Lücke/Simon
.
31
;
Nedden-Boeger
Schulte-Bunert/Weinreich
aaO
.
.
5a
;
Keidel/Krafka/Willer
Registerrecht
8
.
Aufl
.
.
;
Kölmel
GmbH
Praxis
2
.
Aufl
.
.
;
aA
vorliegende
Fallkonstellation
MünchKomm/GmbHG/Heidinger
§
.
.
Registergericht
ist
berechtigt
Gesellschafterliste
zurückzuweisen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
GmbHG
Veränderungen
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligung
ausweist
nur
ankündigt
.
steht
Belieben
Beteiligten
Inhalt
eingereichten
Gesellschafterliste
abweichend
gesetzlichen
Vorgaben
weitere
sinnvoll
erscheinende
Bestandteile
ergänzen
.
steht
auch
insoweit
geltende
Grundsatz
Registerklarheit
;
;
f.
;
Weigl
;
Wachter
.
ist
Fall
unterscheiden
Gesellschafterliste
aufzunehmende
Veränderung
Sinne
§
Abs.
bereits
eingetreten
ist
Gesetz
aber
zwingende
Vorgabe
macht
Veränderung
Gesellschafterliste
darzustellen
ist
.
kann
beispielsweise
Umnummerierung
abgetretener
Geschäftsanteile
Kennzeichnung
Herkunft
Durchstreichen
bisherigen
laufenden
Nummern
Veränderungsnachweise
neuen
laufenden
Nummern
beanstandet
werden
hinreichend
klare
Zuordnung
Geschäftsanteile
gewährleistet
ist
Beschluss
1
.
März
ZB
.
.
§
Abs.
GmbHG
sind
Geschäftsführer
verpflichtet
unverzüglich
Wirksamwerden
Veränderung
Personen
Gesellschafter
Umfangs
Beteiligung
unterschriebene
Liste
Handelsregister
einzureichen
.
Hat
Notar
Veränderungen
Sinne
§
Abs.
Satz
GmbHG
mitgewirkt
hat
unverzüglich
Wirksamwerden
Rücksicht
etwaige
später
eintretende
Unwirksamkeitsgründe
Liste
Geschäftsführer
unterschreiben
Handelsregister
einzureichen
Abschrift
geänderten
Liste
Gesellschaft
übermitteln
§
Abs.
Satz
GmbHG
.
Steht
Abtretung
Geschäftsanteils
aufschiebenden
Bedingung
setzt
Verpflichtung
Notars
aktualisierte
Gesellschafterliste
einzureichen
eindeutigen
Gesetzeswortlaut
erst
Wirksamwerden
Veränderung
Person
Gesellschafters
heißt
Bedingungseintritt
;
Kort
GmbHR
;
aaO
Nachtrag
.
.
;
Henssler/Strohn/Oetker
§
.
19
;
Wachter
Bork/Schäfer
aaO
.
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
aaO
.
13
;
Kölmel
Bunnemann/Zirngibl
aaO
.
;
MoMiG
Wissenschaft
Praxis
.
;
Wicke
2
.
Aufl
.
.
.
Einreichung
Gesellschafterliste
Veränderung
erst
angekündigt
wird
sieht
Gesetz
ebenso
;
;
Omlor
EWiR
84
;
f.
;
;
Wachter
;
.
Bork/Schäfer
aaO
.
.
Auslegung
Wortlaut
entspricht
auch
Willen
Entstehungsgeschichte
jetzigen
Fassung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
GmbHG
.
zuvor
geltende
Regelung
§
Abs.
Satz
GmbHG
Notar
Vertrag
Abtretung
Geschäftsanteils
§
Abs.
GmbHG
beurkundet
hatte
Abtretung
unverzüglich
Registergericht
anzuzeigen
hatte
wurde
unbefriedigend
erachtet
Anzeige
Notars
Registergericht
bereits
Wirksamwerden
Abtretung
erfolgt
sein
konnte
also
möglicherweise
Leere
ging
Abtretung
nachträglich
Nichteintritt
Bedingung
noch
gescheitert
war
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
MoMiG
BT-Drucks
.
S.
;
aaO
.
.
4
.
Teil
Schrifttums
hält
allerdings
zulässig
Notar
unmittelbar
aufschiebend
bedingten
Anteilsabtretung
neue
Gesellschafterliste
Handelsregister
einreichen
darf
dort
bisher
eingestellten
Liste
entspricht
jedoch
zusätzlich
Hinweis
bedingte
Anteilsabtretung
enthält
sogenanntes
Zwei-Listen-Modell
vgl.
f.
;
.
f.
;
f.
;
306
;
Wicke
DNotZ
;
.
f.
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
§
.
f.
.
steht
Bestreben
Ersterwerber
aufschiebend
bedingten
Abtretung
Geschäftsanteils
Mittel
gutgläubigen
Erwerb
Anteils
erneuter
Abtretung
Veräußerer
Zweiterwerb
Hand
geben
.
kann
dahinstehen
derartiges
praktisches
Bedürfnis
bestünde
Auslegung
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
GmbHG
Wortlaut
rechtfertigen
könnte
.
aufschiebend
bedingt
abgetretener
Geschäftsanteil
kann
§
Abs.
Verbindung
§
Abs.
GmbHG
Bedingungseintritt
Zweiterwerber
gutgläubig
erworben
werden
ebenso
Beschwerdegericht
;
612
;
GmbHR
;
f.
;
;
;
GmbHR
f.
;
f.
;
Riemenschneider
GmbHR
;
Weigl
MittBayNot
f.
;
.
;
Zessel
GmbHR
;
Hueck/Fastrich
aaO
.
.
Schrifttum
vertretenen
gegenteiligen
Auffassung
vgl.
Frenzel
NotBZ
;
.
NotBZ
265
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
§
.
f.
;
.
GmbH
-9-
§
.
;
.
GmbHR
429
;
Hellfeld
;
f.
;
.
616
;
GmbHR
;
842
;
Maier-Reimer
S.
.
;
652
;
f.
;
;
;
;
Wachter
ZNotP
f.
;
.
GmbHR
;
Wicke
aaO
§
.
;
.
NotBZ
1
15
;
.
DNotZ
f.
;
.
f.
;
Heckschen
notariellen
Praxis
.
;
aaO
Nachtrag
.
;
.
64
;
aaO
§
.
;
Pfisterer
aaO
§
.
34
;
Staudinger/Bork
Bearbeitung
§
.
vermag
Senat
folgen
.
§
Abs.
Ausdruck
kommende
Prioritätsprinzip
bisher
Ersterwerber
bedingten
Anteilsabtretung
Zweiterwerb
geschützt
hat
wurde
Einführung
gutgläubigen
Erwerbs
Geschäftsanteilen
§
Abs.
GmbHG
Gesetz
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
Kraft
gesetzt
.
gegenteilige
Auffassung
beruft
Unrecht
Wortlaut
§
Abs.
.
finden
Vorschriften
Rechte
Nichtberechtigten
herleiten
entsprechende
Anwendung
.
Gutglaubenserwerb
Zweiterwerbers
aufschiebend
bedingter
Übertragung
Gegenstands
grundsätzlich
möglich
ist
bestimmt
jedoch
allein
§
Abs.
vorrangig
Vorschriften
Gutglaubensschutz
jeweiligen
Verfügungsgegenstand
vorsehen
.
§
Abs.
pauschal
Vorschriften
Rechte
Nichtberechtigten
herleiten
verweist
beantwortet
Frage
Voraussetzungen
gutgläubiger
Zweiterwerb
möglich
ist
Zweiterwerb
jeweiligen
Verfügungsgegenstands
maßgeblichen
Vorschriften
Erwerb
GmbH-Geschäftsanteils
also
§
Abs.
f.
;
GmbHR
790
;
Preuß
;
5
.
Aufl
.
.
19
;
Soergel/Wolf
13
.
Aufl
.
.
11
;
PWW/Brinkmann
5
.
Aufl
.
.
.
§
Abs.
GmbHG
ist
Gesellschafterliste
Anknüpfungspunkt
gutgläubigen
Erwerb
Geschäftsanteils
.
Rechtsscheinwirkungen
§
Abs.
GmbHG
können
nur
so
weit
gehen
Gesellschafterliste
Rechtsscheinträger
Rechtsverkehr
maßgeblichen
Vertrauenstatbestand
begründen
kann
.
Gesellschafterliste
ist
aber
geeignet
Rechtsschein
setzen
Liste
eingetragene
Inhaber
Geschäftsanteils
bereits
aufschiebend
bedingt
verfügt
hat
.
Wortlaut
§
Abs.
GmbHG
spricht
Gesellschafterliste
nur
Aussage
Gesellschafterstellung
trifft
aber
Belastung
Geschäftsanteils
Anwartschaftsrecht
.
Abs.
S.
GmbHG
angesprochene
Erwerb
Nichtberechtigten
wird
Vorschrift
abhängig
gemacht
Veräußerer
Inhaber
Geschäftsanteils
eingetragen
ist
.
erfasst
Reichweite
Gutglaubensschutzes
Gesellschafterliste
nur
guten
Glauben
Rechtsinhaberschaft
eingetragenen
Gesellschafters
.
Geschäftsanteil
erwirbt
soll
vertrauen
dürfen
sellschafterliste
verzeichnete
Gesellschafter
ist
vgl.
OLG
;
897
;
Bohrer
;
f.
;
Kort
GmbHR
;
GmbHR
790
;
Preuß
688
;
287
;
Heidinger
:
aaO
§
.
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
.
;
aaO
§
.
;
Lücke/Simon
aaO
.
.
Auch
Gesetzesbegründung
soll
§
Abs.
GmbHG
gutgläubige
Erwerb
Geschäftsanteilen
nur
insoweit
ermöglicht
werden
Erwerber
soll
vertrauen
dürfen
Gesellschafterliste
verzeichnete
Person
auch
wirklich
Gesellschafter
ist
vgl.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
.
Gesellschafterliste
begründet
Vertrauenstatbestand
Freiheit
Geschäftsanteils
Belastungen
Gesellschafter
Verfügungsmacht
Geschäftsanteil
Gesellschaftsvertrag
beschränkt
ist
.
Beschränkung
Verfügungsmacht
§
Abs.
gilt
.
entspricht
überwiegenden
Auffassung
§
Abs.
gutgläubigen
lastenfreien
Erwerb
Bezug
Pfandrechte
Nießbrauchrechte
Geschäftsanteilen
ermöglicht
;
Bohrer
;
;
Heidinger
GmbHR
;
;
Kort
GmbHR
;
Lieder
AcP
900
;
688
;
Schuller
MittBayNot
328
;
Wicke
;
§
.
;
Paefgen
Ulmer/Habersack/Winter
aaO
.
27
;
aaO
Nachtrag
§
.
;
aaO
§
.
;
Hueck/Fastrich
aaO
§
.
26
;
Bork/Schäfer
aaO
§
.
;
Pfisterer
aaO
§
.
27
;
Lücke/Simon
aaO
.
m.w
.
.
Fallgestaltungen
unterscheiden
hier
beurteilenden
zwar
Verfügungsbeschränkungen
Zusammenhang
gutgläubig
bedingungsfreien
Zweiterwerb
ergeben
anders
dingliche
Belastungen
Geschäftsanteil
betreffen
lediglich
Verfügungsmacht
Veräußerers
.
besteht
aber
Wesentlichen
auch
Einigkeit
gute
Glaube
freie
Übertragbarkeit
Geschäftsanteilen
geschützt
ist
.
GmbH
häufig
anzutreffende
Vinkulierung
Geschäftsanteilen
§
Abs.
GmbHG
kann
Hilfe
Gesellschafterliste
Verfügungsbeschränkung
ersichtlich
ist
überwunden
werden
;
Bohrer
;
Hamann
;
MünchKommGmbHG/Heidinger
§
.
;
ders
.
GmbHR
;
;
Kort
GmbHR
;
GmbHR
;
418
;
GmbHR
;
Schockenhoff/Höder
;
Schuller
MittBayNot
;
aaO
§
.
;
aaO
Nachtrag
§
.
;
Henssler/Strohn/Verse
aaO
§
.
;
aaO
§
.
;
Altmeppen
Roth/Altmeppen
aaO
.
;
Pfisterer
aaO
§
.
.
Praxis
Grundbuchrecht
Eintragung
Verfügungsbeschränkungen
auch
§
Abs.
bewirkten
zulässt
gutgläubiger
Erwerb
§
Abs.
Satz
möglich
ist
vgl.
;
;
Hueck/Fastrich
aaO
§
.
29
;
Staudinger/Gursky
Neubearbeitung
§
.
243
;
aaO
.
21
;
Palandt/Bassenge
70
.
Aufl
.
.
ergibt
.
§
Abs.
Satz
entsprechende
Regelung
Verfügungsbeschränkung
Erwerber
nur
wirksam
ist
Grundbuch
ersichtlich
Erwerber
bekannt
ist
wurde
§
Abs.
GmbHG
gerade
übernommen
vgl.
D.
;
GmbHR
.
Begründung
Regierungsentwurfs
lehnt
§
Abs.
GmbHG
nur
teilweise
§
BT-Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
deutlich
wird
Abs.
Satz
GmbHG
teilweise
Veranlasserprinzip
verankert
ist
aber
.
vollständigen
Gleichlauf
§
§
Abs.
GmbHG
hat
Gesetzgeber
gewollt
Erreichung
gesetzgeberischen
Ziels
Abtretung
Geschäftsanteils
beteiligten
Personen
Mühen
Kosten
Unsicherheiten
mitunter
sehr
langen
Abtretungskette
Gründung
Gesellschaft
ersparen
auch
erforderlich
erachtet
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
abgesehen
erstreckt
gutgläubigen
Erwerb
rechtfertigende
Rechtsschein
herrschender
Meinung
auch
nur
eintragungsfähige
Rechte
Verfügungsbeschränkungen
vgl.
Lieder
AcP
;
MünchKommBGB/Kohler
5
.
Aufl
.
.
.
Gegenmeinung
Ansicht
anführt
Regelung
§
Abs.
zugrunde
liegenden
Grundgedanken
könne
sein
gutgläubige
Erwerber
GmbH-Geschäftsanteils
Erwerb
noch
Berechtigten
geschützt
sei
Erwerb
gänzlich
Nichtberechtigten
Gesellschafterliste
eingetragener
aufschiebend
bedingter
Erwerber
besser
gutgläubigen
Verlust
Rechtsstellung
geschützt
sei
eingetragene
Vollrechtsinhaber
wird
oben
bereits
dargelegten
Umstand
hinreichend
Rechnung
getragen
gute
Glaube
auch
§
Abs.
nur
gesetzlichen
Vorschriften
gezogenen
Rahmen
geschützt
ist
§
Abs.
Anwendung
kommen
.
gehört
geeigneter
Rechtsscheinträger
vorhanden
muss
Rechtsverkehr
maßgeblichen
Vertrauenstatbestand
begründet
.
Anwartschaftsrecht
Ersterwerbers
vgl.
Urteil
21
.
März
ist
stärker
geschützt
Vollrecht
Gesellschafterliste
§
Abs.
§
Abs.
vermittelten
Schutz
aufschiebend
bedingten
Verfügungen
relativiert
so
Recht
GmbHR
.
dargelegten
Gründen
greift
auch
Einwand
Ablehnung
gutgläubigen
bedingungsfreien
Zweiterwerbs
werde
gesetzgeberische
Ziel
Abtretung
gebotenen
Prüfungen
vereinfachen
verbundenen
Kosten
senken
verfehlt
.
aufgezeigten
Grenzen
Legitimationswirkung
Gesellschafterliste
dinglicher
Belastungen
Gesellschaftsvertrag
angeordneter
Verfügungsbeschränkungen
kann
Ziel
ohnehin
nur
eingeschränkt
erreicht
werden
.
Beschränkung
hat
Gesetzgeber
bewusst
Kauf
genommen
.
intensiver
Diskussion
Gesetzgebungsverfahren
wurde
gutgläubige
Erwerb
Bezug
Pfandrechte
Nießbrauchrechte
Geschäftsanteilen
Regelungsbereich
§
Abs.
GmbHG
aufgenommen
vgl.
Stellungnahme
Handelsrechtsausschusses
.
;
GmbHR
;
aaO
Nachtrag
§
.
f.
;
aaO
§
.
.
Sunder
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung