BESCHLUSS ZB 20 . September Handelsregistersache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. ; § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz Registergericht ist berechtigt Gesellschafterliste zurückzuweisen § Abs. Satz Abs. Satz GmbHG Veränderungen Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligung ausweist nur ankündigt . aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann Abs. Verbindung § Abs. GmbHG Bedingungseintritt Zweiterwerber gutgläubig erworben werden . Beschluss 20 . September ZB OLG AG II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Richter Dr. Sunder beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 11 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 12 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Geschäftswert wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführer reichte Eigenschaft Notar Liste Gesellschafter GmbH Handelsregister . Spalte Veränderungen war Gesellschaftsanteil Gesellschafterinnen vermerkt : aufschiebend bedingt abgetreten . Rechtsbeschwerdeführer bescheinigte zugleich Veränderung Urkunde 30 . März ergeben habe Liste Übrigen zuletzt Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimme . Registergericht hat Aufnahme Liste Handelsregister abgelehnt bereits eingetretene Veränderung enthalte . Oberlandesgericht hat hiergegen gerichtete Beschwerde Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen . Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Rechtsbeschwerdeführer Begehren Aufnahme Gesellschafterliste Registerordner . II . Beschwerdegericht hat ausgeführt : Stehe Abtretung Gesellschaftsanteils aufschiebenden Bedingung dürfe Einreichung bereinigten Gesellschafterliste erst Eintritt Bedingung erfolgen . Hinblick etwaigen gutgläubigen Erwerb Dritten § Abs. § Abs. müsse Möglichkeit eingeräumt werden aufschiebend bedingte Abtretung hinzuweisen . gutgläubiger Erwerb Dritten Bedingungseintritt sei möglich . . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Verfahren ist gem. Art . Abs. Satz FGG-RG 1 . September geltende Verfahrensrecht anwendbar Verfahren einleitende Antrag hier Einreichung Gesellschafterliste 30 . März also Inkrafttreten Neuregelung Gericht eingegangen ist . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß Abs. FamFG statthaft auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerdebefugnis beteiligten Notars ergibt Beschwerde Beschluss Registergerichts Erfolg geblieben ist . 2 . Rechtsbeschwerde bleibt Sache Erfolg . Oberlandesgericht hat Beschwerde Notars angefochtenen Beschluss Registergerichts Recht zurückgewiesen . fristgerecht eingelegte Beschwerde Beschluss Registergerichts ist gem. § Abs. FamFG statthaft . Vorschrift findet Beschwerde ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen Landgerichte Angelegenheiten Gesetz also Angelegenheiten Gesetz Verfahren Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit . Angelegenheiten gehört auch § Abs. geregelte Aufnahme Gesellschafterliste Registerordner ; Handelsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen Verordnungsermächtigung § Abs. FamFG . Gesellschafterliste einreichende Notar ist auch befugt Beschwerde eigenen Namen einzulegen . folgt zwar allein Abs. FamFG . steht Beschwerde Beschluss nur Antrag erlassen werden kann Antrag zurückgewiesen worden ist allein Antragsteller . Fällen § Abs. FamFG müssen immer auch Voraussetzungen § Abs. FamFG erfüllt sein Beschluss 1 . März ZB . 9 ; Beschluss 11 . April ZB . 10 ; Beschluss 27 . FamRZ § ; Unger : SchulteBunert/Weinreich 2 . Aufl . . . ist hier aber Fall . § Abs. FamFG steht Beschwerde Beschluss eigenen Rechten beeinträchtigt ist . Ablehnung Registergerichts Notar gem. § Abs. GmbHG eingereichte Gesellschafterliste Registerordner aufzunehmen wird auch Notar eigenen Rechten beeinträchtigt Beschluss 1 . März ZB . . 3 . Registergericht hat Recht Aufnahme Gesellschafterliste 30 . März Handelsregister abgelehnt bereits eingetretene Veränderung Gesellschafterbestand eingetragen ist nur eventuelle Veränderung Zukunft hingewiesen wird . Registergericht darf nur Verwahrstelle ist eingereichte Liste jedenfalls prüfen Anforderungen § Abs. Satz GmbHG entspricht vgl. OLG ; ; OLG ; OLG f. ; Wachter ; 10 . Aufl . Nachtrag § . ; Henssler/Strohn/Oetker . 8 ; 17 . Aufl . . ; 19 . Aufl . . ; Wachter Bork/Schäfer . 27 ; Altmeppen Roth/Altmeppen 6 . Aufl . . 11 ; Lücke/Simon . 31 ; Nedden-Boeger Schulte-Bunert/Weinreich aaO . . 5a ; Keidel/Krafka/Willer Registerrecht 8 . Aufl . . ; Kölmel GmbH Praxis 2 . Aufl . . ; aA vorliegende Fallkonstellation MünchKomm/GmbHG/Heidinger § . . Registergericht ist berechtigt Gesellschafterliste zurückzuweisen § Abs. Satz Abs. Satz GmbHG Veränderungen Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligung ausweist nur ankündigt . steht Belieben Beteiligten Inhalt eingereichten Gesellschafterliste abweichend gesetzlichen Vorgaben weitere sinnvoll erscheinende Bestandteile ergänzen . steht auch insoweit geltende Grundsatz Registerklarheit ; ; f. ; Weigl ; Wachter . ist Fall unterscheiden Gesellschafterliste aufzunehmende Veränderung Sinne § Abs. bereits eingetreten ist Gesetz aber zwingende Vorgabe macht Veränderung Gesellschafterliste darzustellen ist . kann beispielsweise Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile Kennzeichnung Herkunft Durchstreichen bisherigen laufenden Nummern Veränderungsnachweise neuen laufenden Nummern beanstandet werden hinreichend klare Zuordnung Geschäftsanteile gewährleistet ist Beschluss 1 . März ZB . . § Abs. GmbHG sind Geschäftsführer verpflichtet unverzüglich Wirksamwerden Veränderung Personen Gesellschafter Umfangs Beteiligung unterschriebene Liste Handelsregister einzureichen . Hat Notar Veränderungen Sinne § Abs. Satz GmbHG mitgewirkt hat unverzüglich Wirksamwerden Rücksicht etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe Liste Geschäftsführer unterschreiben Handelsregister einzureichen Abschrift geänderten Liste Gesellschaft übermitteln § Abs. Satz GmbHG . Steht Abtretung Geschäftsanteils aufschiebenden Bedingung setzt Verpflichtung Notars aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen eindeutigen Gesetzeswortlaut erst Wirksamwerden Veränderung Person Gesellschafters heißt Bedingungseintritt ; Kort GmbHR ; aaO Nachtrag . . ; Henssler/Strohn/Oetker § . 19 ; Wachter Bork/Schäfer aaO . ; Altmeppen Roth/Altmeppen aaO . 13 ; Kölmel Bunnemann/Zirngibl aaO . ; MoMiG Wissenschaft Praxis . ; Wicke 2 . Aufl . . . Einreichung Gesellschafterliste Veränderung erst angekündigt wird sieht Gesetz ebenso ; ; Omlor EWiR 84 ; f. ; ; Wachter ; . Bork/Schäfer aaO . . Auslegung Wortlaut entspricht auch Willen Entstehungsgeschichte jetzigen Fassung Vorschrift § Abs. Satz GmbHG . zuvor geltende Regelung § Abs. Satz GmbHG Notar Vertrag Abtretung Geschäftsanteils § Abs. GmbHG beurkundet hatte Abtretung unverzüglich Registergericht anzuzeigen hatte wurde unbefriedigend erachtet Anzeige Notars Registergericht bereits Wirksamwerden Abtretung erfolgt sein konnte also möglicherweise Leere ging Abtretung nachträglich Nichteintritt Bedingung noch gescheitert war vgl. Begründung Regierungsentwurfs MoMiG BT-Drucks . S. ; aaO . . 4 . Teil Schrifttums hält allerdings zulässig Notar unmittelbar aufschiebend bedingten Anteilsabtretung neue Gesellschafterliste Handelsregister einreichen darf dort bisher eingestellten Liste entspricht jedoch zusätzlich Hinweis bedingte Anteilsabtretung enthält sogenanntes Zwei-Listen-Modell vgl. f. ; . f. ; f. ; 306 ; Wicke DNotZ ; . f. ; MünchKommGmbHG/Heidinger § . f. . steht Bestreben Ersterwerber aufschiebend bedingten Abtretung Geschäftsanteils Mittel gutgläubigen Erwerb Anteils erneuter Abtretung Veräußerer Zweiterwerb Hand geben . kann dahinstehen derartiges praktisches Bedürfnis bestünde Auslegung Vorschrift § Abs. Satz Abs. Satz GmbHG Wortlaut rechtfertigen könnte . aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann § Abs. Verbindung § Abs. GmbHG Bedingungseintritt Zweiterwerber gutgläubig erworben werden ebenso Beschwerdegericht ; 612 ; GmbHR ; f. ; ; ; GmbHR f. ; f. ; Riemenschneider GmbHR ; Weigl MittBayNot f. ; . ; Zessel GmbHR ; Hueck/Fastrich aaO . . Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung vgl. Frenzel NotBZ ; . NotBZ 265 ; MünchKommGmbHG/Heidinger § . f. ; . GmbH -9- § . ; . GmbHR 429 ; Hellfeld ; f. ; . 616 ; GmbHR ; 842 ; Maier-Reimer S. . ; 652 ; f. ; ; ; ; Wachter ZNotP f. ; . GmbHR ; Wicke aaO § . ; . NotBZ 1 15 ; . DNotZ f. ; . f. ; Heckschen notariellen Praxis . ; aaO Nachtrag . ; . 64 ; aaO § . ; Pfisterer aaO § . 34 ; Staudinger/Bork Bearbeitung § . vermag Senat folgen . § Abs. Ausdruck kommende Prioritätsprinzip bisher Ersterwerber bedingten Anteilsabtretung Zweiterwerb geschützt hat wurde Einführung gutgläubigen Erwerbs Geschäftsanteilen § Abs. GmbHG Gesetz Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen Kraft gesetzt . gegenteilige Auffassung beruft Unrecht Wortlaut § Abs. . finden Vorschriften Rechte Nichtberechtigten herleiten entsprechende Anwendung . Gutglaubenserwerb Zweiterwerbers aufschiebend bedingter Übertragung Gegenstands grundsätzlich möglich ist bestimmt jedoch allein § Abs. vorrangig Vorschriften Gutglaubensschutz jeweiligen Verfügungsgegenstand vorsehen . § Abs. pauschal Vorschriften Rechte Nichtberechtigten herleiten verweist beantwortet Frage Voraussetzungen gutgläubiger Zweiterwerb möglich ist Zweiterwerb jeweiligen Verfügungsgegenstands maßgeblichen Vorschriften Erwerb GmbH-Geschäftsanteils also § Abs. f. ; GmbHR 790 ; Preuß ; 5 . Aufl . . 19 ; Soergel/Wolf 13 . Aufl . . 11 ; PWW/Brinkmann 5 . Aufl . . . § Abs. GmbHG ist Gesellschafterliste Anknüpfungspunkt gutgläubigen Erwerb Geschäftsanteils . Rechtsscheinwirkungen § Abs. GmbHG können nur so weit gehen Gesellschafterliste Rechtsscheinträger Rechtsverkehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründen kann . Gesellschafterliste ist aber geeignet Rechtsschein setzen Liste eingetragene Inhaber Geschäftsanteils bereits aufschiebend bedingt verfügt hat . Wortlaut § Abs. GmbHG spricht Gesellschafterliste nur Aussage Gesellschafterstellung trifft aber Belastung Geschäftsanteils Anwartschaftsrecht . Abs. S. GmbHG angesprochene Erwerb Nichtberechtigten wird Vorschrift abhängig gemacht Veräußerer Inhaber Geschäftsanteils eingetragen ist . erfasst Reichweite Gutglaubensschutzes Gesellschafterliste nur guten Glauben Rechtsinhaberschaft eingetragenen Gesellschafters . Geschäftsanteil erwirbt soll vertrauen dürfen sellschafterliste verzeichnete Gesellschafter ist vgl. OLG ; 897 ; Bohrer ; f. ; Kort GmbHR ; GmbHR 790 ; Preuß 688 ; 287 ; Heidinger : aaO § . ; MünchKommGmbHG/Heidinger . ; aaO § . ; Lücke/Simon aaO . . Auch Gesetzesbegründung soll § Abs. GmbHG gutgläubige Erwerb Geschäftsanteilen nur insoweit ermöglicht werden Erwerber soll vertrauen dürfen Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks . S. . Gesellschafterliste begründet Vertrauenstatbestand Freiheit Geschäftsanteils Belastungen Gesellschafter Verfügungsmacht Geschäftsanteil Gesellschaftsvertrag beschränkt ist . Beschränkung Verfügungsmacht § Abs. gilt . entspricht überwiegenden Auffassung § Abs. gutgläubigen lastenfreien Erwerb Bezug Pfandrechte Nießbrauchrechte Geschäftsanteilen ermöglicht ; Bohrer ; ; Heidinger GmbHR ; ; Kort GmbHR ; Lieder AcP 900 ; 688 ; Schuller MittBayNot 328 ; Wicke ; § . ; Paefgen Ulmer/Habersack/Winter aaO . 27 ; aaO Nachtrag § . ; aaO § . ; Hueck/Fastrich aaO § . 26 ; Bork/Schäfer aaO § . ; Pfisterer aaO § . 27 ; Lücke/Simon aaO . m.w . . Fallgestaltungen unterscheiden hier beurteilenden zwar Verfügungsbeschränkungen Zusammenhang gutgläubig bedingungsfreien Zweiterwerb ergeben anders dingliche Belastungen Geschäftsanteil betreffen lediglich Verfügungsmacht Veräußerers . besteht aber Wesentlichen auch Einigkeit gute Glaube freie Übertragbarkeit Geschäftsanteilen geschützt ist . GmbH häufig anzutreffende Vinkulierung Geschäftsanteilen § Abs. GmbHG kann Hilfe Gesellschafterliste Verfügungsbeschränkung ersichtlich ist überwunden werden ; Bohrer ; Hamann ; MünchKommGmbHG/Heidinger § . ; ders . GmbHR ; ; Kort GmbHR ; GmbHR ; 418 ; GmbHR ; Schockenhoff/Höder ; Schuller MittBayNot ; aaO § . ; aaO Nachtrag § . ; Henssler/Strohn/Verse aaO § . ; aaO § . ; Altmeppen Roth/Altmeppen aaO . ; Pfisterer aaO § . . Praxis Grundbuchrecht Eintragung Verfügungsbeschränkungen auch § Abs. bewirkten zulässt gutgläubiger Erwerb § Abs. Satz möglich ist vgl. ; ; Hueck/Fastrich aaO § . 29 ; Staudinger/Gursky Neubearbeitung § . 243 ; aaO . 21 ; Palandt/Bassenge 70 . Aufl . . ergibt . § Abs. Satz entsprechende Regelung Verfügungsbeschränkung Erwerber nur wirksam ist Grundbuch ersichtlich Erwerber bekannt ist wurde § Abs. GmbHG gerade übernommen vgl. D. ; GmbHR . Begründung Regierungsentwurfs lehnt § Abs. GmbHG nur teilweise § BT-Drucks . S. ; vgl. auch deutlich wird Abs. Satz GmbHG teilweise Veranlasserprinzip verankert ist aber . vollständigen Gleichlauf § § Abs. GmbHG hat Gesetzgeber gewollt Erreichung gesetzgeberischen Ziels Abtretung Geschäftsanteils beteiligten Personen Mühen Kosten Unsicherheiten mitunter sehr langen Abtretungskette Gründung Gesellschaft ersparen auch erforderlich erachtet vgl. BT-Drucks . S. . abgesehen erstreckt gutgläubigen Erwerb rechtfertigende Rechtsschein herrschender Meinung auch nur eintragungsfähige Rechte Verfügungsbeschränkungen vgl. Lieder AcP ; MünchKommBGB/Kohler 5 . Aufl . . . Gegenmeinung Ansicht anführt Regelung § Abs. zugrunde liegenden Grundgedanken könne sein gutgläubige Erwerber GmbH-Geschäftsanteils Erwerb noch Berechtigten geschützt sei Erwerb gänzlich Nichtberechtigten Gesellschafterliste eingetragener aufschiebend bedingter Erwerber besser gutgläubigen Verlust Rechtsstellung geschützt sei eingetragene Vollrechtsinhaber wird oben bereits dargelegten Umstand hinreichend Rechnung getragen gute Glaube auch § Abs. nur gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmen geschützt ist § Abs. Anwendung kommen . gehört geeigneter Rechtsscheinträger vorhanden muss Rechtsverkehr maßgeblichen Vertrauenstatbestand begründet . Anwartschaftsrecht Ersterwerbers vgl. Urteil 21 . März ist stärker geschützt Vollrecht Gesellschafterliste § Abs. § Abs. vermittelten Schutz aufschiebend bedingten Verfügungen relativiert so Recht GmbHR . dargelegten Gründen greift auch Einwand Ablehnung gutgläubigen bedingungsfreien Zweiterwerbs werde gesetzgeberische Ziel Abtretung gebotenen Prüfungen vereinfachen verbundenen Kosten senken verfehlt . aufgezeigten Grenzen Legitimationswirkung Gesellschafterliste dinglicher Belastungen Gesellschaftsvertrag angeordneter Verfügungsbeschränkungen kann Ziel ohnehin nur eingeschränkt erreicht werden . Beschränkung hat Gesetzgeber bewusst Kauf genommen . intensiver Diskussion Gesetzgebungsverfahren wurde gutgläubige Erwerb Bezug Pfandrechte Nießbrauchrechte Geschäftsanteilen Regelungsbereich § Abs. GmbHG aufgenommen vgl. Stellungnahme Handelsrechtsausschusses . ; GmbHR ; aaO Nachtrag § . f. ; aaO § . . Sunder Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung