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2758 lines
24 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
.
März
Verfahren
beteiligt
sind
:
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
GG
Art
.
Abs.
Ca
;
AktG
Recht
außenstehenden
Aktionäre
Festsetzung
angemessenen
Ausgleichs
angemessenen
Abfindung
gemäß
§
§
AktG
bleibt
auch
dann
bestehen
abhängige
AG
Spruchstellenverfahrens
herrschende
AG
eingegliedert
wird
Ergänzung
.
außenstehende
Aktionär
beherrschten
AG
ist
grundsätzlich
Berücksichtigung
Börse
gebildeten
Verkehrswertes
Aktie
abzufinden
.
ist
jedoch
Betrag
quotal
Aktie
bezogenen
Unternehmenswertes
Schätzwertes
zuzubilligen
höher
ist
Börsenwert
.
Grundsatz
ist
auch
Bemessung
variablen
Ausgleichs
maßgebend
.
Festsetzung
angemessenen
Barabfindung
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
Abfindung
angemessenen
Umtauschverhältnisses
variabler
Ausgleich
ist
Referenzkurs
zugrunde
legen
Ausschluß
außergewöhnlicher
Tagesausschläge
verfestigender
sprunghafter
Entwicklungen
Mittel
Börsenkurse
letzten
Monate
Stichtag
gebildet
wird
.
Bewertung
Aktien
beherrschten
auch
herrschenden
AG
ist
grundsätzlich
Börsenkurs
zugrunde
legen
möglichst
gleiche
Ausgangsvoraussetzungen
Bestimmung
Wertrelation
vorliegen
.
Schätzwert
kann
nur
ausnahmsweise
Vorliegen
bestimmter
Voraussetzungen
ausgewichen
werden
.
Beschluß
12
.
März
ZB
OLG
II
.
Zivilsenat
hat
12
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
wird
Beschluß
11
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
16
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
sofortigen
Beschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Deutsch-Atlantische
Telegraphen-Gesellschaft
Beteiligte
;
künftig
:
Beteiligte
künftig
:
schlossen
16
.
Mai
Gewinnabführungsvertrag
Zustimmung
Hauptversammlungen
5
.
14
Juli
29
Juli
Handelsregister
eingetragen
worden
ist
.
Vertrag
garantiert
außenstehenden
Aktionären
Aktie
Nennwert
DM
jährlichen
Ausgleich
Höhe
1,3-fachen
Aktien
Nennwert
DM
entfallenden
Dividende
.
Abfindung
sollen
Aktien
Aktien
Altana
gewährt
werden
.
bietet
DAT-Aktionären
Kauf
Aktien
550,--
DM
Stück
.
Entsprechende
Rechte
DAT-Aktionäre
sind
Aktien
höheren
Nennbeträgen
vereinbart
.
Beteiligten
halten
Ausgleich
Abfindung
unangemessen
.
verlangen
gerichtliche
Festsetzung
höherer
Leistungen
Börsenkurs
herleiten
DAT-Aktie
Beschluß
Hauptversammlung
Zustimmung
Unternehmensvertrag
amtlichen
Handel
Börse
gehandelt
worden
ist
.
Ende
erlangte
Beteiligung
ca.
%
95,006
%
aufgestockt
hatte
vollzogen
Gesellschaften
Eingliederung
27
.
August
Handelsregister
eingetragen
worden
ist
.
Abfindung
hat
außenstehenden
Aktionären
Altana-Aktien
DAT-Aktien
wahlweise
Übernahme
DAT-Aktie
DM
angeboten
.
Ziel
Erhöhung
Abfindung
anhängig
gemachte
Spruchstellenverfahren
ist
Beschluß
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
5/93
abgeschlossen
worden
DAT-Aktionären
Zuzahlung
DM
je
Altana-Aktien
zugesprochen
hat
.
vorliegenden
Verfahren
hat
Landgericht
Anträge
Einholung
Gutachtens
Angemessenheit
Ausgleich
Abfindung
Beschluß
16
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Berücksichtigung
Börsenkurses
hat
abgelehnt
.
Beschwerdegericht
hat
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
Beschluß
2
.
August
Maßgabe
Zuzahlung
DM
je
Altana-Aktie
zurückgewiesen
.
Berücksichtigung
Börsenkurses
hat
ebenfalls
abgelehnt
.
Verfassungsbeschwerde
Beteiligten
hat
Beschluß
27
.
April
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Begründung
aufgehoben
verletze
Beteiligte
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
Börsenkurs
DAT-Aktie
Bemessung
Ausgleich
Abfindung
berücksichtigt
worden
sei
.
Beschwerdegericht
hat
nunmehr
sofortigen
Beschwerden
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
meint
Barabfindung
Umtauschverhältnis
müßten
Berücksichtigung
Tag
Beschlußfassung
Hauptversammlung
maßgebenden
Börsenkurses
DAT-Aktie
festgesetzt
werden
.
sieht
jedoch
Beschluß
Oberlandesgerichts
4
.
Februar
gehindert
Referenzkurs
Mittel
Börsenkurse
zugrunde
gelegt
hat
Beschluß
Hauptversammlung
abhängigen
Gesellschaft
liegenden
Zeitraum
etwa
Monaten
festgesetzt
worden
sind
.
Beteiligten
Beteiligten
lehnen
übereinstimmend
Zugrundelegung
Stichtagskurses
.
Beteiligte
Beteiligten
sehen
Wertverhältnis
AltanaAktien
DAT-Aktien
tragfähige
Basis
Abfindung
Beteiligte
Kurse
Jahre
zugrunde
legt
Beteiligten
Kurse
Jahres
ausklammern
möchten
.
Beteiligte
möchte
Ermittlung
Durchschnittswerte
nur
relativ
kurze
Zeitspanne
berücksichtigen
.
II
.
Voraussetzungen
Vorlage
§
Abs.
sind
Beschwerdegericht
Vorlagebeschluß
angeführten
Gründen
gegeben
.
Ansicht
Beteiligten
fehlt
Voraussetzungen
Jahre
vorgenommene
Eingliederung
Spruchstellenverfahrens
Unternehmensvertrag
beendet
worden
ist
Aktien
Beteiligten
Beteiligte
Hauptgesellschaft
übergegangen
sind
Satz
AktG
.
1
.
Eingliederung
hat
Unternehmensvertrag
nur
Wirkung
Zukunft
beendet
.
Zeit
29
Juli
27
.
August
bleibt
hingegen
bestehen
.
Zeitraum
steht
außenstehenden
Aktionären
angemessener
Ausgleich
.
Stellt
Gericht
Vertrag
gewährende
Ausgleich
Anforderungen
Angemessenheit
entspricht
hat
Unternehmensvertrag
Zeitraum
Bestehens
umzugestalten
angemessenen
höheren
Ausgleich
festzusetzen
.
Eingliederung
hat
Verfahrensablauf
Ergebnis
Einfluß
.
Hat
andere
Vertragsteil
vertraglich
vereinbarten
Ausgleichsanspruch
bereits
erfüllt
muß
Differenz
Gericht
festgesetzten
Ausgleich
nachentrichten
allgemeine
Meinung
vgl.
Koppensteiner
:
KK
AktG
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Senat
bereits
entschieden
hat
bleibt
auch
Abfindungsanspruch
außenstehenden
Aktionäre
bestehen
Unternehmensvertrag
Spruchstellenverfahrens
beendet
wird
.
2
.
Anders
Beteiligten
offenbar
meinen
entfällt
Eingliederung
auch
Sachbefugnis
Beteiligten
3
.
Allerdings
verlieren
außenstehenden
Aktionäre
Gesetz
§
Satz
AktG
angeordneten
Übergang
Aktien
Hauptgesellschaft
Mitgliedschaftsrechte
.
Aktienurkunden
verbriefen
§
Satz
AktG
Aushändigung
Hauptgesellschaft
nur
Eingliederung
maßgebenden
Zeitpunkt
bezogenen
Anspruch
Abfindung
.
Wäre
Regelung
so
verstehen
außenstehenden
Aktionäre
Eingliederung
Anspruch
angemessenen
Ausgleich
angemessene
Abfindung
Anlaß
abgeschlossenen
Unternehmensvertrages
zustehen
Gericht
bereits
rechtshängigen
Spruchstellenverfahren
noch
festgesetzt
werden
müßten
verlieren
würde
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
vgl.
Abfindung
Hüffer
AktG
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verständnis
wäre
Zweck
gesetzlichen
Regelung
Ausgleich
Abfindung
Einklang
bringen
.
Ziel
Ausgleichs
außenstehenden
Aktionären
erlittenen
Verlust
mitgliedschaftlichen
Vermögensrechte
kompensieren
würde
verfehlt
Leistung
ersatzlos
entfallen
würde
.
Abfindungsanspruch
Verlust
Mitgliedschaft
verbundenen
Ausgleich
erfaßten
Vermögensrechte
ausgleichen
soll
würde
entwertet
außenstehenden
Aktionären
Gesetz
§
AktG
festgelegten
Grenzen
zustünde
.
gehört
nur
Art
Anspruchs
Abs.
auch
zeitliche
Rahmen
geltend
gemacht
werden
kann
Abs.
Zeitpunkt
Bemessung
maßgebend
ist
Abs.
Satz
;
vgl.
.
.
Fällt
beispielsweise
Bewertung
Abfindung
Zeitpunkt
Unternehmensvertrag
maßgebend
ist
günstiger
Eingliederung
würde
Abfindung
nur
Anlaß
Eingliederung
gewährt
Frist
Geltendmachung
Unternehmensvertrag
folgenden
Abfindungsanspruchs
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Satz
AktG
noch
abgelaufen
ist
würden
außenstehenden
Aktionäre
Eigentumsrechten
verletzt
.
Regelung
§
f.
ist
verfassungskonform
auszulegen
Recht
außenstehenden
Aktionäre
Festsetzung
angemessenen
Ausgleichs
angemessenen
Abfindung
auch
dann
bestehen
bleibt
abhängige
AG
Spruchstellenverfahrens
herrschende
AG
eingegliedert
wird
.
ebenso
AG
86
;
OLG
AG
;
Koppensteiner
:
KK
AktG
aaO
Rdn
.
64
;
Hüffer
AktG
Rdn
.
;
Geßler
:
AktG
§
Rdn
.
;
Recht
außenstehenden
Aktionäre
S.
;
.
Hengeler
S.
.
Beteiligten
Beteiligten
Eingliederung
bereits
Abfindung
geleistet
haben
herausstellen
sollte
Unternehmensvertrag
leistende
Abfindung
außenstehenden
Aktionäre
günstiger
ist
ist
frühere
Leistung
anzurechnen
.
.
sofortigen
Beschwerden
Beteiligten
sind
zulässig
§
Abs.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
AktG
Abs.
.
sind
auch
begründet
.
-9-
1
.
Landgericht
ist
Grundlage
gutachterlichen
Unternehmensbewertungen
Umtauschverhältnis
1:1,28
1:1,12
gekommen
sind
Ergebnis
gelangt
Unternehmensvertrag
variablen
Ausgleich
Abfindung
zugrunde
gelegte
Umtauschverhältnis
DAT-Aktie
Altana-Aktien
angemessen
ist
.
Grunde
hat
Anträge
Beteiligten
zurückgewiesen
.
Berücksichtigung
Börsenkurses
Ermessensgrundlage
hat
Übereinstimmung
Zeitpunkt
Entscheidung
Rechtsprechung
Lehre
vertretenen
allgemeinen
Ansicht
ausdrücklich
abgelehnt
.
steht
Beschlüssen
Bundesverfassungsgerichts
27
.
April
8
.
September
Widerspruch
Eigentumsgarantie
Art
.
Abs.
GG
.
Entscheidung
Landgerichts
ist
Grundgesetz
vereinbar
.
2
.
bereits
Oberlandesgericht
Bundesverfassungsgericht
aufgehobenen
Beschluß
ausgeführt
hat
kann
Vortrag
Beteiligten
hinreichender
Deutlichkeit
entnommen
werden
anderen
Unternehmen
abhängige
AG
handelt
unabhängig
ist
.
Betracht
kommende
herrschende
Unternehmen
Erben
Dr.
AG
KGaA
ist
können
Abfindungsregelungen
nur
Nr.
Nr.
§
Abs.
AktG
angewandt
werden
.
Regelungen
sind
Unternehmensvertrag
16
.
Mai
verpflichtender
Wirkung
getroffen
Vertrages
.
Oberlandesgericht
seinerzeit
Recht
ausgeführt
hat
kann
Frage
Unabhängigkeit
Abhängigkeit
Altana
offenbleiben
.
3
.
Maßgebend
Unternehmensvertrag
festgelegten
variablen
Ausgleich
ist
Angemessenheit
Umrechnungsverhältnisses
Sinne
Abs.
Satz
AktG.
ist
Berücksichtigung
Börsenkurses
Aktien
festzustellen
BVerfG
.
8
.
September
.
Bestimmung
Abfindung
Aktien
ist
Verschmelzungswertrelation
Sinne
§
Abs.
Satz
AktG
Angemessenheit
Barabfindung
Regelung
§
Abs.
Satz
AktG
zugrunde
legen
.
Bestimmung
Abfindung
ist
ebenfalls
Börsenwert
Aktien
berücksichtigen
BVerfG
.
27
.
April
.
DAT-Altana
.
Barabfindung
Sinne
§
Abs.
Nr.
AktG
ist
nur
dann
angemessen
außenstehenden
Aktionär
volle
Entschädigung
gewährt
wird
.
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
27
.
April
aaO
S.
ist
Verkehrswert
Aktie
untere
Grenze
Aktionär
zahlenden
Entschädigungsbetrages
.
wird
Wert
verstanden
Verkehrsfähigkeit
Aktie
geprägt
wird
Betrag
entspricht
Aktionär
Möglichkeit
frei
veräußern
relevanten
Markt
erzielen
vermag
.
Verkehrswert
Aktie
ist
Bundesverfassungsgericht
weiter
ausgeführt
hat
Regel
Börsenwert
identisch
.
stets
untere
Grenze
wirtschaftlich
vollen
Entschädigung
bildet
muß
außenstehenden
Aktionär
grundsätzlich
mindestens
Börsenwert
Barabfindung
gezahlt
werden
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
aaO
S.
gibt
weiter
Abfindung
Aktien
herrschenden
Gesellschaft
Bestimmung
Verschmelzungswertrelation
erforderlichen
Unternehmensbewertung
börsennotierten
abhängigen
Gesellschaft
Börsenwert
grundsätzlich
Untergrenze
Bewertung
zugrunde
legen
ist
.
Vorgabe
folgt
Verschmelzungswertrelation
vgl.
§
Abs.
Satz
AktG
Summe
Verkehrswerte
Aktien
abhängigen
Gesellschaft
untere
Grenze
Unternehmenswertes
maßgebend
ist
.
Verkehrswert
Regel
Börsenwert
identisch
ist
ergibt
Ausgangspunkt
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
seiten
beherrschten
Gesellschaft
grundsätzlich
Summe
Börsenwerte
Aktien
Gesellschaft
ist
.
Gleichstellung
Verkehrswert
beruht
Annahme
Börse
Grundlage
Verfügung
gestellten
Informationen
Informationsmöglichkeiten
Ertragskraft
Gesellschaftsunternehmens
Aktien
geht
zutreffend
bewertet
Erwerber
Aktien
Einschätzung
Markt
orientiert
Angebot
Nachfrage
regulieren
so
Marktbewertung
Börsenkurs
Aktien
niederschlägt
vgl.
Fleischer
.
Beabsichtigt
anderes
herrschendes
Unternehmen
Gesellschaftsunternehmen
Ertragskraft
Rahmen
Unternehmensvertrages
zunutze
machen
muß
Verwirklichung
Intentionen
Wertschätzung
Marktes
akzeptieren
Abfindung
außenstehenden
Aktionäre
ausrichten
Ausscheiden
Abhängigkeit
begebenden
Gesellschaft
entschließen
.
Börsenwert
kommt
Untergrenze
Barabfindung
Bewertung
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
Betracht
Verkehrswert
Aktien
widerspiegelt
.
kommt
Barabfindung
auch
Abfindung
Aktien
grundsätzlich
nur
dann
Betracht
längeren
Zeitraum
Aktien
Gesellschaft
praktisch
Handel
stattgefunden
hat
Marktenge
einzelne
außenstehende
Aktionär
Lage
ist
Aktien
Börsenpreis
veräußern
Börsenpreis
manipuliert
worden
ist
S.
.
Fällen
muß
Verkehrswert
Gesellschaftsunternehmens
Wege
Schätzung
§
Abs.
Abs.
anerkannten
betriebswirtschaftlichen
Methoden
ermittelt
werden
.
Börsenwert
Aktie
gebildete
Börsenunternehmenswert
können
§
Abs.
ermittelten
Unternehmenswert
quotal
bezogenen
Aktie
übereinstimmen
.
Rücksicht
unterschiedlichen
Ansätze
Bewertung
Markt
Preisbemessung
Unternehmensveräußerung
vgl.
.
20
.
September
ZR
;
24
.
September
Wertermittlung
sachverständige
Begutachtung
vgl.
zugrunde
liegen
können
Werte
differieren
vgl.
Unterschiedlichkeit
Wertvorstellungen
.
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
Rahmen
Abfindung
Börse
gebildeten
Verkehrswert
Verkehrsfähigkeit
Aktie
messenden
Entschädigung
Aktionärs
Vorrang
gebührt
ist
Minderheitsaktionär
Berücksichtigung
Verkehrswertes
Aktie
abzufinden
Wert
höher
ist
Schätzwert
.
Ist
jedoch
Schätzwert
höher
Börsenwert
steht
Aktionär
höhere
Betrag
quotal
Aktie
bezogenen
Schätzwertes
.
Grundsätze
sind
auch
Bemessung
variablen
Ausgleichs
Sinne
§
Abs.
Satz
AktG
maßgebend
.
8
.
September
.
Zwar
stellt
Vorschrift
anders
§
Abs.
Satz
AktG
Umwandlungsgesetz
entlehnte
Verschmelzungswertrelation
"
angemessenes
Umrechnungsverhältnis
"
.
Grundlagen
Bemessung
stimmen
jedoch
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
vgl.
Kropff
AktG
S.
.
bereits
zitierten
Beschlüssen
Bundesverfassungsgerichts
verlangt
Art
.
Abs.
GG
Untergrenze
Barabfindung
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
seiten
beherrschten
Gesellschaft
Börsenkurs
Bewertungsstichtag
gemäß
§
Abs.
Satz
AktG
maßgebend
sein
muß
.
entscheidende
Gericht
könne
auch
Durchschnittskurs
Vorfeld
Bekanntgabe
Unternehmensvertrages
zurückgreifen
.
Zwar
schreibe
Gesetz
angemessene
Barabfindung
müsse
Verhältnisse
AG
Zeitpunkt
Beschlußfassung
Hauptversammlung
"
Vertrag
gleiche
gilt
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
berücksichtigen
.
Berücksichtigungszeitpunkt
maßgeblichen
Verhältnissen
gehöre
jedoch
nur
Tageskurs
auch
Tag
bezogener
Durchschnittswert
.
verfassungsgerichtlichen
Vorgaben
kommen
Festsetzung
angemessenen
Barabfindung
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
Börsenkurs
Stichtag
Hauptversammlung
auch
Stichtag
bezogener
Durchschnittskurs
Betracht
bestimmten
Zeitraum
festgestellten
Kursen
gebildet
wird
Diskussionsstand
vgl.
.
Senat
sieht
Gründen
Rechtssicherheit
veranlaßt
Stichtag
Sinne
§
Abs.
Satz
AktG
bezogenen
Durchschnittskurs
abzustellen
.
Befürchtung
Zugrundelegung
Stichtagsprinzips
könnten
Börsenkurs
Interesse
beeinflussen
ist
Hand
weisen
.
Manipulationen
werden
erheblich
erschwert
Wahrscheinlichkeit
sogar
ausgeschlossen
durchschnittlicher
Referenzkurs
gewählt
wird
.
Referenzkurs
Tag
beziehen
ist
Hauptversammlung
beherrschten
AG
Abschluß
Unternehmensvertrages
zugestimmt
hat
muß
Zeitraum
festgestellten
berücksichtigungsfähigen
Kursen
gebildet
werden
größtmöglicher
Nähe
Stichtag
liegt
.
Erfordernis
Nähe
läßt
ferner
geboten
erscheinen
relativ
kurzen
Zeitraum
wählen
.
Senat
hält
Monaten
unmittelbar
Hauptversammlung
beherrschten
AG
liegt
erforderlich
auch
ausreichend
aufgezeigten
Gefahren
wirksam
begegnen
können
.
Referenzkurs
erlangen
kontinuierliche
Entwicklung
Börsenkurses
maßgebenden
Zeitraum
repräsentiert
müssen
außergewöhnliche
Tagesausschläge
sprunghafte
Entwicklungen
weniger
Tage
verfestigen
gleichgültig
steigende
fallende
Kurse
handelt
unberücksichtigt
bleiben
.
kann
ausgeschlossen
werden
Börsenkurs
insbesondere
dann
Erwartung
positiven
Synergieeffekten
einschließt
zeitlicher
Nähe
Abschlusses
Unternehmensvertrages
beschlossenen
Zustimmung
Hauptversammlung
beteiligten
AG
hoc-Mitteilungen
§
WphG
gebildet
hat
.
Beschluß
Bundesverfassungsgerichts
schließt
Berücksichtigung
derartiger
Effekte
schreibt
Entschädigung
Börsenkurs
Untergrenze
derartige
Einschränkung
.
Bestätigt
wird
Erwägung
Beschlußgründen
Minderheitsaktionäre
dürften
weniger
erhalten
freien
Deinvestitionsentscheidung
Zeitpunkt
Unternehmensvertrages
erlangt
hätten
.
27
.
April
aaO
S.
.
Berücksichtigung
Effekte
können
Einwände
erhoben
werden
.
Sog
.
unechte
Verbundvorteile
vgl.
:
S.
315
;
auch
fließen
ohnehin
allgemeiner
Meinung
Ertragswert
abhängigen
AG
.
Berücksichtigung
sog.
echter
Verbundvorteile
also
beherrschte
Unternehmen
allein
nur
Hinzutritt
herrschenden
Unternehmens
erzielen
kann
ist
zwar
Rechtsprechung
Schrifttum
umstritten
vgl.
Übersichten
aaO
Rdn
.
;
Koppensteiner
:
KK
AktG
aaO
Rdn
.
34
;
Fleischer
;
ablehnend
.
Allerdings
wird
auch
nachdrücklich
Meinung
vertreten
Vorschrift
§
Abs.
Satz
AktG
schließe
keineswegs
Großfeld
Anteilsbewertung
Gesellschaftsrecht
.
Aufl
.
M
S.
.
Teil
Schrifttums
ist
ferner
Ansicht
Barabfindung
sei
Berücksichtigung
Verbundeffekte
ausschließende
Grenzpreis
beinhaltende
Schiedswert
Unternehmens
maßgebend
vgl.
Nachw
.
Koppensteiner
:
KK
AktG
aaO
Rdn
.
.
Berücksichtigung
wird
angeführt
letztlich
könne
voraus
erkannt
werden
Gesellschaft
Synergieeffekte
auftreten
.
liege
schließlich
Hand
Vorstandes
herrschenden
Gesellschaft
Koppensteiner
:
KK
AktG
aaO
Rdn
.
.
Berücksichtigung
Effekte
Aktienumtausch
wird
angeführt
Gleichstellung
Umtauschrelation
Wertrelation
Verschmelzungsrecht
schließe
echten
Verbundeffekte
.
kämen
einheitlichen
Unternehmen
zugute
festgestellt
werden
könne
verschmolzenen
Unternehmen
Entstehung
Synergieeffekte
beigetragen
habe
:
FS
aaO
.
mag
auch
Rahmen
Unternehmensvertrages
Schwierigkeiten
bereiten
festzustellen
Verbundeffekte
beherrschten
Gesellschaft
eintreten
zusätzlich
herrschenden
Unternehmen
zugute
kommen
.
trifft
sicher
auch
Abschluß
Gewinnabführungsvertrages
Verbundeffekte
beherrschten
Gesellschaft
eintreten
herrschenden
Unternehmen
auch
außenstehenden
Aktionären
beherrschten
Gesellschaft
zugute
kommen
Tausch
Aktien
erwerben
.
Sind
Effekte
jedoch
vorliegenden
Falle
ausgeschlossen
werden
kann
Preisbildung
Markt
berücksichtigt
worden
müssen
Barabfindung
auch
Herstellung
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
Börsenpreis
belassen
werden
.
kann
festgestellt
werden
Bedeutung
Markt
beigemessen
hat
Umfange
Preis
ausgewirkt
haben
.
Markt
insoweit
Bewertung
beherrschten
auch
herrschenden
Unternehmen
vorgenommen
hat
ist
Wertrelation
gewahrt
.
Nachteile
erleidet
Aktionäre
Gesellschaften
.
Schrifttum
wird
weiter
Ansicht
vertreten
"
Abfindungsspekulationen
"
müßten
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
unberücksichtigt
bleiben
Wilm
.
trifft
nur
insoweit
Börsenkursmanipulationen
beruhen
.
Entwickeln
jedoch
höhere
Börsenpreise
Erwartung
Marktteilnehmer
Abschlusses
Unternehmensvertrages
günstige
Abfindung
erreichen
können
beruht
einmal
Marktgesetz
Angebot
Nachfrage
Preise
bestimmen
Einschätzung
Marktes
erwartenden
unechten
echten
Synergieeffekte
Ausdruck
kommt
.
Beschlußgründen
Bundesverfassungsgerichts
wird
Aussage
berücksichtigt
Minderheitsaktionäre
dürften
weniger
erhalten
freien
Deinvestitionsentscheidung
Zeitpunkt
Zustandekommens
Unternehmensvertrages
erlangt
hätten
.
27
.
April
aaO
S.
.
Bundesverfassungsgericht
hat
weiter
ausgeführt
Verfassungs
sei
geboten
Feststellung
trelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
Börsenwert
herrschenden
Gesellschaft
Obergrenze
Bewertung
Gesellschaft
heranzuziehen
abfindungsberechtigte
Minderheitsaktionär
verfassungsrechtlich
geschützten
Anspruch
habe
Aktien
herrschenden
Gesellschaft
höchstens
Börsenkurs
Ermittlung
Relation
berücksichtigt
würden
.
entscheidende
Gericht
sei
verfassungsrechtlich
gehindert
herrschenden
Unternehmen
höheren
Wert
beizumessen
Börsenwert
.
27
.
April
aaO
S.
.
Ausführungen
Bundesverfassungsgerichts
schließen
jedoch
auch
Börsenwert
herrschenden
Unternehmens
grundsätzlich
Verkehrswert
entspricht
.
bildet
gleichen
Marktverhältnissen
beherrschten
Gesellschaft
.
Berücksichtigung
Rahmen
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
gelten
gleichen
Überlegungen
oben
Börsenwert
beherrschten
Gesellschaft
Referenzzeitraum
dreimonatiger
Termin
Beschlußfassung
Hauptversammlung
AG
Vertrag
heranreichender
Zeitraum
Verbundeffekte
dargelegt
worden
sind
.
Berücksichtigung
Referenzzeitraumes
ist
grundsätzlich
geboten
möglichst
gleiche
Ausgangsvoraussetzungen
Bestimmung
Wertrelation
schaffen
vgl.
.
Auch
Börsenwert
herrschenden
Unternehmens
kann
Verkehrswert
abweichen
.
Nachweis
Voraussetzungen
genügt
jedoch
grundsätzlich
allein
Einholung
tens
Unternehmenswert
;
vielmehr
bedarf
Darlegung
Beweises
Umständen
Abweichung
Börsenkurses
Verkehrswert
schließen
ist
.
Bundesverfassungsgericht
hat
Beispiel
schlechte
Verfassung
Kapitalmärkte
angeführt
.
Umstand
muß
nur
Börsenkurs
herrschenden
Unternehmens
auch
Kursen
Indizes
niedergeschlagen
haben
.
Zugrundelegung
Grundsätze
kommen
Abfindung
außenstehenden
Aktionäre
Form
Aktienabfindung
variabler
Ausgleich
nur
Berücksichtigung
Börsenkurses
Aktie
Gesellschaft
Betracht
Mittelwert
Kurse
ergibt
Zeit
6
.
April
5
Juli
gebildet
worden
sind
.
quotal
Aktie
Nennwert
DM
entfallende
Unternehmenswert
errechnet
Tag
Hauptversammlung
DM
Mio.
DM
dividiert
Nennwert
DM
umgerechnete
Aktien
.
Beteiligten
Akten
gereichten
Schaubildern
hat
Börsenkurs
Aktie
Zeit
April
Juli
etwa
DM
1.200,--
DM
bewegt
.
war
somit
deutlich
höher
anteilige
Unternehmenswert
Beteiligten
außenstehenden
Aktionären
Unternehmensvertrag
550,--
DM
Anlaß
Eingliederung
DM
unterbreiteten
Barabfindungsgebote
.
Aktien
haben
fraglichen
Zeitraum
Größenordnung
etwa
DM
DM
bewegt
.
Legt
hier
Börsenkurse
schnittswert
zugrunde
ergibt
wesentlich
höheres
Umtauschverhältnis
Sachverständigengutachten
festgestellt
worden
ist
.
Beteiligten
haben
dargelegt
fraglichen
Zeit
Börsenhandel
Marktenge
bestanden
hat
lediglich
marginalen
Handel
Aktien
ermöglicht
hätte
so
derartiger
Marktumstände
gebildete
Börsenpreis
Verkehrswert
Aktie
widerspiegeln
könne
.
Handel
DAT-Werten
hat
Vorbringen
Bezugszeitraum
Zeitpunkt
längere
Zeit
geruht
.
hat
Jahre
April
Juni
Mai
Juli
jeweils
Tagen
stattgefunden
.
ist
erkennbar
Handel
verfügbare
Volumen
geringer
%
gewesen
wäre
.
Beteiligte
hatte
Ende
erst
Beteiligung
%
erreicht
so
noch
%
Aktien
freien
Handel
verfügbar
waren
.
Umsätze
Jahre
nur
%
%
Aktienbestandes
bewegt
haben
Beteiligten
vorgetragen
haben
ist
genommen
erheblich
.
Schematisierende
Betrachtungen
Mindesthandelsvolumen
%
%
Handel
mindestens
zweiten
Tage
Monat
fordern
so
Wilm
f.
erscheinen
Senat
gerechtfertigt
ablehnend
auch
Piltz
.
Grundsätzlich
kommt
ebensowenig
Referenzzeitraum
Monaten
insbesondere
Monaten
so
Wilm
aaO
S.
Luttermann
Rücksicht
oben
angestellten
Überlegungen
Betracht
.
Auch
hat
hingewiesen
.
27
.
April
aaO
S.
sei
ersichtlich
Beteiligten
unmöglich
gewesen
sei
Aktien
Börsenpreisen
veräußern
.
gilt
insbesondere
auch
Zeitraum
April
Juli
zwar
nur
Beteiligte
auch
Beteiligten
übrigen
außenstehenden
Aktionäre
.
4
.
Beteiligten
nehmen
Vertrauensschutz
Anspruch
.
sind
Ansicht
hätten
bisherige
Rechtsprechung
Abfindung
variablen
Ausgleich
Börsenkurs
berücksichtigt
habe
vertrauen
dürfen
.
geänderte
Rechtsprechung
Nachteil
auswirke
könne
vorliegenden
Fall
angewandt
werden
vorhersehbar
gewesen
sei
auch
zugemutet
werden
könne
.
Oberlandesgericht
hat
Ergebnis
Recht
Gewährung
Vertrauensschutzes
abgelehnt
.
Allerdings
ist
richtig
Beteiligten
bisherigen
Rechtsprechung
ausgehen
konnten
Börsenpreis
Barabfindung
Ermittlung
Verschmelzungswertrelation
angemessenen
Umtauschverhältnisses
berücksichtigt
würde
vgl.
Übersicht
aaO
Rdn
.
.
kritischen
Stimmen
Schrifttum
erhoben
haben
reichen
Zeit
Vertragsschlusses
Beginns
Rechtshängigkeit
Spruchstellenverfahrens
sind
sämtlich
jüngeren
Datums
§
Rdn
.
m.w
.
.
;
Nachw
.
aaO
Rdn
.
.
neuere
Rechtsprechung
hat
zurückhaltend
reagiert
Börsenkurs
allenfalls
Ausnahmefälle
anerkannt
vgl.
BayObLGZ
.
.
Hinnahme
Rechtsprechungsänderung
kann
Beteiligten
jedoch
zugemutet
werden
.
Rechtsprechung
ist
anerkannt
sog.
unechte
Rückwirkung
Änderung
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Privatrecht
nur
sehr
engen
Grenzen
zwar
nur
dann
eingeschränkt
wird
Beendigung
Regel
Versorgungscharakter
tragenden
Dauerschuldverhältnisses
führen
würde
Betroffenen
existenzbedrohende
Auswirkungen
hätte
vgl.
;
.
;
f.
;
f.
;
.
Vergleichbare
Auswirkungen
sind
Beteiligten
gegeben
.
5
.
sofortigen
Beschwerde
ist
somit
stattzugeben
.
Senat
sieht
jedoch
Lage
abschließende
Entscheidung
treffen
.
Vielmehr
bedarf
noch
Feststellung
Börsenwerte
Aktien
Beteiligten
maßgebenden
Referenzzeitraum
Durchschnittswerte
Eliminierung
positiver
negativer
Kurssprünge
ermittelt
werden
können
.
Vortrag
Parteien
sind
Aktien
Börse
auch
gehandelt
worden
.
erreichen
möglichst
ausgeglichenes
Durchschnittsergebnis
Referenzzeitraum
festgestellt
wird
sind
Kurse
Börsen
ermitteln
Durchschnittskurs
Kursfestsetzungen
Börsen
errechnen
.
Röhricht
Henze
Münke