BESCHLUSS ZB 12 . März Verfahren beteiligt sind : Nachschlagewerk : ja : ja : ja GG Art . Abs. Ca ; AktG Recht außenstehenden Aktionäre Festsetzung angemessenen Ausgleichs angemessenen Abfindung gemäß § § AktG bleibt auch dann bestehen abhängige AG Spruchstellenverfahrens herrschende AG eingegliedert wird Ergänzung . außenstehende Aktionär beherrschten AG ist grundsätzlich Berücksichtigung Börse gebildeten Verkehrswertes Aktie abzufinden . ist jedoch Betrag quotal Aktie bezogenen Unternehmenswertes Schätzwertes zuzubilligen höher ist Börsenwert . Grundsatz ist auch Bemessung variablen Ausgleichs maßgebend . Festsetzung angemessenen Barabfindung Ermittlung Verschmelzungswertrelation Abfindung angemessenen Umtauschverhältnisses variabler Ausgleich ist Referenzkurs zugrunde legen Ausschluß außergewöhnlicher Tagesausschläge verfestigender sprunghafter Entwicklungen Mittel Börsenkurse letzten Monate Stichtag gebildet wird . Bewertung Aktien beherrschten auch herrschenden AG ist grundsätzlich Börsenkurs zugrunde legen möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen Bestimmung Wertrelation vorliegen . Schätzwert kann nur ausnahmsweise Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ausgewichen werden . Beschluß 12 . März ZB OLG II . Zivilsenat hat 12 . März Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Beteiligten wird Beschluß 11 . Kammer Handelssachen Landgerichts 16 . Dezember aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten sofortigen Beschwerde Landgericht zurückverwiesen . Gründe : Deutsch-Atlantische Telegraphen-Gesellschaft Beteiligte ; künftig : Beteiligte künftig : schlossen 16 . Mai Gewinnabführungsvertrag Zustimmung Hauptversammlungen 5 . 14 Juli 29 Juli Handelsregister eingetragen worden ist . Vertrag garantiert außenstehenden Aktionären Aktie Nennwert DM jährlichen Ausgleich Höhe 1,3-fachen Aktien Nennwert DM entfallenden Dividende . Abfindung sollen Aktien Aktien Altana gewährt werden . bietet DAT-Aktionären Kauf Aktien 550,-- DM Stück . Entsprechende Rechte DAT-Aktionäre sind Aktien höheren Nennbeträgen vereinbart . Beteiligten halten Ausgleich Abfindung unangemessen . verlangen gerichtliche Festsetzung höherer Leistungen Börsenkurs herleiten DAT-Aktie Beschluß Hauptversammlung Zustimmung Unternehmensvertrag amtlichen Handel Börse gehandelt worden ist . Ende erlangte Beteiligung ca. % 95,006 % aufgestockt hatte vollzogen Gesellschaften Eingliederung 27 . August Handelsregister eingetragen worden ist . Abfindung hat außenstehenden Aktionären Altana-Aktien DAT-Aktien wahlweise Übernahme DAT-Aktie DM angeboten . Ziel Erhöhung Abfindung anhängig gemachte Spruchstellenverfahren ist Beschluß Oberlandesgerichts 25 . Mai 5/93 abgeschlossen worden DAT-Aktionären Zuzahlung DM je Altana-Aktien zugesprochen hat . vorliegenden Verfahren hat Landgericht Anträge Einholung Gutachtens Angemessenheit Ausgleich Abfindung Beschluß 16 . Dezember zurückgewiesen . Berücksichtigung Börsenkurses hat abgelehnt . Beschwerdegericht hat sofortige Beschwerde Beteiligten Beschluß 2 . August Maßgabe Zuzahlung DM je Altana-Aktie zurückgewiesen . Berücksichtigung Börsenkurses hat ebenfalls abgelehnt . Verfassungsbeschwerde Beteiligten hat Beschluß 27 . April Entscheidung Beschwerdegerichts Begründung aufgehoben verletze Beteiligte Grundrecht Art . Abs. GG Börsenkurs DAT-Aktie Bemessung Ausgleich Abfindung berücksichtigt worden sei . Beschwerdegericht hat nunmehr sofortigen Beschwerden Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . meint Barabfindung Umtauschverhältnis müßten Berücksichtigung Tag Beschlußfassung Hauptversammlung maßgebenden Börsenkurses DAT-Aktie festgesetzt werden . sieht jedoch Beschluß Oberlandesgerichts 4 . Februar gehindert Referenzkurs Mittel Börsenkurse zugrunde gelegt hat Beschluß Hauptversammlung abhängigen Gesellschaft liegenden Zeitraum etwa Monaten festgesetzt worden sind . Beteiligten Beteiligten lehnen übereinstimmend Zugrundelegung Stichtagskurses . Beteiligte Beteiligten sehen Wertverhältnis AltanaAktien DAT-Aktien tragfähige Basis Abfindung Beteiligte Kurse Jahre zugrunde legt Beteiligten Kurse Jahres ausklammern möchten . Beteiligte möchte Ermittlung Durchschnittswerte nur relativ kurze Zeitspanne berücksichtigen . II . Voraussetzungen Vorlage § Abs. sind Beschwerdegericht Vorlagebeschluß angeführten Gründen gegeben . Ansicht Beteiligten fehlt Voraussetzungen Jahre vorgenommene Eingliederung Spruchstellenverfahrens Unternehmensvertrag beendet worden ist Aktien Beteiligten Beteiligte Hauptgesellschaft übergegangen sind Satz AktG . 1 . Eingliederung hat Unternehmensvertrag nur Wirkung Zukunft beendet . Zeit 29 Juli 27 . August bleibt hingegen bestehen . Zeitraum steht außenstehenden Aktionären angemessener Ausgleich . Stellt Gericht Vertrag gewährende Ausgleich Anforderungen Angemessenheit entspricht hat Unternehmensvertrag Zeitraum Bestehens umzugestalten angemessenen höheren Ausgleich festzusetzen . Eingliederung hat Verfahrensablauf Ergebnis Einfluß . Hat andere Vertragsteil vertraglich vereinbarten Ausgleichsanspruch bereits erfüllt muß Differenz Gericht festgesetzten Ausgleich nachentrichten allgemeine Meinung vgl. Koppensteiner : KK AktG 2 . Aufl . Rdn . . Senat bereits entschieden hat bleibt auch Abfindungsanspruch außenstehenden Aktionäre bestehen Unternehmensvertrag Spruchstellenverfahrens beendet wird . 2 . Anders Beteiligten offenbar meinen entfällt Eingliederung auch Sachbefugnis Beteiligten 3 . Allerdings verlieren außenstehenden Aktionäre Gesetz § Satz AktG angeordneten Übergang Aktien Hauptgesellschaft Mitgliedschaftsrechte . Aktienurkunden verbriefen § Satz AktG Aushändigung Hauptgesellschaft nur Eingliederung maßgebenden Zeitpunkt bezogenen Anspruch Abfindung . Wäre Regelung so verstehen außenstehenden Aktionäre Eingliederung Anspruch angemessenen Ausgleich angemessene Abfindung Anlaß abgeschlossenen Unternehmensvertrages zustehen Gericht bereits rechtshängigen Spruchstellenverfahren noch festgesetzt werden müßten verlieren würde Grundrecht Art . Abs. GG verstoßen vgl. Abfindung Hüffer AktG 4 . Aufl . § Rdn . . Verständnis wäre Zweck gesetzlichen Regelung Ausgleich Abfindung Einklang bringen . Ziel Ausgleichs außenstehenden Aktionären erlittenen Verlust mitgliedschaftlichen Vermögensrechte kompensieren würde verfehlt Leistung ersatzlos entfallen würde . Abfindungsanspruch Verlust Mitgliedschaft verbundenen Ausgleich erfaßten Vermögensrechte ausgleichen soll würde entwertet außenstehenden Aktionären Gesetz § AktG festgelegten Grenzen zustünde . gehört nur Art Anspruchs Abs. auch zeitliche Rahmen geltend gemacht werden kann Abs. Zeitpunkt Bemessung maßgebend ist Abs. Satz ; vgl. . . Fällt beispielsweise Bewertung Abfindung Zeitpunkt Unternehmensvertrag maßgebend ist günstiger Eingliederung würde Abfindung nur Anlaß Eingliederung gewährt Frist Geltendmachung Unternehmensvertrag folgenden Abfindungsanspruchs § Abs. Satz . V.m . Abs. Satz AktG noch abgelaufen ist würden außenstehenden Aktionäre Eigentumsrechten verletzt . Regelung § f. ist verfassungskonform auszulegen Recht außenstehenden Aktionäre Festsetzung angemessenen Ausgleichs angemessenen Abfindung auch dann bestehen bleibt abhängige AG Spruchstellenverfahrens herrschende AG eingegliedert wird . ebenso AG 86 ; OLG AG ; Koppensteiner : KK AktG aaO Rdn . 64 ; Hüffer AktG Rdn . ; Geßler : AktG § Rdn . ; Recht außenstehenden Aktionäre S. ; . Hengeler S. . Beteiligten Beteiligten Eingliederung bereits Abfindung geleistet haben herausstellen sollte Unternehmensvertrag leistende Abfindung außenstehenden Aktionäre günstiger ist ist frühere Leistung anzurechnen . . sofortigen Beschwerden Beteiligten sind zulässig § Abs. Abs. Satz . V.m . § Abs. AktG Abs. . sind auch begründet . -9- 1 . Landgericht ist Grundlage gutachterlichen Unternehmensbewertungen Umtauschverhältnis 1:1,28 1:1,12 gekommen sind Ergebnis gelangt Unternehmensvertrag variablen Ausgleich Abfindung zugrunde gelegte Umtauschverhältnis DAT-Aktie Altana-Aktien angemessen ist . Grunde hat Anträge Beteiligten zurückgewiesen . Berücksichtigung Börsenkurses Ermessensgrundlage hat Übereinstimmung Zeitpunkt Entscheidung Rechtsprechung Lehre vertretenen allgemeinen Ansicht ausdrücklich abgelehnt . steht Beschlüssen Bundesverfassungsgerichts 27 . April 8 . September Widerspruch Eigentumsgarantie Art . Abs. GG . Entscheidung Landgerichts ist Grundgesetz vereinbar . 2 . bereits Oberlandesgericht Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschluß ausgeführt hat kann Vortrag Beteiligten hinreichender Deutlichkeit entnommen werden anderen Unternehmen abhängige AG handelt unabhängig ist . Betracht kommende herrschende Unternehmen Erben Dr. AG KGaA ist können Abfindungsregelungen nur Nr. Nr. § Abs. AktG angewandt werden . Regelungen sind Unternehmensvertrag 16 . Mai verpflichtender Wirkung getroffen Vertrages . Oberlandesgericht seinerzeit Recht ausgeführt hat kann Frage Unabhängigkeit Abhängigkeit Altana offenbleiben . 3 . Maßgebend Unternehmensvertrag festgelegten variablen Ausgleich ist Angemessenheit Umrechnungsverhältnisses Sinne Abs. Satz AktG. ist Berücksichtigung Börsenkurses Aktien festzustellen BVerfG . 8 . September . Bestimmung Abfindung Aktien ist Verschmelzungswertrelation Sinne § Abs. Satz AktG Angemessenheit Barabfindung Regelung § Abs. Satz AktG zugrunde legen . Bestimmung Abfindung ist ebenfalls Börsenwert Aktien berücksichtigen BVerfG . 27 . April . DAT-Altana . Barabfindung Sinne § Abs. Nr. AktG ist nur dann angemessen außenstehenden Aktionär volle Entschädigung gewährt wird . Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 27 . April aaO S. ist Verkehrswert Aktie untere Grenze Aktionär zahlenden Entschädigungsbetrages . wird Wert verstanden Verkehrsfähigkeit Aktie geprägt wird Betrag entspricht Aktionär Möglichkeit frei veräußern relevanten Markt erzielen vermag . Verkehrswert Aktie ist Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt hat Regel Börsenwert identisch . stets untere Grenze wirtschaftlich vollen Entschädigung bildet muß außenstehenden Aktionär grundsätzlich mindestens Börsenwert Barabfindung gezahlt werden . Beschluß Bundesverfassungsgerichts aaO S. gibt weiter Abfindung Aktien herrschenden Gesellschaft Bestimmung Verschmelzungswertrelation erforderlichen Unternehmensbewertung börsennotierten abhängigen Gesellschaft Börsenwert grundsätzlich Untergrenze Bewertung zugrunde legen ist . Vorgabe folgt Verschmelzungswertrelation vgl. § Abs. Satz AktG Summe Verkehrswerte Aktien abhängigen Gesellschaft untere Grenze Unternehmenswertes maßgebend ist . Verkehrswert Regel Börsenwert identisch ist ergibt Ausgangspunkt Ermittlung Verschmelzungswertrelation seiten beherrschten Gesellschaft grundsätzlich Summe Börsenwerte Aktien Gesellschaft ist . Gleichstellung Verkehrswert beruht Annahme Börse Grundlage Verfügung gestellten Informationen Informationsmöglichkeiten Ertragskraft Gesellschaftsunternehmens Aktien geht zutreffend bewertet Erwerber Aktien Einschätzung Markt orientiert Angebot Nachfrage regulieren so Marktbewertung Börsenkurs Aktien niederschlägt vgl. Fleischer . Beabsichtigt anderes herrschendes Unternehmen Gesellschaftsunternehmen Ertragskraft Rahmen Unternehmensvertrages zunutze machen muß Verwirklichung Intentionen Wertschätzung Marktes akzeptieren Abfindung außenstehenden Aktionäre ausrichten Ausscheiden Abhängigkeit begebenden Gesellschaft entschließen . Börsenwert kommt Untergrenze Barabfindung Bewertung Ermittlung Verschmelzungswertrelation Betracht Verkehrswert Aktien widerspiegelt . kommt Barabfindung auch Abfindung Aktien grundsätzlich nur dann Betracht längeren Zeitraum Aktien Gesellschaft praktisch Handel stattgefunden hat Marktenge einzelne außenstehende Aktionär Lage ist Aktien Börsenpreis veräußern Börsenpreis manipuliert worden ist S. . Fällen muß Verkehrswert Gesellschaftsunternehmens Wege Schätzung § Abs. Abs. anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt werden . Börsenwert Aktie gebildete Börsenunternehmenswert können § Abs. ermittelten Unternehmenswert quotal bezogenen Aktie übereinstimmen . Rücksicht unterschiedlichen Ansätze Bewertung Markt Preisbemessung Unternehmensveräußerung vgl. . 20 . September ZR ; 24 . September Wertermittlung sachverständige Begutachtung vgl. zugrunde liegen können Werte differieren vgl. Unterschiedlichkeit Wertvorstellungen . . Beschluß Bundesverfassungsgerichts Rahmen Abfindung Börse gebildeten Verkehrswert Verkehrsfähigkeit Aktie messenden Entschädigung Aktionärs Vorrang gebührt ist Minderheitsaktionär Berücksichtigung Verkehrswertes Aktie abzufinden Wert höher ist Schätzwert . Ist jedoch Schätzwert höher Börsenwert steht Aktionär höhere Betrag quotal Aktie bezogenen Schätzwertes . Grundsätze sind auch Bemessung variablen Ausgleichs Sinne § Abs. Satz AktG maßgebend . 8 . September . Zwar stellt Vorschrift anders § Abs. Satz AktG Umwandlungsgesetz entlehnte Verschmelzungswertrelation " angemessenes Umrechnungsverhältnis " . Grundlagen Bemessung stimmen jedoch Ermittlung Verschmelzungswertrelation vgl. Kropff AktG S. . bereits zitierten Beschlüssen Bundesverfassungsgerichts verlangt Art . Abs. GG Untergrenze Barabfindung Ermittlung Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses seiten beherrschten Gesellschaft Börsenkurs Bewertungsstichtag gemäß § Abs. Satz AktG maßgebend sein muß . entscheidende Gericht könne auch Durchschnittskurs Vorfeld Bekanntgabe Unternehmensvertrages zurückgreifen . Zwar schreibe Gesetz angemessene Barabfindung müsse Verhältnisse AG Zeitpunkt Beschlußfassung Hauptversammlung " Vertrag gleiche gilt Ermittlung Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses berücksichtigen . Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehöre jedoch nur Tageskurs auch Tag bezogener Durchschnittswert . verfassungsgerichtlichen Vorgaben kommen Festsetzung angemessenen Barabfindung Ermittlung Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses Börsenkurs Stichtag Hauptversammlung auch Stichtag bezogener Durchschnittskurs Betracht bestimmten Zeitraum festgestellten Kursen gebildet wird Diskussionsstand vgl. . Senat sieht Gründen Rechtssicherheit veranlaßt Stichtag Sinne § Abs. Satz AktG bezogenen Durchschnittskurs abzustellen . Befürchtung Zugrundelegung Stichtagsprinzips könnten Börsenkurs Interesse beeinflussen ist Hand weisen . Manipulationen werden erheblich erschwert Wahrscheinlichkeit sogar ausgeschlossen durchschnittlicher Referenzkurs gewählt wird . Referenzkurs Tag beziehen ist Hauptversammlung beherrschten AG Abschluß Unternehmensvertrages zugestimmt hat muß Zeitraum festgestellten berücksichtigungsfähigen Kursen gebildet werden größtmöglicher Nähe Stichtag liegt . Erfordernis Nähe läßt ferner geboten erscheinen relativ kurzen Zeitraum wählen . Senat hält Monaten unmittelbar Hauptversammlung beherrschten AG liegt erforderlich auch ausreichend aufgezeigten Gefahren wirksam begegnen können . Referenzkurs erlangen kontinuierliche Entwicklung Börsenkurses maßgebenden Zeitraum repräsentiert müssen außergewöhnliche Tagesausschläge sprunghafte Entwicklungen weniger Tage verfestigen gleichgültig steigende fallende Kurse handelt unberücksichtigt bleiben . kann ausgeschlossen werden Börsenkurs insbesondere dann Erwartung positiven Synergieeffekten einschließt zeitlicher Nähe Abschlusses Unternehmensvertrages beschlossenen Zustimmung Hauptversammlung beteiligten AG hoc-Mitteilungen § WphG gebildet hat . Beschluß Bundesverfassungsgerichts schließt Berücksichtigung derartiger Effekte schreibt Entschädigung Börsenkurs Untergrenze derartige Einschränkung . Bestätigt wird Erwägung Beschlußgründen Minderheitsaktionäre dürften weniger erhalten freien Deinvestitionsentscheidung Zeitpunkt Unternehmensvertrages erlangt hätten . 27 . April aaO S. . Berücksichtigung Effekte können Einwände erhoben werden . Sog . unechte Verbundvorteile vgl. : S. 315 ; auch fließen ohnehin allgemeiner Meinung Ertragswert abhängigen AG . Berücksichtigung sog. echter Verbundvorteile also beherrschte Unternehmen allein nur Hinzutritt herrschenden Unternehmens erzielen kann ist zwar Rechtsprechung Schrifttum umstritten vgl. Übersichten aaO Rdn . ; Koppensteiner : KK AktG aaO Rdn . 34 ; Fleischer ; ablehnend . Allerdings wird auch nachdrücklich Meinung vertreten Vorschrift § Abs. Satz AktG schließe keineswegs Großfeld Anteilsbewertung Gesellschaftsrecht . Aufl . M S. . Teil Schrifttums ist ferner Ansicht Barabfindung sei Berücksichtigung Verbundeffekte ausschließende Grenzpreis beinhaltende Schiedswert Unternehmens maßgebend vgl. Nachw . Koppensteiner : KK AktG aaO Rdn . . Berücksichtigung wird angeführt letztlich könne voraus erkannt werden Gesellschaft Synergieeffekte auftreten . liege schließlich Hand Vorstandes herrschenden Gesellschaft Koppensteiner : KK AktG aaO Rdn . . Berücksichtigung Effekte Aktienumtausch wird angeführt Gleichstellung Umtauschrelation Wertrelation Verschmelzungsrecht schließe echten Verbundeffekte . kämen einheitlichen Unternehmen zugute festgestellt werden könne verschmolzenen Unternehmen Entstehung Synergieeffekte beigetragen habe : FS aaO . mag auch Rahmen Unternehmensvertrages Schwierigkeiten bereiten festzustellen Verbundeffekte beherrschten Gesellschaft eintreten zusätzlich herrschenden Unternehmen zugute kommen . trifft sicher auch Abschluß Gewinnabführungsvertrages Verbundeffekte beherrschten Gesellschaft eintreten herrschenden Unternehmen auch außenstehenden Aktionären beherrschten Gesellschaft zugute kommen Tausch Aktien erwerben . Sind Effekte jedoch vorliegenden Falle ausgeschlossen werden kann Preisbildung Markt berücksichtigt worden müssen Barabfindung auch Herstellung Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses Börsenpreis belassen werden . kann festgestellt werden Bedeutung Markt beigemessen hat Umfange Preis ausgewirkt haben . Markt insoweit Bewertung beherrschten auch herrschenden Unternehmen vorgenommen hat ist Wertrelation gewahrt . Nachteile erleidet Aktionäre Gesellschaften . Schrifttum wird weiter Ansicht vertreten " Abfindungsspekulationen " müßten Entscheidung Bundesverfassungsgerichts unberücksichtigt bleiben Wilm . trifft nur insoweit Börsenkursmanipulationen beruhen . Entwickeln jedoch höhere Börsenpreise Erwartung Marktteilnehmer Abschlusses Unternehmensvertrages günstige Abfindung erreichen können beruht einmal Marktgesetz Angebot Nachfrage Preise bestimmen Einschätzung Marktes erwartenden unechten echten Synergieeffekte Ausdruck kommt . Beschlußgründen Bundesverfassungsgerichts wird Aussage berücksichtigt Minderheitsaktionäre dürften weniger erhalten freien Deinvestitionsentscheidung Zeitpunkt Zustandekommens Unternehmensvertrages erlangt hätten . 27 . April aaO S. . Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt Verfassungs sei geboten Feststellung trelation angemessenen Umtauschverhältnisses Börsenwert herrschenden Gesellschaft Obergrenze Bewertung Gesellschaft heranzuziehen abfindungsberechtigte Minderheitsaktionär verfassungsrechtlich geschützten Anspruch habe Aktien herrschenden Gesellschaft höchstens Börsenkurs Ermittlung Relation berücksichtigt würden . entscheidende Gericht sei verfassungsrechtlich gehindert herrschenden Unternehmen höheren Wert beizumessen Börsenwert . 27 . April aaO S. . Ausführungen Bundesverfassungsgerichts schließen jedoch auch Börsenwert herrschenden Unternehmens grundsätzlich Verkehrswert entspricht . bildet gleichen Marktverhältnissen beherrschten Gesellschaft . Berücksichtigung Rahmen Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses gelten gleichen Überlegungen oben Börsenwert beherrschten Gesellschaft Referenzzeitraum dreimonatiger Termin Beschlußfassung Hauptversammlung AG Vertrag heranreichender Zeitraum Verbundeffekte dargelegt worden sind . Berücksichtigung Referenzzeitraumes ist grundsätzlich geboten möglichst gleiche Ausgangsvoraussetzungen Bestimmung Wertrelation schaffen vgl. . Auch Börsenwert herrschenden Unternehmens kann Verkehrswert abweichen . Nachweis Voraussetzungen genügt jedoch grundsätzlich allein Einholung tens Unternehmenswert ; vielmehr bedarf Darlegung Beweises Umständen Abweichung Börsenkurses Verkehrswert schließen ist . Bundesverfassungsgericht hat Beispiel schlechte Verfassung Kapitalmärkte angeführt . Umstand muß nur Börsenkurs herrschenden Unternehmens auch Kursen Indizes niedergeschlagen haben . Zugrundelegung Grundsätze kommen Abfindung außenstehenden Aktionäre Form Aktienabfindung variabler Ausgleich nur Berücksichtigung Börsenkurses Aktie Gesellschaft Betracht Mittelwert Kurse ergibt Zeit 6 . April 5 Juli gebildet worden sind . quotal Aktie Nennwert DM entfallende Unternehmenswert errechnet Tag Hauptversammlung DM Mio. DM dividiert Nennwert DM umgerechnete Aktien . Beteiligten Akten gereichten Schaubildern hat Börsenkurs Aktie Zeit April Juli etwa DM 1.200,-- DM bewegt . war somit deutlich höher anteilige Unternehmenswert Beteiligten außenstehenden Aktionären Unternehmensvertrag 550,-- DM Anlaß Eingliederung DM unterbreiteten Barabfindungsgebote . Aktien haben fraglichen Zeitraum Größenordnung etwa DM DM bewegt . Legt hier Börsenkurse schnittswert zugrunde ergibt wesentlich höheres Umtauschverhältnis Sachverständigengutachten festgestellt worden ist . Beteiligten haben dargelegt fraglichen Zeit Börsenhandel Marktenge bestanden hat lediglich marginalen Handel Aktien ermöglicht hätte so derartiger Marktumstände gebildete Börsenpreis Verkehrswert Aktie widerspiegeln könne . Handel DAT-Werten hat Vorbringen Bezugszeitraum Zeitpunkt längere Zeit geruht . hat Jahre April Juni Mai Juli jeweils Tagen stattgefunden . ist erkennbar Handel verfügbare Volumen geringer % gewesen wäre . Beteiligte hatte Ende erst Beteiligung % erreicht so noch % Aktien freien Handel verfügbar waren . Umsätze Jahre nur % % Aktienbestandes bewegt haben Beteiligten vorgetragen haben ist genommen erheblich . Schematisierende Betrachtungen Mindesthandelsvolumen % % Handel mindestens zweiten Tage Monat fordern so Wilm f. erscheinen Senat gerechtfertigt ablehnend auch Piltz . Grundsätzlich kommt ebensowenig Referenzzeitraum Monaten insbesondere Monaten so Wilm aaO S. Luttermann Rücksicht oben angestellten Überlegungen Betracht . Auch hat hingewiesen . 27 . April aaO S. sei ersichtlich Beteiligten unmöglich gewesen sei Aktien Börsenpreisen veräußern . gilt insbesondere auch Zeitraum April Juli zwar nur Beteiligte auch Beteiligten übrigen außenstehenden Aktionäre . 4 . Beteiligten nehmen Vertrauensschutz Anspruch . sind Ansicht hätten bisherige Rechtsprechung Abfindung variablen Ausgleich Börsenkurs berücksichtigt habe vertrauen dürfen . geänderte Rechtsprechung Nachteil auswirke könne vorliegenden Fall angewandt werden vorhersehbar gewesen sei auch zugemutet werden könne . Oberlandesgericht hat Ergebnis Recht Gewährung Vertrauensschutzes abgelehnt . Allerdings ist richtig Beteiligten bisherigen Rechtsprechung ausgehen konnten Börsenpreis Barabfindung Ermittlung Verschmelzungswertrelation angemessenen Umtauschverhältnisses berücksichtigt würde vgl. Übersicht aaO Rdn . . kritischen Stimmen Schrifttum erhoben haben reichen Zeit Vertragsschlusses Beginns Rechtshängigkeit Spruchstellenverfahrens sind sämtlich jüngeren Datums § Rdn . m.w . . ; Nachw . aaO Rdn . . neuere Rechtsprechung hat zurückhaltend reagiert Börsenkurs allenfalls Ausnahmefälle anerkannt vgl. BayObLGZ . . Hinnahme Rechtsprechungsänderung kann Beteiligten jedoch zugemutet werden . Rechtsprechung ist anerkannt sog. unechte Rückwirkung Änderung höchstrichterlichen Rechtsprechung Privatrecht nur sehr engen Grenzen zwar nur dann eingeschränkt wird Beendigung Regel Versorgungscharakter tragenden Dauerschuldverhältnisses führen würde Betroffenen existenzbedrohende Auswirkungen hätte vgl. ; . ; f. ; f. ; . Vergleichbare Auswirkungen sind Beteiligten gegeben . 5 . sofortigen Beschwerde ist somit stattzugeben . Senat sieht jedoch Lage abschließende Entscheidung treffen . Vielmehr bedarf noch Feststellung Börsenwerte Aktien Beteiligten maßgebenden Referenzzeitraum Durchschnittswerte Eliminierung positiver negativer Kurssprünge ermittelt werden können . Vortrag Parteien sind Aktien Börse auch gehandelt worden . erreichen möglichst ausgeglichenes Durchschnittsergebnis Referenzzeitraum festgestellt wird sind Kurse Börsen ermitteln Durchschnittskurs Kursfestsetzungen Börsen errechnen . Röhricht Henze Münke