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210 lines
1.6 KiB

ZB
BESCHLUSS
14
.
Januar
Rechtsstreit
II
.
Zivilsenat
hat
14
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Röhricht
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beklagten
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gründe
:
Beklagte
hat
Vorprozeß
LG
Klägerin
nichtehelicher
Lebensgemeinschaft
zusammengelebt
hatte
Prozeßvergleich
geschlossen
.
Begründung
habe
Pflichten
Vergleich
vollständig
erfüllt
gleichwohl
wolle
Beklagte
Zwangsvollstreckung
Titel
betreiben
hat
Zwangsvollstrekkungsgegenklage
erhoben
.
Beklagte
hat
Richter
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
Gesuch
hatte
Erfolg
.
2
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
hat
entsprechenden
Beschluß
Landgerichts
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Beschluß
20
.
April
ebenso
zurückgewiesen
Antrag
"
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Juli
gewähren
Verhandlung
neu
eröffnen
"
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
selbst
eingelegten
weiteren
sofortigen
Beschwerde
rügt
werde
"
willkürfreies
faires
Verfahren
"
verweigert
.
II
.
"
weitere
sofortige
Beschwerde
"
ist
unzulässig
unabhängig
Beklagte
hier
vorliegenden
Anwaltsprozeß
selbst
hat
Rechtsbehelfe
einlegen
können
weitere
Beschwerde
angefochtenen
Beschluß
§
Abs.
statthaft
ist
.
Voraussetzungen
Rechtsprechung
ausnahmsweise
Gesetz
vorgesehene
"
außerordentliche
Beschwerde
"
zuläßt
sind
vorliegenden
Fall
ersichtlich
erfüllt
.
müßte
angefochtene
Entscheidung
greifbar
gesetzwidrig
"
geltenden
Rechtsordnung
schlechthin
unvereinbar
sein
Grundlage
entbehrt
inhaltlich
Gesetz
fremd
ist
vgl.
Sen
.
.
7
Juli
ZB
.
kann
angefochtenen
Beschluß
Rede
sein
.
Röhricht
Hesselberger
Münke