ZB BESCHLUSS 14 . Januar Rechtsstreit II . Zivilsenat hat 14 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Röhricht Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Beklagten Beschluß 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . April wird Kosten unzulässig verworfen . Gründe : Beklagte hat Vorprozeß LG Klägerin nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt hatte Prozeßvergleich geschlossen . Begründung habe Pflichten Vergleich vollständig erfüllt gleichwohl wolle Beklagte Zwangsvollstreckung Titel betreiben hat Zwangsvollstrekkungsgegenklage erhoben . Beklagte hat Richter 3 . Zivilkammer Landgerichts Besorgnis Befangenheit abgelehnt . Gesuch hatte Erfolg . 2 . Zivilsenat Oberlandesgerichts hat entsprechenden Beschluß Landgerichts gerichtete sofortige Beschwerde Beschluß 20 . April ebenso zurückgewiesen Antrag " Wiedereinsetzung vorigen Stand Juli gewähren Verhandlung neu eröffnen " . Hiergegen wendet Beklagte selbst eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde rügt werde " willkürfreies faires Verfahren " verweigert . II . " weitere sofortige Beschwerde " ist unzulässig unabhängig Beklagte hier vorliegenden Anwaltsprozeß selbst hat Rechtsbehelfe einlegen können weitere Beschwerde angefochtenen Beschluß § Abs. statthaft ist . Voraussetzungen Rechtsprechung ausnahmsweise Gesetz vorgesehene " außerordentliche Beschwerde " zuläßt sind vorliegenden Fall ersichtlich erfüllt . müßte angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig " geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein Grundlage entbehrt inhaltlich Gesetz fremd ist vgl. Sen . . 7 Juli ZB . kann angefochtenen Beschluß Rede sein . Röhricht Hesselberger Münke