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2574 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
November
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
§
rechtserhaltende
Benutzung
Marke
Inland
reicht
reine
Durchfuhr
Ausland
gekennzeichneter
Ware
.
gilt
auch
international
registrierte
Marke
.
Kennzeichnung
Exportware
Inland
kann
rechtserhaltende
Benutzung
genügen
.
setzt
Ausland
ansässigen
Abnehmer
Markeninhaber
unabhängiges
Unternehmen
handelt
.
Wird
Marke
rechtserhaltend
Waren
benutzt
Oberbegriffe
Warenverzeichnisses
fallen
ist
umfassendere
Oberbegriff
löschen
.
Urteil
27
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
6
.
Zivilsenat
11
.
April
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Klage
eingetragenen
Waren
"
outils
"
abgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
33
.
Zivilkammer
10
Juli
zurückgewiesen
.
Anschlussrevision
Beklagten
Urteil
Oberlandesgerichts
11
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
russische
Herstellerin
handbetätigten
Werkzeugen
.
ist
Inhaberin
IR-Marke
"
"
Nr.
Priorität
29
.
Dezember
verfügt
Schutz
erstreckt
ist
Streitmarke
.
Streitmarke
ist
Waren
Klassen
folgt
eingetragen
:
Klasse
Produits
nettoyage
;
produits
pour
faire
briller
polir
abrasifs
produits
pour
aiguiser
abrasifs
émeri
termes
règle
Règlement
d'exécution
commun
produits
;
papier
émeri
toile
émeri
pierre
adoucir
;
produits
pour
.
Klasse
Outils
coutellerie
instruments
abraser
affiloirs
meules
limes
;
mèches
;
porteforets
perforateurs
outils
manuellement
;
pistolets
coupoirs
découpoirs
.
Klasse
Brosses
pinceaux
brosses
pour
peintres
brosses
bâtons
termes
trop
règle
Règlement
d'exécution
commun
bâtiment
équerres
dessin
plastiques
terme
trop
règle
Règlement
d'exécution
commun
matières
filtrantes
trop
règle
Règlement
d'exécution
commun
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
Streitmarke
rechtserhaltend
benutzt
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
Schutzentziehung
Streitmarke
einzuwilligen
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
insoweit
abgeändert
Verurteilung
Beklagten
Klasse
eingetragenen
Waren
"
outils
"
"
instruments
abraser
"
ausgenommen
hat
.
richten
Senat
zugelassene
Revision
Klägerin
Anschlussrevision
Beklagten
.
Klägerin
verfolgt
Rechtsmittel
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Anschlussrevision
erstrebt
Beklagte
vollständige
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Anschlussrevision
Beklagten
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Voraussetzungen
Schutzentziehung
Streitmarke
Verfalls
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
lägen
überwiegend
Beklagte
Streitmarke
Teil
eingetragenen
Waren
rechtserhaltend
Sinne
§
benutzt
habe
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
habe
dargetan
allgemein
zugängliche
Quellen
Benutzung
Streitmarke
habe
feststellen
können
.
Beklagte
habe
hinreichend
vorgetragen
Lizenznehmerin
Streitmarke
gekennzeichnete
Produkte
Warenverzeichnisses
angeboten
habe
.
trag
Angebot
Verkaufsräumen
sei
stanzlich
ausreichend
substantiiert
gewesen
.
neuen
zweitinstanzlichen
Vortrag
sei
Beklagte
ausgeschlossen
.
Abschluss
Rahmenvertrags
russischen
Co.
.
belege
rechtserhaltende
Benutzung
Streitmarke
.
Verwendung
Marke
internen
Geschäftspapieren
stelle
ausreichende
Markenverwendung
.
Beklagte
geltend
gemacht
habe
führe
Exporte
Ausland
marke
gekennzeichneten
Waren
sei
weiteren
Inlandsbezug
Rechtserhaltung
geeignet
.
Beklagte
könne
allerdings
Erfolg
berufen
Inland
Streitmarke
gekennzeichnete
PU-Reibebretter
PU-Hollandbretter
Kardätschen
PU-Fummelbretter
Auftrag
deutsches
Unternehmen
hergestellt
Berliner
Transportunternehmen
Unternehmen
Weitervertrieb
ausgeliefert
worden
seien
.
liege
Waren
"
outils
"
"
instruments
abraser
"
rechtserhaltende
Benutzung
Exportmarke
§
Abs.
MarkenG.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Anschlussrevision
Beklagten
ist
begründet
.
1
.
.
Revision
Klägerin
hat
teilweise
Erfolg
.
führt
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Aufhebung
Berufungsurteils
Klage
eingetragenen
Waren
"
outils
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
war
Berufung
Beklagten
Klage
stattgebende
landgerichtliche
Urteil
zurückzuweisen
.
2
.
.
1
.
Anschlussrevision
wendet
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
Ausnahme
Warengruppen
"
outils
"
"
instruments
abraser
"
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
§
Einwilligung
Schutzentziehung
verpflichtet
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Streitmarke
eingetragenen
Waren
Umfang
Inland
rechtserhaltend
benutzt
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
IR-Marke
wird
Antrag
Verfalls
Schutz
entzogen
Marke
ununterbrochenen
Zeitraums
Jahren
§
Abs.
genannten
Stichtage
gemäß
benutzt
worden
ist
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Benutzungsschonfrist
3
Juli
endete
.
wenden
Revision
Anschlussrevision
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
Beweislast
Voraussetzungen
Löschungsklage
trifft
Kläger
Urteil
10
.
April
.
;
vgl.
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
28
;
Hacker
Markengesetz
11
.
Aufl
.
.
.
Beklagten
Löschungsklage
kann
aber
auch
Prozessrecht
geltenden
Grundsatz
Glauben
§
prozessuale
Erklärungspflicht
treffen
.
setzt
Löschungskläger
genaue
Kenntnis
Umständen
Benutzung
Marke
hat
auch
Möglichkeit
verfügt
Sachverhalt
aufzuklären
vgl.
.
;
Urteil
25
.
April
.
Orion
.
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
sekundären
Darlegungslast
sämtlicher
Waren
Klassen
Waren
Klasse
Warengruppen
"
outils
"
"
instruments
abraser
"
genügt
hat
.
Erfolg
wendet
Anschlussrevision
Annahme
Berufungsgerichts
rechtserhaltende
Benutzung
Streitmarke
ergebe
Produktkatalog
Jahr
noch
Preisliste
Jahr
Beklagte
vorgelegt
hat
.
rechtserhaltende
Benutzung
Sinne
§
Abs.
setzt
Marke
entsprechend
Hauptfunktion
Ursprungsidentität
Waren
Dienstleistungen
garantieren
geschützt
ist
verwendet
wird
Produkte
Absatzmarkt
erschließen
sichern
vgl.
Urteil
11
.
März
.
.
Ansul/Ajax
;
Urteil
15
.
Januar
Slg
.
.
Silberquelle/Maselli
;
Urteil
9
.
Juni
.
Werbegeschenke
.
Orion
.
Marke
ernsthaft
Inland
benutzt
worden
ist
ist
sämtlicher
Tatsachen
Umstände
beurteilen
wirtschaftliche
Verwertung
Marke
Geschäftsverkehr
belegt
werden
kann
.
rechnen
Umfang
Häufigkeit
Benutzung
Marke
.
Frage
Benutzung
mengenmäßig
hinreichend
ist
Marktanteile
Marke
geschützten
Waren
Dienstleistungen
behalten
hinzuzugewinnen
hängt
somit
Faktoren
Einzelfallbeurteilung
vgl.
Urteil
13
.
September
C-234/06
Slg
.
.
f.
Finanziaria/HABM
;
Urteil
31
.
Mai
ZR
.
.
müssen
Benutzungshandlungen
Inlandsbezug
aufweisen
vgl.
.
Orion
;
Ströbele
Ströbele/
Hacker
aaO
.
;
Lange
Kennzeichenrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Schalk
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
;
Notwendigkeit
Benutzung
Gemeinschaftsmarke
Europäischen
Union
Urteil
19
.
Dezember
.
.
international
registrierte
Marken
gelten
anderen
Maßstäbe
Ströbele
aaO
§
.
;
Schalk
aaO
§
.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
schon
dargelegt
Auflagenhöhe
Katalog
erschienen
sei
verteilt
worden
sei
.
Produktkatalog
seien
bildlich
dargestellten
Waren
Streitmarke
versehen
finde
lediglich
Marke
"
"
Kopfzeile
Produktseite
.
Katalog
Preisliste
seien
englischer
Sprache
abgefasst
so
Vortrag
Beklagten
Verwendung
Unterlagen
erforderlich
gewesen
sei
.
spreche
auch
Vermerk
Oldenburgischen
Handelskammer
Deckblatt-Innenseite
Preisliste
bestätigt
werde
Preisliste
aufgeführten
Produkte
Ausfuhr
Russische
Föderation
bestimmt
seien
.
Ausführungen
wendet
Anschlussrevision
Erfolg
.
Zusammenhang
Abbildungen
Waren
fraglichen
Katalog
braucht
entschieden
werden
Annahme
Berufungsgerichts
zutrifft
dort
abgebildeten
Produkte
seien
Streitmarke
versehen
.
Berufungsgericht
ist
jedenfalls
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
hätte
Rahmen
sekundären
Darlegungslast
-9-
gen
müssen
englischsprachigen
Katalog
dazugehörigen
englischsprachigen
Preisliste
Exportvermerk
Inlandsbezug
entnehmen
sei
.
Weiter
hat
Berufungsgericht
Recht
Angaben
Auflagenhöhe
Katalogs
Preisliste
Dauer
angesprochenen
Verkehrskreisen
vermisst
.
Beklagte
Auffassung
Berufungsgerichts
Vortrag
gehalten
hätte
zeigt
Anschlussrevision
.
Anschlussrevision
macht
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
Unrecht
zweitinstanzliches
Vorbringen
Beklagten
Vertrieb
Produkten
Warenverzeichnisses
Verkaufsräumen
rechtserhaltenden
Benutzung
Streitmarke
Abs.
zugelassen
.
neues
Verteidigungsmittel
Sinne
§
Abs.
kann
erstmaligen
substantiierten
Vorbringen
Beklagten
§
Abs.
Vortrag
Klägers
liegen
vgl.
Urteil
8
.
Juni
;
Wieczorek/Schütze/Gerken
4
.
Aufl
.
.
.
zweiter
Instanz
konkretisiertes
Vorbringen
neu
ist
hängt
allgemein
erster
Instanz
ausgefallen
ist
.
nur
sehr
allgemein
gehaltenen
Vortrag
ersten
Instanz
konkretisiert
erstmals
substantiiert
ist
neu
.
liegt
neues
Vorbringen
Sinne
bereits
schlüssiges
erhebliches
Vorbringen
ersten
Instanz
weitere
Tatsachenbehauptungen
zusätzlich
konkretisiert
verdeutlicht
erläutert
wird
vgl.
Urteil
5
.
Juni
;
Urteil
26
.
Juni
;
Urteil
8
.
Juni
.
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Landgericht
habe
Recht
Vortrag
Beklagten
Vertriebstätigkeit
ausreichend
erachtet
rechtserhaltenden
Benutzung
Streitmarke
auszugehen
.
Beklagte
habe
erstinstanzlich
lediglich
vorgetragen
habe
Streitmarke
gekennzeichnete
Produkte
Verkaufsräumen
unterschiedlichen
Kunden
sentiert
.
Beklagte
sei
zwar
Berufungsinstanz
Schilderung
Aufnahme
Kontakten
russischen
Kaufinteressenten
Ausstellungsräumen
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
.
ergänzende
erstmals
zweiten
Instanz
vorgebrachte
Klägerin
bestrittene
Vortrag
sei
jedoch
verspätet
ausreichender
Entschuldigung
mehr
berücksichtigen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
Beklagte
habe
Rüge
Klägerin
Vortrag
vermeintlich
rechtserhaltenden
Benutzung
Streitmarke
Ausstellungsräumen
sei
ausreichend
Veranlassung
gehabt
Vortrag
bereits
Landgericht
ergänzen
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beklagte
hat
erster
Instanz
konkreten
Vortrag
gehalten
Anstrengungen
Lizenznehmerin
unternommen
hat
Marktanteile
Streitmarke
geschützten
Waren
gewinnen
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
Vortrag
Beklagten
Präsentation
Waren
beanstandet
Vortrag
Beklagten
ergebe
Umsätze
Besichtigungen
Begutachtungen
erzielt
worden
seien
.
Normale
Verkaufszeiten
Ausstellungsräume
gebe
Beklagte
Internetseite
bekannt
.
hat
Beklagte
Anlass
genommen
erster
Instanz
näher
erzielten
Umsätzen
umworbenen
Kundenkreisen
Werbemaßnahmen
tragen
.
Vortrag
war
so
allgemein
gehalten
schlüssiges
Vorbringen
rechtserhaltende
Benutzung
ergab
.
Vorbringen
Beklagten
Berufungsinstanz
hat
Berufungsgericht
Recht
neu
angesehen
mehr
zugelassen
.
weitere
Beurteilung
Berufungsgerichts
zutreffend
ist
Beklagte
habe
zweitinstanzlichen
Vorbringen
sekundären
Darlegungslast
genügt
kann
offenbleiben
.
Anschlussrevision
kann
Ansicht
durchdringen
Berufungsgericht
habe
Unrecht
Abschluss
Rahmenvertrages
russischen
Vortrag
Beklagten
Co.
.
1
.
März
abgeschlossen
später
Datum
30
.
April
abgeändert
erneut
unterzeichnet
worden
sei
Beleg
rechtserhaltende
Benutzung
Streitmarke
ausreichen
lassen
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
erweist
jedenfalls
Ergebnis
zutreffend
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
begründet
Verwendung
Streitmarke
vorgelegten
Rahmenvertrag
sei
ausreichende
Markenverwendung
.
Vertrag
handele
internes
Geschäftspapier
enthaltene
Vertraulichkeitsklausel
zeige
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
rechtserhaltende
Benutzung
verneint
werden
kann
braucht
entschieden
werden
.
Senat
hat
allerdings
noch
§
Abs.
angenommen
rechtserhaltende
Benutzung
vorliegt
Ware
Zeit
Warenzeichen
versehen
Zeichen
lediglich
Schriftverkehr
verwendet
worden
ist
vgl.
Beschluss
29
.
Juni
.
Allgemeinheit
Geltung
Markengesetzes
festzuhalten
ist
Verwendung
Marke
üblicher
wirtschaftlich
sinnvoller
Weise
Ware
eingetragen
ist
genügt
Letzterem
Urteil
14
.
April
.
;
Ströbele
aaO
§
.
kann
offenbleiben
.
Beklagte
hat
Rahmenvertrag
schlüssig
vorgetragen
Waren
Streitmarke
versehen
sind
nennenswertem
Umfang
Umsätze
erzielt
hat
.
Vertrag
verkaufte
Lizenznehmerin
Beklagten
Co.
.
zeuge
Baumaterialien
diverse
Handwerkszeuge
verschiedenen
Ländern
Welt
hergestellt
werden
.
Sortiment
Ware
Menge
Stückpreise
Lieferung
sollten
getrennten
Frachtlisten
festgelegt
werden
.
Geliefert
werden
sollten
Waren
verschiedenen
Logos
auch
Streitmarke
Waren
Logo
.
Vertrag
allein
lässt
ersehen
Lizenznehmerin
Beklagten
Streitmarke
versehene
Waren
Klassen
Umfang
veräußert
hat
Annahme
rechtserhaltenden
Nutzung
rechtfertigt
.
Vertrag
lässt
erkennen
Waren
Lizenznehmerin
Beklagten
Streitmarke
versehen
werden
sollten
gerade
Waren
handelt
Streitmarke
Geltung
beansprucht
.
Rechnungen
Lizenznehmerin
Co.
.
hat
Beklagte
entsprechenden
Beanstandung
Klägerin
vorgelegt
.
Erfolg
wendet
Anschlussrevision
Annahme
Berufungsgerichts
Ausfuhr
Ausland
Streitmarke
gekennzeichneten
Waren
weiteren
Inlandsbezug
stellten
rechtserhaltende
Benutzung
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
rechtserhaltende
Nutzung
Streitmarke
liege
Auftrag
bereits
Ausland
Streitmarke
versehene
Waren
Berliner
Transportunternehmen
exportiert
worden
seien
.
Vorschrift
§
Abs.
könne
entnommen
werden
Ausland
erfolgte
Kennzeichnung
Ware
Exportmarke
weiteren
Inlandsbezug
etwa
Verbringen
gekennzeichneten
Ware
allgemeinen
Geschäftsverkehr
rechtserhaltende
Benutzung
ausreiche
.
abweichende
Beurteilung
sei
auch
angezeigt
Verletzungstatbestand
§
Abs.
Nr.
Bezug
Exportmarken
Anbringung
rechtsverletzenden
Kennzeichnung
Inland
voraussetze
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
§
Abs.
muss
Marke
Inland
ernsthaft
benutzt
worden
sein
.
Vorschrift
§
Abs.
gilt
Benutzung
Inland
auch
Anbringen
Marke
Waren
Aufmachung
Verpackung
Inland
Waren
ausschließlich
Ausfuhr
bestimmt
sind
.
entspricht
Art
.
Abs.
Unterabs
.
Buchst
.
.
gilt
Benutzung
Anbringen
Marke
Waren
Aufmachung
betreffenden
Mitgliedstaat
ausschließlich
Export
.
Sonstige
Verwendungsformen
erfüllen
Tatbestand
§
Abs.
vgl.
Ströbele
aaO
§
.
;
Schalk
aaO
§
.
.
reicht
Exportware
Inland
Ausland
gekennzeichnet
worden
ist
transportiert
dort
weiteren
Inlandsbezug
exportiert
wird
.
Durchfuhr
Marke
gekennzeichneter
Waren
allein
begründet
Inlandsbezug
.
Anschlussrevision
hält
Erfolg
führe
Wertungswiderspruch
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Dritter
könnte
Streitmarke
identische
Marke
Inland
eintragen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
Benutzung
Exportmarke
untersagen
lassen
Ingerl/Rohnke
3
.
Aufl
.
§
.
;
Sack
Festschrift
f.
.
.
Wertungswiderspruch
besteht
.
Werden
Waren
Inland
geschützten
Marke
versehen
sind
Zollverschlussverfahren
transportiert
kann
Markeninhaber
nur
vorgehen
beispielsweise
Verkaufsangebote
Inverkehrbringen
Waren
Inland
Falle
Gemeinschaftsmarke
Europäischen
Union
droht
.
bloße
Gefahr
Waren
Zielort
ankommen
eventuell
Durchfuhrmitgliedstaat
unbefugt
Verkehr
gebracht
werden
reicht
Annahme
wesentliche
Funktionen
Marke
beeinträchtigt
werden
Urteil
23
.
Oktober
Slg
.
Int
.
.
Rioglass
;
Urteil
9
November
Slg
.
.
.
;
Int
.
.
.
;
Urteil
21
.
März
.
II
;
Urteil
21
.
März
.
Durchfuhr
Originalware
;
Urteil
25
.
April
.
.
ist
insoweit
unerheblich
durchgeführten
Waren
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Drittstaat
bestimmt
sind
Bestimmungsstaat
Markenschutz
besteht
vgl.
.
DIE-
;
.
Durchfuhr
Originalware
;
.
happy
;
Büscher
aaO
.
.
;
Hacker
aaO
.
.
.
reine
Durchfuhr
kann
Zollverschlussverfahren
erfolgen
Durchfuhr
veranlasst
Markenschutz
Inland
angewiesen
ist
.
Nur
zollrechtlich
freien
Verkehr
besteht
Gefahr
Marke
vorgegangen
werden
kann
Waren
identischen
ähnlichen
Kennzeichen
Inland
ausführt
.
rechtfertigt
aber
Gleichstellung
rechtserhaltenden
Benutzung
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
spricht
Zielsetzung
Benutzungszwangs
Gesamtzahl
geschützten
Marken
Zahl
möglicher
Konflikte
Marken
gering
halten
Erwägungsgrund
Markenrechtsrichtlinie
.
Ziel
würde
weitgehende
Parallelität
rechtsverletzender
rechtserhaltender
Benutzung
verfehlt
.
Ausrichtung
rechtserhaltenden
Benutzung
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
besteht
Anlass
.
2
.
Revision
Klägerin
hat
teilweise
Erfolg
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Streitmarke
Waren
"
outils
"
rechtserhaltend
benutzt
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
PU-Reibebretter
PU-Hollandbretter
Kardätschen
PU-Fummelbretter
Auftrag
deutsches
Unternehmen
hergestellt
Inland
Streitmarke
gekennzeichnet
worden
seien
.
Reibebretter
seien
Berliner
Transportunternehmen
vorgelegten
Lieferunterlagen
genannten
Endabnehmer
Weitervertrieb
ausgeliefert
worden
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
werde
ernsthafte
Benutzung
Streitmarke
Waren
ausreichend
dargelegt
.
ausschließlich
Ausfuhr
bestimmten
Waren
gelte
§
Abs.
hinreichende
Benutzung
bereits
Inland
vorgenommene
Anbringen
Marke
Ware
Verpackung
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Streitmarke
verschiedene
Reibebretter
rechtserhaltend
Exportmarke
§
Abs.
benutzt
.
§
Abs.
gilt
Benutzung
Inland
auch
Anbringen
Marke
Waren
Aufmachung
Verpackung
Inland
.
Vorschrift
ist
bereits
inländische
Kennzeichnen
Exportware
inländische
Markenbenutzung
.
innerbetriebliche
Kennzeichnung
reicht
.
erforderlich
ist
Ware
Verkehr
gebracht
wird
:
2
.
Aufl
.
§
.
;
Ströbele
aaO
§
.
.
Modalitäten
Transports
kommt
.
Vielmehr
genügt
Marke
Ware
angebracht
wird
.
Weitere
Anforderungen
inländische
Markenbenutzung
enthalten
Markenrechtsrichtlinie
noch
Markengesetz
.
frühere
Rechtsprechung
Exportmarken
Geltung
Warenzeichengesetzes
Urteil
28
November
ZR
Ola
;
Urteil
18
.
Oktober
kann
mehr
zurückgegriffen
werden
vgl.
19
Juli
.
.
Berufungsgericht
festgestellte
Kennzeichnung
PU-Reibebretter
PU-Hollandbretter
Kardätschen
PU-Fummelbretter
Inland
reicht
rechtserhaltende
Benutzung
.
Anders
Revision
meint
ist
Vortrag
Klägerin
unerheblich
Empfängerin
Warenlieferungen
Beklagten
verbundene
Scheinfirma
handele
.
Rechtserhalt
Inland
setzt
Ausland
ansässigen
Abnehmer
Inland
gekennzeichneten
Waren
außenstehendes
Unternehmen
handelt
.
Revision
hat
Erfolg
Annahme
Berufungsgerichts
wendet
Verwendung
Streitmarke
fraglichen
Reibebretter
führe
rechtserhaltenden
Benutzung
Waren
"
outils
"
.
Benutzung
Marke
Waren
Oberbegriff
Warenverzeichnisses
fallen
kann
zwar
zugleich
rechtserhaltende
Benutzung
Marke
andere
Waren
liegen
Oberbegriff
Warenverzeichnisses
fallen
.
Benutzung
liegt
jedoch
regelmäßig
rechtserhaltende
Benutzung
Marke
Waren
anderen
Oberbegriff
Warenverzeichnisses
fallen
.
Oberbegriffe
Warenverzeichnisses
Zweck
dienen
Waren
unterschiedlichen
Eigenschaften
Zweckbestimmungen
erfassen
ist
grundsätzlich
auszugehen
verschiedenen
Oberbegriffen
Warenverzeichnisses
erfassten
Waren
Eigenschaften
Zweckbestimmung
weitgehend
übereinstimmen
Urteil
5
.
Dezember
.
.
Wird
Ware
Marke
rechtserhaltend
benutzt
wird
Oberbegriffen
Warenverzeichnisses
erfasst
so
ist
Löschungsklageverfahren
Verfalls
§
§
Oberbegriffe
ersatzlos
löschen
.
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
.
hat
Unrecht
Auffassung
vertreten
Schutzentziehungsantrag
müsse
Warengruppen
abgewiesen
werden
Reibebretter
Ware
outils
"
auch
Erzeugnisse
"
instruments
pour
abraser
"
fielen
.
Revision
wendet
allerdings
Annahme
Reibebretter
Begriffe
"
outils
"
Werkzeuge
"
instruments
abraser
fallen
.
lässt
auch
Rechtsfehler
erkennen
.
Sachlage
sind
jedoch
Oberbegriffe
Warenverzeichnis
belassen
.
Vielmehr
ist
löschen
.
Frage
Oberbegriffe
löschen
ist
ist
wirtschaftlichen
Betrachtungsweise
Berücksichtigung
berechtigten
Interesses
Zeicheninhabers
geschäftlichen
Bewegungsfreiheit
ungebührlich
eingeengt
werden
beantworten
.
ist
gerechtfertigt
Warenverzeichnis
benutzte
konkrete
Ware
Waren
belassen
Auffassung
Verkehrs
gemeinhin
gleichen
Warenbereich
gehörend
angesehen
werden
.
Andererseits
ist
gerechtfertigt
Oberbegriff
uneingeschränkt
nur
Warenverzeichnis
belassen
tatsächlich
benutzte
Ware
weiten
Oberbegriff
fällt
Urteil
17
.
Mai
59
ISCO
;
.
.
Streitfall
besteht
Besonderheit
Warenverzeichnis
verwendete
Oberbegriff
"
outils
"
Oberbegriff
weitere
Warengruppen
Warenklasse
ist
Streitmarke
Geltung
beansprucht
.
betrifft
nur
Warengruppe
"
instruments
abraser
"
finstrumente/Handinstrumente
auch
Warengruppen
coutellerie
"
Messerschmiedewaren
"
Wetzsteine
"
meules
"
"
meules
émeri
Schmirgelschleifscheiben
"
"
Nadelfeilen
"
limes
Feilen
"
porte-forets
Bohrhalter
"
perforateurs
"
"
outils
manuellement
handbetätigte
Werkzeuge
"
Schneidemesser
"
découpoirs
"
Schneidwerkzeuge
.
Beklagte
rechtserhaltende
Benutzung
lediglich
Reibebretter
nachgewiesen
hat
Berufungsgericht
Übrigen
jedoch
Feststellungen
getroffen
hat
Annahme
rechtserhaltenden
Benutzung
Streitmarke
auch
weitere
Werkzeuge
rechtfertigen
ist
gerechtfertigt
weiten
Oberbegriff
Werkzeuge
"
outils
"
Warenverzeichnis
löschen
nur
engere
Warengruppe
Schleifinstrumente
"
instruments
abraser
"
Warenverzeichnis
belassen
.
Anderenfalls
käme
Verurteilung
Beklagten
Einwilligung
Löschung
Streitmarke
übrigen
vorstehend
aufgeführten
Warenklasse
eingetragenen
Werkzeuge
Ergebnis
Wirkung
Beklagte
rechtserhaltende
Benutzung
Streitmarke
Warengruppen
darlegen
konnte
.
3
.
war
Revision
Klageabweisung
bezogen
Waren
"
outils
"
aufzuheben
Berufung
Beklagten
Klage
stattgebende
Urteil
insoweit
zurückzuweisen
.
weitergehende
Revision
Anschlussrevision
waren
zurückzuweisen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
11.04.2013