NAMEN Verkündet : 27 November Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Nr. § Abs. § § rechtserhaltende Benutzung Marke Inland reicht reine Durchfuhr Ausland gekennzeichneter Ware . gilt auch international registrierte Marke . Kennzeichnung Exportware Inland kann rechtserhaltende Benutzung genügen . setzt Ausland ansässigen Abnehmer Markeninhaber unabhängiges Unternehmen handelt . Wird Marke rechtserhaltend Waren benutzt Oberbegriffe Warenverzeichnisses fallen ist umfassendere Oberbegriff löschen . Urteil 27 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Oberlandesgerichts 6 . Zivilsenat 11 . April Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben Berufungsgericht Klage eingetragenen Waren " outils " abgewiesen hat . Umfang Aufhebung wird Berufung Beklagten Urteil Landgerichts 33 . Zivilkammer 10 Juli zurückgewiesen . Anschlussrevision Beklagten Urteil Oberlandesgerichts 11 . April wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens trägt Beklagte . Tatbestand : Beklagte ist russische Herstellerin handbetätigten Werkzeugen . ist Inhaberin IR-Marke " " Nr. Priorität 29 . Dezember verfügt Schutz erstreckt ist Streitmarke . Streitmarke ist Waren Klassen folgt eingetragen : Klasse Produits nettoyage ; produits pour faire briller polir abrasifs produits pour aiguiser abrasifs émeri termes règle Règlement d'exécution commun produits ; papier émeri toile émeri pierre adoucir ; produits pour . Klasse Outils coutellerie instruments abraser affiloirs meules limes ; mèches ; porteforets perforateurs outils manuellement ; pistolets coupoirs découpoirs . Klasse Brosses pinceaux brosses pour peintres brosses bâtons termes trop règle Règlement d'exécution commun bâtiment équerres dessin plastiques terme trop règle Règlement d'exécution commun matières filtrantes trop règle Règlement d'exécution commun . Klägerin hat geltend gemacht Beklagte habe Streitmarke rechtserhaltend benutzt . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt Schutzentziehung Streitmarke einzuwilligen . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil insoweit abgeändert Verurteilung Beklagten Klasse eingetragenen Waren " outils " " instruments abraser " ausgenommen hat . richten Senat zugelassene Revision Klägerin Anschlussrevision Beklagten . Klägerin verfolgt Rechtsmittel Zurückweisung Beklagte beantragt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Anschlussrevision erstrebt Beklagte vollständige Abweisung Klage . Klägerin beantragt Anschlussrevision Beklagten zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Voraussetzungen Schutzentziehung Streitmarke Verfalls gemäß § Abs. § Abs. § Abs. § Abs. § Abs. § lägen überwiegend Beklagte Streitmarke Teil eingetragenen Waren rechtserhaltend Sinne § benutzt habe . hat ausgeführt : Klägerin habe dargetan allgemein zugängliche Quellen Benutzung Streitmarke habe feststellen können . Beklagte habe hinreichend vorgetragen Lizenznehmerin Streitmarke gekennzeichnete Produkte Warenverzeichnisses angeboten habe . trag Angebot Verkaufsräumen sei stanzlich ausreichend substantiiert gewesen . neuen zweitinstanzlichen Vortrag sei Beklagte ausgeschlossen . Abschluss Rahmenvertrags russischen Co. . belege rechtserhaltende Benutzung Streitmarke . Verwendung Marke internen Geschäftspapieren stelle ausreichende Markenverwendung . Beklagte geltend gemacht habe führe Exporte Ausland marke gekennzeichneten Waren sei weiteren Inlandsbezug Rechtserhaltung geeignet . Beklagte könne allerdings Erfolg berufen Inland Streitmarke gekennzeichnete PU-Reibebretter PU-Hollandbretter Kardätschen PU-Fummelbretter Auftrag deutsches Unternehmen hergestellt Berliner Transportunternehmen Unternehmen Weitervertrieb ausgeliefert worden seien . liege Waren " outils " " instruments abraser " rechtserhaltende Benutzung Exportmarke § Abs. MarkenG. II . Beurteilung gerichtete Anschlussrevision Beklagten ist begründet . 1 . . Revision Klägerin hat teilweise Erfolg . führt Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Aufhebung Berufungsurteils Klage eingetragenen Waren " outils abgewiesen worden ist . Umfang war Berufung Beklagten Klage stattgebende landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . 2 . . 1 . Anschlussrevision wendet Erfolg Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei Ausnahme Warengruppen " outils " " instruments abraser " gemäß § Abs. § Abs. Abs. § Abs. § Abs. § Einwilligung Schutzentziehung verpflichtet . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Streitmarke eingetragenen Waren Umfang Inland rechtserhaltend benutzt hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . IR-Marke wird Antrag Verfalls Schutz entzogen Marke ununterbrochenen Zeitraums Jahren § Abs. genannten Stichtage gemäß benutzt worden ist . Berufungsgericht ist ausgegangen Benutzungsschonfrist 3 Juli endete . wenden Revision Anschlussrevision . Rechtsfehler sind insoweit auch ersichtlich . Beweislast Voraussetzungen Löschungsklage trifft Kläger Urteil 10 . April . ; vgl. Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . 28 ; Hacker Markengesetz 11 . Aufl . . . Beklagten Löschungsklage kann aber auch Prozessrecht geltenden Grundsatz Glauben § prozessuale Erklärungspflicht treffen . setzt Löschungskläger genaue Kenntnis Umständen Benutzung Marke hat auch Möglichkeit verfügt Sachverhalt aufzuklären vgl. . ; Urteil 25 . April . Orion . hat Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte sekundären Darlegungslast sämtlicher Waren Klassen Waren Klasse Warengruppen " outils " " instruments abraser " genügt hat . Erfolg wendet Anschlussrevision Annahme Berufungsgerichts rechtserhaltende Benutzung Streitmarke ergebe Produktkatalog Jahr noch Preisliste Jahr Beklagte vorgelegt hat . rechtserhaltende Benutzung Sinne § Abs. setzt Marke entsprechend Hauptfunktion Ursprungsidentität Waren Dienstleistungen garantieren geschützt ist verwendet wird Produkte Absatzmarkt erschließen sichern vgl. Urteil 11 . März . . Ansul/Ajax ; Urteil 15 . Januar Slg . . Silberquelle/Maselli ; Urteil 9 . Juni . Werbegeschenke . Orion . Marke ernsthaft Inland benutzt worden ist ist sämtlicher Tatsachen Umstände beurteilen wirtschaftliche Verwertung Marke Geschäftsverkehr belegt werden kann . rechnen Umfang Häufigkeit Benutzung Marke . Frage Benutzung mengenmäßig hinreichend ist Marktanteile Marke geschützten Waren Dienstleistungen behalten hinzuzugewinnen hängt somit Faktoren Einzelfallbeurteilung vgl. Urteil 13 . September C-234/06 Slg . . f. Finanziaria/HABM ; Urteil 31 . Mai ZR . . müssen Benutzungshandlungen Inlandsbezug aufweisen vgl. . Orion ; Ströbele Ströbele/ Hacker aaO . ; Lange Kennzeichenrecht 2 . Aufl . . ; Schalk Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . ; Notwendigkeit Benutzung Gemeinschaftsmarke Europäischen Union Urteil 19 . Dezember . . international registrierte Marken gelten anderen Maßstäbe Ströbele aaO § . ; Schalk aaO § . . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe schon dargelegt Auflagenhöhe Katalog erschienen sei verteilt worden sei . Produktkatalog seien bildlich dargestellten Waren Streitmarke versehen finde lediglich Marke " " Kopfzeile Produktseite . Katalog Preisliste seien englischer Sprache abgefasst so Vortrag Beklagten Verwendung Unterlagen erforderlich gewesen sei . spreche auch Vermerk Oldenburgischen Handelskammer Deckblatt-Innenseite Preisliste bestätigt werde Preisliste aufgeführten Produkte Ausfuhr Russische Föderation bestimmt seien . Ausführungen wendet Anschlussrevision Erfolg . Zusammenhang Abbildungen Waren fraglichen Katalog braucht entschieden werden Annahme Berufungsgerichts zutrifft dort abgebildeten Produkte seien Streitmarke versehen . Berufungsgericht ist jedenfalls zutreffend ausgegangen Beklagte hätte Rahmen sekundären Darlegungslast -9- gen müssen englischsprachigen Katalog dazugehörigen englischsprachigen Preisliste Exportvermerk Inlandsbezug entnehmen sei . Weiter hat Berufungsgericht Recht Angaben Auflagenhöhe Katalogs Preisliste Dauer angesprochenen Verkehrskreisen vermisst . Beklagte Auffassung Berufungsgerichts Vortrag gehalten hätte zeigt Anschlussrevision . Anschlussrevision macht Erfolg geltend Berufungsgericht habe Unrecht zweitinstanzliches Vorbringen Beklagten Vertrieb Produkten Warenverzeichnisses Verkaufsräumen rechtserhaltenden Benutzung Streitmarke Abs. zugelassen . neues Verteidigungsmittel Sinne § Abs. kann erstmaligen substantiierten Vorbringen Beklagten § Abs. Vortrag Klägers liegen vgl. Urteil 8 . Juni ; Wieczorek/Schütze/Gerken 4 . Aufl . . . zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist hängt allgemein erster Instanz ausgefallen ist . nur sehr allgemein gehaltenen Vortrag ersten Instanz konkretisiert erstmals substantiiert ist neu . liegt neues Vorbringen Sinne bereits schlüssiges erhebliches Vorbringen ersten Instanz weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert verdeutlicht erläutert wird vgl. Urteil 5 . Juni ; Urteil 26 . Juni ; Urteil 8 . Juni . . Berufungsgericht hat gemeint Landgericht habe Recht Vortrag Beklagten Vertriebstätigkeit ausreichend erachtet rechtserhaltenden Benutzung Streitmarke auszugehen . Beklagte habe erstinstanzlich lediglich vorgetragen habe Streitmarke gekennzeichnete Produkte Verkaufsräumen unterschiedlichen Kunden sentiert . Beklagte sei zwar Berufungsinstanz Schilderung Aufnahme Kontakten russischen Kaufinteressenten Ausstellungsräumen sekundären Darlegungslast nachgekommen . ergänzende erstmals zweiten Instanz vorgebrachte Klägerin bestrittene Vortrag sei jedoch verspätet ausreichender Entschuldigung mehr berücksichtigen § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Beklagte habe Rüge Klägerin Vortrag vermeintlich rechtserhaltenden Benutzung Streitmarke Ausstellungsräumen sei ausreichend Veranlassung gehabt Vortrag bereits Landgericht ergänzen . ist Rechtsgründen beanstanden . Beklagte hat erster Instanz konkreten Vortrag gehalten Anstrengungen Lizenznehmerin unternommen hat Marktanteile Streitmarke geschützten Waren gewinnen . Klägerin hat erster Instanz Vortrag Beklagten Präsentation Waren beanstandet Vortrag Beklagten ergebe Umsätze Besichtigungen Begutachtungen erzielt worden seien . Normale Verkaufszeiten Ausstellungsräume gebe Beklagte Internetseite bekannt . hat Beklagte Anlass genommen erster Instanz näher erzielten Umsätzen umworbenen Kundenkreisen Werbemaßnahmen tragen . Vortrag war so allgemein gehalten schlüssiges Vorbringen rechtserhaltende Benutzung ergab . Vorbringen Beklagten Berufungsinstanz hat Berufungsgericht Recht neu angesehen mehr zugelassen . weitere Beurteilung Berufungsgerichts zutreffend ist Beklagte habe zweitinstanzlichen Vorbringen sekundären Darlegungslast genügt kann offenbleiben . Anschlussrevision kann Ansicht durchdringen Berufungsgericht habe Unrecht Abschluss Rahmenvertrages russischen Vortrag Beklagten Co. . 1 . März abgeschlossen später Datum 30 . April abgeändert erneut unterzeichnet worden sei Beleg rechtserhaltende Benutzung Streitmarke ausreichen lassen . Beurteilung Berufungsgerichts erweist jedenfalls Ergebnis zutreffend . Berufungsgericht hat Auffassung begründet Verwendung Streitmarke vorgelegten Rahmenvertrag sei ausreichende Markenverwendung . Vertrag handele internes Geschäftspapier enthaltene Vertraulichkeitsklausel zeige . Berufungsgericht gegebenen Begründung rechtserhaltende Benutzung verneint werden kann braucht entschieden werden . Senat hat allerdings noch § Abs. angenommen rechtserhaltende Benutzung vorliegt Ware Zeit Warenzeichen versehen Zeichen lediglich Schriftverkehr verwendet worden ist vgl. Beschluss 29 . Juni . Allgemeinheit Geltung Markengesetzes festzuhalten ist Verwendung Marke üblicher wirtschaftlich sinnvoller Weise Ware eingetragen ist genügt Letzterem Urteil 14 . April . ; Ströbele aaO § . kann offenbleiben . Beklagte hat Rahmenvertrag schlüssig vorgetragen Waren Streitmarke versehen sind nennenswertem Umfang Umsätze erzielt hat . Vertrag verkaufte Lizenznehmerin Beklagten Co. . zeuge Baumaterialien diverse Handwerkszeuge verschiedenen Ländern Welt hergestellt werden . Sortiment Ware Menge Stückpreise Lieferung sollten getrennten Frachtlisten festgelegt werden . Geliefert werden sollten Waren verschiedenen Logos auch Streitmarke Waren Logo . Vertrag allein lässt ersehen Lizenznehmerin Beklagten Streitmarke versehene Waren Klassen Umfang veräußert hat Annahme rechtserhaltenden Nutzung rechtfertigt . Vertrag lässt erkennen Waren Lizenznehmerin Beklagten Streitmarke versehen werden sollten gerade Waren handelt Streitmarke Geltung beansprucht . Rechnungen Lizenznehmerin Co. . hat Beklagte entsprechenden Beanstandung Klägerin vorgelegt . Erfolg wendet Anschlussrevision Annahme Berufungsgerichts Ausfuhr Ausland Streitmarke gekennzeichneten Waren weiteren Inlandsbezug stellten rechtserhaltende Benutzung . Berufungsgericht hat angenommen rechtserhaltende Nutzung Streitmarke liege Auftrag bereits Ausland Streitmarke versehene Waren Berliner Transportunternehmen exportiert worden seien . Vorschrift § Abs. könne entnommen werden Ausland erfolgte Kennzeichnung Ware Exportmarke weiteren Inlandsbezug etwa Verbringen gekennzeichneten Ware allgemeinen Geschäftsverkehr rechtserhaltende Benutzung ausreiche . abweichende Beurteilung sei auch angezeigt Verletzungstatbestand § Abs. Nr. Bezug Exportmarken Anbringung rechtsverletzenden Kennzeichnung Inland voraussetze . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . § Abs. muss Marke Inland ernsthaft benutzt worden sein . Vorschrift § Abs. gilt Benutzung Inland auch Anbringen Marke Waren Aufmachung Verpackung Inland Waren ausschließlich Ausfuhr bestimmt sind . entspricht Art . Abs. Unterabs . Buchst . . gilt Benutzung Anbringen Marke Waren Aufmachung betreffenden Mitgliedstaat ausschließlich Export . Sonstige Verwendungsformen erfüllen Tatbestand § Abs. vgl. Ströbele aaO § . ; Schalk aaO § . . reicht Exportware Inland Ausland gekennzeichnet worden ist transportiert dort weiteren Inlandsbezug exportiert wird . Durchfuhr Marke gekennzeichneter Waren allein begründet Inlandsbezug . Anschlussrevision hält Erfolg führe Wertungswiderspruch § Abs. Nr. MarkenG. Dritter könnte Streitmarke identische Marke Inland eintragen gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. Benutzung Exportmarke untersagen lassen Ingerl/Rohnke 3 . Aufl . § . ; Sack Festschrift f. . . Wertungswiderspruch besteht . Werden Waren Inland geschützten Marke versehen sind Zollverschlussverfahren transportiert kann Markeninhaber nur vorgehen beispielsweise Verkaufsangebote Inverkehrbringen Waren Inland Falle Gemeinschaftsmarke Europäischen Union droht . bloße Gefahr Waren Zielort ankommen eventuell Durchfuhrmitgliedstaat unbefugt Verkehr gebracht werden reicht Annahme wesentliche Funktionen Marke beeinträchtigt werden Urteil 23 . Oktober Slg . Int . . Rioglass ; Urteil 9 November Slg . . . ; Int . . . ; Urteil 21 . März . II ; Urteil 21 . März . Durchfuhr Originalware ; Urteil 25 . April . . ist insoweit unerheblich durchgeführten Waren Mitgliedstaat Europäischen Union Drittstaat bestimmt sind Bestimmungsstaat Markenschutz besteht vgl. . DIE- ; . Durchfuhr Originalware ; . happy ; Büscher aaO . . ; Hacker aaO . . . reine Durchfuhr kann Zollverschlussverfahren erfolgen Durchfuhr veranlasst Markenschutz Inland angewiesen ist . Nur zollrechtlich freien Verkehr besteht Gefahr Marke vorgegangen werden kann Waren identischen ähnlichen Kennzeichen Inland ausführt . rechtfertigt aber Gleichstellung rechtserhaltenden Benutzung Tatbestand § Abs. Nr. MarkenG. spricht Zielsetzung Benutzungszwangs Gesamtzahl geschützten Marken Zahl möglicher Konflikte Marken gering halten Erwägungsgrund Markenrechtsrichtlinie . Ziel würde weitgehende Parallelität rechtsverletzender rechtserhaltender Benutzung verfehlt . Ausrichtung rechtserhaltenden Benutzung Tatbestand § Abs. Nr. besteht Anlass . 2 . Revision Klägerin hat teilweise Erfolg . Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Streitmarke Waren " outils " rechtserhaltend benutzt hält Angriffen Revision stand . Übrigen ist Revision unbegründet . Berufungsgericht hat festgestellt PU-Reibebretter PU-Hollandbretter Kardätschen PU-Fummelbretter Auftrag deutsches Unternehmen hergestellt Inland Streitmarke gekennzeichnet worden seien . Reibebretter seien Berliner Transportunternehmen vorgelegten Lieferunterlagen genannten Endabnehmer Weitervertrieb ausgeliefert worden . Berufungsgericht hat angenommen werde ernsthafte Benutzung Streitmarke Waren ausreichend dargelegt . ausschließlich Ausfuhr bestimmten Waren gelte § Abs. hinreichende Benutzung bereits Inland vorgenommene Anbringen Marke Ware Verpackung . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Streitmarke verschiedene Reibebretter rechtserhaltend Exportmarke § Abs. benutzt . § Abs. gilt Benutzung Inland auch Anbringen Marke Waren Aufmachung Verpackung Inland . Vorschrift ist bereits inländische Kennzeichnen Exportware inländische Markenbenutzung . innerbetriebliche Kennzeichnung reicht . erforderlich ist Ware Verkehr gebracht wird : 2 . Aufl . § . ; Ströbele aaO § . . Modalitäten Transports kommt . Vielmehr genügt Marke Ware angebracht wird . Weitere Anforderungen inländische Markenbenutzung enthalten Markenrechtsrichtlinie noch Markengesetz . frühere Rechtsprechung Exportmarken Geltung Warenzeichengesetzes Urteil 28 November ZR Ola ; Urteil 18 . Oktober kann mehr zurückgegriffen werden vgl. 19 Juli . . Berufungsgericht festgestellte Kennzeichnung PU-Reibebretter PU-Hollandbretter Kardätschen PU-Fummelbretter Inland reicht rechtserhaltende Benutzung . Anders Revision meint ist Vortrag Klägerin unerheblich Empfängerin Warenlieferungen Beklagten verbundene Scheinfirma handele . Rechtserhalt Inland setzt Ausland ansässigen Abnehmer Inland gekennzeichneten Waren außenstehendes Unternehmen handelt . Revision hat Erfolg Annahme Berufungsgerichts wendet Verwendung Streitmarke fraglichen Reibebretter führe rechtserhaltenden Benutzung Waren " outils " . Benutzung Marke Waren Oberbegriff Warenverzeichnisses fallen kann zwar zugleich rechtserhaltende Benutzung Marke andere Waren liegen Oberbegriff Warenverzeichnisses fallen . Benutzung liegt jedoch regelmäßig rechtserhaltende Benutzung Marke Waren anderen Oberbegriff Warenverzeichnisses fallen . Oberbegriffe Warenverzeichnisses Zweck dienen Waren unterschiedlichen Eigenschaften Zweckbestimmungen erfassen ist grundsätzlich auszugehen verschiedenen Oberbegriffen Warenverzeichnisses erfassten Waren Eigenschaften Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen Urteil 5 . Dezember . . Wird Ware Marke rechtserhaltend benutzt wird Oberbegriffen Warenverzeichnisses erfasst so ist Löschungsklageverfahren Verfalls § § Oberbegriffe ersatzlos löschen . . Grundsätze hat Berufungsgericht berücksichtigt . hat Unrecht Auffassung vertreten Schutzentziehungsantrag müsse Warengruppen abgewiesen werden Reibebretter Ware outils " auch Erzeugnisse " instruments pour abraser " fielen . Revision wendet allerdings Annahme Reibebretter Begriffe " outils " Werkzeuge " instruments abraser fallen . lässt auch Rechtsfehler erkennen . Sachlage sind jedoch Oberbegriffe Warenverzeichnis belassen . Vielmehr ist löschen . Frage Oberbegriffe löschen ist ist wirtschaftlichen Betrachtungsweise Berücksichtigung berechtigten Interesses Zeicheninhabers geschäftlichen Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeengt werden beantworten . ist gerechtfertigt Warenverzeichnis benutzte konkrete Ware Waren belassen Auffassung Verkehrs gemeinhin gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden . Andererseits ist gerechtfertigt Oberbegriff uneingeschränkt nur Warenverzeichnis belassen tatsächlich benutzte Ware weiten Oberbegriff fällt Urteil 17 . Mai 59 ISCO ; . . Streitfall besteht Besonderheit Warenverzeichnis verwendete Oberbegriff " outils " Oberbegriff weitere Warengruppen Warenklasse ist Streitmarke Geltung beansprucht . betrifft nur Warengruppe " instruments abraser " finstrumente/Handinstrumente auch Warengruppen coutellerie " Messerschmiedewaren " Wetzsteine " meules " " meules émeri Schmirgelschleifscheiben " " Nadelfeilen " limes Feilen " porte-forets Bohrhalter " perforateurs " " outils manuellement handbetätigte Werkzeuge " Schneidemesser " découpoirs " Schneidwerkzeuge . Beklagte rechtserhaltende Benutzung lediglich Reibebretter nachgewiesen hat Berufungsgericht Übrigen jedoch Feststellungen getroffen hat Annahme rechtserhaltenden Benutzung Streitmarke auch weitere Werkzeuge rechtfertigen ist gerechtfertigt weiten Oberbegriff Werkzeuge " outils " Warenverzeichnis löschen nur engere Warengruppe Schleifinstrumente " instruments abraser " Warenverzeichnis belassen . Anderenfalls käme Verurteilung Beklagten Einwilligung Löschung Streitmarke übrigen vorstehend aufgeführten Warenklasse eingetragenen Werkzeuge Ergebnis Wirkung Beklagte rechtserhaltende Benutzung Streitmarke Warengruppen darlegen konnte . 3 . war Revision Klageabweisung bezogen Waren " outils " aufzuheben Berufung Beklagten Klage stattgebende Urteil insoweit zurückzuweisen . weitergehende Revision Anschlussrevision waren zurückzuweisen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher RiBGH Prof. Dr. ist Urlaub gehindert unterschreiben . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 11.04.2013