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304 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Rechtsstreit
Nachträglicher
Leitsatz
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Entscheidung
Aussetzung
§
kann
mündliche
Verhandlung
ergehen
.
Beschluss
28
.
September
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
rechtskräftigen
Abschluss
Thüringer
Oberverwaltungsgericht
anhängigen
Berufungsverfahrens
Urteil
5
.
Kammer
Verwaltungsgerichts
14
.
Dezember
ausgesetzt
§
.
Gründe
:
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
Beklagten
Jahre
Gewerbeamt
Stadt
erteilte
Gewerbeerlaubnis
§
Abs.
Recht
umfasst
Personen
Bundesland
Sportwetten
Internet
anzubieten
.
Verwaltungsgericht
hat
bejaht
.
hat
Tenor
Entscheidung
festgestellt
hiesige
Beklagte
Hinblick
erteilte
Gewerbeerlaubnis
Inkrafttreten
Glücksspielstaatsvertrags
beschränkt
werden
kann
fortgesetzt
Internet
Sportwetten
abzuschließen
gleichgültig
Ort
Spieler
Abgabe
Wette
aufhält
Tätigkeit
werben
.
Verfahren
Berufung
Klägerin
Urteil
ist
Oberverwaltungsgericht
anhängig
.
Hinblick
Urteil
Verwaltungsgerichts
möglicherweise
Einklang
Entscheidung
tungsgerichts
1
.
Juni
steht
juris
ist
Aussetzung
Rechtsstreits
geboten
.
Entscheidung
ergeht
§
Abs.
mündliche
Verhandlung
.
Teil
Schrifttums
steht
allerdings
nach
vor
Standpunkt
Aussetzungsentscheidung
§
könne
nur
mündlicher
Verhandlung
ergehen
.
stützt
Beschluss
15
November
Analogie
§
Abs.
Betracht
komme
.
ZPO/Wagner
3
.
Aufl
.
.
13
;
3
.
Aufl
.
.
;
Zimmermann
9
.
Aufl
.
.
.
Gegenauffassung
hält
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
zulässig
vgl.
69
.
Aufl
.
.
35
;
32
.
Aufl
.
.
2
;
vermittelnd
Zöller/Greger
28
.
Aufl
.
.
7a
.
wird
übersehen
Streitfrage
analoge
Anwendung
§
Abs.
Betracht
kommt
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
Grundlage
entzogen
worden
ist
.
ist
§
Abs.
geregelt
Entscheidungen
Urteile
sind
stets
mündliche
Verhandlung
ergehen
können
bestimmt
ist
vgl.
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
35
;
8
.
Aufl
.
.
8
;
4
.
Aufl
.
.
7
;
Dörr
3
.
Aufl
.
.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
28.03.2007
Frankfurt/Main
Entscheidung