BESCHLUSS 28 . September Rechtsstreit Nachträglicher Leitsatz Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Entscheidung Aussetzung § kann mündliche Verhandlung ergehen . Beschluss 28 . September I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird rechtskräftigen Abschluss Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahrens Urteil 5 . Kammer Verwaltungsgerichts 14 . Dezember ausgesetzt § . Gründe : Entscheidung Rechtsstreits hängt Beklagten Jahre Gewerbeamt Stadt erteilte Gewerbeerlaubnis § Abs. Recht umfasst Personen Bundesland Sportwetten Internet anzubieten . Verwaltungsgericht hat bejaht . hat Tenor Entscheidung festgestellt hiesige Beklagte Hinblick erteilte Gewerbeerlaubnis Inkrafttreten Glücksspielstaatsvertrags beschränkt werden kann fortgesetzt Internet Sportwetten abzuschließen gleichgültig Ort Spieler Abgabe Wette aufhält Tätigkeit werben . Verfahren Berufung Klägerin Urteil ist Oberverwaltungsgericht anhängig . Hinblick Urteil Verwaltungsgerichts möglicherweise Einklang Entscheidung tungsgerichts 1 . Juni steht juris ist Aussetzung Rechtsstreits geboten . Entscheidung ergeht § Abs. mündliche Verhandlung . Teil Schrifttums steht allerdings nach vor Standpunkt Aussetzungsentscheidung § könne nur mündlicher Verhandlung ergehen . stützt Beschluss 15 November Analogie § Abs. Betracht komme . ZPO/Wagner 3 . Aufl . . 13 ; 3 . Aufl . . ; Zimmermann 9 . Aufl . . . Gegenauffassung hält entsprechender Anwendung § Abs. Entscheidung mündliche Verhandlung zulässig vgl. 69 . Aufl . . 35 ; 32 . Aufl . . 2 ; vermittelnd Zöller/Greger 28 . Aufl . . 7a . wird übersehen Streitfrage analoge Anwendung § Abs. Betracht kommt Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. Grundlage entzogen worden ist . ist § Abs. geregelt Entscheidungen Urteile sind stets mündliche Verhandlung ergehen können bestimmt ist vgl. Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . 35 ; 8 . Aufl . . 8 ; 4 . Aufl . . 7 ; Dörr 3 . Aufl . . . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 28.03.2007 Frankfurt/Main Entscheidung