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1306 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Suchmaschineneintrag
§
Abs.
Nr.
Fall
unaufgeforderter
Anruf
Gewerbetreibenden
Werbezwecken
kann
wettbewerbswidrige
unzumutbare
Belästigung
beurteilen
sein
Anrufer
zuvor
annehmen
durfte
Anzurufende
werde
Anruf
so
geplant
war
einverstanden
sein
.
kostenlose
Eintrag
Gewerbetreibenden
Verzeichnis
Internetsuchmaschine
nur
Vielzahl
gleichartiger
Suchmaschinen
ist
rechtfertigt
grundsätzlich
Annahme
Gewerbetreibende
werde
Anruf
Überprüfung
eingespeicherten
Datenbestandes
einverstanden
sein
telefonische
Weg
gewählt
wurde
zugleich
Angebot
entgeltlichen
Leistung
hier
:
Umwandlung
kostenlosen
Eintrags
erweiterten
entgeltlichen
Eintrag
unterbreiten
Abgrenzung
.
5.2.2004
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
.
Urteil
20
.
September
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Prof.
Dr.
Richter
Vorsitzenden
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
bietet
gewerblichen
Unternehmen
Entgelt
Verzeichnis
Internetsuchmaschine
.de
aufzunehmen
.
Kläger
Mitbewerber
Beklagten
ist
gestaltete
Internetauftritt
GmbH
Folgenden
:
G.-GmbH
.
Mitarbeiter
veranlasste
Linksetzung
Internetseiten
G.-GmbH
Suchmaschinen
zahlreicher
Unternehmen
auch
.de
Beklagten
aufgerufen
werden
konnten
.
27
.
Juni
rief
Mitarbeiter
Beklagten
Geschäftsführer
G.-GmbH
unaufgefordert
Eintrags
Gesellschaft
Verzeichnis
Suchmaschine
.de
.
Kläger
hat
Anruf
zumutbare
Belästigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
beanstandet
.
hat
vorgetragen
Beklagte
habe
ausgehen
können
G.-GmbH
Anruf
mutmaßlich
einverstanden
sei
.
ergebe
Internetauftritt
G.-GmbH
Suchmaschine
Beklagten
verlinkt
worden
sei
.
Kläger
hat
Landgericht
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Dritte
vorher
aufgefordert
worden
sein
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Telefon
Angebote
anzusprechen
bereits
Gegenstand
bestehenden
Geschäftsbeziehung
sind
.
Beklagte
hat
vorgebracht
G.-GmbH
habe
Zeit
Anrufs
Geschäftsbeziehung
bestanden
Gesellschaft
Möglichkeit
kostenlosen
Eintrag
Suchmaschine
.de
genutzt
habe
.
habe
G.-GmbH
auch
besondere
Aufforderung
telefonisch
Angebote
weitergehenden
Internetdienstleistungen
unterbreiten
dürfen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Kläger
zuletzt
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Telefonanruf
Dritten
vorher
aufgefordert
worden
bisherige
kostenlose
Grundeintragungen
kostenpflichtige
erweiternde
Eintragungen
Suchmaschinen
verändern
suchen
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
abgeändert
Beklagte
Antrag
verurteilt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
sung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Mitarbeiter
Beklagten
Anruf
Geschäftsführer
G.-GmbH
27
.
Juni
wettbewerbswidrig
gehandelt
habe
.
unaufgeforderte
Anruf
sei
unzumutbare
Belästigung
gewesen
Beklagte
Umständen
Anruf
erkennbar
gewesen
seien
mutmaßlichen
Einwilligung
G.-GmbH
habe
ausgehen
können
.
mutmaßliches
Interesse
G.-GmbH
Anruf
ergebe
einverstanden
gewesen
sei
Beklagten
Verzeichnis
Suchmaschine
aufgenommen
werden
.
sei
nur
sehr
geringfügige
Geschäftsbeziehung
begründet
worden
.
möge
zwar
grundsätzlich
rechtfertigen
telefonisch
Kontakt
aufzunehmen
Fragen
bestehenden
Speicherung
klären
.
Anruf
sei
hier
jedoch
gegangen
.
Beklagte
habe
zwar
erster
Instanz
zunächst
vorgetragen
.
landgerichtlichen
Urteil
sei
aber
unstreitig
Anruf
Angebot
bezweckt
gewesen
sei
Suchmaschine
.de
gespeicherten
Daten
Entgelt
inhaltlich
umzugestalten
.
Erörterung
mündlichen
Verhandlung
Senat
habe
Beklagte
auch
mehr
Abrede
gestellt
Telefonanruf
Umwandlung
kostenlosen
Speicherung
kostenpflichtigen
Eintrag
angestrebt
worden
sei
.
Belästigung
unaufgeforderten
Anruf
sei
hinnehmbar
.
G.-GmbH
sei
gleicher
Weise
Beklagten
Verzeichnisse
weiterer
Suchmaschinen
aufgenommen
worden
.
Würde
Anruf
Beklagten
rechtmäßig
angesehen
dürften
auch
Betreiber
anderen
Suchmaschinen
versuchen
kostenlosen
Einträge
dort
Telefonanrufe
entgeltpflichtige
umzuwandeln
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
bleibt
Erfolg
.
Klage
beanstandete
Anruf
G.-GmbH
war
unzumutbare
Belästigung
Zeit
Begehung
§
.
wettbewerbswidrig
war
.
Wettbewerbshandlung
verstößt
nunmehr
§
§
Abs.
Nr.
Fall
.
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
unaufgeforderter
Werbeanrufe
Gewerbetreibenden
hat
Inkrafttreten
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
geändert
vgl.
Köhler
Wettbewerbsrecht
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beklagte
muss
Verhalten
Mitarbeiters
§
Abs.
§
Abs.
.
zurechnen
lassen
.
1
.
Telefonanrufe
Unternehmen
Werbezwecken
können
wettbewerbswidrig
sein
belästigenden
sonst
unerwünschten
Störungen
beruflichen
Tätigkeit
Angerufenen
führen
können
.
Telefonanschluss
gewerblichen
Zwecken
unterhält
rechnet
allerdings
entsprechenden
Anrufen
.
Anders
privaten
Bereich
ist
telefonische
Werbung
geschäftlichen
Bereich
nur
zulässig
Angerufene
zuvor
ausdrücklich
konkludent
Einverständnis
erklärt
hat
;
ist
vielmehr
auch
dann
wettbewerbsgemäß
konkreter
tatsächlicher
Umstände
sachliches
Interesse
Anzurufenden
vermutet
werden
kann
Abs.
Nr.
;
vgl.
§
.
.
5.2.2004
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
m.w
.
.
Beurteilung
Frage
Telefonwerbung
gewerblichen
Bereich
mutmaßlichen
Einwilligung
Anzurufenden
ausgegangen
werden
kann
ist
Umstände
Anruf
Art
Inhalt
Werbung
abzustellen
vgl.
.
16.11.2006
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
m.w
.
.
Maßgebend
ist
Werbende
verständiger
Würdigung
Umstände
ausgehen
kann
Anzurufende
erwarte
Anruf
werde
jedenfalls
positiv
gegenüberstehen
vgl.
Telefonwerbung
IV
;
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
.
muss
mutmaßliche
Einwilligung
anzurufenden
Gewerbetreibenden
nur
Inhalt
auch
Art
Werbung
erstrecken
.
anzurufende
Gewerbetreibende
muss
dementsprechend
mutmaßlich
gerade
auch
telefonischen
Werbung
einverstanden
sein
vgl.
Telefonwerbung
IV
;
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
.
mutmaßliche
Einwilligung
kann
auch
dann
anzunehmen
sein
Werbung
Telefonanruf
schriftlichen
Werbung
zwar
sogar
Vorzüge
aufweist
Interessen
Anzurufenden
aber
gleichwohl
noch
Maß
entspricht
Anruf
verbundenen
Belästigungen
hinnehmbar
erscheinen
vgl.
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
.
2
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hatte
Anruf
Mitarbeiters
Beklagten
Geschäftsführer
G.-GmbH
27
.
Juni
Zweck
bestehenden
kostenlosen
Eintrag
Suchmaschine
Beklagten
kostenpflichtigen
umzuwandeln
.
kann
fraglich
sein
Berufungsgericht
zugleich
feststellen
wollte
Anruf
sei
ausschließlich
Zweck
verfolgt
worden
.
spricht
Berufungsgericht
Feststellungen
Urteil
Landgerichts
Bezug
genommen
hat
offengelassen
worden
ist
Anruf
auch
Zweck
hatte
vorhandene
Eintragung
G.-GmbH
Suchmaschine
Beklagten
aktualisieren
.
Frage
bedarf
aber
Entscheidung
.
auch
Vorbringen
Revision
hatte
beanstandete
Telefonanruf
nur
vornehmlich
Zweck
G.-GmbH
eingespeicherten
Datenbestand
überprüfen
.
kann
jedoch
ebenso
unterstellt
werden
weitere
Revision
übergangen
gerügte
Vorbringen
Beklagten
Mitarbeiter
habe
Gespräch
Geschäftsführer
G.-GmbH
Anruf
hin
gekommen
sei
gar
Gelegenheit
gehabt
Möglichkeit
entgeltlicher
Zusatzleistungen
auch
nur
anzudeuten
.
3
.
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
ist
entscheidend
Anrufer
Anruf
annehmen
durfte
Anzurufende
werde
Werbeanruf
so
geplant
war
einverstanden
sein
.
ging
vorliegenden
Fall
selbst
Revision
Rüge
angeführte
Vorbringen
Beklagten
unterstellt
wird
Anruf
jedenfalls
auch
Zweck
verfolgt
wurde
kostenlosen
Eintrag
erweiterten
entgeltlichen
Eintrag
umzuwandeln
.
Gespräch
Zustandekommen
Telefonverbindung
so
geplant
geführt
werden
konnte
ist
unerheblich
.
mutmaßlichen
Einverständnis
anzurufenden
G.-GmbH
zumindest
doppelten
Zweck
verfolgenden
Anruf
konnte
Beklagte
ausgehen
.
4
.
ausreichend
großes
Interesse
anzurufenden
Gewerbetreibenden
Annahme
rechtfertigt
werde
Anruf
einverstanden
sein
kann
insbesondere
dann
gegeben
sein
telefonische
Werbemaßnahme
sachlichen
Zusammenhang
bereits
bestehenden
Geschäftsverbindung
aufweist
vgl.
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
m.w
.
.
Fall
ist
hängt
jedoch
nur
Art
Inhalt
Intensität
Geschäftsbeziehung
auch
erwarten
ist
Anzurufende
werde
Anruf
Zwecken
verfolgt
werden
einverstanden
sein
.
konnte
Beklagte
beanstandeten
Anruf
annehmen
.
-9-
einmaligen
kostenlosen
Eintrags
G.-GmbH
Suchmaschine
Beklagten
ist
nur
sehr
schwachen
Geschäftsverbindung
gekommen
.
mag
Art
Annahme
gerechtfertigt
haben
G.-GmbH
werde
Anruf
Überprüfung
eingespeicherten
Datenbestandes
einverstanden
sein
.
aber
telefonische
Weg
gewählt
wurde
zugleich
Angebot
entgeltlichen
Leistung
unterbreiten
war
sonstigen
Umständen
Anzurufenden
unzumutbar
belästigend
.
Beklagte
konnte
besonderen
Interesse
G.-GmbH
rechnen
gerade
Verzeichnis
Suchmaschine
Beklagten
Vergütung
erweiterten
Eintrag
aufgeführt
sein
.
gleicher
Weise
Beklagten
ist
kostenloser
Eintrag
G.-GmbH
weiteren
Suchmaschinen
gespeichert
.
Beklagte
behauptet
selbst
nur
Vielzahl
ist
besondere
Bekanntheit
verfüge
.
großen
Zahl
gleichartiger
Suchmaschinen
Verbreitung
kostenloser
Unternehmenseinträge
Verzeichnissen
Suchmaschinen
musste
Beklagte
Anruf
berücksichtigen
Gewerbetreibenden
Gefahr
besteht
Geschäftsbetrieb
Vielzahl
ähnlicher
Telefonanrufe
empfindlich
gestört
werden
.
Entscheidung
"
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
"
steht
Beurteilung
.
Gegenstand
Entscheidung
war
telefonische
Angebot
entgeltlichen
Zusätzen
Erweiterungen
kostenlosen
Standardeintrags
Branchenfernsprechbuch
"
Seiten
"
Kunden
Deutschen
AG
Kunden
Telefongesellschaften
aufgeführt
sind
entsprechende
Vereinbarungen
Deutschen
AG
geschlossen
haben
.
Senat
hat
mutmaßliches
Einverständnis
Anzurufenden
Angebot
angenommen
Anruf
verbunden
wird
Standardeintrag
neue
Auflage
Telefonverzeichnisses
überprüft
werden
soll
.
derartigen
Anruf
unterscheidet
hier
beanstandete
Anruf
erheblich
.
Gewerbetreibenden
ist
Art
Weise
Eintrags
Telefonverbindung
bekannten
"
Gelben
Seiten
"
Deutschen
AG
wesentlicher
Bedeutung
.
Entgeltliche
Zusätze
Erweiterungen
Standardeintrags
werden
Gewerbetreibenden
erfahrungsgemäß
häufig
Werbung
genutzt
.
Anlass
Telefonanrufs
Regel
nur
einmal
jährlich
stattfindende
Neuauflage
Teilnehmerverzeichnisses
sind
Werbung
Gegenstand
Entscheidung
"
Telefonwerbung
Zusatzeintrag
"
war
zeitliche
Grenzen
gesetzt
.
Entscheidung
ist
Senat
ausgegangen
Nachahmung
Werbemaßnahme
Dritte
befürchten
sei
.
Eintragung
Verzeichnis
Suchmaschine
Beklagte
betreibt
dient
Darstellung
Unternehmens
Öffentlichkeit
.
Insoweit
mag
Eintragung
Unternehmen
nützlich
sein
;
hat
Unternehmen
aber
annähernd
Bedeutung
Eintrag
Daten
Branchenzugehörigkeit
Telefonverbindung
Verzeichnis
"
Gelbe
Seiten
"
.
kommt
erhebliche
Gefahr
zahllose
Betreiber
Suchmaschinen
Recht
Beklagte
unaufgeforderten
Werbeanruf
Anspruch
nehmen
.
Vielzahl
Unternehmen
Suchmaschinen
Unternehmensverzeichnissen
unterhalten
liegt
Werbemethode
Art
immer
weitere
Verbreitung
findet
.
Entsprechende
Werbemaßnahmen
sind
auch
Belästigung
Einzelfall
gering
sein
kann
unzumutbare
Belästigung
wettbewerbswidrig
beurteilen
vgl.
.
Telefaxwerbung
;
Urt
.
f.
E-MailWerbung
.
5
.
unzumutbare
Belästigung
Sinne
§
ist
zugleich
geeignet
Interessen
Marktteilnehmer
Sinne
§
erheblich
beeinträchtigen
vgl.
.
Telefonwerbung
"
Individualverträge
"
.
.
Revision
Beklagten
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.11.2004
OLG
Entscheidung
Pokrant