NAMEN Verkündet : 20 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Suchmaschineneintrag § Abs. Nr. Fall unaufgeforderter Anruf Gewerbetreibenden Werbezwecken kann wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung beurteilen sein Anrufer zuvor annehmen durfte Anzurufende werde Anruf so geplant war einverstanden sein . kostenlose Eintrag Gewerbetreibenden Verzeichnis Internetsuchmaschine nur Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist rechtfertigt grundsätzlich Annahme Gewerbetreibende werde Anruf Überprüfung eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein telefonische Weg gewählt wurde zugleich Angebot entgeltlichen Leistung hier : Umwandlung kostenlosen Eintrags erweiterten entgeltlichen Eintrag unterbreiten Abgrenzung . 5.2.2004 Telefonwerbung Zusatzeintrag . Urteil 20 . September I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Prof. Dr. Richter Vorsitzenden Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte bietet gewerblichen Unternehmen Entgelt Verzeichnis Internetsuchmaschine .de aufzunehmen . Kläger Mitbewerber Beklagten ist gestaltete Internetauftritt GmbH Folgenden : G.-GmbH . Mitarbeiter veranlasste Linksetzung Internetseiten G.-GmbH Suchmaschinen zahlreicher Unternehmen auch .de Beklagten aufgerufen werden konnten . 27 . Juni rief Mitarbeiter Beklagten Geschäftsführer G.-GmbH unaufgefordert Eintrags Gesellschaft Verzeichnis Suchmaschine .de . Kläger hat Anruf zumutbare Belästigung Sinne § Abs. Nr. beanstandet . hat vorgetragen Beklagte habe ausgehen können G.-GmbH Anruf mutmaßlich einverstanden sei . ergebe Internetauftritt G.-GmbH Suchmaschine Beklagten verlinkt worden sei . Kläger hat Landgericht beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Dritte vorher aufgefordert worden sein geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Telefon Angebote anzusprechen bereits Gegenstand bestehenden Geschäftsbeziehung sind . Beklagte hat vorgebracht G.-GmbH habe Zeit Anrufs Geschäftsbeziehung bestanden Gesellschaft Möglichkeit kostenlosen Eintrag Suchmaschine .de genutzt habe . habe G.-GmbH auch besondere Aufforderung telefonisch Angebote weitergehenden Internetdienstleistungen unterbreiten dürfen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahren hat Kläger zuletzt beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Telefonanruf Dritten vorher aufgefordert worden bisherige kostenlose Grundeintragungen kostenpflichtige erweiternde Eintragungen Suchmaschinen verändern suchen . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil abgeändert Beklagte Antrag verurteilt . Berufungsgericht zugelassenen Revision sung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Mitarbeiter Beklagten Anruf Geschäftsführer G.-GmbH 27 . Juni wettbewerbswidrig gehandelt habe . unaufgeforderte Anruf sei unzumutbare Belästigung gewesen Beklagte Umständen Anruf erkennbar gewesen seien mutmaßlichen Einwilligung G.-GmbH habe ausgehen können . mutmaßliches Interesse G.-GmbH Anruf ergebe einverstanden gewesen sei Beklagten Verzeichnis Suchmaschine aufgenommen werden . sei nur sehr geringfügige Geschäftsbeziehung begründet worden . möge zwar grundsätzlich rechtfertigen telefonisch Kontakt aufzunehmen Fragen bestehenden Speicherung klären . Anruf sei hier jedoch gegangen . Beklagte habe zwar erster Instanz zunächst vorgetragen . landgerichtlichen Urteil sei aber unstreitig Anruf Angebot bezweckt gewesen sei Suchmaschine .de gespeicherten Daten Entgelt inhaltlich umzugestalten . Erörterung mündlichen Verhandlung Senat habe Beklagte auch mehr Abrede gestellt Telefonanruf Umwandlung kostenlosen Speicherung kostenpflichtigen Eintrag angestrebt worden sei . Belästigung unaufgeforderten Anruf sei hinnehmbar . G.-GmbH sei gleicher Weise Beklagten Verzeichnisse weiterer Suchmaschinen aufgenommen worden . Würde Anruf Beklagten rechtmäßig angesehen dürften auch Betreiber anderen Suchmaschinen versuchen kostenlosen Einträge dort Telefonanrufe entgeltpflichtige umzuwandeln . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten bleibt Erfolg . Klage beanstandete Anruf G.-GmbH war unzumutbare Belästigung Zeit Begehung § . wettbewerbswidrig war . Wettbewerbshandlung verstößt nunmehr § § Abs. Nr. Fall . wettbewerbsrechtliche Beurteilung unaufgeforderter Werbeanrufe Gewerbetreibenden hat Inkrafttreten Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli geändert vgl. Köhler Wettbewerbsrecht 25 . Aufl . Rdn . . Beklagte muss Verhalten Mitarbeiters § Abs. § Abs. . zurechnen lassen . 1 . Telefonanrufe Unternehmen Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein belästigenden sonst unerwünschten Störungen beruflichen Tätigkeit Angerufenen führen können . Telefonanschluss gewerblichen Zwecken unterhält rechnet allerdings entsprechenden Anrufen . Anders privaten Bereich ist telefonische Werbung geschäftlichen Bereich nur zulässig Angerufene zuvor ausdrücklich konkludent Einverständnis erklärt hat ; ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß konkreter tatsächlicher Umstände sachliches Interesse Anzurufenden vermutet werden kann Abs. Nr. ; vgl. § . . 5.2.2004 Telefonwerbung Zusatzeintrag m.w . . Beurteilung Frage Telefonwerbung gewerblichen Bereich mutmaßlichen Einwilligung Anzurufenden ausgegangen werden kann ist Umstände Anruf Art Inhalt Werbung abzustellen vgl. . 16.11.2006 . Telefonwerbung " Individualverträge m.w . . Maßgebend ist Werbende verständiger Würdigung Umstände ausgehen kann Anzurufende erwarte Anruf werde jedenfalls positiv gegenüberstehen vgl. Telefonwerbung IV ; Telefonwerbung Zusatzeintrag . muss mutmaßliche Einwilligung anzurufenden Gewerbetreibenden nur Inhalt auch Art Werbung erstrecken . anzurufende Gewerbetreibende muss dementsprechend mutmaßlich gerade auch telefonischen Werbung einverstanden sein vgl. Telefonwerbung IV ; Telefonwerbung Zusatzeintrag . mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein Werbung Telefonanruf schriftlichen Werbung zwar sogar Vorzüge aufweist Interessen Anzurufenden aber gleichwohl noch Maß entspricht Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen vgl. Telefonwerbung Zusatzeintrag . 2 . Feststellungen Berufungsgerichts hatte Anruf Mitarbeiters Beklagten Geschäftsführer G.-GmbH 27 . Juni Zweck bestehenden kostenlosen Eintrag Suchmaschine Beklagten kostenpflichtigen umzuwandeln . kann fraglich sein Berufungsgericht zugleich feststellen wollte Anruf sei ausschließlich Zweck verfolgt worden . spricht Berufungsgericht Feststellungen Urteil Landgerichts Bezug genommen hat offengelassen worden ist Anruf auch Zweck hatte vorhandene Eintragung G.-GmbH Suchmaschine Beklagten aktualisieren . Frage bedarf aber Entscheidung . auch Vorbringen Revision hatte beanstandete Telefonanruf nur vornehmlich Zweck G.-GmbH eingespeicherten Datenbestand überprüfen . kann jedoch ebenso unterstellt werden weitere Revision übergangen gerügte Vorbringen Beklagten Mitarbeiter habe Gespräch Geschäftsführer G.-GmbH Anruf hin gekommen sei gar Gelegenheit gehabt Möglichkeit entgeltlicher Zusatzleistungen auch nur anzudeuten . 3 . wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist entscheidend Anrufer Anruf annehmen durfte Anzurufende werde Werbeanruf so geplant war einverstanden sein . ging vorliegenden Fall selbst Revision Rüge angeführte Vorbringen Beklagten unterstellt wird Anruf jedenfalls auch Zweck verfolgt wurde kostenlosen Eintrag erweiterten entgeltlichen Eintrag umzuwandeln . Gespräch Zustandekommen Telefonverbindung so geplant geführt werden konnte ist unerheblich . mutmaßlichen Einverständnis anzurufenden G.-GmbH zumindest doppelten Zweck verfolgenden Anruf konnte Beklagte ausgehen . 4 . ausreichend großes Interesse anzurufenden Gewerbetreibenden Annahme rechtfertigt werde Anruf einverstanden sein kann insbesondere dann gegeben sein telefonische Werbemaßnahme sachlichen Zusammenhang bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist vgl. Telefonwerbung Zusatzeintrag m.w . . Fall ist hängt jedoch nur Art Inhalt Intensität Geschäftsbeziehung auch erwarten ist Anzurufende werde Anruf Zwecken verfolgt werden einverstanden sein . konnte Beklagte beanstandeten Anruf annehmen . -9- einmaligen kostenlosen Eintrags G.-GmbH Suchmaschine Beklagten ist nur sehr schwachen Geschäftsverbindung gekommen . mag Art Annahme gerechtfertigt haben G.-GmbH werde Anruf Überprüfung eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein . aber telefonische Weg gewählt wurde zugleich Angebot entgeltlichen Leistung unterbreiten war sonstigen Umständen Anzurufenden unzumutbar belästigend . Beklagte konnte besonderen Interesse G.-GmbH rechnen gerade Verzeichnis Suchmaschine Beklagten Vergütung erweiterten Eintrag aufgeführt sein . gleicher Weise Beklagten ist kostenloser Eintrag G.-GmbH weiteren Suchmaschinen gespeichert . Beklagte behauptet selbst nur Vielzahl ist besondere Bekanntheit verfüge . großen Zahl gleichartiger Suchmaschinen Verbreitung kostenloser Unternehmenseinträge Verzeichnissen Suchmaschinen musste Beklagte Anruf berücksichtigen Gewerbetreibenden Gefahr besteht Geschäftsbetrieb Vielzahl ähnlicher Telefonanrufe empfindlich gestört werden . Entscheidung " Telefonwerbung Zusatzeintrag " steht Beurteilung . Gegenstand Entscheidung war telefonische Angebot entgeltlichen Zusätzen Erweiterungen kostenlosen Standardeintrags Branchenfernsprechbuch " Seiten " Kunden Deutschen AG Kunden Telefongesellschaften aufgeführt sind entsprechende Vereinbarungen Deutschen AG geschlossen haben . Senat hat mutmaßliches Einverständnis Anzurufenden Angebot angenommen Anruf verbunden wird Standardeintrag neue Auflage Telefonverzeichnisses überprüft werden soll . derartigen Anruf unterscheidet hier beanstandete Anruf erheblich . Gewerbetreibenden ist Art Weise Eintrags Telefonverbindung bekannten " Gelben Seiten " Deutschen AG wesentlicher Bedeutung . Entgeltliche Zusätze Erweiterungen Standardeintrags werden Gewerbetreibenden erfahrungsgemäß häufig Werbung genutzt . Anlass Telefonanrufs Regel nur einmal jährlich stattfindende Neuauflage Teilnehmerverzeichnisses sind Werbung Gegenstand Entscheidung " Telefonwerbung Zusatzeintrag " war zeitliche Grenzen gesetzt . Entscheidung ist Senat ausgegangen Nachahmung Werbemaßnahme Dritte befürchten sei . Eintragung Verzeichnis Suchmaschine Beklagte betreibt dient Darstellung Unternehmens Öffentlichkeit . Insoweit mag Eintragung Unternehmen nützlich sein ; hat Unternehmen aber annähernd Bedeutung Eintrag Daten Branchenzugehörigkeit Telefonverbindung Verzeichnis " Gelbe Seiten " . kommt erhebliche Gefahr zahllose Betreiber Suchmaschinen Recht Beklagte unaufgeforderten Werbeanruf Anspruch nehmen . Vielzahl Unternehmen Suchmaschinen Unternehmensverzeichnissen unterhalten liegt Werbemethode Art immer weitere Verbreitung findet . Entsprechende Werbemaßnahmen sind auch Belästigung Einzelfall gering sein kann unzumutbare Belästigung wettbewerbswidrig beurteilen vgl. . Telefaxwerbung ; Urt . f. E-MailWerbung . 5 . unzumutbare Belästigung Sinne § ist zugleich geeignet Interessen Marktteilnehmer Sinne § erheblich beeinträchtigen vgl. . Telefonwerbung " Individualverträge " . . Revision Beklagten ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 24.11.2004 OLG Entscheidung Pokrant