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13 KiB

Schreibfehlerberichtigung
6
.
August
letzten
Seite
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
NAMEN
Verkündet
:
11
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
Ausschreibung
EGBGB
Art
.
;
.
anwendbare
materielle
Wettbewerbsrecht
ist
grundsätzlich
auch
dann
Marktortprinzip
bestimmen
wettbewerbliche
Tatbestand
Ausland
ausschließlich
inländischen
Unternehmen
abspielt
gezielt
inländischen
Mitbewerber
richtet
Wettbewerb
behindert
wird
Aufgabe
.
Stahlexport
.
Urteil
11
.
Februar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
22
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
ansässige
Unternehmen
Markt
Fertigung
industrieller
Brenner
Ummantelung
feuerfestem
Material
tätig
sind
.
Klägerin
wendet
Telefax
Beklagte
Zusammenhang
Ausschreibung
verschickt
hat
.
Frühjahr
nahmen
Parteien
Ausschreibungsverfahren
bulgarischen
Unternehmens
Gegenstand
Umbausätze
schwefelarme
Gasbrenner
waren
.
örtliche
Repräsentantin
Beklagte
war
Angebotsabgabe
Frau
GmbH
tätig
.
Parteien
beteiligten
anderen
deutschen
Unternehmen
Ausschreibung
.
Bezug
abgegebene
Angebot
übersandte
Beklagte
12
.
April
Telefax
folgenden
Inhalts
Frau
:
Sehr
geehrte
Frau
beziehen
heutiges
Gespräch
Herrn
Status
o.g.
Projekt
möchten
folgt
informieren
.
gibt
Firma
B.
Beklagte
Lizenz
Brennertechnologie
erteilt
hat
.
Firma
Technologie
verkauft
dann
geschieht
B.
Genehmigung
wird
Umständen
B.
rechtlich
verfolgt
.
wissen
Firma
B.
Brenner
kopieren
versucht
.
wird
vermutet
Angestellte
Firma
Brennerbezeichnungen
Projektdaten
illegal
kopiert
haben
.
Firma
laufen
Zeit
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
noch
abgeschlossen
sind
Durchsuchung
Firma
wurden
Zeichnungen
gefunden
eventuell
direkt
Dokumentation
kopiert
sein
konnten
.
bitten
Firma
andere
Kunden
informieren
gemeinsamen
Projekte
Firma
Name
hier
offiziell
rechtlichen
Gründen
nennen
dürfen
stellen
Kunden
Meinung
technisches
rechtliches
Risiko
.
freundlichen
Grüßen
B.
GmbH
Beklagte
Operation
Manager
Unterschrift
Klägerin
hat
behauptet
Schreiben
sei
ausschreibenden
Unternehmen
zugänglich
gemacht
worden
.
hält
getroffenen
Aussagen
wettbewerbswidrig
hat
Beklagte
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
insbesondere
geltend
gemacht
etwaige
Ansprüche
Klägerin
richteten
ausschließlich
bulgarischem
Recht
.
Berufungsgericht
hat
erster
Instanz
erfolgreiche
Klage
wiesen
.
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
erachtet
Streitfall
deutsches
Wettbewerbsrecht
Anwendung
finde
Klägerin
Verletzung
bulgarischen
Rechts
geltend
gemacht
habe
.
Marktbezogene
Wettbewerbshandlungen
seien
Recht
Ortes
beurteilen
wettbewerblichen
Interessen
begegneten
also
Recht
Marktortes
.
Zwar
habe
Bundesgerichtshof
früher
angenommen
deutsches
Recht
Anwendung
finden
solle
fragliche
Wettbewerb
Auslandsmarkt
ausschließlich
inländischen
Unternehmen
abspiele
Wettbewerbshandlung
speziell
inländischen
Wettbewerber
richte
Stahlexport
.
Jedenfalls
Wettbewerbshandlungen
Einwirkung
Marktgegenseite
verbunden
seien
komme
Anwendung
gemeinsamen
Heimatrechts
Rechts
Marktortes
jedoch
mehr
Betracht
Wettbewerbsrecht
mehr
allein
auch
mehr
erster
Linie
Mitbewerber
gleichem
Maße
Verbraucher
übrigen
Marktteilnehmer
Interesse
Allgemeinheit
unverfälschten
Wettbewerb
schütze
.
Streitfall
sei
Ansicht
Klägerin
unlautere
Einwirkung
Marktgegenseite
ausschließlich
erfolgt
so
allein
bulgarischem
Recht
beurteilen
sei
.
Verletzung
bulgarischen
Rechts
berufe
Klägerin
aber
Klage
abzuweisen
sei
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Ergebnis
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Recht
Anwendbarkeit
deutschen
Wettbewerbsrechts
verneint
.
hätte
aber
dahinstehen
lassen
dürfen
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Verbotstatbestand
bulgarischen
Recht
unlauteren
Wettbewerbs
darstellt
Klägerin
Folge
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
zustehen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
beanstandete
Handlung
Beklagten
bulgarisches
Wettbewerbsrecht
anzuwenden
ist
.
Verordnung
Nr.
864/2007
außervertragliche
Schuldverhältnisse
anzuwendende
Recht
Rom-II-Verordnung
findet
Streitfall
noch
Anwendung
nur
Ereignisse
gilt
11
.
Januar
eingetreten
sind
vgl.
Art
.
f.
.
materielle
Rechtsanknüpfung
ist
Rechtslage
Geltung
1
.
Juni
Kraft
getretenen
Fassung
Art
.
EGBGB
maßgeblich
.
richtet
Beurteilung
Wettbewerbshandlung
Recht
Ortes
wettbewerbsrechtlichen
Interessen
Mitbewerber
aufeinandertreffen
also
Recht
Marktorts
.
Geht
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
Verhaltens
Gewinnung
Kunden
ist
Marktort
Ort
Entschließung
Kunden
eingewirkt
werden
soll
.
Dort
soll
Wettbewerbsrecht
unlauteres
Konkurrenzverhalten
verhindern
;
Ort
bezieht
auch
Wettbewerbsrecht
ebenfalls
geschützte
Interesse
Allgemeinheit
lauteren
Wettbewerb
11
Kauf
Ausland
;
.
Gewinnspiel
Ausland
.
allgemeine
Deliktsrecht
Art
.
Abs.
vorgesehene
Sonderanknüpfung
gemeinsame
Heimatrecht
Verletzer
Verletztem
gilt
Bereich
Wettbewerbsrechts
.
13.5.2004
Rotpreis-Revolution
;
.
7/04
.
Schulden
m.w
.
;
Fezer/Koos
September
.
.
Gesetzgeber
hat
Einführung
Art
.
Abs.
Abkehr
Marktortprinzip
Wettbewerbsrecht
beabsichtigt
vgl.
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
Gesetzes
Internationalen
Privatrecht
außervertragliche
Schuldverhältnisse
Sachen
BT-Drucks
.
S.
;
Fezer
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
.
Marktortprinzip
setzt
Anwendung
deutschen
Wettbewerbsrechts
wettbewerbsrechtlichen
Interessen
Mitbewerber
Inland
aufeinandertreffen
.
Schulden
m.w
.
.
fehlt
Streitfall
.
Beklagte
hat
beanstandete
anlässlich
Ausschreibung
bulgarische
Repräsentantin
Bitte
geschickt
ausschreibende
Unternehmen
andere
Kunden
Inhalt
informieren
.
Marktort
Wettbewerbshandlung
war
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
Vergangenheit
Frage
Rechtsanwendung
dann
ausnahmsweise
gemeinsamen
Inlandssitz
beteiligten
Wettbewerber
angeknüpft
wettbewerbliche
Tatbestand
Ausland
ausschließlich
inländischen
Unternehmen
abspielte
speziell
inländischen
Mitbewerber
richtet
Wettbewerb
ungehörig
behindert
wird
.
Stahlexport
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
Jahre
vorliegenden
Fall
Anwendbarkeit
deutschen
Wettbewerbsrechts
abgeleitet
werden
könnte
hält
Senat
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
ergibt
zwar
Parteien
deutsches
Unternehmen
Ausschreibungsverfahren
beteiligt
hat
.
Berufungsgericht
hat
aber
Feststellungen
getroffen
ausländische
Unternehmen
Ausschreibung
teilgenommen
haben
.
Selbst
Revision
unterstellt
wird
weiteren
Teilnehmer
Ausschreibung
gab
führt
Anwendbarkeit
deutschen
Wettbewerbsrechts
.
Anwendung
deutschen
Wettbewerbsrechts
gemeinsamen
Heimatrechts
einzigen
Mitbewerber
lässt
Interessen
Marktteilnehmer
ausländischen
Marktort
Betracht
.
Liegt
Marktort
Ausland
betrifft
auch
schützende
Interesse
klagenden
deutschen
Unternehmens
primär
Wettbewerbsstellung
ausländischen
Markt
.
Dort
kollidieren
wettbewerblichen
Interessen
Parteien
Wettbewerber
.
Ansicht
Revision
trifft
Fällen
wesentliche
Schwerpunkt
betroffenen
wettbewerblichen
Interessen
Inland
liegt
.
Hinblick
hat
Bundesgerichtshof
abgelehnt
wettbewerbliche
Konflikte
ausländischen
Unternehmen
deutschen
Markt
Grundsätzen
Stahlexport-Entscheidung
gegebenenfalls
ausländischem
Recht
lösen
.
Champagner
Mineralwässern
.
sachlicher
Grund
Ungleichbehandlung
Inländerwettbewerbs
Ausland
Ausländerwettbewerb
Inland
ist
jedenfalls
heute
mehr
ersichtlich
.
ist
geboten
Fällen
Marktortprinzip
anzuwenden
.
Ferner
ist
begründen
Anwendung
unterschiedlichen
materiellen
Rechts
abweichenden
Beurteilung
Wettbewerbsmaßnahme
etwa
Werbung
führen
können
sollte
je
inländischen
Unternehmen
noch
ausländische
Unternehmen
ausländischen
Markt
tätig
sind
.
Schließlich
wird
häufig
nur
schwer
klären
sein
bestimmten
ausländischen
Markt
einheimische
Wettbewerber
Drittstaaten
gibt
vgl.
Ganzen
.
Rdn
.
;
Fezer
aaO
.
Rdn
.
;
siehe
auch
Sack
.
Anwendbarkeit
deutschen
Wettbewerbsrechts
wird
Streitfall
auch
eröffnet
Telefaxschreiben
Beklagten
erkennbar
Klägerin
richtete
.
Sollten
Parteien
Ausschreibung
aktuellem
potentiellem
Wettbewerb
ausländischen
Anbietern
befunden
haben
müsste
schon
allein
Grund
Wettbewerb
insgesamt
ausländischen
Wettbewerbsrecht
unterworfen
werden
.
Nur
so
können
Wettbewerbsverzerrungen
vermieden
werden
Anwendung
unterschiedlicher
Wettbewerbsregeln
selben
Markt
ergeben
könnten
vgl.
etwa
.
UWG/Mankowski
.
f.
.
auch
Klägerin
erneut
unterstellt
wird
Parteien
weiteren
Unternehmen
Ausschreibung
teilgenommen
haben
auch
nur
teilnehmen
konnten
ergibt
andere
Beurteilung
.
Behinderung
Klägerin
Telefaxschreiben
sollte
Weitergabe
enthaltenen
Informationen
potentiellen
bulgarischen
Kunden
erfolgen
Ausschreibungsverfahren
durchführte
.
handelt
Fall
unmittelbar
marktvermittelter
Behinderung
.
Interessen
behinderten
inländischen
Mitbewerbers
werden
unmittelbare
unlautere
Einwirkung
geschäftliche
Entscheidung
ausländischen
Kunden
beeinträchtigt
gleichfalls
unmittelbar
Interesse
-9-
ausländischen
Allgemeinheit
Lauterkeit
dortigen
Wettbewerbs
betroffen
wird
.
Fallgruppe
besteht
bereits
bisher
geltendem
vorliegenden
Rechtsstreit
maßgeblichem
Recht
Anlass
Anknüpfung
materiellen
Rechts
anders
vorzunehmen
etwa
irreführenden
Werbung
vgl.
Glöckner
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
;
Sack
;
Wilde
Handbuch
Wettbewerbsrechts
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Marktortprinzip
Rdn
.
;
Behinderungswettbewerb
weitergehend
.
.
BGB/Drexl
4
.
Aufl
.
aaO
IntUnlWettbR
Rdn
.
schon
IPR-Reform
generell
Raum
Sonderanknüpfung
gemeinsame
Heimatrecht
sieht
.
Auch
Fälle
gilt
Marktortprinzip
.
Anknüpfung
kommt
Anschwärzungstatbestand
deutschem
Recht
allein
Mitbewerberschutz
bezweckt
.
Ergebnis
steht
Übrigen
auch
Einklang
11
.
Januar
geltenden
Art
.
Rom-II-VO
.
Absatz
bestimmt
anwendbare
Recht
Vertragsschluss
begangene
unlautere
Handlungen
weiterhin
regelmäßig
Marktort
vgl.
Köhler
Köhler/
Bornkamm
aaO
.
Rdn
.
.
.
Abs.
findet
unlauterer
Wettbewerb
anzusehenden
Verhalten
allerdings
gemeinsame
Heimatrecht
Parteien
dann
Anwendung
Wettbewerbshandlung
Ausland
ausschließlich
Interessen
Klägers
beeinträchtigt
.
soll
beispielsweise
bestimmten
unternehmensbezogenen
Eingriffen
Betriebsspionage
Fall
sein
vgl.
Kommission
Europäischen
Gemeinschaften
Vorschlag
Verordnung
außervertragliche
Schuldverhältnisse
anzuwendende
Recht
endgültig
S.
;
.
BGB/Drexl
aaO
.
.
Zwar
weisen
auch
Kommission
bilateral
bezeichneten
Wettbewerbshandlungen
gerweise
Marktbezug
Wettbewerbshandlung
bereits
begrifflich
immanent
ist
;
grundsätzlich
hat
Wettbewerbshandlung
gezielt
Wettbewerber
richtet
Verhältnis
anderen
Wettbewerbern
wettbewerbsverzerrende
Wirkung
vgl.
.
BGB/Drexl
aaO
Rdn
.
f.
.
Art
.
Abs.
erfassten
unternehmensbezogenen
Eingriffen
fehlt
aber
unmittelbar
marktvermittelte
Einwirkung
geschäftlichen
Entscheidungen
ausländischen
Marktgegenseite
vgl.
.
UWG/Mankowski
aaO
.
Sonderanknüpfung
gemeinsame
Heimatrecht
ausschließt
.
Dahinstehen
kann
Sonderanknüpfung
gemeinsame
Heimatrecht
etwa
Art
.
EGBGB
ausnahmsweise
dann
Betracht
kommen
kann
deutsches
Unternehmen
gezielt
deutschen
Mitbewerber
gerichtete
einheitliche
Wettbewerbshandlung
Vielzahl
Auslandsmärkten
begeht
.
Sachverhalt
liegt
Streitfall
indessen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Klage
Anwendbarkeit
deutschen
Rechts
Begründung
abgewiesen
Klägerin
habe
Verletzung
bulgarischen
Rechts
berufen
.
Beurteilung
Streitfalls
bulgarischem
Recht
stellt
anderen
Streitgegenstand
Klägerin
Landgericht
unzutreffend
vorgenommene
Bewertung
Grundlage
deutschen
Rechts
.
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
wird
bestimmt
Klageantrag
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Klagegrund
Kläger
Rechtsfolge
herleitet
vgl.
.
.
Freundschaftswerbung
Internet
m.w
.
.
Anders
Bestimmung
Streitgegenstands
obliegt
Ermittlung
anwendbaren
gegebenenfalls
ausländischen
Rechts
Kläger
Gericht
Amts
vgl.
§
.
Parteien
trifft
prozessuale
Beweisführungslast
.
Umfang
Ermittlungspflicht
kann
zwar
Vortrag
Parteien
beeinflusst
werden
.
Streitfall
war
Klägerin
aber
Vortrag
Inhalt
bulgarischen
Rechts
erwarten
deutsches
Recht
anwendbar
hielt
vgl.
.
25.1.2005
XI
.
.
Allerdings
hat
Senat
Vergangenheit
Anwendung
ausländischen
Rechts
Einzelfällen
abhängig
gemacht
Kläger
zumindest
hilfsweise
beruft
vgl.
11
Kauf
Ausland
;
Gewinnspiel
Ausland
.
kann
offenbleiben
Entscheidungen
zugrunde
liegende
Fallkonstellation
festgehalten
werden
kann
.
angeführten
Fällen
war
Kläger
jeweils
deutscher
Verbraucherschutzverband
Rechtsschutzbegehren
Interesse
inländischen
Verbraucher
typischerweise
allein
Durchsetzung
deutschen
Wettbewerbsrechts
richtet
.
Interessenlage
unternehmerisch
Ausland
tätigen
Klägerin
lauteren
Bedingungen
Wettbewerb
deutschen
Mitbewerbern
ausländischen
Märkten
ist
vornherein
vergleichbar
.
.
Sache
ist
somit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
bulgarischen
Recht
nachzuholen
hat
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
Schreibfehlerberichtigung
Urteil
11
.
Februar
wird
folgt
berichtigt
:
Zitat
.
.
lautet
:
vgl.
Ganzen
28
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
;
Fezer
aaO
.
Rdn
.
;
siehe
auch
Sack
Zitat
.
4
.
Zeile
:
vgl.
Köhler
aaO
Einl
.
Rdn
.
.
6
.
August
Bundesgerichtshof
Geschäftsstelle
Zivilsenats
Führinger
Justizangestellte