Schreibfehlerberichtigung 6 . August letzten Seite Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 11 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja Ausschreibung EGBGB Art . ; . anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann Marktortprinzip bestimmen wettbewerbliche Tatbestand Ausland ausschließlich inländischen Unternehmen abspielt gezielt inländischen Mitbewerber richtet Wettbewerb behindert wird Aufgabe . Stahlexport . Urteil 11 . Februar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 22 . April aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind ansässige Unternehmen Markt Fertigung industrieller Brenner Ummantelung feuerfestem Material tätig sind . Klägerin wendet Telefax Beklagte Zusammenhang Ausschreibung verschickt hat . Frühjahr nahmen Parteien Ausschreibungsverfahren bulgarischen Unternehmens Gegenstand Umbausätze schwefelarme Gasbrenner waren . örtliche Repräsentantin Beklagte war Angebotsabgabe Frau GmbH tätig . Parteien beteiligten anderen deutschen Unternehmen Ausschreibung . Bezug abgegebene Angebot übersandte Beklagte 12 . April Telefax folgenden Inhalts Frau : Sehr geehrte Frau beziehen heutiges Gespräch Herrn Status o.g. Projekt möchten folgt informieren . gibt Firma B. Beklagte Lizenz Brennertechnologie erteilt hat . Firma Technologie verkauft dann geschieht B. Genehmigung wird Umständen B. rechtlich verfolgt . wissen Firma B. Brenner kopieren versucht . wird vermutet Angestellte Firma Brennerbezeichnungen Projektdaten illegal kopiert haben . Firma laufen Zeit Ermittlungen Staatsanwaltschaft noch abgeschlossen sind Durchsuchung Firma wurden Zeichnungen gefunden eventuell direkt Dokumentation kopiert sein konnten . bitten Firma andere Kunden informieren gemeinsamen Projekte Firma Name hier offiziell rechtlichen Gründen nennen dürfen stellen Kunden Meinung technisches rechtliches Risiko . freundlichen Grüßen B. GmbH Beklagte Operation Manager Unterschrift Klägerin hat behauptet Schreiben sei ausschreibenden Unternehmen zugänglich gemacht worden . hält getroffenen Aussagen wettbewerbswidrig hat Beklagte Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . Beklagte hat insbesondere geltend gemacht etwaige Ansprüche Klägerin richteten ausschließlich bulgarischem Recht . Berufungsgericht hat erster Instanz erfolgreiche Klage wiesen . wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet erachtet Streitfall deutsches Wettbewerbsrecht Anwendung finde Klägerin Verletzung bulgarischen Rechts geltend gemacht habe . Marktbezogene Wettbewerbshandlungen seien Recht Ortes beurteilen wettbewerblichen Interessen begegneten also Recht Marktortes . Zwar habe Bundesgerichtshof früher angenommen deutsches Recht Anwendung finden solle fragliche Wettbewerb Auslandsmarkt ausschließlich inländischen Unternehmen abspiele Wettbewerbshandlung speziell inländischen Wettbewerber richte Stahlexport . Jedenfalls Wettbewerbshandlungen Einwirkung Marktgegenseite verbunden seien komme Anwendung gemeinsamen Heimatrechts Rechts Marktortes jedoch mehr Betracht Wettbewerbsrecht mehr allein auch mehr erster Linie Mitbewerber gleichem Maße Verbraucher übrigen Marktteilnehmer Interesse Allgemeinheit unverfälschten Wettbewerb schütze . Streitfall sei Ansicht Klägerin unlautere Einwirkung Marktgegenseite ausschließlich erfolgt so allein bulgarischem Recht beurteilen sei . Verletzung bulgarischen Rechts berufe Klägerin aber Klage abzuweisen sei . II . Beurteilung gerichtete Revision hat Ergebnis Erfolg . Berufungsgericht hat zwar Recht Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts verneint . hätte aber dahinstehen lassen dürfen beanstandete Verhalten Beklagten Verbotstatbestand bulgarischen Recht unlauteren Wettbewerbs darstellt Klägerin Folge geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustehen . 1 . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen beanstandete Handlung Beklagten bulgarisches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist . Verordnung Nr. 864/2007 außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht Rom-II-Verordnung findet Streitfall noch Anwendung nur Ereignisse gilt 11 . Januar eingetreten sind vgl. Art . f. . materielle Rechtsanknüpfung ist Rechtslage Geltung 1 . Juni Kraft getretenen Fassung Art . EGBGB maßgeblich . richtet Beurteilung Wettbewerbshandlung Recht Ortes wettbewerbsrechtlichen Interessen Mitbewerber aufeinandertreffen also Recht Marktorts . Geht wettbewerbsrechtliche Beurteilung Verhaltens Gewinnung Kunden ist Marktort Ort Entschließung Kunden eingewirkt werden soll . Dort soll Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten verhindern ; Ort bezieht auch Wettbewerbsrecht ebenfalls geschützte Interesse Allgemeinheit lauteren Wettbewerb 11 Kauf Ausland ; . Gewinnspiel Ausland . allgemeine Deliktsrecht Art . Abs. vorgesehene Sonderanknüpfung gemeinsame Heimatrecht Verletzer Verletztem gilt Bereich Wettbewerbsrechts . 13.5.2004 Rotpreis-Revolution ; . 7/04 . Schulden m.w . ; Fezer/Koos September . . Gesetzgeber hat Einführung Art . Abs. Abkehr Marktortprinzip Wettbewerbsrecht beabsichtigt vgl. Begründung Bundesregierung Entwurf Gesetzes Internationalen Privatrecht außervertragliche Schuldverhältnisse Sachen BT-Drucks . S. ; Fezer 2 . Aufl . . Rdn . . Marktortprinzip setzt Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts wettbewerbsrechtlichen Interessen Mitbewerber Inland aufeinandertreffen . Schulden m.w . . fehlt Streitfall . Beklagte hat beanstandete anlässlich Ausschreibung bulgarische Repräsentantin Bitte geschickt ausschreibende Unternehmen andere Kunden Inhalt informieren . Marktort Wettbewerbshandlung war . Allerdings hat Bundesgerichtshof Vergangenheit Frage Rechtsanwendung dann ausnahmsweise gemeinsamen Inlandssitz beteiligten Wettbewerber angeknüpft wettbewerbliche Tatbestand Ausland ausschließlich inländischen Unternehmen abspielte speziell inländischen Mitbewerber richtet Wettbewerb ungehörig behindert wird . Stahlexport . Entscheidung Bundesgerichtshofs Jahre vorliegenden Fall Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts abgeleitet werden könnte hält Senat . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts ergibt zwar Parteien deutsches Unternehmen Ausschreibungsverfahren beteiligt hat . Berufungsgericht hat aber Feststellungen getroffen ausländische Unternehmen Ausschreibung teilgenommen haben . Selbst Revision unterstellt wird weiteren Teilnehmer Ausschreibung gab führt Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts . Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts gemeinsamen Heimatrechts einzigen Mitbewerber lässt Interessen Marktteilnehmer ausländischen Marktort Betracht . Liegt Marktort Ausland betrifft auch schützende Interesse klagenden deutschen Unternehmens primär Wettbewerbsstellung ausländischen Markt . Dort kollidieren wettbewerblichen Interessen Parteien Wettbewerber . Ansicht Revision trifft Fällen wesentliche Schwerpunkt betroffenen wettbewerblichen Interessen Inland liegt . Hinblick hat Bundesgerichtshof abgelehnt wettbewerbliche Konflikte ausländischen Unternehmen deutschen Markt Grundsätzen Stahlexport-Entscheidung gegebenenfalls ausländischem Recht lösen . Champagner Mineralwässern . sachlicher Grund Ungleichbehandlung Inländerwettbewerbs Ausland Ausländerwettbewerb Inland ist jedenfalls heute mehr ersichtlich . ist geboten Fällen Marktortprinzip anzuwenden . Ferner ist begründen Anwendung unterschiedlichen materiellen Rechts abweichenden Beurteilung Wettbewerbsmaßnahme etwa Werbung führen können sollte je inländischen Unternehmen noch ausländische Unternehmen ausländischen Markt tätig sind . Schließlich wird häufig nur schwer klären sein bestimmten ausländischen Markt einheimische Wettbewerber Drittstaaten gibt vgl. Ganzen . Rdn . ; Fezer aaO . Rdn . ; siehe auch Sack . Anwendbarkeit deutschen Wettbewerbsrechts wird Streitfall auch eröffnet Telefaxschreiben Beklagten erkennbar Klägerin richtete . Sollten Parteien Ausschreibung aktuellem potentiellem Wettbewerb ausländischen Anbietern befunden haben müsste schon allein Grund Wettbewerb insgesamt ausländischen Wettbewerbsrecht unterworfen werden . Nur so können Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden Anwendung unterschiedlicher Wettbewerbsregeln selben Markt ergeben könnten vgl. etwa . UWG/Mankowski . f. . auch Klägerin erneut unterstellt wird Parteien weiteren Unternehmen Ausschreibung teilgenommen haben auch nur teilnehmen konnten ergibt andere Beurteilung . Behinderung Klägerin Telefaxschreiben sollte Weitergabe enthaltenen Informationen potentiellen bulgarischen Kunden erfolgen Ausschreibungsverfahren durchführte . handelt Fall unmittelbar marktvermittelter Behinderung . Interessen behinderten inländischen Mitbewerbers werden unmittelbare unlautere Einwirkung geschäftliche Entscheidung ausländischen Kunden beeinträchtigt gleichfalls unmittelbar Interesse -9- ausländischen Allgemeinheit Lauterkeit dortigen Wettbewerbs betroffen wird . Fallgruppe besteht bereits bisher geltendem vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichem Recht Anlass Anknüpfung materiellen Rechts anders vorzunehmen etwa irreführenden Werbung vgl. Glöckner 2 . Aufl . . Rdn . ; Sack ; Wilde Handbuch Wettbewerbsrechts 4 . Aufl . § Rdn . Marktortprinzip Rdn . ; Behinderungswettbewerb weitergehend . . BGB/Drexl 4 . Aufl . aaO IntUnlWettbR Rdn . schon IPR-Reform generell Raum Sonderanknüpfung gemeinsame Heimatrecht sieht . Auch Fälle gilt Marktortprinzip . Anknüpfung kommt Anschwärzungstatbestand deutschem Recht allein Mitbewerberschutz bezweckt . Ergebnis steht Übrigen auch Einklang 11 . Januar geltenden Art . Rom-II-VO . Absatz bestimmt anwendbare Recht Vertragsschluss begangene unlautere Handlungen weiterhin regelmäßig Marktort vgl. Köhler Köhler/ Bornkamm aaO . Rdn . . . Abs. findet unlauterer Wettbewerb anzusehenden Verhalten allerdings gemeinsame Heimatrecht Parteien dann Anwendung Wettbewerbshandlung Ausland ausschließlich Interessen Klägers beeinträchtigt . soll beispielsweise bestimmten unternehmensbezogenen Eingriffen Betriebsspionage Fall sein vgl. Kommission Europäischen Gemeinschaften Vorschlag Verordnung außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht endgültig S. ; . BGB/Drexl aaO . . Zwar weisen auch Kommission bilateral bezeichneten Wettbewerbshandlungen gerweise Marktbezug Wettbewerbshandlung bereits begrifflich immanent ist ; grundsätzlich hat Wettbewerbshandlung gezielt Wettbewerber richtet Verhältnis anderen Wettbewerbern wettbewerbsverzerrende Wirkung vgl. . BGB/Drexl aaO Rdn . f. . Art . Abs. erfassten unternehmensbezogenen Eingriffen fehlt aber unmittelbar marktvermittelte Einwirkung geschäftlichen Entscheidungen ausländischen Marktgegenseite vgl. . UWG/Mankowski aaO . Sonderanknüpfung gemeinsame Heimatrecht ausschließt . Dahinstehen kann Sonderanknüpfung gemeinsame Heimatrecht etwa Art . EGBGB ausnahmsweise dann Betracht kommen kann deutsches Unternehmen gezielt deutschen Mitbewerber gerichtete einheitliche Wettbewerbshandlung Vielzahl Auslandsmärkten begeht . Sachverhalt liegt Streitfall indessen . 2 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Klage Anwendbarkeit deutschen Rechts Begründung abgewiesen Klägerin habe Verletzung bulgarischen Rechts berufen . Beurteilung Streitfalls bulgarischem Recht stellt anderen Streitgegenstand Klägerin Landgericht unzutreffend vorgenommene Bewertung Grundlage deutschen Rechts . Streitgegenstand prozessuale Anspruch wird bestimmt Klageantrag Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Klagegrund Kläger Rechtsfolge herleitet vgl. . . Freundschaftswerbung Internet m.w . . Anders Bestimmung Streitgegenstands obliegt Ermittlung anwendbaren gegebenenfalls ausländischen Rechts Kläger Gericht Amts vgl. § . Parteien trifft prozessuale Beweisführungslast . Umfang Ermittlungspflicht kann zwar Vortrag Parteien beeinflusst werden . Streitfall war Klägerin aber Vortrag Inhalt bulgarischen Rechts erwarten deutsches Recht anwendbar hielt vgl. . 25.1.2005 XI . . Allerdings hat Senat Vergangenheit Anwendung ausländischen Rechts Einzelfällen abhängig gemacht Kläger zumindest hilfsweise beruft vgl. 11 Kauf Ausland ; Gewinnspiel Ausland . kann offenbleiben Entscheidungen zugrunde liegende Fallkonstellation festgehalten werden kann . angeführten Fällen war Kläger jeweils deutscher Verbraucherschutzverband Rechtsschutzbegehren Interesse inländischen Verbraucher typischerweise allein Durchsetzung deutschen Wettbewerbsrechts richtet . Interessenlage unternehmerisch Ausland tätigen Klägerin lauteren Bedingungen Wettbewerb deutschen Mitbewerbern ausländischen Märkten ist vornherein vergleichbar . . Sache ist somit Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen bulgarischen Recht nachzuholen hat . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung Schreibfehlerberichtigung Urteil 11 . Februar wird folgt berichtigt : Zitat . . lautet : vgl. Ganzen 28 . Aufl . Einl . Rdn . ; Fezer aaO . Rdn . ; siehe auch Sack Zitat . 4 . Zeile : vgl. Köhler aaO Einl . Rdn . . 6 . August Bundesgerichtshof Geschäftsstelle Zivilsenats Führinger Justizangestellte