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NAMEN
Verkündet
:
22
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Januar
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Transportversicherer
GmbH
Folgenden
:
Versicherungsnehmerin
Beklagte
Deutsche
Post
AG
Verlustes
Ausland
bestimmter
Paketsendungen
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Schadensersatz
Anspruch
.
Versicherungsnehmerin
beauftragt
Beklagte
regelmäßig
Beförderung
Paketsendungen
Schwesterfirma
.
Zeit
März
September
gerieten
insgesamt
Versicherungsnehmerin
Beklagten
Beförderung
übergebenen
Paketsendungen
teilweise
vollständig
Verlust
.
hat
Versicherungsnehmerin
gemeldeten
Transportverlust
Schadensersatz
.
DM
geleistet
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
hafte
unbeschränkt
.
könne
Erfolg
Haftungsbegrenzungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
berufen
grobes
Organisationsverschulden
anzulasten
sei
.
Ebensowenig
könne
Beklagte
Haftungsbeschränkungen
Weltpostvertrages
berufen
unmittelbar
Verhältnis
Beklagten
Kunden
regele
.
übrigen
komme
Weltpostvertrag
nur
Briefsendungen
Anwendung
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
DM
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
gemeint
Haftung
geleisteten
Zahlungen
DM
Schadensfall
lediglich
Kulanz
erfolgt
seien
Anerkennung
Schadensfälle
bedeuteten
sei
Bestimmungen
Weltpostvertrages
Haftungsregime
verdränge
ausgeschlossen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Ausnahme
Teils
geltend
gemachten
Zinsforderung
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
geleisteten
Zahlungen
hinausgehenden
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
könne
Haftungsbeschränkung
Art
.
Abs.
Seouler
14
.
September
.
S.
berufen
Gesetz
Verträgen
14
.
September
Weltpostvereins
26
.
August
.
S.
WPVG
innerdeutsches
Recht
transformiert
worden
sei
.
Haftungsregime
Streitfall
einschlägig
wäre
komme
Art
.
Abs.
grenzüberschreitenden
Postverkehr
Regeln
Übereinkommen
Weltpostvereins
Anwendung
Übereinkommen
insoweit
Vorrang
genössen
.
Bestimmungen
Weltpostvertrages
regelten
nur
Verhältnis
nationalen
Postverwaltungen
untereinander
auch
Rechtsverhältnis
Postverwaltungen
Endverbraucher
.
Beklagte
nehme
Art
.
Abs.
Satz
WPVG
Rechte
Pflichten
Bundesrepublik
Postverwaltungen
Endkunden
auch
Verhältnis
anderen
Postverwaltungen
Postpaketübereinkommen
ergäben
.
Parteien
sei
Frachtbeförderungsvertrag
Grundsätzen
Postpaketübereinkommens
14
.
September
gekommen
Beklagte
Versicherungsnehmerin
übernommenen
Pakete
Wege
Kartenschlusses
französische
Postverwaltung
"
"
übergeben
habe
.
Beklagte
habe
unstreitig
Haftungshöchstgrenzen
Postpaketübereinkommen
Entschädigungen
geleistet
.
seien
Verlusten
entstandenen
Ansprüche
Versicherungsnehmerin
Erfüllung
§
Abs.
untergegangen
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Versicherungsnehmerin
erteilten
Paketbeförderungsaufträge
Recht
Bestimmungen
Postpaketübereinkommens
dortigen
Regelungen
Haftungsbeschränkung
angewendet
Klägerin
geleisteten
Zahlungen
hinausgehenden
Schadensersatzansprüche
zuerkannt
.
1
.
Haftung
Beklagten
Beförderung
Postpaketen
Ausland
bestimmt
Jahr
eingetretenen
Verluste
ausschließlich
Postpaketübereinkommen
dort
geregelten
Haftungsbeschränkungen
.
Postverkehr
Ausland
findet
Postgesetz
§
nur
insoweit
Anwendung
völkerrechtliche
Verträge
Durchführung
ergangenen
Gesetze
Rechtsverordnungen
bestimmen
.
Bestimmungen
len
auch
Weltpostvertrag
Postpaketübereinkommen
.
3.3.2005
;
Transportrecht
5
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
8
;
speziell
Weltpostvertrag
:
.
Postpaketübereinkommen
ist
völkerrechtlicher
Vertrag
hier
maßgebenden
Seoul-)Fassung
Jahr
6
.
August
Bundesrepublik
9
.
Dezember
Kraft
getreten
vgl.
Bekanntmachung
13
.
Januar
.
S.
f.
.
Aufgabe
Pakete
Versicherungsnehmerin
hat
Teilnahme
Postpaketdienst
vertragschließenden
Ländern
Postverkehr
Ausland
.
S.
§
PostG
Art
.
Nr.
geführt
.
Insoweit
ist
Bedeutung
Pakete
bereits
Zeit
Obhut
Beklagten
befunden
haben
erst
Entgegennahme
Postdienstleistung
zuständige
Unternehmen
abhanden
gekommen
sind
.
Maßgeblich
Beurteilung
Postverkehr
Ausland
ist
allein
Streitfall
Versicherungsnehmerin
Beklagten
getroffenen
Vereinbarungen
Paketbeförderung
Ausland
vorgesehen
haben
.
Versicherungsnehmerin
hat
Postpaketübereinkommen
gewährleistete
internationale
Postdienstleistung
Auftrag
gegeben
völkerrechtlich
einheitliche
Regeln
gelten
auch
Haftung
begrenzen
.
Haftungsfragen
sollen
einfacher
Beteiligten
weiteres
nachvollziehbarer
Weise
lösen
sein
.
Postpaketübereinkommen
enthaltene
Haftungsregelung
gilt
einheitlich
Absendung
Auslieferung
Pakets
vgl.
;
.
Regelungen
Postpaketübereinkommens
Haftung
Beschränkung
binden
Parteien
Beförderungsvertrages
.
Beklagte
folgt
Art
.
Abs.
WPVG
;
nimmt
Rechte
Pflichten
Postverwaltung
Verhältnis
Benutzern
anderen
Postverwaltungen
Postpaketübereinkommen
ergeben
.
Wortlaut
genannten
Bestimmung
weist
aber
Verhältnisse
Benutzern
einbezieht
auch
vertraglichen
Rechte
Beförderung
Möglichkeiten
Weltpostvertrages
Postpaketübereinkommens
genutzt
werden
dortigen
Bestimmungen
richten
.
Gerade
Haftungsregelung
Art
.
stellt
zumal
Berücksichtigung
Beziehungen
Postverwaltungen
Mitgliedstaaten
Art
.
geregelt
sind
nur
Regelung
zugleich
auch
unmittelbar
geltendes
Recht
Postverwaltungen
Absendern
308
;
Weltpostvertrag
ebenso
:
.
;
f.
;
OLG
241
;
OLG
;
PostG-Komm./Herdegen
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auffassung
Revision
ist
Beurteilung
Streitfalls
unerheblich
Beförderung
Postpaketen
Dienstleistungen
gehört
Beklagte
§
PostG
befristete
gesetzliche
Exklusivlizenz
verfügt
;
stellt
Postpaketübereinkommen
.
Schlussprotokoll
Postpaketübereinkommen
hat
Bundesrepublik
Unterzeichnung
14
.
September
Sonderregelung
vereinbart
Art
.
GG
Gesetz
Änderung
Grundgesetzes
30
.
August
.
S.
seinerzeit
bereits
Grundgesetz
aufgenommen
worden
war
.
2
.
vorstehende
Beurteilung
steht
Widerspruch
höherrangigen
Verfassungsrecht
.
Haftungsbegrenzung
Art
.
Abs.
verstößt
verfassungsrechtlichen
Gleichheitssatz
.
Art
.
Abs.
GG
enthaltene
Willkürverbot
ist
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
verletzt
Gruppe
Normadressaten
Vergleich
anderen
Normadressaten
ungleich
behandelt
wird
Gruppen
Unterschiede
Art
Gewicht
bestehen
ungleiche
Behandlung
rechtfertigen
könnten
grundlegend
BVerfGE
88
;
zuletzt
BVerfGE
f.
;
Schrifttum
vgl.
Herzog
:
Maunz/Dürig
GG
.
Mai
Art
.
.
Rdn
.
10
;
Heun
:
Dreier
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
f.
;
Kannengießer
:
Schmidt-Bleibtreu/Klein
GG
10
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
Bereich
Gesetzgebung
ist
so
verstandene
Gleichheitssatz
Berücksichtigung
Gesetzgeber
zustehenden
Gestaltungsfreiheit
dann
verletzt
vorgenommene
unterschiedliche
Behandlung
vernünftigen
sonst
einleuchtenden
Grund
zurückführen
lässt
vgl.
186
;
262
;
Kannengießer
:
Schmidt-Bleibtreu/Klein
aaO
.
Rdn
.
.
ist
hier
Fall
.
Postpaketübereinkommen
will
ebenso
Weltpostvertrag
Grundversorgung
bestimmter
Qualität
erschwinglichen
Preis
gewährleisten
.
bedingt
kostenaufwändige
Ablauf
-9-
Möglichkeit
unterbleiben
haben
.
Wertpostpaketen
Ausland
kann
Beklagten
Hinblick
abzusichernden
Gefahren
gerade
Massenbetrieb
ergebenden
Schadenspotentials
ebensowenig
Wertbrief
vgl.
erwartet
verlangt
werden
Einzelfall
kundig
macht
befördert
werden
soll
Wert
Sendung
hat
.
liegt
hinreichender
Grund
eventuelle
Versicherung
Beklagten
Absender
angegebenen
Wert
auszurichten
insoweit
tatsächlichen
Verhältnissen
entsprechenden
Angabe
Absenders
Versicherung
gedeckte
Haftung
Verlust
Entwendung
Beschädigung
auszuschließen
Sinne
Wertbriefe
:
m.w
.
.
kommt
noch
geschädigte
Absender
Einlieferungsverwaltung
Art
.
Abs.
Zahlung
Entschädigungssumme
Erstattung
Gebühren
Abgaben
unabhängig
verlangen
kann
Verlust
Entwendung
Beschädigung
Pakets
verantwortlich
ist
.
Auch
Hinblick
Vorteil
stellt
Regelung
willkürlich
.
Regelung
Art
.
Abs.
greift
Art
.
GG
geschützte
Eigentum
Absenders
.
dortige
Haftungsbeschränkung
nimmt
Absender
bereits
zustehende
Rechtsposition
.
Entschädigungsanspruch
ist
vielmehr
vornherein
bestimmten
Betrag
beschränkt
.
Gesetzgeber
zustehende
Spielraum
Regelung
Schadensersatzrechts
ist
insoweit
überschritten
f.
;
ebenso
Wertbrief
:
.
3
.
Haftungsbegrenzung
Art
.
Abs.
steht
auch
Widerspruch
Gemeinschaftsrecht
.
Revision
weist
allerdings
Recht
Mitgliedstaaten
Europäischen
Gemeinschaft
Bezug
Unternehmen
besondere
ausschließliche
Rechte
gewähren
Art
.
Abs.
EG-Vertrag
widersprechenden
Maßnahmen
treffen
beibehalten
dürfen
.
Einräumung
Haftungshöchstgrenze
internationale
Postpaketdienstleistungen
stellt
jedoch
Maßnahme
.
Revision
meint
zwar
Bestimmung
Haftungshöchstgrenze
führe
Preisverzerrung
stehe
chancengleichen
Zugang
interessierten
Unternehmen
Markt
Postdienstleistungen
.
berücksichtigt
aber
Art
.
Abs.
WPVG
nur
Beklagte
Rechte
Pflichten
Postverwaltung
Postpaketübereinkommen
eintreten
kann
Antrag
auch
andere
Unternehmen
zugelassen
werden
können
.
Haftungsbeschränkung
Art
.
Abs.
kommt
dann
auch
Unternehmen
zugute
stellt
somit
internationalen
Postpaketdienst
allgemein
kennzeichnende
Regelung
.
bewirkt
anderen
Unternehmen
Zutritt
Markt
Auslandspostpakete
Gefahr
unüberschaubarer
Haftungsfolgen
erschwert
wird
;
ebenso
Wertbriefe
:
m.w
.
.
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Beklagten
Haftungsbegrenzung
Art
.
Abs.
zugute
kommt
Klägerin
somit
Beklagten
bereits
gezahlten
Ersatzbeträge
hinausgehender
Schadensersatzanspruch
zusteht
.
Revision
Klägerin
war
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Pokrant