NAMEN Verkündet : 22 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Januar wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Transportversicherer GmbH Folgenden : Versicherungsnehmerin Beklagte Deutsche Post AG Verlustes Ausland bestimmter Paketsendungen abgetretenem übergegangenem Recht Versicherungsnehmerin Schadensersatz Anspruch . Versicherungsnehmerin beauftragt Beklagte regelmäßig Beförderung Paketsendungen Schwesterfirma . Zeit März September gerieten insgesamt Versicherungsnehmerin Beklagten Beförderung übergebenen Paketsendungen teilweise vollständig Verlust . hat Versicherungsnehmerin gemeldeten Transportverlust Schadensersatz . DM geleistet . Klägerin hat Auffassung vertreten Beklagte hafte unbeschränkt . könne Erfolg Haftungsbegrenzungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen grobes Organisationsverschulden anzulasten sei . Ebensowenig könne Beklagte Haftungsbeschränkungen Weltpostvertrages berufen unmittelbar Verhältnis Beklagten Kunden regele . übrigen komme Weltpostvertrag nur Briefsendungen Anwendung . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen DM € Zinsen zahlen . Beklagte ist entgegengetreten hat gemeint Haftung geleisteten Zahlungen DM Schadensfall lediglich Kulanz erfolgt seien Anerkennung Schadensfälle bedeuteten sei Bestimmungen Weltpostvertrages Haftungsregime verdränge ausgeschlossen . Landgericht hat Beklagte Ausnahme Teils geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat geleisteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch Klägerin verneint . Begründung hat ausgeführt : Beklagte könne Haftungsbeschränkung Art . Abs. Seouler 14 . September . S. berufen Gesetz Verträgen 14 . September Weltpostvereins 26 . August . S. WPVG innerdeutsches Recht transformiert worden sei . Haftungsregime Streitfall einschlägig wäre komme Art . Abs. grenzüberschreitenden Postverkehr Regeln Übereinkommen Weltpostvereins Anwendung Übereinkommen insoweit Vorrang genössen . Bestimmungen Weltpostvertrages regelten nur Verhältnis nationalen Postverwaltungen untereinander auch Rechtsverhältnis Postverwaltungen Endverbraucher . Beklagte nehme Art . Abs. Satz WPVG Rechte Pflichten Bundesrepublik Postverwaltungen Endkunden auch Verhältnis anderen Postverwaltungen Postpaketübereinkommen ergäben . Parteien sei Frachtbeförderungsvertrag Grundsätzen Postpaketübereinkommens 14 . September gekommen Beklagte Versicherungsnehmerin übernommenen Pakete Wege Kartenschlusses französische Postverwaltung " " übergeben habe . Beklagte habe unstreitig Haftungshöchstgrenzen Postpaketübereinkommen Entschädigungen geleistet . seien Verlusten entstandenen Ansprüche Versicherungsnehmerin Erfüllung § Abs. untergegangen . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Versicherungsnehmerin erteilten Paketbeförderungsaufträge Recht Bestimmungen Postpaketübereinkommens dortigen Regelungen Haftungsbeschränkung angewendet Klägerin geleisteten Zahlungen hinausgehenden Schadensersatzansprüche zuerkannt . 1 . Haftung Beklagten Beförderung Postpaketen Ausland bestimmt Jahr eingetretenen Verluste ausschließlich Postpaketübereinkommen dort geregelten Haftungsbeschränkungen . Postverkehr Ausland findet Postgesetz § nur insoweit Anwendung völkerrechtliche Verträge Durchführung ergangenen Gesetze Rechtsverordnungen bestimmen . Bestimmungen len auch Weltpostvertrag Postpaketübereinkommen . 3.3.2005 ; Transportrecht 5 . Aufl . Art . Rdn . 8 ; speziell Weltpostvertrag : . Postpaketübereinkommen ist völkerrechtlicher Vertrag hier maßgebenden Seoul-)Fassung Jahr 6 . August Bundesrepublik 9 . Dezember Kraft getreten vgl. Bekanntmachung 13 . Januar . S. f. . Aufgabe Pakete Versicherungsnehmerin hat Teilnahme Postpaketdienst vertragschließenden Ländern Postverkehr Ausland . S. § PostG Art . Nr. geführt . Insoweit ist Bedeutung Pakete bereits Zeit Obhut Beklagten befunden haben erst Entgegennahme Postdienstleistung zuständige Unternehmen abhanden gekommen sind . Maßgeblich Beurteilung Postverkehr Ausland ist allein Streitfall Versicherungsnehmerin Beklagten getroffenen Vereinbarungen Paketbeförderung Ausland vorgesehen haben . Versicherungsnehmerin hat Postpaketübereinkommen gewährleistete internationale Postdienstleistung Auftrag gegeben völkerrechtlich einheitliche Regeln gelten auch Haftung begrenzen . Haftungsfragen sollen einfacher Beteiligten weiteres nachvollziehbarer Weise lösen sein . Postpaketübereinkommen enthaltene Haftungsregelung gilt einheitlich Absendung Auslieferung Pakets vgl. ; . Regelungen Postpaketübereinkommens Haftung Beschränkung binden Parteien Beförderungsvertrages . Beklagte folgt Art . Abs. WPVG ; nimmt Rechte Pflichten Postverwaltung Verhältnis Benutzern anderen Postverwaltungen Postpaketübereinkommen ergeben . Wortlaut genannten Bestimmung weist aber Verhältnisse Benutzern einbezieht auch vertraglichen Rechte Beförderung Möglichkeiten Weltpostvertrages Postpaketübereinkommens genutzt werden dortigen Bestimmungen richten . Gerade Haftungsregelung Art . stellt zumal Berücksichtigung Beziehungen Postverwaltungen Mitgliedstaaten Art . geregelt sind nur Regelung zugleich auch unmittelbar geltendes Recht Postverwaltungen Absendern 308 ; Weltpostvertrag ebenso : . ; f. ; OLG 241 ; OLG ; PostG-Komm./Herdegen 2 . Aufl . Rdn . . Auffassung Revision ist Beurteilung Streitfalls unerheblich Beförderung Postpaketen Dienstleistungen gehört Beklagte § PostG befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt ; stellt Postpaketübereinkommen . Schlussprotokoll Postpaketübereinkommen hat Bundesrepublik Unterzeichnung 14 . September Sonderregelung vereinbart Art . GG Gesetz Änderung Grundgesetzes 30 . August . S. seinerzeit bereits Grundgesetz aufgenommen worden war . 2 . vorstehende Beurteilung steht Widerspruch höherrangigen Verfassungsrecht . Haftungsbegrenzung Art . Abs. verstößt verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz . Art . Abs. GG enthaltene Willkürverbot ist Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts verletzt Gruppe Normadressaten Vergleich anderen Normadressaten ungleich behandelt wird Gruppen Unterschiede Art Gewicht bestehen ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten grundlegend BVerfGE 88 ; zuletzt BVerfGE f. ; Schrifttum vgl. Herzog : Maunz/Dürig GG . Mai Art . . Rdn . 10 ; Heun : Dreier GG 2 . Aufl . Art . Rdn . f. ; Kannengießer : Schmidt-Bleibtreu/Klein GG 10 . Aufl . Art . Rdn . jeweils m.w . . Bereich Gesetzgebung ist so verstandene Gleichheitssatz Berücksichtigung Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit dann verletzt vorgenommene unterschiedliche Behandlung vernünftigen sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt vgl. 186 ; 262 ; Kannengießer : Schmidt-Bleibtreu/Klein aaO . Rdn . . ist hier Fall . Postpaketübereinkommen will ebenso Weltpostvertrag Grundversorgung bestimmter Qualität erschwinglichen Preis gewährleisten . bedingt kostenaufwändige Ablauf -9- Möglichkeit unterbleiben haben . Wertpostpaketen Ausland kann Beklagten Hinblick abzusichernden Gefahren gerade Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig Wertbrief vgl. erwartet verlangt werden Einzelfall kundig macht befördert werden soll Wert Sendung hat . liegt hinreichender Grund eventuelle Versicherung Beklagten Absender angegebenen Wert auszurichten insoweit tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe Absenders Versicherung gedeckte Haftung Verlust Entwendung Beschädigung auszuschließen Sinne Wertbriefe : m.w . . kommt noch geschädigte Absender Einlieferungsverwaltung Art . Abs. Zahlung Entschädigungssumme Erstattung Gebühren Abgaben unabhängig verlangen kann Verlust Entwendung Beschädigung Pakets verantwortlich ist . Auch Hinblick Vorteil stellt Regelung willkürlich . Regelung Art . Abs. greift Art . GG geschützte Eigentum Absenders . dortige Haftungsbeschränkung nimmt Absender bereits zustehende Rechtsposition . Entschädigungsanspruch ist vielmehr vornherein bestimmten Betrag beschränkt . Gesetzgeber zustehende Spielraum Regelung Schadensersatzrechts ist insoweit überschritten f. ; ebenso Wertbrief : . 3 . Haftungsbegrenzung Art . Abs. steht auch Widerspruch Gemeinschaftsrecht . Revision weist allerdings Recht Mitgliedstaaten Europäischen Gemeinschaft Bezug Unternehmen besondere ausschließliche Rechte gewähren Art . Abs. EG-Vertrag widersprechenden Maßnahmen treffen beibehalten dürfen . Einräumung Haftungshöchstgrenze internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch Maßnahme . Revision meint zwar Bestimmung Haftungshöchstgrenze führe Preisverzerrung stehe chancengleichen Zugang interessierten Unternehmen Markt Postdienstleistungen . berücksichtigt aber Art . Abs. WPVG nur Beklagte Rechte Pflichten Postverwaltung Postpaketübereinkommen eintreten kann Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können . Haftungsbeschränkung Art . Abs. kommt dann auch Unternehmen zugute stellt somit internationalen Postpaketdienst allgemein kennzeichnende Regelung . bewirkt anderen Unternehmen Zutritt Markt Auslandspostpakete Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird ; ebenso Wertbriefe : m.w . . . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Beklagten Haftungsbegrenzung Art . Abs. zugute kommt Klägerin somit Beklagten bereits gezahlten Ersatzbeträge hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht . Revision Klägerin war Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Büscher Pokrant