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1128 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AntiVir/AntiVirus
Abs.
Nr.
Rechtsgründen
kann
Verwechslungsgefahr
freihaltungsbedürftige
Sachangabe
angelehnten
Klagemarke
Marke
benutzten
Sachangabe
selbst
verneinen
sein
.
Urteil
20
.
März
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
Urteil
11
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
2
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsmittel
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
Wort-/Bildmarke
Nr.
nachstehend
dargestellt
:
Marke
genießt
Schutz
"
Datenverarbeitungsprogramme
"
.
Beklagte
vertreibt
Datenverarbeitungsprogramm
Aufdeckung
Computerviren
dient
Bezeichnung
"
AntiVirus
"
nachfolgend
verkleinert
abgebildeten
Aufmachung
:
Klägerin
hat
hierin
Verletzung
Marke
gesehen
Beklagte
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Anspruch
genommen
.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
benutze
angegriffene
Bezeichnung
markenmäßig
.
liege
klanglich
schriftbildlich
engsten
Ähnlichkeitsbereich
Marke
.
hat
tatsächliche
Verwechslungen
Form
behauptet
Telefonanrufe
Benutzern
Ware
Beklagten
Hotline
Klägerin
angekommen
seien
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Markenverletzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
angenommen
ausgeführt
:
Beklagte
verwende
Bezeichnung
"
AntiVirus
produktidentifizierender
Weise
Kennzeichnung
Waren
.
ergebe
Eindruck
Verkehrs
Bezeichnung
Verpackung
Verwendungsweise
Benutzerhandbuch
CD
Hinweis
Herkunft
so
bezeichneten
Ware
bestimmten
Betrieb
gebe
.
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
Klagemarke
angegriffenen
Bezeichnung
seien
Kennzeichnungskraft
Grad
vorgegebene
Schutzumfang
Ähnlichkeitsgrad
kollidierenden
Bezeichnungen
erfaßten
Warenbereiche
Wechselwirkung
Faktoren
dergestalt
berücksichtigen
geringer
Schutzumfang
hohen
Ähnlichkeitsgrad
Bezeichnungen
Warenbereichs
kompensiert
werde
.
ergebe
klangliche
Verwechslungsgefahr
erfahrungsgemäß
Endsilben
Begriffs
Aussprache
untergehen
könnten
;
auch
werde
Regel
Aufmerksamkeit
Wortanfang
Wortstamm
.
Schutzumfang
Klagemarke
reiche
zwar
weit
beschreibende
Angabe
angelehnt
sei
;
auch
dürfe
entscheidend
Übereinstimmungen
allein
beschreibenden
Angabe
Antivirus
abgestellt
werden
.
Maßgeblich
bleibe
aber
Gesamteindruck
Buchstaben
Schreibweise
übereinstimmenden
Bezeichnungen
.
Beklagte
schreibe
Bezeichnung
ebenfalls
großem
Anfangsbuchstaben
großem
Mittelbuchstaben
halte
ebenso
Klagemarke
Abstand
Wortteilen
.
Übereinstimmungen
dringe
Beklagte
Schutzbereich
Klagemarke
.
§
Nr.
bezeichnete
Schutzschranke
könne
Beklagte
berufen
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klägerin
Markenrecht
geltend
gemachten
Ansprüche
sind
begründet
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Markenverletzung
§
Abs.
grundsätzlich
nur
dann
angenommen
werden
kann
beanstandeten
Handlungen
ungeschriebene
Tatbestandsmerkmal
markenmäßigen
Verwendung
erfüllen
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
hängt
Beantwortung
Frage
§
Abs.
Nr.
umgesetzte
Bestimmung
Art
.
Abs.
Anwendung
findet
Rede
stehende
Bezeichnung
Unterscheidung
Waren
bestimmten
Unternehmens
also
Marke
benutzt
wird
Verwendung
anderen
Zwecken
erfolgt
.
Int
.
.
BMW/Deenik
.
Annahme
Markenbenutzung
.
S.
Verletzungshandlung
§
Abs.
setzt
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnung
Rahmen
Produktabsatzes
jedenfalls
auch
Unterscheidung
Waren
Unternehmens
dient
.
6.12.2001
Festspielhaus
;
.
FRÜHSTÜCKS-DRINK
;
Urt
.
FRÜHSTÜCKS-DRINK
.
Berufungsgericht
hat
markenmäßige
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnung
entnommen
Anbringung
Bezeichnung
Verpackung
Verwendungsweise
Benutzerhandbuch
CD
Eindruck
Verkehrs
Hinweis
Herkunft
so
bezeichneten
Ware
bestimmten
Betrieb
gebe
.
erschließe
insbesondere
bezeichneten
Stellen
Hinweise
Hersteller
finden
ließen
Beklagte
Bezeichnung
Verpackung
Produkt
selbst
erfassenden
Weise
verwende
.
So
würden
Verpackungsvorderseite
insgesamt
Eigenschaften
aufgezählt
ersichtlich
jeweils
abgedruckte
Bezeichnung
"
bezogen
seien
inhaltlich
nur
Produkt
selbst
betreffen
könnten
so
auch
Bezeichnung
Produktbezeichnung
erscheine
.
setze
Rückseite
Verpackung
dort
sonstigen
Eigenschaften
Lieferumfang
Verpackung
angegeben
werde
.
dort
verwendeten
Formulierungen
"
Zeit
kennt
verschiedene
Viren
"
"
schützt
auch
noch
unbekannten
Viren
"
"
bietet
"
"
Schutz
Daten
liegt
DateiVerschlüsselung
"
stehe
ebenso
Benutzerhandbuch
Bezeichnung
gleichsam
Produkt
selbst
Software-Programm
beschriebenen
Eigenschaften
.
wesentlichen
tatrichterliche
Beurteilung
kann
Rechtsgründen
beanstandet
werden
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Frage
markenmäßigen
Benutzung
Bezeichnung
Auffassung
Verkehrs
zwar
durchschnittlich
informierten
verständigen
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers
bestimmt
FRÜHSTÜCKS-DRINK
.
wird
beanstandender
Weise
zugrunde
gelegt
hat
konkreten
Art
Verwendung
Bezeichnung
Annahme
Produktnamens
nahelegt
Herkunftshinweis
sehen
.
steht
anerkannte
Erfahrungssatz
Art
Marke
verwendete
Bezeichnung
reine
Gattungsbezeichnung
darstellt
jedenfalls
allgemeinem
Sprachverständnis
beschreibenden
Charakter
hat
Verkehr
Regel
nur
Sachhinweis
Unterrichtung
Publikums
Herstellerangabe
verstanden
wird
59
Fläminger
m.w
.
.
;
vgl.
auch
.
14.1.1999
.
Feststellungen
Landgerichts
handelt
angegriffenen
Bezeichnung
"
AntiVirus
"
auch
graphisch
leicht
verfremdete
glatt
beschreibende
Sinne
vielfach
benutzte
Angabe
.
Auch
Berufungsgericht
hat
festgestellt
einschlägigen
Branche
Bezeichnung
"
Antivirus
vielfach
beschreibend
benutzt
werde
auch
Verwendung
jeweils
Bestandteil
Gesamtbezeichnung
Herstellerangabe
beobachten
sei
.
Gleichwohl
ist
konkreten
Aufmachung
Verpackung
Handbuchs
-9-
auszugehen
rechtlich
beachtliche
Teile
angesprochenen
Verkehrs
Bezeichnung
anderen
Durchschnittsverbraucher
hinreichend
erkennbaren
Kennzeichnung
so
hervorgehoben
entgegentritt
Herkunftshinweis
auffaßt
vgl.
59
Fläminger
m.w
.
.
Insofern
ist
Sachlage
Streitfall
Sachverhalt
vergleichbar
noch
Geltung
Warenzeichengesetzes
Entscheidung
"
Luxor-Luxus
.
10.5.1955
zugrunde
gelegen
hat
.
Dort
ging
Bezeichnung
"
LUXUS-SEIFE
"
.
war
Seifenverpackung
blickfangartig
Seiten
diagonal
farblich
auffällig
besonderen
verzierten
Schreibweise
angebracht
ist
markenmäßige
Kennzeichnung
erachtet
worden
.
Gleichermaßen
besteht
Auffälligkeit
Streitfall
angegriffene
Bezeichnung
nur
üblicherweise
Substantiv
großen
Anfangsbuchstaben
aufweist
auch
Wortmitte
großen
Buchstaben
geschrieben
ist
größenmäßig
hervorgehoben
mehrfach
Warenausstattung
verwendet
wird
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Verwechslungsgefahr
angegriffenen
Bezeichnung
Klagemarke
.
S.
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Frage
markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr
ist
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
zutreffend
zugrunde
gelegt
hat
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Heranziehung
Umstände
Einzelfalls
umfassend
beurteilen
.
ist
Wechselwirkung
maßgeblichen
Faktoren
Warenidentität
-ähnlichkeit
Markenidentität
-ähnlichkeit
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Sinne
auszugehen
geringerer
Grad
Ähnlichkeit
Waren
höheren
Grad
Ähnlichkeit
Marken
und/oder
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
aufgewogen
wird
umgekehrt
.
5.12.2002
Abschlußstück
m.w
.
.
Streitfall
ist
Warenidentität
gegeben
.
tatrichterlichen
Feststellungen
hohen
Markenähnlichkeit
Übereinstimmung
ersten
Lauten/Buchstaben
annähernd
gleiche
Aussprache
identischer
Betonung
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
gegebenen
Übereinstimmungen
hat
Berufungsgericht
Verwechslungsgefahr
bejaht
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Klagemarke
weit
reiche
beschreibende
Angabe
nämlich
angelehnt
sei
.
hat
aber
hieraus
ergebende
rechtliche
Konsequenz
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
gezogen
.
Fall
Marken
Markenbestandteilen
Klagemarke
beschreibende
Angabe
angelehnt
sind
nur
geringfügigen
Veränderung
Originalangabe
selbst
Marke
eingetragen
werden
konnten
ist
Schutzumfang
eingetragenen
Marke
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
erkannt
hat
eng
bemessen
zwar
Maßgabe
Eigenprägung
Unterscheidungskraft
Zeichen
Anlehnung
freizuhaltende
Angabe
Eintragungsfähigkeit
verleiht
vgl.
.
ZB
;
.
ZB
;
.
hinausgehender
Schutz
kann
beansprucht
werden
markenrechtlichen
Schutz
beschreibenden
Angabe
selbst
gleichkommen
würde
.
Annahme
Berufungsgerichts
sind
Grundsätze
Rechtsprechung
Warenzeichengesetz
entwickelt
worden
sind
Rechtslage
Markengesetz
gleichermaßen
Geltung
haben
Fälle
beschränkt
freizuhaltende
Bestandteil
Kombination
schutzfähigen
Bezeichnung
verwendet
wird
.
war
zwar
Bundesgerichtshof
entschiedenen
Markenrechtsbeschwerden
Fall
Besonderheit
damaligen
Sachverhalte
ist
Entscheidungen
abgehoben
worden
heißt
"
auch
soweit
Zeichenbestandteil
"
"
würdigen
ist
"
.
Grund
derartige
Differenzierung
wird
auch
Berufungsgericht
angeführt
.
ist
auch
ersichtlich
vgl.
.
Zeichen
"
"
Abwandlungen
freihaltungsbedürftiger
Angaben
darstellen
kann
Prüfung
Verwechslungsgefahr
entscheidend
Übereinstimmungen
allein
beschreibenden
Angabe
selbst
abgestellt
werden
.
Maßgebend
Beurteilung
Verwechslungsgefahr
muß
vielmehr
angegriffenen
Bezeichnung
Eindruck
Klagemarke
Schutz
Zeichens
begründenden
Gestaltung
sein
.
ausgehend
reicht
gegebene
Markenähnlichkeit
auch
identischen
Waren
durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Rechtsgründen
Verwechslungsgefahr
bejahen
können
.
Insbesondere
beruht
Eigenprägung
Unterscheidungskraft
Klagemarke
anders
Berufungsgericht
angenommen
hat
allein
Zusammenschreibung
großen
Mittelbuchstaben
"
.
Elemente
liegen
Rahmen
üblichen
Schriftbildes
.
Klagemarke
wird
geprägt
charakteristische
Verkürzung
Sachangabe
"
"
"
"
.
Gerade
insoweit
fehlt
aber
Übereinstimmung
gegenüberstehenden
Zeichen
.
.
war
Revision
angefochtene
Urteil
aufzuheben
landgerichtliche
Urteil
wiederherzustellen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Bornkamm