NAMEN Verkündet : 20 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AntiVir/AntiVirus Abs. Nr. Rechtsgründen kann Verwechslungsgefahr freihaltungsbedürftige Sachangabe angelehnten Klagemarke Marke benutzten Sachangabe selbst verneinen sein . Urteil 20 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Februar aufgehoben . Berufung Klägerin Urteil 11 . Kammer Handelssachen Landgerichts 2 . Mai wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsmittel . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin Wort-/Bildmarke Nr. nachstehend dargestellt : Marke genießt Schutz " Datenverarbeitungsprogramme " . Beklagte vertreibt Datenverarbeitungsprogramm Aufdeckung Computerviren dient Bezeichnung " AntiVirus " nachfolgend verkleinert abgebildeten Aufmachung : Klägerin hat hierin Verletzung Marke gesehen Beklagte Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Anspruch genommen . hat geltend gemacht Beklagte benutze angegriffene Bezeichnung markenmäßig . liege klanglich schriftbildlich engsten Ähnlichkeitsbereich Marke . hat tatsächliche Verwechslungen Form behauptet Telefonanrufe Benutzern Ware Beklagten Hotline Klägerin angekommen seien . Beklagte ist entgegengetreten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Beklagte antragsgemäß verurteilt . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Markenverletzung Sinne § Abs. Nr. angenommen ausgeführt : Beklagte verwende Bezeichnung " AntiVirus produktidentifizierender Weise Kennzeichnung Waren . ergebe Eindruck Verkehrs Bezeichnung Verpackung Verwendungsweise Benutzerhandbuch CD Hinweis Herkunft so bezeichneten Ware bestimmten Betrieb gebe . Beurteilung Verwechslungsgefahr Klagemarke angegriffenen Bezeichnung seien Kennzeichnungskraft Grad vorgegebene Schutzumfang Ähnlichkeitsgrad kollidierenden Bezeichnungen erfaßten Warenbereiche Wechselwirkung Faktoren dergestalt berücksichtigen geringer Schutzumfang hohen Ähnlichkeitsgrad Bezeichnungen Warenbereichs kompensiert werde . ergebe klangliche Verwechslungsgefahr erfahrungsgemäß Endsilben Begriffs Aussprache untergehen könnten ; auch werde Regel Aufmerksamkeit Wortanfang Wortstamm . Schutzumfang Klagemarke reiche zwar weit beschreibende Angabe angelehnt sei ; auch dürfe entscheidend Übereinstimmungen allein beschreibenden Angabe Antivirus abgestellt werden . Maßgeblich bleibe aber Gesamteindruck Buchstaben Schreibweise übereinstimmenden Bezeichnungen . Beklagte schreibe Bezeichnung ebenfalls großem Anfangsbuchstaben großem Mittelbuchstaben halte ebenso Klagemarke Abstand Wortteilen . Übereinstimmungen dringe Beklagte Schutzbereich Klagemarke . § Nr. bezeichnete Schutzschranke könne Beklagte berufen . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Klägerin Markenrecht geltend gemachten Ansprüche sind begründet . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Markenverletzung § Abs. grundsätzlich nur dann angenommen werden kann beanstandeten Handlungen ungeschriebene Tatbestandsmerkmal markenmäßigen Verwendung erfüllen . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften hängt Beantwortung Frage § Abs. Nr. umgesetzte Bestimmung Art . Abs. Anwendung findet Rede stehende Bezeichnung Unterscheidung Waren bestimmten Unternehmens also Marke benutzt wird Verwendung anderen Zwecken erfolgt . Int . . BMW/Deenik . Annahme Markenbenutzung . S. Verletzungshandlung § Abs. setzt Verwendung angegriffenen Bezeichnung Rahmen Produktabsatzes jedenfalls auch Unterscheidung Waren Unternehmens dient . 6.12.2001 Festspielhaus ; . FRÜHSTÜCKS-DRINK ; Urt . FRÜHSTÜCKS-DRINK . Berufungsgericht hat markenmäßige Verwendung angegriffenen Bezeichnung entnommen Anbringung Bezeichnung Verpackung Verwendungsweise Benutzerhandbuch CD Eindruck Verkehrs Hinweis Herkunft so bezeichneten Ware bestimmten Betrieb gebe . erschließe insbesondere bezeichneten Stellen Hinweise Hersteller finden ließen Beklagte Bezeichnung Verpackung Produkt selbst erfassenden Weise verwende . So würden Verpackungsvorderseite insgesamt Eigenschaften aufgezählt ersichtlich jeweils abgedruckte Bezeichnung " bezogen seien inhaltlich nur Produkt selbst betreffen könnten so auch Bezeichnung Produktbezeichnung erscheine . setze Rückseite Verpackung dort sonstigen Eigenschaften Lieferumfang Verpackung angegeben werde . dort verwendeten Formulierungen " Zeit kennt verschiedene Viren " " schützt auch noch unbekannten Viren " " bietet " " Schutz Daten liegt DateiVerschlüsselung " stehe ebenso Benutzerhandbuch Bezeichnung gleichsam Produkt selbst Software-Programm beschriebenen Eigenschaften . wesentlichen tatrichterliche Beurteilung kann Rechtsgründen beanstandet werden . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Frage markenmäßigen Benutzung Bezeichnung Auffassung Verkehrs zwar durchschnittlich informierten verständigen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers bestimmt FRÜHSTÜCKS-DRINK . wird beanstandender Weise zugrunde gelegt hat konkreten Art Verwendung Bezeichnung Annahme Produktnamens nahelegt Herkunftshinweis sehen . steht anerkannte Erfahrungssatz Art Marke verwendete Bezeichnung reine Gattungsbezeichnung darstellt jedenfalls allgemeinem Sprachverständnis beschreibenden Charakter hat Verkehr Regel nur Sachhinweis Unterrichtung Publikums Herstellerangabe verstanden wird 59 Fläminger m.w . . ; vgl. auch . 14.1.1999 . Feststellungen Landgerichts handelt angegriffenen Bezeichnung " AntiVirus " auch graphisch leicht verfremdete glatt beschreibende Sinne vielfach benutzte Angabe . Auch Berufungsgericht hat festgestellt einschlägigen Branche Bezeichnung " Antivirus vielfach beschreibend benutzt werde auch Verwendung jeweils Bestandteil Gesamtbezeichnung Herstellerangabe beobachten sei . Gleichwohl ist konkreten Aufmachung Verpackung Handbuchs -9- auszugehen rechtlich beachtliche Teile angesprochenen Verkehrs Bezeichnung anderen Durchschnittsverbraucher hinreichend erkennbaren Kennzeichnung so hervorgehoben entgegentritt Herkunftshinweis auffaßt vgl. 59 Fläminger m.w . . Insofern ist Sachlage Streitfall Sachverhalt vergleichbar noch Geltung Warenzeichengesetzes Entscheidung " Luxor-Luxus . 10.5.1955 zugrunde gelegen hat . Dort ging Bezeichnung " LUXUS-SEIFE " . war Seifenverpackung blickfangartig Seiten diagonal farblich auffällig besonderen verzierten Schreibweise angebracht ist markenmäßige Kennzeichnung erachtet worden . Gleichermaßen besteht Auffälligkeit Streitfall angegriffene Bezeichnung nur üblicherweise Substantiv großen Anfangsbuchstaben aufweist auch Wortmitte großen Buchstaben geschrieben ist größenmäßig hervorgehoben mehrfach Warenausstattung verwendet wird . 2 . Berufungsgericht hat Verwechslungsgefahr angegriffenen Bezeichnung Klagemarke . S. § Abs. Nr. bejaht . ist frei Rechtsfehlern . Frage markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist Berufungsgericht Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Heranziehung Umstände Einzelfalls umfassend beurteilen . ist Wechselwirkung maßgeblichen Faktoren Warenidentität -ähnlichkeit Markenidentität -ähnlichkeit Kennzeichnungskraft Klagemarke Sinne auszugehen geringerer Grad Ähnlichkeit Waren höheren Grad Ähnlichkeit Marken und/oder gesteigerte Kennzeichnungskraft Klagemarke aufgewogen wird umgekehrt . 5.12.2002 Abschlußstück m.w . . Streitfall ist Warenidentität gegeben . tatrichterlichen Feststellungen hohen Markenähnlichkeit Übereinstimmung ersten Lauten/Buchstaben annähernd gleiche Aussprache identischer Betonung sind Rechtsgründen beanstanden . gegebenen Übereinstimmungen hat Berufungsgericht Verwechslungsgefahr bejaht . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Klagemarke weit reiche beschreibende Angabe nämlich angelehnt sei . hat aber hieraus ergebende rechtliche Konsequenz Beurteilung Verwechslungsgefahr gezogen . Fall Marken Markenbestandteilen Klagemarke beschreibende Angabe angelehnt sind nur geringfügigen Veränderung Originalangabe selbst Marke eingetragen werden konnten ist Schutzumfang eingetragenen Marke Berufungsgericht Ansatz zutreffend erkannt hat eng bemessen zwar Maßgabe Eigenprägung Unterscheidungskraft Zeichen Anlehnung freizuhaltende Angabe Eintragungsfähigkeit verleiht vgl. . ZB ; . ZB ; . hinausgehender Schutz kann beansprucht werden markenrechtlichen Schutz beschreibenden Angabe selbst gleichkommen würde . Annahme Berufungsgerichts sind Grundsätze Rechtsprechung Warenzeichengesetz entwickelt worden sind Rechtslage Markengesetz gleichermaßen Geltung haben Fälle beschränkt freizuhaltende Bestandteil Kombination schutzfähigen Bezeichnung verwendet wird . war zwar Bundesgerichtshof entschiedenen Markenrechtsbeschwerden Fall Besonderheit damaligen Sachverhalte ist Entscheidungen abgehoben worden heißt " auch soweit Zeichenbestandteil " " würdigen ist " . Grund derartige Differenzierung wird auch Berufungsgericht angeführt . ist auch ersichtlich vgl. . Zeichen " " Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Angaben darstellen kann Prüfung Verwechslungsgefahr entscheidend Übereinstimmungen allein beschreibenden Angabe selbst abgestellt werden . Maßgebend Beurteilung Verwechslungsgefahr muß vielmehr angegriffenen Bezeichnung Eindruck Klagemarke Schutz Zeichens begründenden Gestaltung sein . ausgehend reicht gegebene Markenähnlichkeit auch identischen Waren durchschnittlichen Kennzeichnungskraft Klagemarke Rechtsgründen Verwechslungsgefahr bejahen können . Insbesondere beruht Eigenprägung Unterscheidungskraft Klagemarke anders Berufungsgericht angenommen hat allein Zusammenschreibung großen Mittelbuchstaben " . Elemente liegen Rahmen üblichen Schriftbildes . Klagemarke wird geprägt charakteristische Verkürzung Sachangabe " " " " . Gerade insoweit fehlt aber Übereinstimmung gegenüberstehenden Zeichen . . war Revision angefochtene Urteil aufzuheben landgerichtliche Urteil wiederherzustellen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Bornkamm