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NAMEN
Verkündet
:
2
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Verhandlungspflicht
UrhG
§
Abs.
Satz
besteht
§
Abs.
Satz
UrhG
genannten
Parteien
Rechtspflicht
Verhandlung
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
.
Urteil
2
.
März
OLG
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
März
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Zurückweisung
Anschlussrevision
Beklagten
Urteil
Oberlandesgerichts
29
.
Zivilsenat
26
November
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Anschlussberufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
33
.
Zivilkammer
5
.
Mai
abgeändert
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
insoweit
folgt
neu
gefasst
:
wird
festgestellt
Kläger
Beklagten
verpflichtet
ist
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
§
UrhG
Eigenproduktionen
und/oder
Auftragsproduktionen
und/oder
Koproduktionen
und/oder
Lizenzproduktionen
verhandeln
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Kläger
Bayerische
Rundfunk
ist
Anstalt
öffentlichen
Rechts
Mitglied
Arbeitsgemeinschaft
öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten
Bundesrepublik
.
strahlt
Rahmen
Fernsehprogramms
Eigenproduktionen
Auftragsproduktionen
Koproduktionen
Lizenzproduktionen
.
Eigenproduktionen
werden
Kläger
selbst
Einsatz
fest
angestellten
freien
Kameraleuten
hergestellt
.
übrigen
Produktionsarten
stellt
Kläger
Filme
selbst
her
erwirbt
jeweiligen
Filmhersteller
erforderlichen
Nutzungsrechte
.
Herstellung
eingesetzten
Kameraleute
schließen
insoweit
Verträge
ausschließlich
jeweiligen
Filmhersteller
.
Auftragsproduktionen
sind
gekennzeichnet
Kläger
beauftragten
Werke
allein
finanziert
Koproduktionen
Kläger
Filmhersteller
jeweils
anteilig
finanziert
werden
.
Lizenzproduktionen
erwirbt
Kläger
erforderlichen
Rechte
Film
Auftrag
gegeben
koproduziert
haben
.
Beklagte
ist
Verband
freischaffender
bildgestaltender
.
forderte
Kläger
Schreiben
19
.
April
Verhandlungen
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
aufzunehmen
.
Treffen
schriftlicher
Korrespondenz
Parteien
forderte
Beklagte
Kläger
erfolglos
konkreten
Stellungnahme
Vereinbarungsvorschlag
.
Schreiben
6
.
März
erklärte
Beklagte
Verhandlungen
gescheitert
leitete
Mai
Oberlandesgericht
Schlichtungsverfahren
.
Kläger
meint
sei
verpflichtet
Verhandlungen
stellung
gemeinsamen
Vergütungsregeln
einzulassen
.
tionen
Koproduktionen
Lizenzproduktionen
sei
Werknutzer
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
Kameraleuten
urheberrechtliche
Vertragsbeziehung
bestehe
Grundlage
Vergütungsansprüchen
sein
könne
.
Hinblick
Eigenproduktionen
unterliege
ebenfalls
Einlassungspflicht
insoweit
ausschließlich
bildgestaltenden
Kameraleuten
arbeite
fest
angestellt
seien
.
Vertragsbeziehungen
gelte
Manteltarifvertrag
detaillierte
Regelungen
Urheberrechte
Vergütungen
enthalte
§
Abs.
Satz
UrhG
gemeinsamen
Vergütungsregeln
vorgehe
.
Kläger
hat
beantragt
festzustellen
Beklagten
verpflichtet
ist
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
§
UrhG
Eigenproduktionen
und/oder
Auftragsproduktionen
und/oder
Koproduktionen
und/oder
Lizenzproduktionen
verhandeln
.
Landgericht
hat
Klage
Hinblick
Auftragsproduktionen
produktionen
Lizenzproduktionen
antragsgemäß
stattgegeben
Eigenproduktionen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Anschlussberufung
Klägers
zurückgewiesen
.
richten
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
Anschlussrevision
Beklagten
.
Kläger
verfolgt
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Feststellungsantrag
Bezug
Eigenproduktionen
weiter
.
Beklagte
erstrebt
Anschlussrevision
Abweisung
Klage
Bezug
Auftragsproduktionen
.
Parteien
beantragen
jeweils
Rechtsmittel
Gegenseite
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
müsse
lediglich
Bezug
Eigenproduktionen
Verhandlungen
Aufstellung
gemeinsamen
Vergütungsregeln
einlassen
Hinblick
Koproduktionen
Verpflichtung
Verhandlung
bestehe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Verpflichtung
Verhandlungen
Aufstellung
Vergütungsregeln
treffe
Seiten
Verwerter
§
Abs.
Satz
UrhG
Vereinigungen
Werknutzern
einzelne
Werknutzer
.
Begriff
Werknutzers
sei
verwertungsrechtlichen
Sinne
§
.
UrhG
urhebervertragsrechtlichen
Sinne
verstehen
.
sei
nur
Vertragspartner
Urhebers
sei
.
Kläger
sei
allein
Bezug
Eigenproduktionen
aber
Hinblick
Koproduktionen
Vertragspartner
Filmherstellung
mitwirkenden
Kameraleute
Werknutzer
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG.
Pflicht
Verhandlung
Bereich
Eigenproduktionen
ändere
auch
Kläger
vorgelegte
Manteltarifvertrag
.
Zwar
gingen
§
Abs.
Satz
UrhG
Tarifverträgen
enthaltene
Regelungen
gemeinsamen
Vergütungsregeln
.
Vorschrift
könne
jedoch
entnommen
werden
Falle
bestehender
Tarifverträge
Aufstellung
gemeinsamen
Vergütungsregeln
Sinne
§
UrhG
vorneherein
verhindert
werden
solle
.
Gesetz
regele
vielmehr
Rechtsfolgen
Kollision
gehe
ganz
selbstverständlich
Möglichkeit
Koexistenz
Rechtsquellen
.
sollten
gemeinsame
Vergütungsregeln
Vorliegen
kollidierender
Regelungen
Tarifvertrag
vollständig
Kraft
treten
dern
nur
insoweit
Tarifvertrag
zurücktreten
Bestimmungen
gleichen
Regelungsgegenstand
enthielten
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
ist
gründet
.
Anschlussrevision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Kläger
ist
verpflichtet
Beklagten
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
Eigenproduktionen
Auftragsproduktionen
verhandeln
.
1
.
Gegenstand
Revisionsverfahrens
ist
Klage
nur
noch
insoweit
Kläger
Feststellung
beantragt
Beklagten
verpflichtet
ist
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
§
UrhG
Eigenproduktionen
und/oder
Auftragsproduktionen
verhandeln
.
Klage
Hinblick
Koproduktionen
Lizenzproduktionen
stattgegeben
worden
ist
hat
Beklagte
hingenommen
.
2
.
Klage
ist
negative
Feststellungsklage
§
Abs.
zulässig
.
Zulässiger
Gegenstand
Feststellungsklage
kann
gemäß
§
Abs.
nur
Bestehen
Nichtbestehen
Rechtsverhältnisses
sein
.
können
auch
Rechtsverhältnis
ergebende
Rechte
Pflichten
gehören
aber
bloße
Elemente
Vorfragen
Rechtsverhältnisses
reine
Tatsachen
Wirksamkeit
Willenserklärungen
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
.
Rechtsverhältnis
ist
rechtlich
geregelte
Beziehung
Person
anderen
Personen
Gegenständen
verstehen
.
.
;
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
.
.
Kläger
begehrte
Feststellung
Verhandlungen
Beklagten
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
Eigenproduktionen
Auftragsproduktionen
verpflichtet
sein
betrifft
Nichtbestehen
rechtlich
geregelten
Beziehung
Parteien
mithin
Nichtbestehen
Rechtsverhältnisses
Frage
Verpflichtung
Einlassung
Schlichtungsverfahren
gemäß
§
Abs.
UrhG
Rechtsverhältnis
Sinne
§
darstellt
vgl.
Beschluss
22
.
Juni
.
Aussetzung
Schlichtungsverfahrens
.
Parteien
Streitfall
diskutierten
Fragen
Auslegung
Begriffs
Werknutzers
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
eventuellen
Sperrwirkung
Tarifverträgen
können
bloße
Elemente
Vorfragen
Rechtsverhältnisses
isoliert
Gegenstand
negativen
Feststellungsklage
sein
.
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
ist
ebenfalls
gegeben
.
Interesse
alsbaldigen
Feststellung
Bestehens
Rechtsverhältnisses
Sinne
Vorschrift
ist
anzunehmen
Recht
Rechtsposition
Klägers
gegenwärtige
Gefahr
Ungewissheit
droht
erstrebte
Urteil
geeignet
ist
Gefahr
beseitigen
.
Falle
negativen
Feststellungsklage
kann
Gefährdung
liegen
Beklagte
Anspruchs
Kläger
berühmt
.
Rechtsberühmung
reicht
Beklagte
geltend
macht
bestehenden
Rechtsverhältnis
könne
bestimmten
Voraussetzungen
Eintritt
noch
ungewiss
sei
Anspruch
Kläger
ergeben
.
.
;
vgl.
etwa
Urteil
30
.
April
.
Abschlagspflicht
.
Landgericht
hat
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Urteil
Grundsätzen
Feststellungsinteresse
Klägers
bejaht
.
hat
angenommen
Beklagte
habe
Kläger
Schreiben
19
.
April
aufgefordert
habe
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
aufzunehmen
entsprechende
Verpflichtung
Klägers
geltend
gemacht
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
3
.
negative
Feststellungsklage
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Vereinigun15
Urhebern
hätten
§
Abs.
UrhG
Ausdruck
kommenden
Willen
Gesetzgebers
gemeinsame
Vergütungsregeln
aufzustellen
seien
folglich
verpflichtet
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
verhandeln
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
gesetzlichen
Regelung
besteht
Ansicht
Berufungsgerichts
Verpflichtung
Werknutzern
Vereinigungen
Urhebern
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
verhandeln
.
kommt
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
Auftragsproduktionen
Eigenproduktionen
Parteien
entgegensteht
Beklagte
Auftragsproduktionen
Werknutzer
anzusehen
ist
§
Abs.
Satz
UrhG
Eigenproduktionen
Manteltarifvertrag
besteht
§
Abs.
Satz
UrhG
.
§
Abs.
Satz
UrhG
stellen
Vereinigungen
Urhebern
Vereinigungen
Werknutzern
einzelnen
Werknutzern
gemeinsame
Vergütungsregeln
Bestimmung
Angemessenheit
Vergütungen
UrhG
.
Wortlaut
Bestimmung
lässt
Verpflichtung
Verhandlung
gemeinsame
Vergütungsregeln
entnehmen
.
Regelungszusammenhang
Bestimmungen
stellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
ergibt
Verpflichtung
Parteien
Verhandlung
gemeinsame
Vergütungsregeln
besteht
.
Gemeinsame
Vergütungsregeln
können
§
§
UrhG
-9-
telbar
Vereinbarung
Parteien
§
Abs.
Satz
UrhG
Verfahren
Schlichtungsstelle
§
Abs.
§
UrhG
aufgestellt
werden
.
Parteien
können
Verfahren
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
Schlichtungsstelle
vereinbaren
§
Abs.
Satz
UrhG
zuvor
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
verhandelt
haben
.
auch
Parteien
Verfahren
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
Schlichtungsstelle
vereinbaren
sind
Verhandlungen
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
verpflichtet
.
folgt
Regelung
§
Abs.
Satz
Nr.
UrhG
Schlichtungsverfahren
schriftliches
Verlangen
Partei
stattfindet
andere
Partei
Monaten
Partei
schriftlich
Aufnahme
Verhandlungen
verlangt
hat
Verhandlungen
gemeinsame
Vergütungsregeln
beginnt
.
Partei
trifft
Verpflichtung
allenfalls
Obliegenheit
Aufstellung
gemeinsamer
Vergütungsregeln
mitzuwirken
vgl.
Wandtke/Grunert
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
2
;
Kotthoff
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
2
;
vgl.
auch
Dietz/Haedicke
Schricker/
Urheberrecht
5
.
Aufl
.
§
UrhG
.
46
;
vgl.
weiter
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Entscheidung
bedarf
Frage
Revisionserwide18
rung
geltend
macht
Rechtspflicht
Einlassung
Schlichtungsverfahren
besteht
.
Streitgegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
klaren
eindeutig
gefassten
Klageantrags
Verpflichtung
Mitwirkung
Schlichtungsverfahren
allein
Frage
Pflicht
Klägers
Beklagten
besteht
Aufstellung
gemeinsamen
Vergütungsregeln
verhandeln
.
Parteien
lich
nur
Bestehen
Verhandlungspflicht
auch
Pflicht
Klägers
Einlassung
Schlichtungsverfahren
gestritten
haben
bezogenen
negativen
Feststellungsklage
vgl.
.
9
Aussetzung
Schlichtungsverfahrens
ist
eindeutig
allein
Verhandlungspflicht
bezogenen
Klageantrags
Kläger
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
festgelegt
hat
Bedeutung
§
Abs.
Satz
.
.
ist
angefochtene
Urteil
Revision
Klägers
zuheben
Nachteil
erkannt
worden
ist
§
Abs.
.
Insoweit
ist
Sache
Endentscheidung
reif
Klage
teilweiser
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
auch
insoweit
stattzugeben
§
Abs.
.
Anschlussrevision
Beklagten
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.11.2015