NAMEN Verkündet : 2 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Verhandlungspflicht UrhG § Abs. Satz besteht § Abs. Satz UrhG genannten Parteien Rechtspflicht Verhandlung Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln . Urteil 2 . März OLG ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . März Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Zurückweisung Anschlussrevision Beklagten Urteil Oberlandesgerichts 29 . Zivilsenat 26 November Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Anschlussberufung Klägers Urteil Landgerichts 33 . Zivilkammer 5 . Mai abgeändert Nachteil Klägers erkannt worden ist insoweit folgt neu gefasst : wird festgestellt Kläger Beklagten verpflichtet ist Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln § UrhG Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen verhandeln . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : Kläger Bayerische Rundfunk ist Anstalt öffentlichen Rechts Mitglied Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Bundesrepublik . strahlt Rahmen Fernsehprogramms Eigenproduktionen Auftragsproduktionen Koproduktionen Lizenzproduktionen . Eigenproduktionen werden Kläger selbst Einsatz fest angestellten freien Kameraleuten hergestellt . übrigen Produktionsarten stellt Kläger Filme selbst her erwirbt jeweiligen Filmhersteller erforderlichen Nutzungsrechte . Herstellung eingesetzten Kameraleute schließen insoweit Verträge ausschließlich jeweiligen Filmhersteller . Auftragsproduktionen sind gekennzeichnet Kläger beauftragten Werke allein finanziert Koproduktionen Kläger Filmhersteller jeweils anteilig finanziert werden . Lizenzproduktionen erwirbt Kläger erforderlichen Rechte Film Auftrag gegeben koproduziert haben . Beklagte ist Verband freischaffender bildgestaltender . forderte Kläger Schreiben 19 . April Verhandlungen Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen . Treffen schriftlicher Korrespondenz Parteien forderte Beklagte Kläger erfolglos konkreten Stellungnahme Vereinbarungsvorschlag . Schreiben 6 . März erklärte Beklagte Verhandlungen gescheitert leitete Mai Oberlandesgericht Schlichtungsverfahren . Kläger meint sei verpflichtet Verhandlungen stellung gemeinsamen Vergütungsregeln einzulassen . tionen Koproduktionen Lizenzproduktionen sei Werknutzer Sinne § Abs. Satz UrhG Kameraleuten urheberrechtliche Vertragsbeziehung bestehe Grundlage Vergütungsansprüchen sein könne . Hinblick Eigenproduktionen unterliege ebenfalls Einlassungspflicht insoweit ausschließlich bildgestaltenden Kameraleuten arbeite fest angestellt seien . Vertragsbeziehungen gelte Manteltarifvertrag detaillierte Regelungen Urheberrechte Vergütungen enthalte § Abs. Satz UrhG gemeinsamen Vergütungsregeln vorgehe . Kläger hat beantragt festzustellen Beklagten verpflichtet ist Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln § UrhG Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen verhandeln . Landgericht hat Klage Hinblick Auftragsproduktionen produktionen Lizenzproduktionen antragsgemäß stattgegeben Eigenproduktionen abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Anschlussberufung Klägers zurückgewiesen . richten Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers Anschlussrevision Beklagten . Kläger verfolgt Berufungsgericht zugelassenen Revision Feststellungsantrag Bezug Eigenproduktionen weiter . Beklagte erstrebt Anschlussrevision Abweisung Klage Bezug Auftragsproduktionen . Parteien beantragen jeweils Rechtsmittel Gegenseite zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger müsse lediglich Bezug Eigenproduktionen Verhandlungen Aufstellung gemeinsamen Vergütungsregeln einlassen Hinblick Koproduktionen Verpflichtung Verhandlung bestehe . Begründung hat ausgeführt : Verpflichtung Verhandlungen Aufstellung Vergütungsregeln treffe Seiten Verwerter § Abs. Satz UrhG Vereinigungen Werknutzern einzelne Werknutzer . Begriff Werknutzers sei verwertungsrechtlichen Sinne § . UrhG urhebervertragsrechtlichen Sinne verstehen . sei nur Vertragspartner Urhebers sei . Kläger sei allein Bezug Eigenproduktionen aber Hinblick Koproduktionen Vertragspartner Filmherstellung mitwirkenden Kameraleute Werknutzer Sinne § Abs. Satz UrhG. Pflicht Verhandlung Bereich Eigenproduktionen ändere auch Kläger vorgelegte Manteltarifvertrag . Zwar gingen § Abs. Satz UrhG Tarifverträgen enthaltene Regelungen gemeinsamen Vergütungsregeln . Vorschrift könne jedoch entnommen werden Falle bestehender Tarifverträge Aufstellung gemeinsamen Vergütungsregeln Sinne § UrhG vorneherein verhindert werden solle . Gesetz regele vielmehr Rechtsfolgen Kollision gehe ganz selbstverständlich Möglichkeit Koexistenz Rechtsquellen . sollten gemeinsame Vergütungsregeln Vorliegen kollidierender Regelungen Tarifvertrag vollständig Kraft treten dern nur insoweit Tarifvertrag zurücktreten Bestimmungen gleichen Regelungsgegenstand enthielten . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägers ist gründet . Anschlussrevision Beklagten hat Erfolg . Kläger ist verpflichtet Beklagten Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Eigenproduktionen Auftragsproduktionen verhandeln . 1 . Gegenstand Revisionsverfahrens ist Klage nur noch insoweit Kläger Feststellung beantragt Beklagten verpflichtet ist Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln § UrhG Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen verhandeln . Klage Hinblick Koproduktionen Lizenzproduktionen stattgegeben worden ist hat Beklagte hingenommen . 2 . Klage ist negative Feststellungsklage § Abs. zulässig . Zulässiger Gegenstand Feststellungsklage kann gemäß § Abs. nur Bestehen Nichtbestehen Rechtsverhältnisses sein . können auch Rechtsverhältnis ergebende Rechte Pflichten gehören aber bloße Elemente Vorfragen Rechtsverhältnisses reine Tatsachen Wirksamkeit Willenserklärungen Rechtswidrigkeit Verhaltens . Rechtsverhältnis ist rechtlich geregelte Beziehung Person anderen Personen Gegenständen verstehen . . ; vgl. Urteil 15 . Dezember . . Kläger begehrte Feststellung Verhandlungen Beklagten Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Eigenproduktionen Auftragsproduktionen verpflichtet sein betrifft Nichtbestehen rechtlich geregelten Beziehung Parteien mithin Nichtbestehen Rechtsverhältnisses Frage Verpflichtung Einlassung Schlichtungsverfahren gemäß § Abs. UrhG Rechtsverhältnis Sinne § darstellt vgl. Beschluss 22 . Juni . Aussetzung Schlichtungsverfahrens . Parteien Streitfall diskutierten Fragen Auslegung Begriffs Werknutzers Sinne § Abs. Satz UrhG eventuellen Sperrwirkung Tarifverträgen können bloße Elemente Vorfragen Rechtsverhältnisses isoliert Gegenstand negativen Feststellungsklage sein . gemäß § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben . Interesse alsbaldigen Feststellung Bestehens Rechtsverhältnisses Sinne Vorschrift ist anzunehmen Recht Rechtsposition Klägers gegenwärtige Gefahr Ungewissheit droht erstrebte Urteil geeignet ist Gefahr beseitigen . Falle negativen Feststellungsklage kann Gefährdung liegen Beklagte Anspruchs Kläger berühmt . Rechtsberühmung reicht Beklagte geltend macht bestehenden Rechtsverhältnis könne bestimmten Voraussetzungen Eintritt noch ungewiss sei Anspruch Kläger ergeben . . ; vgl. etwa Urteil 30 . April . Abschlagspflicht . Landgericht hat Berufungsgericht Bezug genommenen Urteil Grundsätzen Feststellungsinteresse Klägers bejaht . hat angenommen Beklagte habe Kläger Schreiben 19 . April aufgefordert habe Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln aufzunehmen entsprechende Verpflichtung Klägers geltend gemacht . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen . 3 . negative Feststellungsklage ist begründet . Berufungsgericht hat angenommen Vereinigun15 Urhebern hätten § Abs. UrhG Ausdruck kommenden Willen Gesetzgebers gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen seien folglich verpflichtet Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandeln . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . gesetzlichen Regelung besteht Ansicht Berufungsgerichts Verpflichtung Werknutzern Vereinigungen Urhebern Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandeln . kommt Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Auftragsproduktionen Eigenproduktionen Parteien entgegensteht Beklagte Auftragsproduktionen Werknutzer anzusehen ist § Abs. Satz UrhG Eigenproduktionen Manteltarifvertrag besteht § Abs. Satz UrhG . § Abs. Satz UrhG stellen Vereinigungen Urhebern Vereinigungen Werknutzern einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln Bestimmung Angemessenheit Vergütungen UrhG . Wortlaut Bestimmung lässt Verpflichtung Verhandlung gemeinsame Vergütungsregeln entnehmen . Regelungszusammenhang Bestimmungen stellung gemeinsamer Vergütungsregeln ergibt Verpflichtung Parteien Verhandlung gemeinsame Vergütungsregeln besteht . Gemeinsame Vergütungsregeln können § § UrhG -9- telbar Vereinbarung Parteien § Abs. Satz UrhG Verfahren Schlichtungsstelle § Abs. § UrhG aufgestellt werden . Parteien können Verfahren Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Schlichtungsstelle vereinbaren § Abs. Satz UrhG zuvor Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verhandelt haben . auch Parteien Verfahren Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln Schlichtungsstelle vereinbaren sind Verhandlungen Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln verpflichtet . folgt Regelung § Abs. Satz Nr. UrhG Schlichtungsverfahren schriftliches Verlangen Partei stattfindet andere Partei Monaten Partei schriftlich Aufnahme Verhandlungen verlangt hat Verhandlungen gemeinsame Vergütungsregeln beginnt . Partei trifft Verpflichtung allenfalls Obliegenheit Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken vgl. Wandtke/Grunert Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . 2 ; Kotthoff Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG . 2 ; vgl. auch Dietz/Haedicke Schricker/ Urheberrecht 5 . Aufl . § UrhG . 46 ; vgl. weiter Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Entscheidung bedarf Frage Revisionserwide18 rung geltend macht Rechtspflicht Einlassung Schlichtungsverfahren besteht . Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens ist klaren eindeutig gefassten Klageantrags Verpflichtung Mitwirkung Schlichtungsverfahren allein Frage Pflicht Klägers Beklagten besteht Aufstellung gemeinsamen Vergütungsregeln verhandeln . Parteien lich nur Bestehen Verhandlungspflicht auch Pflicht Klägers Einlassung Schlichtungsverfahren gestritten haben bezogenen negativen Feststellungsklage vgl. . 9 Aussetzung Schlichtungsverfahrens ist eindeutig allein Verhandlungspflicht bezogenen Klageantrags Kläger Gegenstand vorliegenden Verfahrens festgelegt hat Bedeutung § Abs. Satz . . ist angefochtene Urteil Revision Klägers zuheben Nachteil erkannt worden ist § Abs. . Insoweit ist Sache Endentscheidung reif Klage teilweiser Abänderung landgerichtlichen Urteils auch insoweit stattzugeben § Abs. . Anschlussrevision Beklagten ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz § Abs. . Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.11.2015