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2468 lines
22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
ja
Alone
UrhG
§
;
Abs.
§
File-Hosting-Dienst
Internet
Verfügung
stellt
kann
Störer
haften
urheberrechtsverletzende
Dateien
Nutzer
Dienstes
öffentlich
zugänglich
gemacht
werden
zuvor
Hinweis
klare
Rechtsverletzung
gegeben
worden
ist
.
Hinweis
muss
File-Hosting-Dienst
Rahmen
technisch
wirtschaftlich
Zumutbaren
verhindern
andere
Nutzer
konkret
benannte
urheberrechtlich
geschützte
Werk
Dritten
erneut
Server
anbieten
.
Eignung
Wortfilters
manueller
Nachkontrolle
Erkennung
Urheberrechtsverletzungen
wird
beseitigt
mögliche
Verletzungshandlungen
vollständig
erfassen
kann
.
Vermeidung
Störerhaftung
kann
File-Hosting-Dienst
auch
verpflichtet
sein
üblichen
Suchweg
kleine
Anzahl
einschlägiger
Linksammlungen
manuell
überprüfen
Verweise
bestimmte
gespeicherte
urheberrechtsverletzende
Dateien
enthalten
.
Urteil
12
Juli
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
weltweit
führendes
Unternehmen
Videospiele
verlegt
vertreibt
.
derzeit
erfolgreichsten
Titeln
gehört
Computerspiel
Alone
.
Beklagte
Aktiengesellschaft
Sitz
stellt
Internetadresse
.
Nutzern
Speicherplatz
Internet
Verfügung
File-Hosting-Dienst
.
Dienst
kann
Nutzer
einzigen
Klick
ausgewählte
eigene
Datei
Internetseite
Beklagten
hochladen
dann
Servern
abgespeichert
wird
.
Unmittelbar
Hochladen
wird
Nutzer
Download-Link
übermittelt
abgelegte
Datei
Browser
aufrufen
kann
.
Beklagten
ist
Inhalt
hochgeladenen
Dateien
bekannt
.
unterhält
auch
Inhaltsverzeichnis
Dateien
.
ist
jedoch
möglich
Suchmaschinen
sogenannten
Linksammlungen
bestimmten
Servern
Beklagten
gespeicherten
Dateien
suchen
.
Beklagte
bietet
Nutzung
Dienstes
Möglichkeiten
.
Registrierung
kann
Dienst
kostenlos
nur
eingeschränktem
Umfang
genutzt
werden
.
Insbesondere
können
hochgeladenen
Dateien
höchstens
zehnmal
heruntergeladen
werden
.
gibt
Möglichkeit
Registrierung
Nutzers
bis
zu
monatlich
Premium-Konto
einzurichten
.
Premium-Konto
ermöglicht
insbesondere
beliebig
häufiges
schnelleres
Herunterladen
Dateien
.
Beklagte
vergibt
Premium-Punkte
Nutzer
hochgeladene
Dateien
anderen
Personen
abgerufen
werden
.
Punkte
können
eingetauscht
Verlängerung
verwendet
werden
.
Beklagte
stellt
auch
Software
RapidShare
Uploader
bereit
Nutzer
einzigen
Arbeitsschritt
beliebig
Dateien
Server
Beklagten
hochladen
kann
.
19
.
August
erfuhr
Klägerin
Spiel
Alone
Internetdienst
Beklagten
öffentlich
zugänglich
war
.
Eingabe
Suchwörter
Rapidshare
Alone
konnte
Spiel
Aktivierung
Kennungen
abgerufen
Festplatte
Abrufenden
heruntergeladen
werden
.
Klägerin
mahnte
Beklagte
Sachverhalts
noch
selben
Tag
.
Anwaltsschreiben
22
.
August
bestätigte
Beklagte
Sperrung
Abmahnung
aufgeführten
konkreten
Links
Spiel
.
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
insbesondere
verpflichten
sollte
unterlassen
urheberrechtlich
geschützte
Werke
insbesondere
Computerspiel
Alone
Internet
sonstige
Art
Weise
öffentlich
zugänglich
machen
verbreiten
wiederzugeben
Handlungen
Dritte
vornehmen
lassen
lehnte
Beklagte
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Spiel
Alone
sei
jedenfalls
noch
2
.
September
Servern
Beklagten
abrufbar
gewesen
.
Rechtsstreit
Revisionsinstanz
gelangt
ist
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
untersagen
Computerspiel
Alone
Internet
insbesondere
Beklagten
betriebene
Server
Internetangebot
sonstige
Art
Weise
vervielfältigen
lassen
öffentlich
zugänglich
machen
Handlung
Dritte
vornehmen
lassen
jedoch
nur
Computerspiel
Dateinamen
Titel
enthält
Servern
gespeichert
ist
soweit
Hyperlinks
Spiel
Linksammlungen
taringa.net
und/oder
rapidsharedownload.net
verzeichnet
sind
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
Antrag
Wörter
Spiel
Dateien
Computerspiel
Alone
enthalten
ersetzt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
instanz
gestellten
Anträge
weiter
mehr
lauterkeitsrechtliche
nur
noch
urheberrechtliche
Ansprüche
stützt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
unbegründet
erachtet
ausgeführt
:
Zwar
liege
Rechtsverletzung
Sinne
§
UrhG
;
Internetdienst
Beklagten
würden
unstreitig
illegale
Kopien
Computerspiels
Alone
Herunterladen
angeboten
.
Verantwortlichkeit
Beklagten
Täterin
Teilnehmerin
scheide
aber
allein
Nutzer
Dienstes
Bekanntgabe
Download-Links
öffentliche
Zugänglichmachen
Datei
Inhalts
entschieden
Teilnehmerhaftung
erforderliche
zumindest
bedingte
Vorsatz
Bezug
jeweils
konkrete
Haupttat
fehle
.
Voraussetzungen
Störerhaftung
habe
Klägerin
dargelegt
.
Haftung
Beklagten
hänge
entscheidend
Kenntnis
Rechtsverletzungen
Zumutbare
Vermeidung
ähnlich
gelagerter
Rechtsverletzungen
getan
habe
.
Geschäftsmodell
Beklagten
Nutzung
rechtswidrig
eingestellter
Inhalte
beruhe
sei
zuzumuten
Prüfpflichten
gesamtes
Geschäftsmodell
Frage
stellen
.
Zwar
könne
Klägerin
weiteres
Dateien
Dateinamen
finden
Titel
Alone
enthielten
.
Jedoch
sei
regelmäßig
unmöglich
bestimmen
gefundenen
Dateien
besagte
Computerspiel
beispielsweise
Urlaubsfotos
Dritten
handele
.
Schwierigkeiten
stellten
verstärkt
Antrag
dort
genannten
Linksammlungen
geeignet
rechtsverletzende
Inhalte
finden
entsprechende
Links
sperren
.
Umständen
sei
Verletzung
Prüfpflichten
Beklagte
Voraussetzung
Störerhaftung
ersichtlich
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
ergibt
Art
.
Nr.
Lugano-Übereinkommens
gerichtliche
Zuständigkeit
Vollstreckung
gerichtlicher
Entscheidungen
Handelssachen
16
.
September
.
S.
.
Klägerin
macht
Ansprüche
begangenen
unerlaubten
Handlung
öffentlichen
Zugänglichmachen
Computerspiels
Alone
geltend
.
2
.
Computerspiel
Klägerin
ist
jedenfalls
Werk
ähnlich
Filmwerk
geschaffen
worden
ist
§
Abs.
Nr.
UrhG
urheberrechtlich
geschützt
.
wird
vermutet
Klägerin
Herausgeberin
Spiels
ermächtigt
ist
Rechte
Urhebers
geltend
machen
§
Abs.
UrhG
.
3
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Haftung
Beklagten
Täter
Teilnehmer
Nutzern
Bezug
Spiel
begangene
Urheberrechtsverletzungen
verneint
.
Dateien
geschützten
Spiel
werden
Nutzern
FileHosting-Dienstes
Beklagten
Verletzung
bestehenden
Urheberrechts
Abs.
Nr.
§
UrhG
Bekanntgabe
Zugangslinks
Internet
öffentlich
zugänglich
gemacht
Beklagte
zuvor
Inhalt
Dateien
Kenntnis
nimmt
.
Beklagte
kann
Umständen
täterschaftliche
Urheberrechtsverletzung
begehen
.
erfüllt
Nutzern
Dienst
Verfügung
stellt
dort
geschützte
Werke
urheberrechtsverletzender
Weise
Öffentlichkeit
zugänglich
gemacht
werden
selbst
Tatbestand
Urheberrechtsverletzung
.
Insbesondere
macht
Dateien
selbst
öffentlich
zugänglich
vervielfältigt
auch
vgl.
Markenrecht
Urteil
19
.
April
.
Internetversteigerung
;
Beschluss
10
.
Mai
.
.
Haftung
Beklagten
Gehilfe
Dritten
Dienstes
begangenen
Urheberrechtsverletzungen
scheidet
ebenfalls
.
erforderlichen
Gehilfenvorsatz
reicht
Beklagte
gelegentlichen
Rechtsverletzungen
Nutzer
Dienstes
rechnet
.
Erforderlich
wäre
vielmehr
Kenntnis
Beklagten
konkret
drohenden
Haupttaten
vgl.
.
Internetversteigerung
;
Urteil
12
Juli
.
Jugendgefährdende
Medien
eBay
;
Urteil
18
November
.
Sedo
;
Beschluss
10
.
Mai
.
.
4
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Unterlassungsansprüche
Klägerin
seien
auch
Aspekt
Störerhaftung
begründet
Beklagte
Prüfpflichten
verletzt
habe
.
hält
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Störer
kann
Verletzung
absoluter
Rechte
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Täter
Teilnehmer
sein
Weise
willentlich
adäquat-kausal
Verletzung
Rechtsguts
beiträgt
.
Störerhaftung
Gebühr
Dritte
erstreckt
werden
kann
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
vorgenommen
haben
setzt
Haftung
Störers
Rechtsprechung
Senats
Verletzung
Prüfpflichten
.
Umfang
bestimmt
Störer
Inanspruchgenommenen
Umständen
Prüfung
zuzumuten
ist
vgl.
Urteil
30
.
April
.
Internetversteigerung
;
Urteil
12
.
Mai
.
Sommer
Lebens
;
.
Sedo
.
allgemeinen
Prüfungspflicht
Diensteanbietern
Sinne
§
§
Nutzern
Server
eingestellten
Dateien
steht
§
Abs.
Satz
.
sind
Diensteanbieter
verpflichtet
übermittelten
gespeicherten
Informationen
überwachen
Umständen
forschen
rechtswidrige
Tätigkeit
hindeuten
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
Richtlinie
elektronischen
Geschäftsverkehr
beruht
sind
Überwachungspflichten
allgemeiner
Art
ausgeschlossen
.
ausgeschlossen
sind
Überwachungspflichten
spezifischen
Fällen
.
Diensteanbieter
Nutzern
bereitgestellte
Informationen
speichern
müssen
vernünftigem
Ermessen
erwartende
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
niedergelegte
Sorgfaltspflicht
anwenden
bestimmte
Arten
rechtswidriger
Tätigkeiten
aufzudecken
verhindern
Erwägungsgrund
Richtlinie
2000/31/EG
;
vgl.
.
Sedo
.
Senat
aufgestellten
Grundsätze
stehen
Einklang
Maßstäben
Gerichtshof
Europäischen
Union
Urteil
12
Juli
.
.
festgesetzt
hat
vgl.
Urteil
17
.
August
.
.
Stiftparfüm
.
-9-
Grundsätzen
ist
auch
Streitfall
auszugehen
.
Beklagte
ist
Diensteanbieterin
Sinne
§
Nr.
§
Satz
Nr.
.
gespeicherten
Dateien
sind
eigenen
Informationen
Beklagten
Nutzung
Dritte
bereithält
§
Abs.
allgemeinen
Gesetzen
verantwortlich
ist
;
vielmehr
handelt
fremde
Informationen
Sinne
§
Satz
.
Dateien
werden
Nutzern
Server
Beklagten
hochgeladen
allein
Dritten
zugänglich
gemacht
Nutzer
Beklagten
mitgeteilten
Download-Link
weitergeben
.
Allein
Nutzer
kontrolliert
so
Verbreitung
hochgeladenen
Dateien
.
unterscheidet
Geschäftsmodell
Beklagten
Auktionsplattformen
Internet
Nutzern
auch
häufig
automatisch
hochgeladenen
Angebote
Plattformbetreiber
öffentlich
zugänglich
gemacht
werden
.
Verursachungsbeitrag
Beklagten
Rechtsverletzungen
Nutzer
ist
Ausgangspunkt
geringer
Plattformbetreibern
.
Auswahl
Prüfung
gespeicherten
Dateien
Beklagte
ergeben
könnte
Inhalte
eigen
macht
erfolgt
.
weitergehende
Prüfungspflicht
Beklagten
besonderen
Gefahrengeneigtheit
angebotenen
Dienstes
Urheberrechtsverletzungen
besteht
.
Zwar
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Gewerbetreibender
schon
Erlangung
Kenntnis
konkreten
Verletzung
verpflichtet
Gefahr
auszuräumen
Geschäftsmodell
vornherein
Rechtsverletzungen
Nutzer
Leistung
angelegt
ist
Gewerbetreibende
eigene
Maßnahmen
Gefahr
rechtsverletzenden
Nutzung
fördert
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
f.
.
Sachverhalt
liegt
Streitfall
aber
.
bedarf
Ausführungen
Frage
Verhältnis
Senatsrechtsprechung
Entscheidungspraxis
Gerichtshofs
Europäischen
Union
steht
vgl.
.
.
.
Beklagte
geht
grundsätzlich
Einklang
Rechtsordnung
Geschäftstätigkeit
Diensteanbieter
gemäß
§
Nr.
§
Satz
Nr.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
legale
Nutzungsmöglichkeiten
Dienstes
Beklagten
beträchtliches
technisches
wirtschaftliches
Bedürfnis
besteht
großer
Zahl
vorhanden
üblich
sind
.
Verwendung
virtuelles
sichere
Verwahrung
großer
Mengen
geschäftlicher
privater
Daten
kann
Dienst
Beklagten
benutzt
werden
bestimmten
Nutzern
eigene
gemeinfreie
Dateien
Herunterladen
Bearbeitung
bereitzustellen
.
kommt
auch
Klägerin
einräumt
etwa
Geschäftskunden
Betracht
Kunden
Zugang
bestimmten
Informationen
gewähren
wollen
Privatpersonen
selbst
erstellte
digitale
Bilder
Filme
Freunden
Bekannten
austauschen
möchten
.
kann
berechtigtes
Bedürfnis
massenhaften
Herunterladen
großer
Dateien
Dritte
bestehen
Merkmal
Beklagte
Vorteil
Dienstes
herausstellt
.
kann
ausgegangen
werden
Beklagten
sei
angelegt
Nutzer
insbesondere
Zusammenhang
Computerspielen
Filmen
Urheberrechtsverletzungen
begehen
.
Ansicht
Klägerin
hat
Beklagte
auch
eigene
Maßnahmen
Gefahr
urheberrechtsverletzenden
Nutzung
Dienstes
gefördert
.
gewerbliches
Unternehmen
ist
Beklagte
bestrebt
Einnahmen
erzielen
Rahmen
Geschäftsmodells
nur
Verkauf
Premium-Konten
möglich
ist
.
verbundenen
Komfortmerkmale
Geschwindigkeit
Ladevorgänge
Dauer
Datenspeicherung
Größe
hochladbaren
Dateien
sind
aber
auch
Vielzahl
legaler
Nutzungsmöglichkeiten
Bedeutung
.
gilt
Bereitstellung
kostenfreien
Hochladen
beliebig
Dateien
einzigen
Arbeitsschritt
.
Auch
Vergabe
Premium-Punkten
Beklagte
kann
Förderung
illegaler
Nutzungsmöglichkeiten
angesehen
werden
.
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
erhalten
Nutzer
Premium-Punkte
hochgeladene
Datei
anderen
Personen
aufgerufen
wird
.
Abhängigkeit
Punkte
Größe
aufgerufenen
Datei
ist
festgestellt
;
Revision
rügt
auch
entsprechender
Vortrag
Klägerin
Vorinstanzen
gehalten
worden
sei
.
Übrigen
bestehen
oben
ausgeführt
auch
Herunterladen
großer
Dateien
vielfältige
legale
Anwendungsmöglichkeiten
.
Beklagten
dürfen
Umständen
Kontrollmaßnahmen
auferlegt
werden
Geschäftsmodell
wirtschaftlich
gefährden
Tätigkeit
unverhältnismäßig
erschweren
vgl.
.
Internetversteigerung
;
.
Jugendgefährdende
Medien
;
.
Sedo
;
vgl.
auch
.
.
Insbesondere
ist
Beklagte
verpflichtet
gespeicherten
Informationen
überwachen
Umständen
forschen
rechtswidrige
Tätigkeit
hinweisen
Art
.
Abs.
RL
2000/31/EG
umgesetzt
§
Abs.
.
Prüfungspflicht
Beklagten
Hinblick
Computerspiel
Alone
Verletzung
Wiederholungsgefahr
begründen
kann
konnte
erst
entstehen
Klägerin
klare
Rechtsverletzung
Bezug
Spiel
hingewiesen
worden
war
vgl.
zuletzt
.
26
f.
Stiftparfüm
.
Beklagte
ist
Anwaltsschreiben
19
.
August
Klägerin
klare
Rechtsverletzung
Bezug
Computerspiel
Alone
hingewiesen
worden
.
war
Zeitpunkt
nur
verpflichtet
konkrete
Angebot
unverzüglich
sperren
hatte
auch
Vorsorge
treffen
möglichst
weiteren
gleichartigen
Rechtsverletzungen
kam
vgl.
.
Stiftparfüm
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
war
Spiel
Alone
noch
Schreiben
Anwälte
Klägerin
19
.
August
Prüfungspflicht
Beklagten
begründete
nämlich
jedenfalls
2
.
September
Servern
Beklagten
abrufbar
.
später
aufgedeckten
Rechtsverletzungen
haftet
Beklagte
Störer
Hinweis
19
.
August
technisch
wirtschaftlich
Zumutbare
getan
hat
weitere
Rechtsverletzungen
Hinblick
Spiel
Alone
Servern
verhindern
.
Anders
Berufungsgericht
angenommen
hat
kommt
Störerhaftung
Beklagten
durchaus
Betracht
.
Beklagte
hat
zwar
Schreiben
19
.
August
konkret
benannten
Dateien
gesperrt
.
war
aber
verpflichtet
Sorge
tragen
weiteren
gleichartigen
Rechtsverletzungen
kam
.
gleichartigen
Rechtsverletzungen
sind
nur
Angebote
bekannt
gewordenen
Fällen
identisch
sind
also
Zugänglichmachen
Computerspiels
Nutzer
betreffen
.
Vielmehr
hat
Beklagte
Rahmen
technisch
wirtschaftlich
Zumutbaren
verhindern
angezeigte
Verletzung
verantwortliche
Nutzer
noch
andere
Nutzer
Server
konkret
benannte
urheberrechtlich
geschützte
Computerspiel
Dritten
anbieten
vgl.
vergleichbaren
Fall
Haftung
Betreibers
Versteigerungsplattform
Internet
.
Jugendgefährdende
Schriften
eBay
.
Urheberrechtsverletzung
ist
konkrete
urheberrechtlich
geschützte
Werk
bezogen
.
Sinne
Störerhaftung
sind
Verletzungshandlungen
gleichartig
Urheberrecht
erneut
verletzt
wird
.
kommt
Person
Zugänglichmachen
geschützten
Werkes
Verletzungstatbestand
erfüllt
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
möglich
Beklagte
Prüfungspflicht
verletzt
hat
19
.
August
Wortfilter
zusammenhängende
Wortfolge
Überprüfung
auch
gespeicherten
Dateinamen
eingesetzt
hat
.
Berufungsgericht
geht
Beklagten
möglich
ist
Dateien
Dateinamen
finden
Titel
Alone
enthält
.
Beklagte
hat
zwar
Vortrag
unmittelbar
Erhalt
Hinweises
Klägerin
19
.
August
Begriff
Alone
Wortfilter
aufgenommen
.
klagten
eingesetzte
Wortfilter
benachrichtigt
Mitarbeiter
Missbräuche
zuständigen
Abteilung
jedoch
lediglich
automatisch
Datei
Servern
Beklagten
hochgeladen
wird
bestimmter
Schlüsselbegriff
vorkommt
.
nur
Hochladen
Dateien
kontrollierender
Wortfilter
ist
ungeeignet
weitere
öffentlich
Zugänglichmachen
bereits
gespeicherter
Spiele
verhindern
.
liegt
Beklagte
Wortfilter
zusammenhängenden
Begriff
Alone
auch
hätte
einsetzen
müssen
Namen
bereits
gespeicherten
Dateien
überprüfen
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
ersichtlich
Beklagten
möglich
zumutbar
sein
soll
Einsatz
Wortfilters
Dateienbestand
ermittelten
Treffer
manuell
überprüfen
Spiel
Klägerin
handelt
.
Kontrollmaßnahmen
sind
auch
geeignet
weitere
Rechtsverletzungen
Servern
Beklagten
aufzudecken
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
Nutzer
vielfältige
Möglichkeiten
haben
mögen
Spiel
anderen
Dateinamen
abzuspeichern
.
Eignung
Wortfilters
manueller
Nachkontrolle
Erkennung
Urheberrechtsverletzungen
wird
beseitigt
mögliche
Verletzungshandlungen
vollständig
erfassen
kann
.
Verletzung
Prüfungspflicht
Beklagten
kommt
Grundlage
bisherigen
Feststellungen
auch
Hinblick
Unterlassungsantrag
erfassten
Linksammlungen
Betracht
.
Hyperlinks
Linksammlungen
Dateien
verweisen
Servern
Beklagten
gespeichert
sind
Computerspiel
enthalten
handelt
Verletzungshandlungen
festgestellten
Verletzungen
Spiels
Alone
gleichartig
sind
Prüfungspflichten
Beklagten
Unterrichtung
grundsätzlich
erstrecken
entsprechende
Verstöße
unterrichtet
worden
ist
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagten
sei
Überprüfung
fraglichen
Linksammlungen
zumutbar
beruht
Feststellungen
Berufungsgericht
verfahrensfehlerfrei
getroffen
hat
.
geht
Ausgangspunkt
zwar
zutreffend
Übereinstimmung
Oberlandesgericht
regelmäßige
Kontrolle
dreistelligen
Zahl
Link-Ressourcen
Internet
Diensteanbieter
zumutbaren
Überprüfungsmöglichkeiten
übersteigt
aber
zumutbar
sein
kann
kleine
Anzahl
einschlägiger
Linksammlungen
Antrag
bezieht
Linksammlungen
überprüfen
benannten
Servern
abgespeicherten
Computerspiel
führen
.
Berufungsgericht
meint
genannten
Linksammlungen
seien
konzeptionell
geeignet
rechtsverletzende
Inhalte
aufzudecken
findet
Vortrag
Parteien
Stütze
.
Berufungsgericht
Urteil
Zusammenhang
technische
Verständnis
Mitglieder
Funktionsweise
Linksammlungen
zugrunde
gelegt
hat
hätte
Revision
Erfolg
rügt
Parteien
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
müssen
.
Klägerin
hätte
dann
Sachverständigenbeweis
stellen
können
mittlerweile
Techniken
Suchmaschinen
interessierte
Nutzer
Download-Links
auffinden
möglich
ist
automatisiert
Linksammlungen
durchsuchen
entsprechenden
Hyperlinks
aufzufinden
.
wäre
insbesondere
berücksichtigen
gewesen
Antrag
nur
Bestandteil
rapidshare.com/files
erfasst
.
Übrigen
ist
Beklagten
grundsätzlich
auch
manuelle
Kontrolle
jedenfalls
einstelligen
Zahl
Linksammlungen
zuzumuten
vgl.
OLG
.
kann
ausgegangen
werden
vornherein
wenig
erfolgversprechend
wäre
unzumutbaren
Aufwand
erforderte
.
Funktion
Linksammlungen
ist
gerade
Interessenten
Hilfe
elektronischer
Verweise
Links
Computerspielen
führen
zwar
Servern
File-Hosting-Diensten
Beklagten
gespeichert
sind
aber
mögliche
Wortfilter
unterlaufen
vollständige
Titel
Computerspiels
angegeben
ist
.
Linksammlungen
müssen
jeweilige
Computerspiel
Interesse
richtet
möglichst
eindeutig
bezeichnen
.
geht
also
Antrag
Servern
Beklagten
gespeicherten
Dateien
Spiel
Alone
führen
Titel
Dateinamen
verwendet
wird
.
Dateiname
zusammenhängenden
Wörter
Alone
enthält
kann
entsprechende
Datei
bereits
Hilfe
Wortfilters
Servern
Beklagten
aufgefunden
werden
.
Überprüfung
Linksammlungen
manuelle
Eingabe
Titels
kann
verhältnismäßig
einfacher
Beklagten
zumutbarer
Weg
sein
auch
Dateien
Servern
identifizieren
zwar
Spiel
Alone
enthalten
üblichen
Wortfilter
aber
aufgefunden
werden
können
.
Umstand
Beklagte
Betreiberin
Linksammlungen
ist
steht
.
geht
dort
enthaltene
Links
löschen
fraglichen
Computerspiel
führen
.
Vielmehr
kann
Beklagte
Weise
auch
Dateien
Servern
auffinden
löschen
fragliche
Spiel
enthalten
herkömmlichen
Wortfiltern
aber
Verwendung
anderen
Dateinamens
aufgefunden
werden
können
.
Mitwirkung
Betreiber
Linksammlungen
bedarf
.
Linksammlung
enthält
Berufungsurteil
Übrigen
Feststellungen
so
dass
offen
ist
Zurückweisung
Antrags
Punkt
beruht
.
5
.
Verneinung
Störerhaftung
Berufungsgericht
hält
somit
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsurteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Anträge
Klägerin
verfehlen
allerdings
konkrete
Verletzungsform
.
Anträge
näher
Formulierung
Beklagten
untersagen
Computerspiel
Alone
Internet
insbesondere
Beklagten
betriebene
Server
Internetangebot
sonstige
Weise
vervielfältigen
lassen
öffentlich
zugänglich
machen
knüpft
Unterlassungsantrag
Klägerin
täterschaftliche
Haftung
Beklagten
.
Betracht
kommt
aber
allein
Störerhaftung
.
Berufungsgericht
hätte
erster
Instanz
erfolgreichen
Klägerin
§
Abs.
Satz
Gelegenheit
sachdienlichen
Antragstellung
geben
müssen
Tatbeitrag
Beklagten
Störerin
also
Bereithalten
Dateien
Computerspiel
Alone
Servern
bezieht
.
6
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
.
Beklagten
Gelegenheit
Stellung
sachdienlicher
Anträge
geben
ist
auch
weiterer
Feststellungen
Frage
Zumutbarkeit
Prüfmaßnahmen
Beklagte
Verletzung
bedarf
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
.
neue
Verhandlung
Berufungsgericht
weist
Senat
noch
Folgendes
:
Berufungsgericht
hat
bislang
Feststellungen
getroffen
Spiel
Klägerin
Kopierschutz
gesichert
ist
dann
gegebenenfalls
Anspruch
Käufer
Sicherungskopie
gemäß
§
Abs.
UrhG
erfüllt
wird
.
ist
Revisionsinstanz
auszuschließen
einzelne
Nutzer
§
Abs.
UrhG
zulässiger
Weise
Sicherungskopie
Spiels
Alone
Beklagte
erkennbar
ausschließlich
persönliche
Verwendung
Servern
Beklagten
speichern
.
Selbst
Beklagte
aber
Einsatz
Wortfilter
manueller
Kontrolle
Treffer
einzelnen
Fällen
legale
Sicherungskopien
Spiels
löschen
müsste
würde
Erfüllung
Prüfpflicht
unzumutbar
machen
.
kann
Nutzern
vertraglich
entsprechende
Hinweise
absichern
.
Nutzer
Löschung
Datei
informiert
werden
werden
dann
Regel
weiteres
anderer
Weise
Sicherung
Spiels
Vorsorge
treffen
können
.
Zwar
kann
ausgeschlossen
werden
Weise
auch
legale
Nutzung
Angebots
Beklagten
geringem
Umfang
eingeschränkt
wird
.
Einschränkung
wäre
aber
Interesse
wirksamen
Schutzes
Urheberrechts
hinzunehmen
Geschäftsmodell
Beklagten
grundlegend
Frage
gestellt
wird
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.03.2010
OLG
Entscheidung