NAMEN Verkündet : 12 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja ja Alone UrhG § ; Abs. § File-Hosting-Dienst Internet Verfügung stellt kann Störer haften urheberrechtsverletzende Dateien Nutzer Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden zuvor Hinweis klare Rechtsverletzung gegeben worden ist . Hinweis muss File-Hosting-Dienst Rahmen technisch wirtschaftlich Zumutbaren verhindern andere Nutzer konkret benannte urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut Server anbieten . Eignung Wortfilters manueller Nachkontrolle Erkennung Urheberrechtsverletzungen wird beseitigt mögliche Verletzungshandlungen vollständig erfassen kann . Vermeidung Störerhaftung kann File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein üblichen Suchweg kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen manuell überprüfen Verweise bestimmte gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten . Urteil 12 Juli OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist weltweit führendes Unternehmen Videospiele verlegt vertreibt . derzeit erfolgreichsten Titeln gehört Computerspiel Alone . Beklagte Aktiengesellschaft Sitz stellt Internetadresse . Nutzern Speicherplatz Internet Verfügung File-Hosting-Dienst . Dienst kann Nutzer einzigen Klick ausgewählte eigene Datei Internetseite Beklagten hochladen dann Servern abgespeichert wird . Unmittelbar Hochladen wird Nutzer Download-Link übermittelt abgelegte Datei Browser aufrufen kann . Beklagten ist Inhalt hochgeladenen Dateien bekannt . unterhält auch Inhaltsverzeichnis Dateien . ist jedoch möglich Suchmaschinen sogenannten Linksammlungen bestimmten Servern Beklagten gespeicherten Dateien suchen . Beklagte bietet Nutzung Dienstes Möglichkeiten . Registrierung kann Dienst kostenlos nur eingeschränktem Umfang genutzt werden . Insbesondere können hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal heruntergeladen werden . gibt Möglichkeit Registrierung Nutzers bis zu € monatlich Premium-Konto einzurichten . Premium-Konto ermöglicht insbesondere beliebig häufiges schnelleres Herunterladen Dateien . Beklagte vergibt Premium-Punkte Nutzer hochgeladene Dateien anderen Personen abgerufen werden . Punkte können eingetauscht Verlängerung verwendet werden . Beklagte stellt auch Software RapidShare Uploader bereit Nutzer einzigen Arbeitsschritt beliebig Dateien Server Beklagten hochladen kann . 19 . August erfuhr Klägerin Spiel Alone Internetdienst Beklagten öffentlich zugänglich war . Eingabe Suchwörter Rapidshare Alone konnte Spiel Aktivierung Kennungen abgerufen Festplatte Abrufenden heruntergeladen werden . Klägerin mahnte Beklagte Sachverhalts noch selben Tag . Anwaltsschreiben 22 . August bestätigte Beklagte Sperrung Abmahnung aufgeführten konkreten Links Spiel . Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung insbesondere verpflichten sollte unterlassen urheberrechtlich geschützte Werke insbesondere Computerspiel Alone Internet sonstige Art Weise öffentlich zugänglich machen verbreiten wiederzugeben Handlungen Dritte vornehmen lassen lehnte Beklagte . Klägerin hat vorgetragen Spiel Alone sei jedenfalls noch 2 . September Servern Beklagten abrufbar gewesen . Rechtsstreit Revisionsinstanz gelangt ist hat Klägerin beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagen Computerspiel Alone Internet insbesondere Beklagten betriebene Server Internetangebot sonstige Art Weise vervielfältigen lassen öffentlich zugänglich machen Handlung Dritte vornehmen lassen jedoch nur Computerspiel Dateinamen Titel enthält Servern gespeichert ist soweit Hyperlinks Spiel Linksammlungen taringa.net und/oder rapidsharedownload.net verzeichnet sind Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufungsinstanz hat Klägerin Antrag Wörter Spiel Dateien Computerspiel Alone enthalten ersetzt . Berufungsgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin instanz gestellten Anträge weiter mehr lauterkeitsrechtliche nur noch urheberrechtliche Ansprüche stützt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage unbegründet erachtet ausgeführt : Zwar liege Rechtsverletzung Sinne § UrhG ; Internetdienst Beklagten würden unstreitig illegale Kopien Computerspiels Alone Herunterladen angeboten . Verantwortlichkeit Beklagten Täterin Teilnehmerin scheide aber allein Nutzer Dienstes Bekanntgabe Download-Links öffentliche Zugänglichmachen Datei Inhalts entschieden Teilnehmerhaftung erforderliche zumindest bedingte Vorsatz Bezug jeweils konkrete Haupttat fehle . Voraussetzungen Störerhaftung habe Klägerin dargelegt . Haftung Beklagten hänge entscheidend Kenntnis Rechtsverletzungen Zumutbare Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen getan habe . Geschäftsmodell Beklagten Nutzung rechtswidrig eingestellter Inhalte beruhe sei zuzumuten Prüfpflichten gesamtes Geschäftsmodell Frage stellen . Zwar könne Klägerin weiteres Dateien Dateinamen finden Titel Alone enthielten . Jedoch sei regelmäßig unmöglich bestimmen gefundenen Dateien besagte Computerspiel beispielsweise Urlaubsfotos Dritten handele . Schwierigkeiten stellten verstärkt Antrag dort genannten Linksammlungen geeignet rechtsverletzende Inhalte finden entsprechende Links sperren . Umständen sei Verletzung Prüfpflichten Beklagte Voraussetzung Störerhaftung ersichtlich . II . Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte ergibt Art . Nr. Lugano-Übereinkommens gerichtliche Zuständigkeit Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Handelssachen 16 . September . S. . Klägerin macht Ansprüche begangenen unerlaubten Handlung öffentlichen Zugänglichmachen Computerspiels Alone geltend . 2 . Computerspiel Klägerin ist jedenfalls Werk ähnlich Filmwerk geschaffen worden ist § Abs. Nr. UrhG urheberrechtlich geschützt . wird vermutet Klägerin Herausgeberin Spiels ermächtigt ist Rechte Urhebers geltend machen § Abs. UrhG . 3 . Zutreffend hat Berufungsgericht Haftung Beklagten Täter Teilnehmer Nutzern Bezug Spiel begangene Urheberrechtsverletzungen verneint . Dateien geschützten Spiel werden Nutzern FileHosting-Dienstes Beklagten Verletzung bestehenden Urheberrechts Abs. Nr. § UrhG Bekanntgabe Zugangslinks Internet öffentlich zugänglich gemacht Beklagte zuvor Inhalt Dateien Kenntnis nimmt . Beklagte kann Umständen täterschaftliche Urheberrechtsverletzung begehen . erfüllt Nutzern Dienst Verfügung stellt dort geschützte Werke urheberrechtsverletzender Weise Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden selbst Tatbestand Urheberrechtsverletzung . Insbesondere macht Dateien selbst öffentlich zugänglich vervielfältigt auch vgl. Markenrecht Urteil 19 . April . Internetversteigerung ; Beschluss 10 . Mai . . Haftung Beklagten Gehilfe Dritten Dienstes begangenen Urheberrechtsverletzungen scheidet ebenfalls . erforderlichen Gehilfenvorsatz reicht Beklagte gelegentlichen Rechtsverletzungen Nutzer Dienstes rechnet . Erforderlich wäre vielmehr Kenntnis Beklagten konkret drohenden Haupttaten vgl. . Internetversteigerung ; Urteil 12 Juli . Jugendgefährdende Medien eBay ; Urteil 18 November . Sedo ; Beschluss 10 . Mai . . 4 . Berufungsgericht hat angenommen Unterlassungsansprüche Klägerin seien auch Aspekt Störerhaftung begründet Beklagte Prüfpflichten verletzt habe . hält Grundlage bislang getroffenen Feststellungen revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Störer kann Verletzung absoluter Rechte Unterlassung Anspruch genommen werden Täter Teilnehmer sein Weise willentlich adäquat-kausal Verletzung Rechtsguts beiträgt . Störerhaftung Gebühr Dritte erstreckt werden kann rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen haben setzt Haftung Störers Rechtsprechung Senats Verletzung Prüfpflichten . Umfang bestimmt Störer Inanspruchgenommenen Umständen Prüfung zuzumuten ist vgl. Urteil 30 . April . Internetversteigerung ; Urteil 12 . Mai . Sommer Lebens ; . Sedo . allgemeinen Prüfungspflicht Diensteanbietern Sinne § § Nutzern Server eingestellten Dateien steht § Abs. Satz . sind Diensteanbieter verpflichtet übermittelten gespeicherten Informationen überwachen Umständen forschen rechtswidrige Tätigkeit hindeuten . Vorschrift Art . Abs. Richtlinie elektronischen Geschäftsverkehr beruht sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen . ausgeschlossen sind Überwachungspflichten spezifischen Fällen . Diensteanbieter Nutzern bereitgestellte Informationen speichern müssen vernünftigem Ermessen erwartende innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken verhindern Erwägungsgrund Richtlinie 2000/31/EG ; vgl. . Sedo . Senat aufgestellten Grundsätze stehen Einklang Maßstäben Gerichtshof Europäischen Union Urteil 12 Juli . . festgesetzt hat vgl. Urteil 17 . August . . Stiftparfüm . -9- Grundsätzen ist auch Streitfall auszugehen . Beklagte ist Diensteanbieterin Sinne § Nr. § Satz Nr. . gespeicherten Dateien sind eigenen Informationen Beklagten Nutzung Dritte bereithält § Abs. allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist ; vielmehr handelt fremde Informationen Sinne § Satz . Dateien werden Nutzern Server Beklagten hochgeladen allein Dritten zugänglich gemacht Nutzer Beklagten mitgeteilten Download-Link weitergeben . Allein Nutzer kontrolliert so Verbreitung hochgeladenen Dateien . unterscheidet Geschäftsmodell Beklagten Auktionsplattformen Internet Nutzern auch häufig automatisch hochgeladenen Angebote Plattformbetreiber öffentlich zugänglich gemacht werden . Verursachungsbeitrag Beklagten Rechtsverletzungen Nutzer ist Ausgangspunkt geringer Plattformbetreibern . Auswahl Prüfung gespeicherten Dateien Beklagte ergeben könnte Inhalte eigen macht erfolgt . weitergehende Prüfungspflicht Beklagten besonderen Gefahrengeneigtheit angebotenen Dienstes Urheberrechtsverletzungen besteht . Zwar ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Gewerbetreibender schon Erlangung Kenntnis konkreten Verletzung verpflichtet Gefahr auszuräumen Geschäftsmodell vornherein Rechtsverletzungen Nutzer Leistung angelegt ist Gewerbetreibende eigene Maßnahmen Gefahr rechtsverletzenden Nutzung fördert vgl. Urteil 15 . Januar . f. . Sachverhalt liegt Streitfall aber . bedarf Ausführungen Frage Verhältnis Senatsrechtsprechung Entscheidungspraxis Gerichtshofs Europäischen Union steht vgl. . . . Beklagte geht grundsätzlich Einklang Rechtsordnung Geschäftstätigkeit Diensteanbieter gemäß § Nr. § Satz Nr. . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen legale Nutzungsmöglichkeiten Dienstes Beklagten beträchtliches technisches wirtschaftliches Bedürfnis besteht großer Zahl vorhanden üblich sind . Verwendung virtuelles sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher privater Daten kann Dienst Beklagten benutzt werden bestimmten Nutzern eigene gemeinfreie Dateien Herunterladen Bearbeitung bereitzustellen . kommt auch Klägerin einräumt etwa Geschäftskunden Betracht Kunden Zugang bestimmten Informationen gewähren wollen Privatpersonen selbst erstellte digitale Bilder Filme Freunden Bekannten austauschen möchten . kann berechtigtes Bedürfnis massenhaften Herunterladen großer Dateien Dritte bestehen Merkmal Beklagte Vorteil Dienstes herausstellt . kann ausgegangen werden Beklagten sei angelegt Nutzer insbesondere Zusammenhang Computerspielen Filmen Urheberrechtsverletzungen begehen . Ansicht Klägerin hat Beklagte auch eigene Maßnahmen Gefahr urheberrechtsverletzenden Nutzung Dienstes gefördert . gewerbliches Unternehmen ist Beklagte bestrebt Einnahmen erzielen Rahmen Geschäftsmodells nur Verkauf Premium-Konten möglich ist . verbundenen Komfortmerkmale Geschwindigkeit Ladevorgänge Dauer Datenspeicherung Größe hochladbaren Dateien sind aber auch Vielzahl legaler Nutzungsmöglichkeiten Bedeutung . gilt Bereitstellung kostenfreien Hochladen beliebig Dateien einzigen Arbeitsschritt . Auch Vergabe Premium-Punkten Beklagte kann Förderung illegaler Nutzungsmöglichkeiten angesehen werden . Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat erhalten Nutzer Premium-Punkte hochgeladene Datei anderen Personen aufgerufen wird . Abhängigkeit Punkte Größe aufgerufenen Datei ist festgestellt ; Revision rügt auch entsprechender Vortrag Klägerin Vorinstanzen gehalten worden sei . Übrigen bestehen oben ausgeführt auch Herunterladen großer Dateien vielfältige legale Anwendungsmöglichkeiten . Beklagten dürfen Umständen Kontrollmaßnahmen auferlegt werden Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren vgl. . Internetversteigerung ; . Jugendgefährdende Medien ; . Sedo ; vgl. auch . . Insbesondere ist Beklagte verpflichtet gespeicherten Informationen überwachen Umständen forschen rechtswidrige Tätigkeit hinweisen Art . Abs. RL 2000/31/EG umgesetzt § Abs. . Prüfungspflicht Beklagten Hinblick Computerspiel Alone Verletzung Wiederholungsgefahr begründen kann konnte erst entstehen Klägerin klare Rechtsverletzung Bezug Spiel hingewiesen worden war vgl. zuletzt . 26 f. Stiftparfüm . Beklagte ist Anwaltsschreiben 19 . August Klägerin klare Rechtsverletzung Bezug Computerspiel Alone hingewiesen worden . war Zeitpunkt nur verpflichtet konkrete Angebot unverzüglich sperren hatte auch Vorsorge treffen möglichst weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam vgl. . Stiftparfüm . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts war Spiel Alone noch Schreiben Anwälte Klägerin 19 . August Prüfungspflicht Beklagten begründete nämlich jedenfalls 2 . September Servern Beklagten abrufbar . später aufgedeckten Rechtsverletzungen haftet Beklagte Störer Hinweis 19 . August technisch wirtschaftlich Zumutbare getan hat weitere Rechtsverletzungen Hinblick Spiel Alone Servern verhindern . Anders Berufungsgericht angenommen hat kommt Störerhaftung Beklagten durchaus Betracht . Beklagte hat zwar Schreiben 19 . August konkret benannten Dateien gesperrt . war aber verpflichtet Sorge tragen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kam . gleichartigen Rechtsverletzungen sind nur Angebote bekannt gewordenen Fällen identisch sind also Zugänglichmachen Computerspiels Nutzer betreffen . Vielmehr hat Beklagte Rahmen technisch wirtschaftlich Zumutbaren verhindern angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Server konkret benannte urheberrechtlich geschützte Computerspiel Dritten anbieten vgl. vergleichbaren Fall Haftung Betreibers Versteigerungsplattform Internet . Jugendgefährdende Schriften eBay . Urheberrechtsverletzung ist konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen . Sinne Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig Urheberrecht erneut verletzt wird . kommt Person Zugänglichmachen geschützten Werkes Verletzungstatbestand erfüllt . bislang getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts ist möglich Beklagte Prüfungspflicht verletzt hat 19 . August Wortfilter zusammenhängende Wortfolge Überprüfung auch gespeicherten Dateinamen eingesetzt hat . Berufungsgericht geht Beklagten möglich ist Dateien Dateinamen finden Titel Alone enthält . Beklagte hat zwar Vortrag unmittelbar Erhalt Hinweises Klägerin 19 . August Begriff Alone Wortfilter aufgenommen . klagten eingesetzte Wortfilter benachrichtigt Mitarbeiter Missbräuche zuständigen Abteilung jedoch lediglich automatisch Datei Servern Beklagten hochgeladen wird bestimmter Schlüsselbegriff vorkommt . nur Hochladen Dateien kontrollierender Wortfilter ist ungeeignet weitere öffentlich Zugänglichmachen bereits gespeicherter Spiele verhindern . liegt Beklagte Wortfilter zusammenhängenden Begriff Alone auch hätte einsetzen müssen Namen bereits gespeicherten Dateien überprüfen . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts ist ersichtlich Beklagten möglich zumutbar sein soll Einsatz Wortfilters Dateienbestand ermittelten Treffer manuell überprüfen Spiel Klägerin handelt . Kontrollmaßnahmen sind auch geeignet weitere Rechtsverletzungen Servern Beklagten aufzudecken . Unerheblich ist Zusammenhang Nutzer vielfältige Möglichkeiten haben mögen Spiel anderen Dateinamen abzuspeichern . Eignung Wortfilters manueller Nachkontrolle Erkennung Urheberrechtsverletzungen wird beseitigt mögliche Verletzungshandlungen vollständig erfassen kann . Verletzung Prüfungspflicht Beklagten kommt Grundlage bisherigen Feststellungen auch Hinblick Unterlassungsantrag erfassten Linksammlungen Betracht . Hyperlinks Linksammlungen Dateien verweisen Servern Beklagten gespeichert sind Computerspiel enthalten handelt Verletzungshandlungen festgestellten Verletzungen Spiels Alone gleichartig sind Prüfungspflichten Beklagten Unterrichtung grundsätzlich erstrecken entsprechende Verstöße unterrichtet worden ist . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagten sei Überprüfung fraglichen Linksammlungen zumutbar beruht Feststellungen Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffen hat . geht Ausgangspunkt zwar zutreffend Übereinstimmung Oberlandesgericht regelmäßige Kontrolle dreistelligen Zahl Link-Ressourcen Internet Diensteanbieter zumutbaren Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt aber zumutbar sein kann kleine Anzahl einschlägiger Linksammlungen Antrag bezieht Linksammlungen überprüfen benannten Servern abgespeicherten Computerspiel führen . Berufungsgericht meint genannten Linksammlungen seien konzeptionell geeignet rechtsverletzende Inhalte aufzudecken findet Vortrag Parteien Stütze . Berufungsgericht Urteil Zusammenhang technische Verständnis Mitglieder Funktionsweise Linksammlungen zugrunde gelegt hat hätte Revision Erfolg rügt Parteien Gelegenheit Stellungnahme geben müssen . Klägerin hätte dann Sachverständigenbeweis stellen können mittlerweile Techniken Suchmaschinen interessierte Nutzer Download-Links auffinden möglich ist automatisiert Linksammlungen durchsuchen entsprechenden Hyperlinks aufzufinden . wäre insbesondere berücksichtigen gewesen Antrag nur Bestandteil rapidshare.com/files erfasst . Übrigen ist Beklagten grundsätzlich auch manuelle Kontrolle jedenfalls einstelligen Zahl Linksammlungen zuzumuten vgl. OLG . kann ausgegangen werden vornherein wenig erfolgversprechend wäre unzumutbaren Aufwand erforderte . Funktion Linksammlungen ist gerade Interessenten Hilfe elektronischer Verweise Links Computerspielen führen zwar Servern File-Hosting-Diensten Beklagten gespeichert sind aber mögliche Wortfilter unterlaufen vollständige Titel Computerspiels angegeben ist . Linksammlungen müssen jeweilige Computerspiel Interesse richtet möglichst eindeutig bezeichnen . geht also Antrag Servern Beklagten gespeicherten Dateien Spiel Alone führen Titel Dateinamen verwendet wird . Dateiname zusammenhängenden Wörter Alone enthält kann entsprechende Datei bereits Hilfe Wortfilters Servern Beklagten aufgefunden werden . Überprüfung Linksammlungen manuelle Eingabe Titels kann verhältnismäßig einfacher Beklagten zumutbarer Weg sein auch Dateien Servern identifizieren zwar Spiel Alone enthalten üblichen Wortfilter aber aufgefunden werden können . Umstand Beklagte Betreiberin Linksammlungen ist steht . geht dort enthaltene Links löschen fraglichen Computerspiel führen . Vielmehr kann Beklagte Weise auch Dateien Servern auffinden löschen fragliche Spiel enthalten herkömmlichen Wortfiltern aber Verwendung anderen Dateinamens aufgefunden werden können . Mitwirkung Betreiber Linksammlungen bedarf . Linksammlung enthält Berufungsurteil Übrigen Feststellungen so dass offen ist Zurückweisung Antrags Punkt beruht . 5 . Verneinung Störerhaftung Berufungsgericht hält somit rechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsurteil erweist auch anderen Gründen richtig § . Anträge Klägerin verfehlen allerdings konkrete Verletzungsform . Anträge näher Formulierung Beklagten untersagen Computerspiel Alone Internet insbesondere Beklagten betriebene Server Internetangebot sonstige Weise vervielfältigen lassen öffentlich zugänglich machen knüpft Unterlassungsantrag Klägerin täterschaftliche Haftung Beklagten . Betracht kommt aber allein Störerhaftung . Berufungsgericht hätte erster Instanz erfolgreichen Klägerin § Abs. Satz Gelegenheit sachdienlichen Antragstellung geben müssen Tatbeitrag Beklagten Störerin also Bereithalten Dateien Computerspiel Alone Servern bezieht . 6 . Berufungsurteil ist aufzuheben . Beklagten Gelegenheit Stellung sachdienlicher Anträge geben ist auch weiterer Feststellungen Frage Zumutbarkeit Prüfmaßnahmen Beklagte Verletzung bedarf ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . . neue Verhandlung Berufungsgericht weist Senat noch Folgendes : Berufungsgericht hat bislang Feststellungen getroffen Spiel Klägerin Kopierschutz gesichert ist dann gegebenenfalls Anspruch Käufer Sicherungskopie gemäß § Abs. UrhG erfüllt wird . ist Revisionsinstanz auszuschließen einzelne Nutzer § Abs. UrhG zulässiger Weise Sicherungskopie Spiels Alone Beklagte erkennbar ausschließlich persönliche Verwendung Servern Beklagten speichern . Selbst Beklagte aber Einsatz Wortfilter manueller Kontrolle Treffer einzelnen Fällen legale Sicherungskopien Spiels löschen müsste würde Erfüllung Prüfpflicht unzumutbar machen . kann Nutzern vertraglich entsprechende Hinweise absichern . Nutzer Löschung Datei informiert werden werden dann Regel weiteres anderer Weise Sicherung Spiels Vorsorge treffen können . Zwar kann ausgeschlossen werden Weise auch legale Nutzung Angebots Beklagten geringem Umfang eingeschränkt wird . Einschränkung wäre aber Interesse wirksamen Schutzes Urheberrechts hinzunehmen Geschäftsmodell Beklagten grundlegend Frage gestellt wird . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 24.03.2010 OLG Entscheidung