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353 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Beklagte
macht
Recht
entscheidungserhebliche
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
geltend
.
Parteien
streiten
Beklagte
Rahmen
Werbeaktion
Werbeslogan
"
!
"
Gesichtspunkt
unzulässigen
Alleinstellungswerbung
irreführend
geworben
hat
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
OLG
.
Nichtzulassungsbeschwerde
wendet
Recht
Berufungsgericht
Berufungsverhandlung
29
November
vorgelegten
Testbericht
Stiftung
Warentest
Verletzung
Verfahrensgrundrechts
Beklagten
Art
.
Abs.
GG
rechtliches
Gehör
gemäß
§
Abs.
Nr.
verspätet
mehr
berücksichtigungsfähig
angesehen
hat
.
Vorlage
Testberichts
war
schon
Sinne
genannten
Vorschrift
verspätet
Bericht
erst
Juni
veröffentlicht
worden
war
bereits
Grund
Mitte
abgeschlossenen
Verfahren
erster
Instanz
hätte
geltend
gemacht
werden
können
.
Berufungsgericht
Vorlage
Testberichts
anderen
Grund
verspätet
hätte
zurückweisen
können
kann
schon
dahinstehen
Gericht
angegebenen
Grund
rechtfertigende
Zurückweisung
anderer
Begründung
aufrechterhalten
werden
kann
vgl.
.
4.5.2005
;
.
.
Berufungsgericht
hat
Nichtberücksichtigung
vorgelegten
Testberichts
allerdings
auch
begründen
versucht
Bericht
substantiierten
Vortrag
ersetzen
vermöge
.
steht
jedoch
Testbericht
Rasierer
Beklagten
Gesamtbewertung
sehr
gut
weiteres
erkennbar
deutlich
Rasierer
Klägerin
ausweist
insbesondere
erheblich
schlechteren
Abschneidens
Handhabung
insgesamt
nur
gut
bewertet
wurde
.
Nichtberücksichtigung
Test
Stiftung
Warentest
durchgeführt
Juni
veröffentlicht
hat
Zeitpunkt
Beklagte
Form
Testberichts
neu
entstandenen
Beweismittels
lässt
ferner
Berufungsgericht
Weiteren
angestellten
Erwägung
rechtfertigen
Beklagte
habe
bereits
Zeitpunkt
Werbeaktion
Jahr
Anhaltspunkte
haben
müssen
tatsächliche
Grundlage
Alleinstellungsbehauptung
habe
stützen
können
hätte
entsprechende
Umstände
auch
rechtzeitig
Rechtsstreit
einführen
müssen
.
Bestimmung
§
regelt
allein
Zurückweisung
Verteidigungsmitteln
bereits
Rechtsstreits
erster
Instanz
bestanden
haben
ausgeschlossen
worden
sind
Abs.
aber
Fehlers
Gerichts
Verletzung
Partei
obliegenden
Prozessförderungspflicht
berücksichtigt
vorgebracht
worden
sind
Abs.
;
vgl.
30
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Hinblick
erhebliche
Beschwer
säumige
Partei
verbietet
auch
ausdehnende
Auslegung
Bestimmung
vgl.
.
.
Dementsprechend
können
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
neu
entstandenen
Verteidigungsmittel
§
Abs.
ergebenden
Beschränkungen
jederzeit
Berufungsverfahren
eingeführt
werden
vgl.
.
f.
;
.
;
aaO
§
Rdn
.
m.w
.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung