BESCHLUSS 22 . April Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . 10 . Dezember gemäß § Abs. aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Beklagte macht Recht entscheidungserhebliche Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG geltend . Parteien streiten Beklagte Rahmen Werbeaktion Werbeslogan " ! " Gesichtspunkt unzulässigen Alleinstellungswerbung irreführend geworben hat . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen Revision zugelassen OLG . Nichtzulassungsbeschwerde wendet Recht Berufungsgericht Berufungsverhandlung 29 November vorgelegten Testbericht Stiftung Warentest Verletzung Verfahrensgrundrechts Beklagten Art . Abs. GG rechtliches Gehör gemäß § Abs. Nr. verspätet mehr berücksichtigungsfähig angesehen hat . Vorlage Testberichts war schon Sinne genannten Vorschrift verspätet Bericht erst Juni veröffentlicht worden war bereits Grund Mitte abgeschlossenen Verfahren erster Instanz hätte geltend gemacht werden können . Berufungsgericht Vorlage Testberichts anderen Grund verspätet hätte zurückweisen können kann schon dahinstehen Gericht angegebenen Grund rechtfertigende Zurückweisung anderer Begründung aufrechterhalten werden kann vgl. . 4.5.2005 ; . . Berufungsgericht hat Nichtberücksichtigung vorgelegten Testberichts allerdings auch begründen versucht Bericht substantiierten Vortrag ersetzen vermöge . steht jedoch Testbericht Rasierer Beklagten Gesamtbewertung sehr gut weiteres erkennbar deutlich Rasierer Klägerin ausweist insbesondere erheblich schlechteren Abschneidens Handhabung insgesamt nur gut bewertet wurde . Nichtberücksichtigung Test Stiftung Warentest durchgeführt Juni veröffentlicht hat Zeitpunkt Beklagte Form Testberichts neu entstandenen Beweismittels lässt ferner Berufungsgericht Weiteren angestellten Erwägung rechtfertigen Beklagte habe bereits Zeitpunkt Werbeaktion Jahr Anhaltspunkte haben müssen tatsächliche Grundlage Alleinstellungsbehauptung habe stützen können hätte entsprechende Umstände auch rechtzeitig Rechtsstreit einführen müssen . Bestimmung § regelt allein Zurückweisung Verteidigungsmitteln bereits Rechtsstreits erster Instanz bestanden haben ausgeschlossen worden sind Abs. aber Fehlers Gerichts Verletzung Partei obliegenden Prozessförderungspflicht berücksichtigt vorgebracht worden sind Abs. ; vgl. 30 . Aufl . Rdn . . Hinblick erhebliche Beschwer säumige Partei verbietet auch ausdehnende Auslegung Bestimmung vgl. . . Dementsprechend können Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandenen Verteidigungsmittel § Abs. ergebenden Beschränkungen jederzeit Berufungsverfahren eingeführt werden vgl. . f. ; . ; aaO § Rdn . m.w . . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung