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1314 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Ausschreibung
Vermessungsleistungen
§
;
wettbewerbliche
Haftung
Dritten
tritt
Verstößen
Verbotsnormen
selbst
unterworfen
ist
jedenfalls
dann
erforderliche
Prüfung
Verhaltens
desjenigen
rechtswidrige
Beeinträchtigung
unmittelbar
vorgenommen
hat
insbesondere
Eigenverantwortung
zuzumuten
ist
.
Urteil
15
.
Mai
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Kammer
Handelssachen
25
.
Oktober
aufgehoben
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Kläger
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Fachverband
etwa
%
selbständigen
Vermessungsingenieure
organisiert
sind
;
satzungsgemäßen
Aufgaben
gehören
Wahrnehmung
beruflichen
Belange
Mitglieder
Bekämpfung
unlauteren
Wettbewerbs
Mißachtung
Grundsätzen
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
Unterschreitung
Mindestsätze
.
Beklagte
betreibt
Bauunternehmung
.
Jahr
führte
Ausschreibung
Vermessungsleistungen
Bauvorhaben
.
angeschriebenen
Ingenieurbüros
wurden
aufgefordert
Angebote
pauschalen
Festpreisen
verschiedene
Phasen
Leistungsumfang
unterbreiten
.
Kläger
Inhaber
Ingenieurbüros
chen
Auftrag
Beklagten
Vermessungsleistungen
erhalten
hat
hingewiesen
hatte
Bauvorhaben
Vermessungsleistungen
Mindestsätzen
angeboten
habe
hat
Kläger
strafbewehrt
verpflichtet
unterlassen
Ingenieurleistungen
Vermessung
anzubieten
abzurechnen
Leistungsbild
§
unterfallen
Grundlagen
Honorars
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beachtet
werden
Mindestsätze
insbesondere
Honorartafel
gemäß
§
unterschritten
werden
.
Kläger
hat
vorgetragen
fehlende
Differenzierung
Entwurfsvermessung
Bauvermessung
Fehlen
Honorarermittlung
erforderlichen
Angaben
insbesondere
Einordnung
Honorarzone
anrechenbaren
Kosten
Ausschreibungsunterlagen
habe
Beklagte
angeschriebenen
Ingenieuren
nahegelegt
Angebote
Mindestsätze
abzugeben
.
sächlich
habe
Ingenieurbüro
Angebot
auch
ben
.
wettbewerbswidrige
Verhalten
hafte
Beklagte
Störerin
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
Gebiet
Freistaats
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
Vermessungsleistungen
auszuschreiben
Ingenieure
Abgabe
Angeboten
Ingenieurleistungen
aufzufordern
Leistungsbildern
98b
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
unterfallen
Ausschreibungsunterlagen
Angaben
Grundlagen
Honorars
vermessungstechnischen
Leistungen
insbesondere
Angaben
Einordnung
Honorarzone
Angabe
anrechenbaren
Kosten
fehlen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
geltend
gemacht
Ausschreibung
beteiligter
Ingenieur
habe
Mindestsätze
unterschritten
.
Wettbewerbswidrig
sei
Rechtsverstoß
erst
dann
angeschriebenen
Ingenieure
bewußt
planmäßig
zwingende
Preisrecht
hinweggesetzt
hätten
.
sei
vorgetragen
ersichtlich
.
Schließlich
obliege
Beachtung
zwingenden
Preisrechts
erster
Linie
Architekten
Ingenieuren
hingegen
Auftraggeberin
Prüfungspflicht
oblegen
habe
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sprung-)Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgt
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Landgericht
hat
Kläger
§
Abs.
Nr.
klagebefugt
gehalten
angenommen
Beklagte
hafte
entsprechend
§
Störerin
Ingenieurbüro
begangenen
Verstoß
§
Abs.
§
§
.
hat
ausgeführt
:
Ingenieurbüro
habe
Bauvorhaben
heim
Angebot
§
Abs.
zwingenden
Mindestsätze
abgegeben
.
Kläger
habe
vorgelegte
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
Inhabers
Ingenieurbüros
sonst
Veranlassung
bestanden
hätte
ausreichend
dargetan
nachgewiesen
.
Verstoß
sei
auch
geeignet
Wettbewerb
Rede
stehenden
Markt
erheblich
beeinträchtigen
.
Beklagte
habe
Wettbewerbsverstoß
willentlich
adäquat
kausal
mitgewirkt
.
habe
Ausschreibung
angeschriebenen
Vermessungsingenieure
verleitet
Pauschalpreise
zwingenden
Mindestsätzen
anzubieten
.
Ausschreibung
habe
Leistungen
Gegenstand
Leistungsbildern
§
entsprächen
.
Dennoch
weise
erforderliche
Differenzierung
stungsbild
Entwurfsvermessung
Leistungsbild
Bauvermessung
.
werde
mitgeteilt
jeweiligen
Ingenieurleistungen
jeweiligen
Leistungsbildern
zuzuordnen
seien
.
Auch
enthalte
Leistungsbeschreibung
Selbstbestimmung
zutreffenden
Honorarzone
angeschriebenen
Vermessungsingenieure
ermöglicht
hätte
.
Beklagten
größerer
Münchener
Hochbaufirma
sei
auch
zumutbar
gewesen
Honoraranfragen
Vermessungsingenieure
Übereinstimmung
Preisbemessungsgrundlagen
überprüfen
.
habe
entsprechende
Verstöße
auch
verhindern
können
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
1
.
Landgericht
hat
Klagebefugnis
Klägers
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
wird
Revision
beanstandet
;
sind
insoweit
auch
ersichtlich
.
2
.
Kläger
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
entsprechend
§
§
Auffassung
Landgerichts
.
Streitfall
kommt
allein
Störerhaftung
Betracht
ausschließlich
Verstoß
Verpflichtung
Einhaltung
zwingenden
Preisrechts
Rede
steht
nur
Berufsangehörigen
Beklagte
Außenstehende
bindet
vgl.
.
21.2.2002
Vanity-Nummer
.
ist
auch
Landgericht
Recht
ausgegangen
.
Voraussetzungen
derartigen
Störerhaftung
sind
Streitfall
aber
gegeben
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
haftet
entsprechender
Anwendung
§
Störer
auch
Wettbewerbsförderungsabsicht
Verschulden
Wettbewerbsverstoß
Dritten
Weise
beteiligt
ist
Weise
willentlich
adäquat
kausal
Herbeiführung
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
mitwirkt
.
kann
Mitwirkung
auch
Unterstützung
Ausnutzung
Handlung
eigenverantwortlich
handelnden
Dritten
genügen
Anspruch
Genommene
rechtliche
Möglichkeit
Verhinderung
Handlung
hatte
.
.
;
.
Architektenwettbewerb
m.w
.
.
;
Vanity-Nummer
.
Recht
hat
Landgericht
angenommen
wettbewerbsrechtliche
Störerhaftung
Beklagten
nur
dann
Betracht
kommt
Inhaber
Ingenieurbüros
selbst
Wettbewerbsverstoß
begangen
hat
Beklagte
mitgewirkt
haben
könnte
.
Fehlt
rechtswidrigen
Beeinträchtigung
scheidet
auch
Störerhaftung
vgl.
315
Architektenwettbewerb
m.w
.
.
;
.
10.4.1997
3/95
Branchenbuch-Nomenklatur
;
.
Klinik
.
Landgericht
hat
Akzessorietätserfordernis
rechtsfehlerfrei
erfüllt
angesehen
Inhaber
Ingenieurbüros
Beklagten
Bauvorhaben
Angebot
§
Abs.
zwingenden
Mindestsätzen
Honorartafel
gemäß
§
§
98b
Verordnung
angeführten
Leistungsbilder
Entwurfsvermessung
Bauvermessung
abgegeben
habe
zugleich
Wettbewerbsverstoß
liege
.
Revision
beanstandet
Zusammenhang
Erfolg
Feststellung
Landgerichts
Inhaber
Ingenieurbüros
habe
tatsächlich
Angebot
Mindestsätzen
abgegeben
beruhe
Verstoß
allgemeinen
Regeln
Beweislast
;
Beklagte
habe
Beweisantritt
vorgetragen
angeschriebenen
Architekten
Ingenieure
habe
Frage
stehende
Bauvorhaben
Mindestsätze
unterschritten
.
Rüge
ist
Beklagte
Verfahren
Sprungrevision
ausgeschlossen
Satz
.
.
Revision
Rede
stehende
Feststellung
Landgerichts
erfahrungswidrig
rügt
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Inhaber
Ingenieurbüros
läßliche
Grundlage
Annahme
biete
vorausgegangenen
Abmahnung
Klägers
habe
tatsächlich
entsprechender
Wettbewerbsverstoß
zugrunde
gelegen
hält
Beanstandung
zwar
Rahmen
Sprungrevision
eröffneten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
.
18.9.1997
Erstcoloration
m.w
.
.
.
erscheint
allgemeinen
Lebenserfahrung
auch
weiteres
möglich
Unterlassungserklärung
abgegeben
wurde
Verstoß
überhaupt
begangen
worden
ist
etwa
ohnehin
beabsichtigt
war
Preisvorschriften
stets
einzuhalten
auch
Abmahnung
Fall
Abgabe
Unterlassungserklärung
kostenlos
sein
sollte
.
rechtliche
Beurteilung
Streitfalls
kann
Frage
unbeantwortet
bleiben
.
Auch
unterstellten
Verstoß
Inhabers
Büros
kommt
Haftung
Beklagten
Betracht
.
rechtliche
Beurteilung
ist
weiter
auszugehen
Inhaber
Ingenieurbüros
unterstellte
unzulässige
schreitung
Mindestsätze
auch
zugleich
wettbewerbswidrig
Sinne
§
gehandelt
hat
.
Allerdings
ist
neueren
Rechtsprechung
Senats
gemäß
beschränkten
Zielsetzung
Fällen
beanstandetes
Verhalten
Gesetz
verstößt
nur
dann
anwendbar
Gesetzesverstoß
zugleich
unlautere
Störung
Wettbewerbs
Markt
ausgeht
.
muß
Schutzzweck
§
auszurichtenden
Würdigung
geprüft
werden
beanstandete
Verhalten
Gesetzesverstoß
Gepräge
wettbewerbsrechtlich
unlauteren
Verhaltens
erhält
.
Gesetzesverstoß
kann
allein
ausreichen
verletzte
Norm
zumindest
auch
wettbewerbsbezogene
Normzweck
§
Lauterkeit
Wettbewerbs
bezogene
Schutzfunktion
hat
vgl.
f.
Abgasemissionen
;
f.
Elektroarbeiten
;
.
26.9.2002
Altautoverwertung
.
hier
Rede
stehende
Vorschrift
§
Abs.
Mindestsätze
§
schriftliche
Vereinbarung
nur
Ausnahmefällen
unterschritten
werden
dürfen
weist
wettbewerbsbezogene
Schutzfunktion
.
soll
ruinösen
Preiswettbewerb
Architekten
Ingenieuren
verhindern
gleiche
rechtliche
Voraussetzungen
fraglichen
Markt
tätigen
Wettbewerber
schaffen
.
Erfolg
wendet
Revision
aber
Annahme
Landgerichts
Beklagte
hafte
Störerin
Inhaber
Ingenieurbüros
begangenen
Wettbewerbsverstoß
.
kann
offenbleiben
Haftung
Dritten
wettbewerbswidrige
Handlung
selbst
vornimmt
Fall
bewußten
Mitwirkung
.
S.
deliktischen
Teilnahmeregeln
beschränken
ist
vgl.
.
;
.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Schünemann
.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
8
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
f.
.
;
vgl.
auch
.
dentalästhetika
;
.
30.1.2003
Kleidersack
;
s.
auch
.
Umdr
.
S.
f.
Buchpreisbindung
.
Streitfall
kommt
Haftung
Beklagten
auch
Anwendung
Grundsätze
jüngeren
Rechtsprechung
Senats
Störerhaftung
Wettbewerbsrecht
Betracht
.
Rechtsprechung
Senats
darf
wettbewerbsrechtliche
Störerhaftung
Gebühr
Dritte
Verbot
unterworfen
sind
erstreckt
werden
.
Bejahung
Störerhaftung
setzt
derartigen
Fall
stets
Verletzung
zumutbarer
Verhaltenspflichten
insbesondere
Prüfungspflichten
.
Störer
Anspruch
Genommenen
Prüfung
zuzumuten
ist
richtet
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
Berücksichtigung
Funktion
Aufgabenstellung
Störer
Anspruch
Genommenen
Blick
Eigenverantwortung
desjenigen
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
unmittelbar
vorgenommen
hat
vgl.
Architektenwettbewerb
;
Branchenbuch-Nomenklatur
;
13
f.
ambiente.de
;
VanityNummer
.
Schon
Grundsätzen
reicht
Beklagten
durchgeführte
Ausschreibung
Vermessungsleistungen
Haftung
begründen
.
Rede
stehende
Honorarordnung
regelt
Wettbewerb
Architekten
Ingenieure
.
Einhaltung
entsprechenden
Bestimmungen
obliegt
Architekten
Ingenieuren
selbständig
eigener
Verantwortung
Rechnung
Leistungen
erstellen
haben
jeweiligen
Auftraggebern
.
Honorartafel
§
Abs.
enthält
Grundleistungen
Gebührenrahmen
Angabe
Gebührenzonen
Ingenieur
selbst
ermitteln
Rechnung
einzustellen
hat
.
Beklagte
war
verpflichtet
Ausschreibung
derart
vorzunehmen
bereits
Ermittlung
Sätze
Honorarordnung
erforderlichen
Angaben
enthielt
.
konnte
vielmehr
vertrauen
angeschriebenen
Vermessungsingenieure
Ermittlung
zulässigen
Honorars
erforderlichen
Grundlagen
eigener
Verantwortung
prüfen
Beklagte
gegebenenfalls
ergänzende
Mitteilung
Ausschreibung
fehlenden
Angaben
bitten
würden
ordnungsgemäße
Berechnung
Honorars
etwa
noch
benötigten
.
weitergehende
generelle
Prüfungspflicht
trifft
Beklagte
hingegen
.
Zwar
wäre
Beklagte
berechtigt
angeschriebenen
Ingenieure
gezielte
zwingenden
Preisrecht
abweichende
unvollständige
Vorgaben
Preisermittlung
Versehen
ansehen
könnten
Unterschreitung
Mindestsätze
Honorarordnung
aufzufordern
vgl.
.
f.
Honoraranfrage
.
Fall
wäre
Beklagte
nur
offensichtlich
Ingenieure
Vorgaben
halten
abdingbares
Preisrecht
Honorarordnung
verstoßen
würden
vielmehr
würde
Form
Ausschreibung
erkennen
geben
gerade
derartigen
Verstoß
abzielt
vgl.
auch
Kleidersack
.
Fallgestaltung
ist
jedoch
Revision
Recht
hinweist
Streitfall
schon
gegeben
Beklagte
angeschriebenen
Ingenieuren
Ausschreibung
konkrete
Vorgaben
Preisermittlung
gemacht
hat
so
Annahme
Landgerichts
Beklagte
habe
angeschriebenen
Vermessungsingenieuren
nahegelegt
Honorarforderung
Mindestsätze
Honorarordnung
anzugeben
verdeckte
Honorarnachlässe
provoziert
allgemeinen
Lebenserfahrung
Einklang
steht
.
Landgericht
hat
Beurteilung
Tatsache
Bedeutung
beigemessen
Vermessungsingenieure
Honorarforderung
eigenverantwortlich
stellen
Rahmen
unterschiedlicher
Honorarzonen
bewegen
festen
unterliegen
.
.
war
Revision
Beklagten
Urteil
Landgerichts
aufzuheben
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pokrant
Büscher