NAMEN Verkündet : 15 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Ausschreibung Vermessungsleistungen § ; wettbewerbliche Haftung Dritten tritt Verstößen Verbotsnormen selbst unterworfen ist jedenfalls dann erforderliche Prüfung Verhaltens desjenigen rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat insbesondere Eigenverantwortung zuzumuten ist . Urteil 15 . Mai I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Landgerichts 7 . Kammer Handelssachen 25 . Oktober aufgehoben . Klage wird abgewiesen . Kosten Rechtsstreits trägt Kläger . Tatbestand : Kläger ist Fachverband etwa % selbständigen Vermessungsingenieure organisiert sind ; satzungsgemäßen Aufgaben gehören Wahrnehmung beruflichen Belange Mitglieder Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Mißachtung Grundsätzen Honorarordnung Architekten Ingenieure Unterschreitung Mindestsätze . Beklagte betreibt Bauunternehmung . Jahr führte Ausschreibung Vermessungsleistungen Bauvorhaben . angeschriebenen Ingenieurbüros wurden aufgefordert Angebote pauschalen Festpreisen verschiedene Phasen Leistungsumfang unterbreiten . Kläger Inhaber Ingenieurbüros chen Auftrag Beklagten Vermessungsleistungen erhalten hat hingewiesen hatte Bauvorhaben Vermessungsleistungen Mindestsätzen angeboten habe hat Kläger strafbewehrt verpflichtet unterlassen Ingenieurleistungen Vermessung anzubieten abzurechnen Leistungsbild § unterfallen Grundlagen Honorars gemäß § Abs. § Abs. beachtet werden Mindestsätze insbesondere Honorartafel gemäß § unterschritten werden . Kläger hat vorgetragen fehlende Differenzierung Entwurfsvermessung Bauvermessung Fehlen Honorarermittlung erforderlichen Angaben insbesondere Einordnung Honorarzone anrechenbaren Kosten Ausschreibungsunterlagen habe Beklagte angeschriebenen Ingenieuren nahegelegt Angebote Mindestsätze abzugeben . sächlich habe Ingenieurbüro Angebot auch ben . wettbewerbswidrige Verhalten hafte Beklagte Störerin . Kläger hat beantragt Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen Gebiet Freistaats geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken Vermessungsleistungen auszuschreiben Ingenieure Abgabe Angeboten Ingenieurleistungen aufzufordern Leistungsbildern 98b Honorarordnung Architekten Ingenieure unterfallen Ausschreibungsunterlagen Angaben Grundlagen Honorars vermessungstechnischen Leistungen insbesondere Angaben Einordnung Honorarzone Angabe anrechenbaren Kosten fehlen . Beklagte ist entgegengetreten hat geltend gemacht Ausschreibung beteiligter Ingenieur habe Mindestsätze unterschritten . Wettbewerbswidrig sei Rechtsverstoß erst dann angeschriebenen Ingenieure bewußt planmäßig zwingende Preisrecht hinweggesetzt hätten . sei vorgetragen ersichtlich . Schließlich obliege Beachtung zwingenden Preisrechts erster Linie Architekten Ingenieuren hingegen Auftraggeberin Prüfungspflicht oblegen habe . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Hiergegen richtet Sprung-)Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Landgericht hat Kläger § Abs. Nr. klagebefugt gehalten angenommen Beklagte hafte entsprechend § Störerin Ingenieurbüro begangenen Verstoß § Abs. § § . hat ausgeführt : Ingenieurbüro habe Bauvorhaben heim Angebot § Abs. zwingenden Mindestsätze abgegeben . Kläger habe vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung Inhabers Ingenieurbüros sonst Veranlassung bestanden hätte ausreichend dargetan nachgewiesen . Verstoß sei auch geeignet Wettbewerb Rede stehenden Markt erheblich beeinträchtigen . Beklagte habe Wettbewerbsverstoß willentlich adäquat kausal mitgewirkt . habe Ausschreibung angeschriebenen Vermessungsingenieure verleitet Pauschalpreise zwingenden Mindestsätzen anzubieten . Ausschreibung habe Leistungen Gegenstand Leistungsbildern § entsprächen . Dennoch weise erforderliche Differenzierung stungsbild Entwurfsvermessung Leistungsbild Bauvermessung . werde mitgeteilt jeweiligen Ingenieurleistungen jeweiligen Leistungsbildern zuzuordnen seien . Auch enthalte Leistungsbeschreibung Selbstbestimmung zutreffenden Honorarzone angeschriebenen Vermessungsingenieure ermöglicht hätte . Beklagten größerer Münchener Hochbaufirma sei auch zumutbar gewesen Honoraranfragen Vermessungsingenieure Übereinstimmung Preisbemessungsgrundlagen überprüfen . habe entsprechende Verstöße auch verhindern können . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . führen Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . 1 . Landgericht hat Klagebefugnis Klägers § Abs. Nr. bejaht . wird Revision beanstandet ; sind insoweit auch ersichtlich . 2 . Kläger steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch entsprechend § § Auffassung Landgerichts . Streitfall kommt allein Störerhaftung Betracht ausschließlich Verstoß Verpflichtung Einhaltung zwingenden Preisrechts Rede steht nur Berufsangehörigen Beklagte Außenstehende bindet vgl. . 21.2.2002 Vanity-Nummer . ist auch Landgericht Recht ausgegangen . Voraussetzungen derartigen Störerhaftung sind Streitfall aber gegeben . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs haftet entsprechender Anwendung § Störer auch Wettbewerbsförderungsabsicht Verschulden Wettbewerbsverstoß Dritten Weise beteiligt ist Weise willentlich adäquat kausal Herbeiführung rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt . kann Mitwirkung auch Unterstützung Ausnutzung Handlung eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen Anspruch Genommene rechtliche Möglichkeit Verhinderung Handlung hatte . . ; . Architektenwettbewerb m.w . . ; Vanity-Nummer . Recht hat Landgericht angenommen wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Beklagten nur dann Betracht kommt Inhaber Ingenieurbüros selbst Wettbewerbsverstoß begangen hat Beklagte mitgewirkt haben könnte . Fehlt rechtswidrigen Beeinträchtigung scheidet auch Störerhaftung vgl. 315 Architektenwettbewerb m.w . . ; . 10.4.1997 3/95 Branchenbuch-Nomenklatur ; . Klinik . Landgericht hat Akzessorietätserfordernis rechtsfehlerfrei erfüllt angesehen Inhaber Ingenieurbüros Beklagten Bauvorhaben Angebot § Abs. zwingenden Mindestsätzen Honorartafel gemäß § § 98b Verordnung angeführten Leistungsbilder Entwurfsvermessung Bauvermessung abgegeben habe zugleich Wettbewerbsverstoß liege . Revision beanstandet Zusammenhang Erfolg Feststellung Landgerichts Inhaber Ingenieurbüros habe tatsächlich Angebot Mindestsätzen abgegeben beruhe Verstoß allgemeinen Regeln Beweislast ; Beklagte habe Beweisantritt vorgetragen angeschriebenen Architekten Ingenieure habe Frage stehende Bauvorhaben Mindestsätze unterschritten . Rüge ist Beklagte Verfahren Sprungrevision ausgeschlossen Satz . . Revision Rede stehende Feststellung Landgerichts erfahrungswidrig rügt Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung Inhaber Ingenieurbüros läßliche Grundlage Annahme biete vorausgegangenen Abmahnung Klägers habe tatsächlich entsprechender Wettbewerbsverstoß zugrunde gelegen hält Beanstandung zwar Rahmen Sprungrevision eröffneten revisionsrechtlichen Nachprüfung . 18.9.1997 Erstcoloration m.w . . . erscheint allgemeinen Lebenserfahrung auch weiteres möglich Unterlassungserklärung abgegeben wurde Verstoß überhaupt begangen worden ist etwa ohnehin beabsichtigt war Preisvorschriften stets einzuhalten auch Abmahnung Fall Abgabe Unterlassungserklärung kostenlos sein sollte . rechtliche Beurteilung Streitfalls kann Frage unbeantwortet bleiben . Auch unterstellten Verstoß Inhabers Büros kommt Haftung Beklagten Betracht . rechtliche Beurteilung ist weiter auszugehen Inhaber Ingenieurbüros unterstellte unzulässige schreitung Mindestsätze auch zugleich wettbewerbswidrig Sinne § gehandelt hat . Allerdings ist neueren Rechtsprechung Senats gemäß beschränkten Zielsetzung Fällen beanstandetes Verhalten Gesetz verstößt nur dann anwendbar Gesetzesverstoß zugleich unlautere Störung Wettbewerbs Markt ausgeht . muß Schutzzweck § auszurichtenden Würdigung geprüft werden beanstandete Verhalten Gesetzesverstoß Gepräge wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält . Gesetzesverstoß kann allein ausreichen verletzte Norm zumindest auch wettbewerbsbezogene Normzweck § Lauterkeit Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat vgl. f. Abgasemissionen ; f. Elektroarbeiten ; . 26.9.2002 Altautoverwertung . hier Rede stehende Vorschrift § Abs. Mindestsätze § schriftliche Vereinbarung nur Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen weist wettbewerbsbezogene Schutzfunktion . soll ruinösen Preiswettbewerb Architekten Ingenieuren verhindern gleiche rechtliche Voraussetzungen fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schaffen . Erfolg wendet Revision aber Annahme Landgerichts Beklagte hafte Störerin Inhaber Ingenieurbüros begangenen Wettbewerbsverstoß . kann offenbleiben Haftung Dritten wettbewerbswidrige Handlung selbst vornimmt Fall bewußten Mitwirkung . S. deliktischen Teilnahmeregeln beschränken ist vgl. . ; . 3 . Aufl . § Rdn . f. ; Schünemann . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 8 . Aufl . Kap . Rdn . f. . ; vgl. auch . dentalästhetika ; . 30.1.2003 Kleidersack ; s. auch . Umdr . S. f. Buchpreisbindung . Streitfall kommt Haftung Beklagten auch Anwendung Grundsätze jüngeren Rechtsprechung Senats Störerhaftung Wettbewerbsrecht Betracht . Rechtsprechung Senats darf wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Gebühr Dritte Verbot unterworfen sind erstreckt werden . Bejahung Störerhaftung setzt derartigen Fall stets Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten insbesondere Prüfungspflichten . Störer Anspruch Genommenen Prüfung zuzumuten ist richtet jeweiligen Umständen Einzelfalls Berücksichtigung Funktion Aufgabenstellung Störer Anspruch Genommenen Blick Eigenverantwortung desjenigen rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat vgl. Architektenwettbewerb ; Branchenbuch-Nomenklatur ; 13 f. ambiente.de ; VanityNummer . Schon Grundsätzen reicht Beklagten durchgeführte Ausschreibung Vermessungsleistungen Haftung begründen . Rede stehende Honorarordnung regelt Wettbewerb Architekten Ingenieure . Einhaltung entsprechenden Bestimmungen obliegt Architekten Ingenieuren selbständig eigener Verantwortung Rechnung Leistungen erstellen haben jeweiligen Auftraggebern . Honorartafel § Abs. enthält Grundleistungen Gebührenrahmen Angabe Gebührenzonen Ingenieur selbst ermitteln Rechnung einzustellen hat . Beklagte war verpflichtet Ausschreibung derart vorzunehmen bereits Ermittlung Sätze Honorarordnung erforderlichen Angaben enthielt . konnte vielmehr vertrauen angeschriebenen Vermessungsingenieure Ermittlung zulässigen Honorars erforderlichen Grundlagen eigener Verantwortung prüfen Beklagte gegebenenfalls ergänzende Mitteilung Ausschreibung fehlenden Angaben bitten würden ordnungsgemäße Berechnung Honorars etwa noch benötigten . weitergehende generelle Prüfungspflicht trifft Beklagte hingegen . Zwar wäre Beklagte berechtigt angeschriebenen Ingenieure gezielte zwingenden Preisrecht abweichende unvollständige Vorgaben Preisermittlung Versehen ansehen könnten Unterschreitung Mindestsätze Honorarordnung aufzufordern vgl. . f. Honoraranfrage . Fall wäre Beklagte nur offensichtlich Ingenieure Vorgaben halten abdingbares Preisrecht Honorarordnung verstoßen würden vielmehr würde Form Ausschreibung erkennen geben gerade derartigen Verstoß abzielt vgl. auch Kleidersack . Fallgestaltung ist jedoch Revision Recht hinweist Streitfall schon gegeben Beklagte angeschriebenen Ingenieuren Ausschreibung konkrete Vorgaben Preisermittlung gemacht hat so Annahme Landgerichts Beklagte habe angeschriebenen Vermessungsingenieuren nahegelegt Honorarforderung Mindestsätze Honorarordnung anzugeben verdeckte Honorarnachlässe provoziert allgemeinen Lebenserfahrung Einklang steht . Landgericht hat Beurteilung Tatsache Bedeutung beigemessen Vermessungsingenieure Honorarforderung eigenverantwortlich stellen Rahmen unterschiedlicher Honorarzonen bewegen festen unterliegen . . war Revision Beklagten Urteil Landgerichts aufzuheben Klage abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pokrant Büscher