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1513 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Zahlung
Teilbetrages
geltend
gemachte
Schadensersatzforderung
kann
sog.
Zeugnis
Schuldners
selbst
darstellen
somit
Umkehr
Beweislast
führen
.
"
Zeugnis
selbst
ist
anzunehmen
Leistung
Zweck
hat
Gläubiger
Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen
Maßnahmen
abzuhalten
Beweis
erleichtern
.
.
1
.
Dezember
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Transportversicherer
AG
Folgenden
:
Versicherungsnehmerin
.
nimmt
Beklagte
Paketbeförderungsdienst
betreibt
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Verlustes
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
befördert
Versicherungsnehmerin
Elektronikartikel
Computerprozessoren
Notebooks
etc.
.
hier
Rede
stehenden
Verträgen
lagen
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Stand
:
Februar
zugrunde
folgende
Bestimmungen
enthielten
:
"
2
.
Transportierte
Güter
Servicebeschränkungen
schriftlich
abweichend
U.
vereinbart
bietet
Transport
Gütern
folgenden
Einschränkungen
:
Haftungshöchstgrenze
ist
Paket
Sendung
Gegenwert
$
jeweiligen
Landeswährung
begrenzt
sei
denn
ist
jeweils
gültigen
-Tariftabelle
anders
festgelegt
.
10
.
Haftung
haftet
Verschulden
nachgewiesene
direkte
Schäden
Höhe
DM
Sendung
Bundesrepublik
§
ermittelten
Erstattungsbetrag
je
Betrag
höher
ist
sei
Versender
hat
Folgenden
beschrieben
höheren
Wert
angegeben
.
Haftungsgrenze
wird
angehoben
korrekte
Deklaration
Wertes
Sendung
.
Wertangabe
gilt
Haftungsgrenze
.
Versender
erklärt
Unterlassung
Wertangabe
Interesse
Gütern
oben
genannte
Grundhaftung
übersteigt
.
Vorstehende
Haftungsbegrenzungen
gelten
Vorsatz
grober
Fahrlässigkeit
gesetzlichen
Vertreter
Erfüllungsgehilfen
.
Sofern
Versender
anders
vorgeschrieben
kann
Wertzuschläge
Prämie
Versicherung
Interessen
Versenders
Namen
Versicherungsunternehmen
weitergeben
.
"
Klägerin
begehrt
Schadensersatz
insgesamt
Verlustfälle
.
Darstellung
sollen
Versicherungsnehmerin
Oktober
Juli
aufgegebenen
Pakete
Gewahrsamsbereich
Beklagten
abhanden
gekommen
sein
.
Versicherungsnehmerin
hatte
Wert
jeweiligen
Sendung
deklariert
Beklagte
Ersatzleistung
Berufung
Haftungsbeschränkungen
Beförderungsbedingungen
DM
Verlustfall
beschränkt
hat
.
Klägerin
hat
behauptet
Beklagte
habe
Gewahrsam
verloren
gegangenen
Paketen
erlangt
.
hat
Ansicht
vertreten
Beklagte
hafte
ausreichender
Schnittstellenkontrollen
qualifizierten
unbeschränkt
.
Mitverschulden
Versicherungsnehmerin
unterlassenen
Wertdeklarationen
komme
Betracht
Beklagte
Wertpakete
Beförderungsart
höherem
Schutz
anvertrauten
Güter
anbiete
.
Beklagte
befördere
Sendungen
einheitlich
zusätzliche
Sicherheitsmaßnahmen
Wertdeklaration
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
DM
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
bestritten
Verlust
geratenen
Paketen
Gewahrsam
erlangt
haben
.
Zahlung
DM
Schadensfall
sei
lediglich
Kulanz
erfolgt
.
qualifiziertes
Verschulden
könne
angelastet
werden
ausreichende
Betriebsorganisation
verfüge
.
ist
ferner
Ansicht
Unterlassen
Wertangabe
spätere
Geltendmachung
vollen
Warenwertes
sei
rechtsmissbräuchlich
.
Möglichkeit
genommen
werde
realen
Wertdeklaration
entsprechende
intensivere
Kontrollmöglichkeit
Sendungsverlaufs
auszuüben
handele
Versicherungsnehmerin
treuwidrig
Wertangabe
unterlasse
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
Zinsen
stattgegeben
Übrigen
Klägerin
zuzurechnenden
Schadensentstehung
%
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Beklagte
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Zahlung
nebst
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klägerin
abgetretenem
§
übergegangenem
§
Abs.
Recht
Versicherungsnehmerin
Anspruch
Schadensersatz
gemäß
§
Abs.
§
Ziff
.
27.1
.
Satz
.
Nr.
Abs.
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Höhe
zuerkannt
.
hat
ausgeführt
:
Beklagten
Versicherungsnehmerin
geschlossenen
Verträge
seien
Speditionsverträge
qualifizieren
.
sei
auszugehen
Beklagte
Klägerin
geltend
gemachten
Schadensfällen
Gewahrsam
Transportgut
erlangt
habe
Folge
Verlust
streitgegenständlichen
Paketstücke
Obhutszeitraums
Beklagten
eingetreten
sei
.
Beklagten
falle
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
Last
Umschlagstellen
ausreichenden
Ausgangskontrollen
durchführe
.
Versicherungsnehmerin
habe
auch
verzichtet
.
Beklagten
erhobene
Einwand
Mitverschuldens
sei
unberechtigt
.
Mitverschulden
ergebe
Versicherungsnehmerin
unterlassenen
Wertdeklaration
.
Beklagte
habe
substantiiert
dargelegt
Falle
Wertdeklaration
sorgfältiger
Transportgut
umgehe
.
Übrigen
könne
ausgegangen
werden
Versicherungsnehmerin
besonderen
Sicherheitsvorkehrungen
Kenntnis
gehabt
habe
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
Mitverschulden
unterlassener
Wertdeklaration
verneint
.
1
.
Ergebnis
Recht
hat
Berufungsgericht
Voraussetzungen
vertragliche
Haftung
Beklagten
bejaht
.
Haftung
Beklagten
ergibt
allerdings
§
Abs.
.
Beklagte
ist
Versicherungsnehmerin
Fixkostenspediteurin
.
S.
§
beauftragt
worden
so
Haftung
.
vertraglicher
Einbeziehung
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
beurteilt
.
Inhaltliche
Unterschiede
ergeben
indes
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Beklagte
Gewahrsam
verloren
gegangenen
Paketen
erlangt
hat
.
ist
Recht
ausgegangen
Zahlung
Teilbetrages
sog.
Zeugnis
Schuldners
selbst
darstellen
somit
Umkehr
Beweislast
führen
kann
.
"
Zeugnis
selbst
ist
dann
anzunehmen
Leistung
Zweck
hat
Gläubiger
Erfüllungsbereitschaft
anzuzeigen
Maßnahmen
abzuhalten
Beweis
erleichtern
vgl.
f.
;
Palandt/Sprau
65
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auslegung
Verhaltens
Beklagten
ist
Tatfrage
.
Beurteilung
fungsgerichts
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Insbesondere
ist
widersprüchlich
"
Zeugnis
selbst
"
anzunehmen
auch
unterstellt
wird
Zahlung
Beklagten
nur
Kulanz
erfolgt
ist
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
zugrunde
gelegt
Nr.
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Ersatzleistung
Falle
unterlassener
Wertdeklaration
nur
"
Verschulden
nachgewiesene
direkte
Schäden
"
vorgesehen
ist
.
hat
Berufungsgericht
revisionsrechtlich
beanstandende
Annahme
gestützt
Zahlung
Haftungshöchstsumme
habe
Beklagte
gleichzeitig
Ausdruck
gebracht
Nachweis
einzelnen
Schäden
erbracht
halte
einseitiges
Anerkenntnis
abgegeben
habe
zumindest
Beweislastumkehr
führe
.
andere
Beurteilung
widerspreche
auch
Lebenserfahrung
.
Beklagte
Ablieferung
Empfang
genommenen
Pakete
darlegen
kann
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Gewahrsamsbereich
Beklagten
Verlust
geraten
sind
.
Recht
hat
Berufungsgericht
auch
angenommen
Beklagte
hafte
eingetretenen
Schäden
§
unbeschränkt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
führt
Beklagte
ausreichenden
Schnittstellenkontrollen
.
begründet
Vorwurf
leichtfertigen
Verhaltens
.
;
.
401
;
Urt
.
TranspR
.
2
.
Revision
wendet
aber
Erfolg
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
brauche
Unterlassen
-9-
klarationen
mitwirkenden
Schadensbeitrag
Versicherungsnehmerin
zurechnen
lassen
.
Abs.
hängen
Verpflichtung
Schadensersatz
Umfang
leistenden
Ersatzes
Entstehung
Schadens
Verhalten
Absenders
mitgewirkt
hat
.
Vorschrift
§
Abs.
greift
Rechtsgedanken
§
fasst
Fälle
mitwirkenden
Verhaltens
Ersatzberechtigten
Vorschrift
Begründung
Regierungsentwurf
Transportrechtsreformgesetzes
BT-Drucks
.
S.
.
mitwirkender
Schadensbeitrag
Versenders
kann
ergeben
Wertdeklaration
unterlassen
Hinweis
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
abgesehen
hat
.
Senat
Rechtslage
Inkrafttreten
Transportrechtsreformgesetzes
1
Juli
§
Abs.
Abs.
Satz
ergangenen
Entscheidungen
sind
inhaltliche
Änderungen
§
Abs.
übertragbar
.
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Annahme
Versicherungsnehmerin
habe
Unterlassen
Wertdeklarationen
geltend
gemachten
Schäden
beigetragen
Feststellung
voraussetzt
Beklagte
richtiger
Wertangabe
Sorgfaltspflichten
besser
erfüllt
hätte
zumindest
Verringerung
Verlustrisikos
gekommen
wäre
.
177
;
Urt
.
.
beweispflichtig
wertdeklarierte
Sendungen
zusätzlich
vorgesehenen
Sicherheitsvorkehrungen
ist
Frachtführer
.
richt
ist
beizutreten
Beklagte
bislang
genügend
vorgetragen
hat
.
Revision
beanstandet
aber
Recht
Berufungsgericht
unterlassen
hat
Beklagte
gemäß
§
Abs.
hinzuweisen
.
Hinweispflicht
§
Abs.
erstreckt
grundsätzlich
auch
fehlende
Substantiierung
Vortrags
vgl.
.
22.4.1999
TranspR
VersR
78
;
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Hinweispflicht
Berufungsgerichts
bestand
vorliegenden
Fall
Beklagte
ersten
Instanz
Vortrag
Mitverschuldenseinwands
erfolgreich
war
.
kommt
Zeitpunkt
Verkündung
Berufungsurteils
Rechtsprechung
Mitverschulden
noch
Fluss
war
somit
auch
anwaltlich
vertretene
Partei
Unklaren
sein
konnte
Vortrag
notwendig
ist
.
Revision
hat
dargelegt
Beklagte
Erhalt
ses
noch
fehlende
Substantiierung
Vortrags
zusätzlich
vorgebracht
hätte
.
Beklagten
ist
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
Gelegenheit
geben
Sachvortrag
entsprechend
ergänzen
.
Berufungsgericht
kann
auch
Annahme
beigetreten
werden
Mitverschuldenseinwand
scheitere
jedenfalls
Versicherungsnehmerin
Kenntnis
Erfolg
versprechenden
weitergehenden
Sicherheitsmaßnahmen
Beklagten
korrekter
Wertdeklaration
gehabt
habe
.
Berufungsgericht
ist
zwar
ausgegangen
Versender
gemäß
§
Abs.
beachtlichen
Selbstwiderspruch
geraten
kann
Kenntnis
Spediteur
Sendung
zutreffender
Wertangabe
größerer
Sorgfalt
behandelt
Wertdeklaration
absieht
Verlust
gleichwohl
vollen
Schadensersatz
verlangt
vgl.
353
.
457
;
.
;
.
hat
aber
unbeachtet
gelassen
gemäß
§
Abs.
berücksichtigendes
Mitverschulden
ausreichen
kann
Versender
sorgfältigere
Behandlung
Wertpaketen
Spediteur
hätte
kennen
müssen
.
gemäß
§
Abs.
ist
Mitverschulden
bereits
dann
anzunehmen
Sorgfalt
Acht
gelassen
wird
ordentlicher
verständiger
Mensch
Vermeidung
eigenen
Schadens
anzuwenden
pflegt
25
28
.
jeweils
§
;
Transportrecht
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
12
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Kennenmüssen
Anwendung
höherer
Sorgfalt
korrekter
Wertangabe
kann
Allgemeinen
ausgegangen
werden
Beförderungsbedingungen
Transporteurs
ergibt
Fall
Verlust
Beschädigung
Gutes
höher
haften
will
.
Vermeidung
versprochenen
höheren
Haftung
werden
erfahrungsgemäß
höhere
Sicherheitsstandards
gewählt
.
Versender
wird
Nr.
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Beklagten
Kenntnis
vermittelt
Beklagte
nur
Wertdeklaration
Nr.
genannte
Haftungshöchstgrenze
DM
Erstattungsbetrag
§
.
haften
will
.
Bereits
versprochenen
Haftung
deklarierten
Wert
ergibt
klagte
setzen
wird
Haftungsrisiken
möglichst
auszuschließen
.
Haftung
ist
Zahlung
Wertzuschlags
Tariftabelle
Beklagten
abhängig
.
erhöhte
Transportvergütung
legt
zusätzlich
Beklagte
Geschäftsbetrieb
ausgerichtet
hat
wertdeklarierte
Sendungen
sorgfältiger
behandeln
.
steht
Nr.
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
Möglichkeit
eröffnet
Wertzuschläge
Prämie
Versicherung
weiterzugeben
.
verständiger
Versender
Möglichkeit
Versendung
Wertpaketen
höhere
Vergütung
ebenso
kennt
erhöhte
Haftung
Beklagten
Fall
wird
ausgehen
Beklagte
Beförderung
Wertpaketen
erhöhte
Sorgfalt
aufwendet
.
wird
Vermeidung
eigenen
Schadens
Wert
Sendung
deklarieren
Beförderungsbedingungen
Spediteurs
genannten
Haftungshöchstbetrag
überschreitet
.
kann
berücksichtigendes
Mitverschulden
Versicherungsnehmerin
Betracht
kommen
Beklagte
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
hinreichend
wertdeklarierte
Sendungen
zusätzlich
vorgesehenen
Sicherheitsvorkehrungen
vorträgt
Vorbringen
gegebenenfalls
beweist
.
3
.
erneuten
Entscheidung
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
auch
beachten
haben
Einwand
Mitverschuldens
unterlassener
Wertdeklaration
bereits
dann
fehlenden
Kausalität
scheitert
Sendungen
Verlust
vollständig
ausgeschlossen
werden
kann
vgl.
.
Entstehung
Schadens
mitwirkendes
Verschulden
Versenders
kommt
vielmehr
auch
Betracht
wertdeklarierten
Sendungen
Lücken
Schnittstellenkontrollen
verbleiben
ausgeschlossen
werden
kann
Sendung
gerade
Bereich
verloren
gegangen
ist
Angabe
Werts
Ware
Verlust
verhindert
hätte
vgl.
.
4
.
Haftungsabwägung
§
Abs.
obliegt
grundsätzlich
Tatrichter
vgl.
355
;
jeweils
§
.
Rahmen
Haftungsabwägung
ist
beachten
Reichweite
wertdeklarierten
Sendungen
gesicherten
Bereichs
Bemessung
Haftungsquote
relevanten
Gesichtspunkt
darstellt
:
Je
größer
gesicherte
Bereich
ist
desto
größer
ist
auch
Anteil
Mitverschuldens
Versenders
Unterlassen
Wertangabe
Transport
Ware
gesicherten
Bereichs
veranlasst
;
Urt
.
Umdruck
S.
.
Ferner
ist
Wert
transportierten
wertdeklarierten
Ware
Bedeutung
:
Je
höher
tatsächliche
Wert
wertdeklarierten
Sendung
ist
desto
gewichtiger
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Schadensbeitrag
.
je
höher
Wert
transportierenden
Sendung
ist
desto
offensichtlicher
ist
Beförderung
Gutes
besonders
sorgfältige
Behandlung
Spediteur
erfordert
desto
größer
ist
Unterlassen
Wertdeklaration
liegende
Verschulden
Versenders
selbst
.
.
war
Berufungsurteil
Revision
Beklagten
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Pokrant
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
15.10.2002