NAMEN Verkündet : 1 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Zahlung Teilbetrages geltend gemachte Schadensersatzforderung kann sog. Zeugnis Schuldners selbst darstellen somit Umkehr Beweislast führen . " Zeugnis selbst ist anzunehmen Leistung Zweck hat Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen Maßnahmen abzuhalten Beweis erleichtern . . 1 . Dezember I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Transportversicherer AG Folgenden : Versicherungsnehmerin . nimmt Beklagte Paketbeförderungsdienst betreibt abgetretenem übergegangenem Recht Versicherungsnehmerin Verlustes Transportgut Schadensersatz Anspruch . Beklagte befördert Versicherungsnehmerin Elektronikartikel Computerprozessoren Notebooks etc. . hier Rede stehenden Verträgen lagen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Stand : Februar zugrunde folgende Bestimmungen enthielten : " 2 . Transportierte Güter Servicebeschränkungen schriftlich abweichend U. vereinbart bietet Transport Gütern folgenden Einschränkungen : Haftungshöchstgrenze ist Paket Sendung Gegenwert $ jeweiligen Landeswährung begrenzt sei denn ist jeweils gültigen -Tariftabelle anders festgelegt . 10 . Haftung haftet Verschulden nachgewiesene direkte Schäden Höhe DM Sendung Bundesrepublik § … ermittelten Erstattungsbetrag je Betrag höher ist sei Versender hat Folgenden beschrieben höheren Wert angegeben . Haftungsgrenze wird angehoben korrekte Deklaration Wertes Sendung … . Wertangabe gilt Haftungsgrenze . Versender erklärt Unterlassung Wertangabe Interesse Gütern oben genannte Grundhaftung übersteigt . Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten Vorsatz grober Fahrlässigkeit gesetzlichen Vertreter Erfüllungsgehilfen . Sofern Versender anders vorgeschrieben kann Wertzuschläge Prämie Versicherung Interessen Versenders Namen Versicherungsunternehmen weitergeben . … " Klägerin begehrt Schadensersatz insgesamt Verlustfälle . Darstellung sollen Versicherungsnehmerin Oktober Juli aufgegebenen Pakete Gewahrsamsbereich Beklagten abhanden gekommen sein . Versicherungsnehmerin hatte Wert jeweiligen Sendung deklariert Beklagte Ersatzleistung Berufung Haftungsbeschränkungen Beförderungsbedingungen DM Verlustfall beschränkt hat . Klägerin hat behauptet Beklagte habe Gewahrsam verloren gegangenen Paketen erlangt . hat Ansicht vertreten Beklagte hafte ausreichender Schnittstellenkontrollen qualifizierten unbeschränkt . Mitverschulden Versicherungsnehmerin unterlassenen Wertdeklarationen komme Betracht Beklagte Wertpakete Beförderungsart höherem Schutz anvertrauten Güter anbiete . Beklagte befördere Sendungen einheitlich zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen Wertdeklaration . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen DM € Zinsen zahlen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat bestritten Verlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt haben . Zahlung DM Schadensfall sei lediglich Kulanz erfolgt . qualifiziertes Verschulden könne angelastet werden ausreichende Betriebsorganisation verfüge . ist ferner Ansicht Unterlassen Wertangabe spätere Geltendmachung vollen Warenwertes sei rechtsmissbräuchlich . Möglichkeit genommen werde realen Wertdeklaration entsprechende intensivere Kontrollmöglichkeit Sendungsverlaufs auszuüben handele Versicherungsnehmerin treuwidrig Wertangabe unterlasse . Landgericht hat Klage Höhe € Zinsen stattgegeben Übrigen Klägerin zuzurechnenden Schadensentstehung % abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Beklagte Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Zahlung € nebst Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klägerin abgetretenem § übergegangenem § Abs. Recht Versicherungsnehmerin Anspruch Schadensersatz gemäß § Abs. § Ziff . 27.1 . Satz . Nr. Abs. Beförderungsbedingungen Beklagten Höhe € zuerkannt . hat ausgeführt : Beklagten Versicherungsnehmerin geschlossenen Verträge seien Speditionsverträge qualifizieren . sei auszugehen Beklagte Klägerin geltend gemachten Schadensfällen Gewahrsam Transportgut erlangt habe Folge Verlust streitgegenständlichen Paketstücke Obhutszeitraums Beklagten eingetreten sei . Beklagten falle qualifiziertes Verschulden . S. § Last Umschlagstellen ausreichenden Ausgangskontrollen durchführe . Versicherungsnehmerin habe auch verzichtet . Beklagten erhobene Einwand Mitverschuldens sei unberechtigt . Mitverschulden ergebe Versicherungsnehmerin unterlassenen Wertdeklaration . Beklagte habe substantiiert dargelegt Falle Wertdeklaration sorgfältiger Transportgut umgehe . Übrigen könne ausgegangen werden Versicherungsnehmerin besonderen Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis gehabt habe . II . Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft Mitverschulden unterlassener Wertdeklaration verneint . 1 . Ergebnis Recht hat Berufungsgericht Voraussetzungen vertragliche Haftung Beklagten bejaht . Haftung Beklagten ergibt allerdings § Abs. . Beklagte ist Versicherungsnehmerin Fixkostenspediteurin . S. § beauftragt worden so Haftung . vertraglicher Einbeziehung Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt . Inhaltliche Unterschiede ergeben indes . Auffassung Revision hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Beklagte Gewahrsam verloren gegangenen Paketen erlangt hat . ist Recht ausgegangen Zahlung Teilbetrages sog. Zeugnis Schuldners selbst darstellen somit Umkehr Beweislast führen kann . " Zeugnis selbst ist dann anzunehmen Leistung Zweck hat Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen Maßnahmen abzuhalten Beweis erleichtern vgl. f. ; Palandt/Sprau 65 . Aufl . Rdn . . Auslegung Verhaltens Beklagten ist Tatfrage . Beurteilung fungsgerichts lässt Rechtsfehler erkennen . Insbesondere ist widersprüchlich " Zeugnis selbst " anzunehmen auch unterstellt wird Zahlung Beklagten nur Kulanz erfolgt ist . Berufungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt Nr. Beförderungsbedingungen Beklagten Ersatzleistung Falle unterlassener Wertdeklaration nur " Verschulden nachgewiesene direkte Schäden " vorgesehen ist . hat Berufungsgericht revisionsrechtlich beanstandende Annahme gestützt Zahlung Haftungshöchstsumme habe Beklagte gleichzeitig Ausdruck gebracht Nachweis einzelnen Schäden erbracht halte einseitiges Anerkenntnis abgegeben habe zumindest Beweislastumkehr führe . andere Beurteilung widerspreche auch Lebenserfahrung . Beklagte Ablieferung Empfang genommenen Pakete darlegen kann ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Gewahrsamsbereich Beklagten Verlust geraten sind . Recht hat Berufungsgericht auch angenommen Beklagte hafte eingetretenen Schäden § unbeschränkt . Feststellungen Berufungsgerichts führt Beklagte ausreichenden Schnittstellenkontrollen . begründet Vorwurf leichtfertigen Verhaltens . ; . 401 ; Urt . TranspR . 2 . Revision wendet aber Erfolg weitere Annahme Berufungsgerichts Klägerin brauche Unterlassen -9- klarationen mitwirkenden Schadensbeitrag Versicherungsnehmerin zurechnen lassen . Abs. hängen Verpflichtung Schadensersatz Umfang leistenden Ersatzes Entstehung Schadens Verhalten Absenders mitgewirkt hat . Vorschrift § Abs. greift Rechtsgedanken § fasst Fälle mitwirkenden Verhaltens Ersatzberechtigten Vorschrift Begründung Regierungsentwurf Transportrechtsreformgesetzes BT-Drucks . S. . mitwirkender Schadensbeitrag Versenders kann ergeben Wertdeklaration unterlassen Hinweis Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat . Senat Rechtslage Inkrafttreten Transportrechtsreformgesetzes 1 Juli § Abs. Abs. Satz ergangenen Entscheidungen sind inhaltliche Änderungen § Abs. übertragbar . . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Annahme Versicherungsnehmerin habe Unterlassen Wertdeklarationen geltend gemachten Schäden beigetragen Feststellung voraussetzt Beklagte richtiger Wertangabe Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte zumindest Verringerung Verlustrisikos gekommen wäre . 177 ; Urt . . beweispflichtig wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen ist Frachtführer . richt ist beizutreten Beklagte bislang genügend vorgetragen hat . Revision beanstandet aber Recht Berufungsgericht unterlassen hat Beklagte gemäß § Abs. hinzuweisen . Hinweispflicht § Abs. erstreckt grundsätzlich auch fehlende Substantiierung Vortrags vgl. . 22.4.1999 TranspR VersR 78 ; Zöller/Greger 25 . Aufl . § Rdn . . Hinweispflicht Berufungsgerichts bestand vorliegenden Fall Beklagte ersten Instanz Vortrag Mitverschuldenseinwands erfolgreich war . kommt Zeitpunkt Verkündung Berufungsurteils Rechtsprechung Mitverschulden noch Fluss war somit auch anwaltlich vertretene Partei Unklaren sein konnte Vortrag notwendig ist . Revision hat dargelegt Beklagte Erhalt ses noch fehlende Substantiierung Vortrags zusätzlich vorgebracht hätte . Beklagten ist wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit geben Sachvortrag entsprechend ergänzen . Berufungsgericht kann auch Annahme beigetreten werden Mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls Versicherungsnehmerin Kenntnis Erfolg versprechenden weitergehenden Sicherheitsmaßnahmen Beklagten korrekter Wertdeklaration gehabt habe . Berufungsgericht ist zwar ausgegangen Versender gemäß § Abs. beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann Kenntnis Spediteur Sendung zutreffender Wertangabe größerer Sorgfalt behandelt Wertdeklaration absieht Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt vgl. 353 . 457 ; . ; . hat aber unbeachtet gelassen gemäß § Abs. berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann Versender sorgfältigere Behandlung Wertpaketen Spediteur hätte kennen müssen . gemäß § Abs. ist Mitverschulden bereits dann anzunehmen Sorgfalt Acht gelassen wird ordentlicher verständiger Mensch Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt 25 28 . jeweils § ; Transportrecht 5 . Aufl . Rdn . ; 12 . Aufl . Rdn . . Kennenmüssen Anwendung höherer Sorgfalt korrekter Wertangabe kann Allgemeinen ausgegangen werden Beförderungsbedingungen Transporteurs ergibt Fall Verlust Beschädigung Gutes höher haften will . Vermeidung versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt . Versender wird Nr. Allgemeinen Beförderungsbedingungen Beklagten Kenntnis vermittelt Beklagte nur Wertdeklaration Nr. genannte Haftungshöchstgrenze DM Erstattungsbetrag § . haften will . Bereits versprochenen Haftung deklarierten Wert ergibt klagte setzen wird Haftungsrisiken möglichst auszuschließen . Haftung ist Zahlung Wertzuschlags Tariftabelle Beklagten abhängig . erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich Beklagte Geschäftsbetrieb ausgerichtet hat wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger behandeln . steht Nr. Allgemeinen Beförderungsbedingungen Möglichkeit eröffnet Wertzuschläge Prämie Versicherung weiterzugeben . verständiger Versender Möglichkeit Versendung Wertpaketen höhere Vergütung ebenso kennt erhöhte Haftung Beklagten Fall wird ausgehen Beklagte Beförderung Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet . wird Vermeidung eigenen Schadens Wert Sendung deklarieren Beförderungsbedingungen Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet . kann berücksichtigendes Mitverschulden Versicherungsnehmerin Betracht kommen Beklagte wiedereröffneten Berufungsverfahren hinreichend wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vorträgt Vorbringen gegebenenfalls beweist . 3 . erneuten Entscheidung wird Berufungsgericht gegebenenfalls auch beachten haben Einwand Mitverschuldens unterlassener Wertdeklaration bereits dann fehlenden Kausalität scheitert Sendungen Verlust vollständig ausgeschlossen werden kann vgl. . Entstehung Schadens mitwirkendes Verschulden Versenders kommt vielmehr auch Betracht wertdeklarierten Sendungen Lücken Schnittstellenkontrollen verbleiben ausgeschlossen werden kann Sendung gerade Bereich verloren gegangen ist Angabe Werts Ware Verlust verhindert hätte vgl. . 4 . Haftungsabwägung § Abs. obliegt grundsätzlich Tatrichter vgl. 355 ; jeweils § . Rahmen Haftungsabwägung ist beachten Reichweite wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs Bemessung Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt : Je größer gesicherte Bereich ist desto größer ist auch Anteil Mitverschuldens Versenders Unterlassen Wertangabe Transport Ware gesicherten Bereichs veranlasst ; Urt . Umdruck S. . Ferner ist Wert transportierten wertdeklarierten Ware Bedeutung : Je höher tatsächliche Wert wertdeklarierten Sendung ist desto gewichtiger ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag . je höher Wert transportierenden Sendung ist desto offensichtlicher ist Beförderung Gutes besonders sorgfältige Behandlung Spediteur erfordert desto größer ist Unterlassen Wertdeklaration liegende Verschulden Versenders selbst . . war Berufungsurteil Revision Beklagten aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Pokrant Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 15.10.2002