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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nutzung
Musik
Werbezwecke
UrhG
§
Abs.
ist
Berechtigten
geschlossenen
Berechtigungsverträge
Fassung
Jahre
berechtigt
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
Verwendung
Musikwerken
Werbezwecken
wahrzunehmen
.
Urteil
10
.
Juni
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
November
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Zivilkammer
3
.
Mai
abgeändert
.
wird
festgestellt
Beklagte
berechtigt
ist
Klägerin
Auskunft
und/oder
Vergütung
verlangen
Benutzung
Musikwerken
Teilen
Musikwerken
Bestandteil
Arbeitsergebnisse
nämlich
Werbespots
Kunden
konzipiert
realisiert
Internet
Website
Referenz
Art
Qualität
eigenen
Leistungen
wirbt
Eigenwerbung
Arbeitsergebnissen
.
Kosten
Rechtsstreits
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Werbeagentur
.
stellt
Kunden
Fernsehwerbespots
.
benötigte
Musik
lässt
eigens
komponieren
.
Klägerin
wirbt
selbst
Werbespots
Musik
Internetseite
präsentiert
.
Beklagte
ist
Gesellschaft
musikalische
mechanische
Vervielfältigungsrechte
.
nimmt
Komponisten
Textdichtern
Musikverlegern
Berechtigungsverträgen
eingeräumten
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Musikwerken
.
Schreiben
23
.
September
teilte
Beklagte
Klägerin
Betreff
Nutzung
Werken
GEMA-Repertoires
gewerblichen
Websites
Präsentationszwecken
Hinweis
Nutzung
vorgesehenen
Vergütungssätze
:
haben
Kenntnis
Musikwerke
GEMA-Repertoires
Internet
nutzen
.
bitten
genutzten
Werke
anzumelden
.
Bitte
senden
ausgefüllten
Meldebogen
spätestens
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
sei
berechtigt
Benutzung
Musikwerken
Eigenwerbung
Auskunft
Vergütung
verlangen
.
Klägerin
hat
beantragt
festzustellen
Beklagte
berechtigt
ist
Auskunft
und/oder
Vergütung
verlangen
Benutzung
Musikwerken
Teilen
Musikwerken
Bestandteil
Arbeitsergebnisse
nämlich
Kunden
konzipiert
realisiert
Internet
Website
Referenz
Art
Qualität
eigenen
Leistungen
wirbt
Eigenwerbung
Arbeitsergebnissen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
ist
Auffassung
sei
Nutzung
Musikwerken
Internet
auch
insoweit
wahrnehmungsberechtigt
dort
Werbezwecke
verwendet
würden
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Feststellungsklage
unbegründet
angesehen
.
hat
Feststellungsantrag
entsprechender
Klarstellung
Klägerin
ausgelegt
nur
Werbespots
beziehe
Komponisten
Verwendung
Musik
Herstellung
Werbespots
auch
Eigenwerbung
Klägerin
einverstanden
gewesen
seien
.
hat
angenommen
Beklagte
sei
berechtigt
bezüglich
derartiger
Werbespots
Klägerin
§
Auskunft
§
Abs.
Satz
UrhG
.
§
Abs.
UrhG
.
i.V.
§
Wege
Lizenzanalogie
Vergütung
verlangen
.
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
:
Bestimmung
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
Fassung
25./26
.
Juni
28./29
.
Juni
sei
auszulegen
Berechtigten
Beklagten
Recht
öffentlichen
Zugänglichmachung
Musikwerken
Bereithalten
betreffenden
Musik
unterlegten
Werbespots
Internetseiten
Zwecke
Eigenwerbung
übertrügen
.
Regelung
§
lit
.
Berechtigungsverträge
behalte
Berechtigten
nur
Einwilligung
Benutzung
kes
Herstellung
Werbespots
.
Habe
Urheber
Einwilligung
Verbindung
Musikwerkes
Werbung
erteilt
sei
anschließende
Vervielfältigung
Verbreitung
Wiedergabe
Werkes
§
.
Abs.
Berechtigungsverträge
eingeräumten
Rechten
umfasst
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Feststellungsklage
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
begründet
.
Beklagte
kann
Klägerin
Benutzung
Musikwerken
Internet
Eigenwerbung
Auskunft
Vergütung
beanspruchen
.
Beklagte
ist
Berechtigten
geschlossenen
Berechtigungsverträge
berechtigt
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
Verwendung
Musikwerken
Werbezwecken
wahrzunehmen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ersichtlich
ausgegangen
Berechtigten
Beklagten
Abschluss
Berechtigungsverträgen
Fassung
Beschlüsse
Mitgliederversammlung
25./26
.
Juni
S.
Fassung
Beschlüsse
Mitgliederversammlung
28./29
.
Juni
S.
urheberrechtliche
Nutzungsrechte
Musikwerken
eingeräumt
haben
Klägerin
Herstellung
Werbespots
verwendet
Internetseite
Eigenwerbung
präsentiert
.
hat
Revision
erhoben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Bestimmungen
§
lit
.
Abs.
§
lit
.
insoweit
jeweils
wortgleichen
Berechtigungsverträge
ausgelegt
Berechtigten
Beklagten
Recht
Wahrnehmung
einräumen
Musik
unterlegte
Werbespots
Zwecke
Eigenwerbung
Internetseiten
öffentlich
zugänglich
machen
Berechtigte
Nutzer
Verwendung
Musik
Herstellung
Werbespots
Nutzung
Eigenwerbung
einverstanden
erklärt
hat
.
Beurteilung
wendet
Revision
Erfolg
.
Berechtigte
räumt
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
folgende
Rechte
:
Recht
Werke
Tonkunst
Text
Datenbanken
Dokumentationssysteme
Speicher
ähnlicher
Art
einzubringen
.
Recht
Werke
Tonkunst
Text
Datenbanken
Dokumentationssysteme
Speicher
ähnlicher
Art
eingebracht
sind
elektronisch
ähnlicher
Weise
übermitteln
mobile
Internetnutzung
Musiktauschsysteme
.
Regelung
§
lit
.
Berechtigungsverträge
lautet
:
Unberührt
bleibt
Befugnis
Berechtigten
Einwilligung
Benutzung
Werkes
Text
Herstellung
Werbespots
Werbung
betreibenden
Wirtschaft
Rundfunk
Hörfunk
Fernsehen
erteilen
.
Senat
kann
Berechtigungsverträge
Bindung
Auslegung
Berufungsgerichts
selbst
auslegen
Regelungen
bundesweit
angewandte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
vgl.
.
19.1.2006
.
Alpensinfonie
;
.
.
Klingeltöne
Mobiltelefone
.
Auch
Auslegung
Wahrnehmungsverträgen
Verwertungsgesellschaften
ist
Übertragungszweckgedanke
maßgeblich
m.w
.
§
Abs.
UrhG
teilweise
gesetzlich
geregelt
ist
vgl.
Schricker/Schricker
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
Rdn
.
.
Sind
Einräumung
Nutzungsrechts
Nutzungsarten
ausdrücklich
einzeln
bezeichnet
so
bestimmt
gemäß
§
Abs.
Satz
UrhG
Partnern
zugrunde
gelegten
Vertragszweck
Nutzungsarten
erstreckt
.
Entsprechendes
gilt
§
Abs.
Satz
UrhG
Frage
Nutzungsrecht
eingeräumt
wird
.
Grundsätzen
kann
angenommen
werden
Berechtigten
Beklagten
Berechtigungsverträgen
Recht
Nutzung
Musikwerke
Werbezwecken
Wahrnehmung
eingeräumt
haben
vgl.
OLG
f.
;
OLG
f.
;
f.
;
Schricker/v
.
aaO
.
UrhG
Rdn
.
21
;
Staudt
Kreile/Becker/Riesenhuber
Recht
Praxis
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
;
Wirtz
Praxishandbuch
Geistiges
Eigentum
Internet
§
Rdn
.
;
Filmherstellungsrecht
S.
;
35
;
.
;
.
Aufführungsrecht
kollektive
Wahrnehmung
Werken
Musik
S.
;
vgl.
auch
Schulze
UrhG
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Schunke
Bearbeitungsrecht
Musik
Wahrnehmung
S.
f.
;
.
.
kommt
Musikwerke
Fremdwerbung
Eigenwerbung
verwendet
werden
Berechtigte
Nutzer
Verwendung
Musikwerke
Herstellung
Werbespots
einverstanden
erklärt
hat
.
.
Verwendung
Musikwerkes
Werbezwecken
handelt
Nutzungsart
Sinne
§
Abs.
UrhG.
ist
übliche
technisch
wirtschaftlich
eigenständige
klar
abgrenzbare
Verwendungsform
Werkes
verstehen
GEMA-Vermutung
;
7
11
OEM-Version
jeweils
m.w
.
.
Verwendung
Werbezwecken
ist
allgemein
übliche
wirtschaftlich
eigenständige
Form
Nutzung
Musikwerken
;
OLG
279
;
Schulze
Dreier/Schulze
aaO
§
Rdn
.
40
;
Staats
aaO
S.
;
aaO
S.
;
Schunke
aaO
S.
f.
;
.
f.
.
spricht
auch
Erwähnung
Nutzungsform
§
lit
.
Berechtigungsverträge
.
Nutzung
Werbezwecken
ist
Einräumung
Nutzungsrechten
§
lit
.
Berechtigungsverträge
ausdrücklich
genannt
.
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
räumen
Berechtigten
Beklagten
zwar
bestimmte
Rechte
Nutzung
Musikwerken
Internet
Wahrnehmung
vgl.
Staudt
.
Rdn
.
.
.
Nutzung
Musikwerke
Werbezwecken
ist
hier
jedoch
Rede
.
lit
.
Berechtigungsverträge
ist
zwar
Benutzung
Werkes
Herstellung
Werbespots
genannt
.
Bestimmung
werden
Beklagten
jedoch
entsprechenden
Nutzungsrechte
eingeräumt
.
Vielmehr
ist
dort
ausdrücklich
festgehalten
Befugnis
Berechtigten
Einwilligung
Benutzung
Werkes
Text
Herstellung
Werbespots
Werbung
betreibenden
Wirtschaft
Rundfunk
Fernsehen
erteilen
unberührt
bleibt
.
Auch
Zusammenschau
Regelungen
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Berufungsgericht
hat
Bestimmung
§
lit
.
Berechtigungsverträge
verstanden
Berechtigten
nur
Einwilligung
Benutzung
Werkes
Herstellung
Werbespots
vorbehält
.
Grund
Regelung
sei
Entscheidung
Musikwerk
Werbezwecke
verwendet
werde
Urheberpersönlichkeitsrecht
berühre
.
sei
Beklagten
Wahrnehmung
eingeräumt
.
Habe
Urheber
Einwilligung
Verbindung
Musikwerkes
Werbung
erteilt
sei
anschließende
Vervielfältigung
Verbreitung
Wiedergabe
-9-
berpersönlichkeitsrechtlich
mehr
bedeutsam
.
betreffenden
Rechte
seien
Beklagten
dann
Maßgabe
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
Wahrnehmung
eingeräumt
.
kann
anders
Berufungsgericht
wohl
gemeint
hat
angenommen
werden
Berechtigte
habe
ausdrücklich
nur
Recht
Einwilligung
Verwendung
Musik
Herstellung
Werbespots
vorbehalten
habe
Beklagten
stillschweigend
Recht
Verwertung
Einwilligung
hergestellten
Werbespots
Wahrnehmung
eingeräumt
.
Annahme
verbietet
bereits
wirksame
Einräumung
Nutzungsrechts
§
Abs.
Satz
UrhG
grundsätzlich
voraussetzt
Nutzungsarten
ausdrücklich
einzeln
bezeichnet
sind
.
heißt
Bestimmung
§
lit
.
Berechtigungsverträge
Berechtigte
Befugnis
vorbehält
Einwilligung
Benutzung
Werkes
Herstellung
Werbespots
erteilen
Befugnis
unberührt
bleibt
.
soll
möglicherweise
nur
klargestellt
werden
Bestimmung
unmittelbar
vorangehenden
Regelungen
Berechtigte
Beklagten
Recht
Benutzung
Werkes
Herstellung
Filmwerken
§
Abs.
Berechtigungsverträge
Fernsehproduktionen
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
Wahrnehmung
einräumt
Recht
Benutzung
Werkes
Herstellung
Werbespots
umfassen
.
Formulierung
lässt
jedenfalls
entnehmen
Recht
Beklagten
eingeräumt
werden
soll
.
Nutzung
Musikwerks
Werbezwecken
verhält
grundsätzlich
anders
Nutzung
Ruftonmelodie
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
Herstellung
Filmwerken
Fernsehproduktionen
lit
.
Abs.
Berechtigungsverträge
.
Nutzungsarten
Berechtigungsverträgen
Einräumung
Nutzungsrechten
ausdrücklich
einzeln
bezeichnet
sind
sind
Beklagten
entsprechenden
Nutzungsrechte
Wahrnehmung
eingeräumt
Berechtigungsverträge
Einschränkungen
Vorbehalte
Berechtigten
vorsehen
vgl.
Filmherstellungsrecht
.
Alpensinfonie
Klingeltonrecht
.
.
.
Klingeltöne
Mobiltelefone
.
Parteien
Berechtigungsverträge
zugrunde
gelegten
Vertragszweck
kann
gleichfalls
angenommen
werden
Berechtigten
Beklagten
Recht
Nutzung
Musikwerken
Werbezwecken
eingeräumt
haben
.
Wahrnehmungsvertrag
liegt
maßgeblich
Zweck
zugrunde
Verwertungsgesellschaft
Rechte
kollektiven
Wahrnehmung
einzuräumen
individuelle
Wahrnehmung
einzelnen
Urheberberechtigten
möglich
ist
Urheberberechtigten
Rechte
verbleiben
sollen
selbst
verwerten
kann
vgl.
GEMA-Vermutung
;
m.w
.
.
Urheberberechtigte
ist
jedoch
durchaus
Lage
hat
auch
erhebliches
Interesse
Recht
Nutzung
Werkes
Werbezwecken
selbst
wahrzunehmen
.
Werbung
betrifft
Revision
zutreffend
geltend
macht
Marktgeschehen
freies
Aushandeln
Einzelfall
angemessenen
Entgelts
Werknutzung
erlaubt
.
liegt
Interesse
Berechtigten
Entgelt
Werknutzung
Werbezwecken
selbst
aushandeln
können
Tarifbestimmungen
Verteilungsschlüssel
Beklagten
gebunden
sein
vgl.
OLG
f.
;
7
8
;
aaO
S.
.
.
ist
Feststellungsklage
Klägerin
Aufhebung
Berufungsurteils
Abänderung
Urteils
Landgerichts
Kostenfolge
§
Abs.
Satz
stattzugeben
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
16.11.2006