NAMEN Verkündet : 10 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nutzung Musik Werbezwecke UrhG § Abs. ist Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge Fassung Jahre berechtigt urheberrechtliche Nutzungsrechte Verwendung Musikwerken Werbezwecken wahrzunehmen . Urteil 10 . Juni I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 November aufgehoben . Berufung Klägerin wird Urteil Landgerichts 21 . Zivilkammer 3 . Mai abgeändert . wird festgestellt Beklagte berechtigt ist Klägerin Auskunft und/oder Vergütung verlangen Benutzung Musikwerken Teilen Musikwerken Bestandteil Arbeitsergebnisse nämlich Werbespots Kunden konzipiert realisiert Internet Website Referenz Art Qualität eigenen Leistungen wirbt Eigenwerbung Arbeitsergebnissen . Kosten Rechtsstreits trägt Beklagte . Tatbestand : Klägerin ist Werbeagentur . stellt Kunden Fernsehwerbespots . benötigte Musik lässt eigens komponieren . Klägerin wirbt selbst Werbespots Musik Internetseite präsentiert . Beklagte ist Gesellschaft musikalische mechanische Vervielfältigungsrechte . nimmt Komponisten Textdichtern Musikverlegern Berechtigungsverträgen eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte Musikwerken . Schreiben 23 . September teilte Beklagte Klägerin Betreff Nutzung Werken GEMA-Repertoires gewerblichen Websites Präsentationszwecken Hinweis Nutzung vorgesehenen Vergütungssätze : haben Kenntnis Musikwerke GEMA-Repertoires Internet nutzen . bitten genutzten Werke anzumelden . Bitte senden ausgefüllten Meldebogen spätestens . Klägerin ist Ansicht Beklagte sei berechtigt Benutzung Musikwerken Eigenwerbung Auskunft Vergütung verlangen . Klägerin hat beantragt festzustellen Beklagte berechtigt ist Auskunft und/oder Vergütung verlangen Benutzung Musikwerken Teilen Musikwerken Bestandteil Arbeitsergebnisse nämlich Kunden konzipiert realisiert Internet Website Referenz Art Qualität eigenen Leistungen wirbt Eigenwerbung Arbeitsergebnissen . Beklagte ist entgegengetreten . ist Auffassung sei Nutzung Musikwerken Internet auch insoweit wahrnehmungsberechtigt dort Werbezwecke verwendet würden . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Feststellungsklage unbegründet angesehen . hat Feststellungsantrag entsprechender Klarstellung Klägerin ausgelegt nur Werbespots beziehe Komponisten Verwendung Musik Herstellung Werbespots auch Eigenwerbung Klägerin einverstanden gewesen seien . hat angenommen Beklagte sei berechtigt bezüglich derartiger Werbespots Klägerin § Auskunft § Abs. Satz UrhG . § Abs. UrhG . i.V. § Wege Lizenzanalogie Vergütung verlangen . hat Berufungsgericht ausgeführt : Bestimmung § lit . Abs. Berechtigungsverträge Fassung 25./26 . Juni 28./29 . Juni sei auszulegen Berechtigten Beklagten Recht öffentlichen Zugänglichmachung Musikwerken Bereithalten betreffenden Musik unterlegten Werbespots Internetseiten Zwecke Eigenwerbung übertrügen . Regelung § lit . Berechtigungsverträge behalte Berechtigten nur Einwilligung Benutzung kes Herstellung Werbespots . Habe Urheber Einwilligung Verbindung Musikwerkes Werbung erteilt sei anschließende Vervielfältigung Verbreitung Wiedergabe Werkes § . Abs. Berechtigungsverträge eingeräumten Rechten umfasst . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Feststellungsklage ist Ansicht Berufungsgerichts begründet . Beklagte kann Klägerin Benutzung Musikwerken Internet Eigenwerbung Auskunft Vergütung beanspruchen . Beklagte ist Berechtigten geschlossenen Berechtigungsverträge berechtigt urheberrechtliche Nutzungsrechte Verwendung Musikwerken Werbezwecken wahrzunehmen . 1 . Berufungsgericht ist ersichtlich ausgegangen Berechtigten Beklagten Abschluss Berechtigungsverträgen Fassung Beschlüsse Mitgliederversammlung 25./26 . Juni S. Fassung Beschlüsse Mitgliederversammlung 28./29 . Juni S. urheberrechtliche Nutzungsrechte Musikwerken eingeräumt haben Klägerin Herstellung Werbespots verwendet Internetseite Eigenwerbung präsentiert . hat Revision erhoben . 2 . Berufungsgericht hat Bestimmungen § lit . Abs. § lit . insoweit jeweils wortgleichen Berechtigungsverträge ausgelegt Berechtigten Beklagten Recht Wahrnehmung einräumen Musik unterlegte Werbespots Zwecke Eigenwerbung Internetseiten öffentlich zugänglich machen Berechtigte Nutzer Verwendung Musik Herstellung Werbespots Nutzung Eigenwerbung einverstanden erklärt hat . Beurteilung wendet Revision Erfolg . Berechtigte räumt § lit . Abs. Berechtigungsverträge folgende Rechte : Recht Werke Tonkunst Text Datenbanken Dokumentationssysteme Speicher ähnlicher Art einzubringen . Recht Werke Tonkunst Text Datenbanken Dokumentationssysteme Speicher ähnlicher Art eingebracht sind elektronisch ähnlicher Weise übermitteln mobile Internetnutzung Musiktauschsysteme . Regelung § lit . Berechtigungsverträge lautet : Unberührt bleibt Befugnis Berechtigten Einwilligung Benutzung Werkes Text Herstellung Werbespots Werbung betreibenden Wirtschaft Rundfunk Hörfunk Fernsehen erteilen . Senat kann Berechtigungsverträge Bindung Auslegung Berufungsgerichts selbst auslegen Regelungen bundesweit angewandte Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vgl. . 19.1.2006 . Alpensinfonie ; . . Klingeltöne Mobiltelefone . Auch Auslegung Wahrnehmungsverträgen Verwertungsgesellschaften ist Übertragungszweckgedanke maßgeblich m.w . § Abs. UrhG teilweise gesetzlich geregelt ist vgl. Schricker/Schricker Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG Rdn . . Sind Einräumung Nutzungsrechts Nutzungsarten ausdrücklich einzeln bezeichnet so bestimmt gemäß § Abs. Satz UrhG Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck Nutzungsarten erstreckt . Entsprechendes gilt § Abs. Satz UrhG Frage Nutzungsrecht eingeräumt wird . Grundsätzen kann angenommen werden Berechtigten Beklagten Berechtigungsverträgen Recht Nutzung Musikwerke Werbezwecken Wahrnehmung eingeräumt haben vgl. OLG f. ; OLG f. ; f. ; Schricker/v . aaO . UrhG Rdn . 21 ; Staudt Kreile/Becker/Riesenhuber Recht Praxis 2 . Aufl . Kap . Rdn . ; Wirtz Praxishandbuch Geistiges Eigentum Internet § Rdn . ; Filmherstellungsrecht S. ; 35 ; . ; . Aufführungsrecht kollektive Wahrnehmung Werken Musik S. ; vgl. auch Schulze UrhG 3 . Aufl . § Rdn . ; Schunke Bearbeitungsrecht Musik Wahrnehmung S. f. ; . . kommt Musikwerke Fremdwerbung Eigenwerbung verwendet werden Berechtigte Nutzer Verwendung Musikwerke Herstellung Werbespots einverstanden erklärt hat . . Verwendung Musikwerkes Werbezwecken handelt Nutzungsart Sinne § Abs. UrhG. ist übliche technisch wirtschaftlich eigenständige klar abgrenzbare Verwendungsform Werkes verstehen GEMA-Vermutung ; 7 11 OEM-Version jeweils m.w . . Verwendung Werbezwecken ist allgemein übliche wirtschaftlich eigenständige Form Nutzung Musikwerken ; OLG 279 ; Schulze Dreier/Schulze aaO § Rdn . 40 ; Staats aaO S. ; aaO S. ; Schunke aaO S. f. ; . f. . spricht auch Erwähnung Nutzungsform § lit . Berechtigungsverträge . Nutzung Werbezwecken ist Einräumung Nutzungsrechten § lit . Berechtigungsverträge ausdrücklich genannt . § lit . Abs. Berechtigungsverträge räumen Berechtigten Beklagten zwar bestimmte Rechte Nutzung Musikwerken Internet Wahrnehmung vgl. Staudt . Rdn . . . Nutzung Musikwerke Werbezwecken ist hier jedoch Rede . lit . Berechtigungsverträge ist zwar Benutzung Werkes Herstellung Werbespots genannt . Bestimmung werden Beklagten jedoch entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt . Vielmehr ist dort ausdrücklich festgehalten Befugnis Berechtigten Einwilligung Benutzung Werkes Text Herstellung Werbespots Werbung betreibenden Wirtschaft Rundfunk Fernsehen erteilen unberührt bleibt . Auch Zusammenschau Regelungen rechtfertigt andere Beurteilung . Berufungsgericht hat Bestimmung § lit . Berechtigungsverträge verstanden Berechtigten nur Einwilligung Benutzung Werkes Herstellung Werbespots vorbehält . Grund Regelung sei Entscheidung Musikwerk Werbezwecke verwendet werde Urheberpersönlichkeitsrecht berühre . sei Beklagten Wahrnehmung eingeräumt . Habe Urheber Einwilligung Verbindung Musikwerkes Werbung erteilt sei anschließende Vervielfältigung Verbreitung Wiedergabe -9- berpersönlichkeitsrechtlich mehr bedeutsam . betreffenden Rechte seien Beklagten dann Maßgabe § lit . Abs. Berechtigungsverträge Wahrnehmung eingeräumt . kann anders Berufungsgericht wohl gemeint hat angenommen werden Berechtigte habe ausdrücklich nur Recht Einwilligung Verwendung Musik Herstellung Werbespots vorbehalten habe Beklagten stillschweigend Recht Verwertung Einwilligung hergestellten Werbespots Wahrnehmung eingeräumt . Annahme verbietet bereits wirksame Einräumung Nutzungsrechts § Abs. Satz UrhG grundsätzlich voraussetzt Nutzungsarten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind . heißt Bestimmung § lit . Berechtigungsverträge Berechtigte Befugnis vorbehält Einwilligung Benutzung Werkes Herstellung Werbespots erteilen Befugnis unberührt bleibt . soll möglicherweise nur klargestellt werden Bestimmung unmittelbar vorangehenden Regelungen Berechtigte Beklagten Recht Benutzung Werkes Herstellung Filmwerken § Abs. Berechtigungsverträge Fernsehproduktionen lit . Abs. Berechtigungsverträge Wahrnehmung einräumt Recht Benutzung Werkes Herstellung Werbespots umfassen . Formulierung lässt jedenfalls entnehmen Recht Beklagten eingeräumt werden soll . Nutzung Musikwerks Werbezwecken verhält grundsätzlich anders Nutzung Ruftonmelodie § lit . Abs. Berechtigungsverträge Herstellung Filmwerken Fernsehproduktionen lit . Abs. Berechtigungsverträge . Nutzungsarten Berechtigungsverträgen Einräumung Nutzungsrechten ausdrücklich einzeln bezeichnet sind sind Beklagten entsprechenden Nutzungsrechte Wahrnehmung eingeräumt Berechtigungsverträge Einschränkungen Vorbehalte Berechtigten vorsehen vgl. Filmherstellungsrecht . Alpensinfonie Klingeltonrecht . . . Klingeltöne Mobiltelefone . Parteien Berechtigungsverträge zugrunde gelegten Vertragszweck kann gleichfalls angenommen werden Berechtigten Beklagten Recht Nutzung Musikwerken Werbezwecken eingeräumt haben . Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich Zweck zugrunde Verwertungsgesellschaft Rechte kollektiven Wahrnehmung einzuräumen individuelle Wahrnehmung einzelnen Urheberberechtigten möglich ist Urheberberechtigten Rechte verbleiben sollen selbst verwerten kann vgl. GEMA-Vermutung ; m.w . . Urheberberechtigte ist jedoch durchaus Lage hat auch erhebliches Interesse Recht Nutzung Werkes Werbezwecken selbst wahrzunehmen . Werbung betrifft Revision zutreffend geltend macht Marktgeschehen freies Aushandeln Einzelfall angemessenen Entgelts Werknutzung erlaubt . liegt Interesse Berechtigten Entgelt Werknutzung Werbezwecken selbst aushandeln können Tarifbestimmungen Verteilungsschlüssel Beklagten gebunden sein vgl. OLG f. ; 7 8 ; aaO S. . . ist Feststellungsklage Klägerin Aufhebung Berufungsurteils Abänderung Urteils Landgerichts Kostenfolge § Abs. Satz stattzugeben . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 16.11.2006