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9.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Duftvergleich
Markenparfüm
§
Abs.
Satz
Stützt
Klage
verfolgte
Unterlassungsbegehren
beanstandeten
Äußerungen
Beklagten
Verkehr
bestimmten
Weise
verstanden
werden
braucht
Unterlassungsantrag
nur
untersagende
Äußerung
umfassen
.
Antrag
muss
ergeben
Verbot
Voraussetzung
bestimmten
Verkehrsverständnisses
ausgesprochen
werden
soll
.
.
6
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Berufungsanträge
Hilfsantrag
bezieht
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
stellt
vertreibt
"
"
"
!
"
"
"
.
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagte
ist
stellt
her
vertreibt
Eigenmarken
"
"
"
"
gleichfalls
Parfümprodukte
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Parfüms
Beklagten
handele
vertriebenen
Markenparfüms
.
Beklagte
verwende
gewählten
Bezeichnungen
jeweils
gewisse
Nähe
Namen
imitierten
Produkte
aufwiesen
Vertrieb
Nachahmerserien
bekannten
Dachmarken
"
"
"
"
System
Hilfe
angesprochenen
Verkehrskreise
insbesondere
gewerblichen
Abnehmer
genau
erkennen
könnten
Duft
jeweils
nachgeahmt
werde
.
Klägerin
hat
unzulässige
vergleichende
Werbung
Markenverletzung
gesehen
.
Klägerin
hat
Revisionsinstanz
Interesse
beantragt
Antrag
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Parfümprodukte
Marken
"
"
und/oder
"
"
folgenden
Bezeichnungen
anzubieten
bewerben
und/oder
vertreiben
anbieten
bewerben
vertreiben
lassen
:
und/oder
blauen
Umverpackung
und/oder
gelben
Umverpackung
Statue
.
Hilfsweise
hat
beantragt
Beklagten
untersagen
Hinblick
Parfümprodukte
bestimmten
Ausstattungen
Hauptantrag
genannten
Tathandlungen
vorzunehmen
.
Ferner
hat
Beklagten
Auskunftserteilung
Anträge
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Antrag
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
insoweit
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
OLG
.
Umfang
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
Revisionsinstanz
anhängigen
Umfang
unbegründet
erachtet
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Unterlassung
gerichteten
Hauptantrag
könne
Klägerin
schon
Erfolg
haben
Antrag
auch
eigenen
Vorbringen
weit
gehe
.
sei
gerichtet
Beklagten
geschäftlichen
Verkehr
Angebot
Bewerbung
Vertrieb
Parfümprodukten
Marken
"
"
und/oder
"
"
genannten
Bezeichnungen
verbieten
.
Bezeichnungen
seien
indes
genommen
beanstanden
.
Klägerin
halte
Verwendung
vielmehr
wettbewerbswidrig
Bezeichnungen
Bedeutung
bestimmten
Codierung
zukommen
solle
.
Nur
Voraussetzung
angesprochenen
Verkehrskreise
jeweiligen
Bezeichnung
entnähmen
handele
Imitat
bestimmten
Markenparfüms
komme
Unterlassungsanspruch
Betracht
.
Unterlassungsantrag
Zukunft
gerichtet
sei
verbal
Bedingungen
umreißen
müsse
nen
begründet
sei
hätte
Voraussetzung
Antragsfassung
Ausdruck
finden
müssen
.
hilfsweise
gestellte
Unterlassungsantrag
Klägerin
Vertrieb
genannten
Parfümprodukte
jeweiligen
Ausstattung
wende
sei
Gesichtspunkt
wettbewerbswidrigen
vergleichenden
Werbung
§
Abs.
Nr.
begründet
.
beanstandete
Verhaltensweise
Beklagten
stelle
vergleichende
Werbung
.
S.
§
.
Begriff
vergleichenden
Werbung
sei
zwar
weit
verstehen
.
Erforderlich
sei
aber
jedenfalls
"
Werbung
"
"
Äußerung
"
.
fehle
hier
.
beanstandete
Verhalten
Beklagten
bestehe
irgendwie
gearteten
Ware
begleitenden
Aussage
liege
Bezeichnung
Ausstattung
Produkts
selbst
.
Schon
Wortverständnis
Werbung
typischerweise
Aussage
handele
zusätzlich
Produkt
gemacht
werde
gleichsam
stehe
widerspreche
Bezeichnung
Ausstattung
Produkts
"
Werbung
"
.
S.
§
sehen
.
komme
andernfalls
Ausstattungsrecht
Sonderrecht
Wettbewerbsverstöße
Bezeichnung
Ausstattung
regeln
solle
nur
noch
Bedeutung
Bereich
Verwechslungsgefahr
zukäme
.
Klägerin
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
bestehe
auch
Markenrecht
Gesichtspunkt
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
Rufausbeutung
§
Nr.
lit
.
.
Folgeanträgen
geltend
gemachten
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
seien
gleichfalls
begründet
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
Umfang
Zulassung
Senat
Hilfsantrag
bezogenen
Antrag
Anträge
Erfolg
.
führt
insoweit
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassung
gerichteten
Hauptantrag
Klägerin
schon
Erfolg
versagt
auch
Zugrundelegung
Klagevorbringens
weit
gehe
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
weitgehend
angesehen
Antragsfassung
Ausdruck
komme
beanstandeten
Bezeichnungen
Vorbringen
Klägerin
Bedeutung
bestimmten
Codierung
hätten
angesprochenen
Verkehrskreise
entnähmen
bestimmter
Markenparfüms
handele
.
Auffassung
kann
gefolgt
werden
.
Klägerin
hat
Ansicht
Verwendung
Hauptantrag
beanstandeten
Produktbezeichnungen
Beklagten
verstoße
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
begründet
bereits
Produktbezeichnungen
angesprochenen
Verkehrskreisen
Hinweis
verstanden
würden
Originalprodukt
jeweils
nachgeahmt
werde
.
Behauptung
folgt
Verkehrsverständnis
schon
Produktbezeichnungen
selbst
teils
Begriffe
verwendet
würden
"
"
"
"
"
Statue
"
Verkehr
Bezeichnungen
Originalprodukte
"
"
"
Water
"
"
Sculpture
"
assoziiert
würden
.
Teils
sähen
angesprochenen
Verkehrskreise
Anfangsbuchstaben
Anfangslauten
"
"
Hinweise
Originalprodukte
Marke
"
!
"
Originalprodukts
"
"
.
Hauptantrag
gestellte
bestimmte
Unterlassungsantrag
Klägerin
umschreibt
Angabe
standeten
Bezeichnungen
hinreichend
Merkmale
Klägerin
unzulässige
vergleichende
Werbung
beanstandeten
Verhaltens
Beklagten
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
erforderlich
auch
Fassung
Unterlassungsantrags
behauptete
Verkehrsverständnis
verbal
Bedingung
Antrag
begründet
ist
Ausdruck
bringen
.
Besteht
behauptete
Verkehrsverständnis
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
ist
Klage
unbegründet
abzuweisen
vergleichende
Werbung
erforderlichen
Bezugnahme
Mitbewerber
Abs.
jedenfalls
Darstellung
beworbenen
Produkte
Imitation
Nachahmung
.
S.
§
Abs.
Nr.
fehlt
.
Erweist
Behauptung
Klägerin
richtig
so
ist
Klage
übrigen
Voraussetzungen
Unterlassungsanspruchs
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
vorliegen
stattzugeben
Einschränkung
dahingehend
bedürfte
Beklagten
Verwendung
beanstandeten
Bezeichnungen
nur
unterlassen
haben
Verkehr
entnimmt
so
bezeichneten
Produkten
bestimmter
Markenprodukte
handelt
.
Ebenso
wenig
muss
etwa
Untersagung
irreführenden
Werbung
gerichteten
Unterlassungsantrag
verbal
Ausdruck
gebracht
werden
Verkehrsverständnisses
Antrag
hinreichend
bestimmt
umschriebene
Werbung
irreführend
ist
.
Auch
Umstand
Unterlassungsbegehren
Zukunft
gerichtet
ist
erfordert
Antragsfassung
.
jeweilige
Unterlassungstitel
ergeht
Grundlage
Zeitpunkt
Entscheidung
festgestellten
Verkehrsverständnisses
.
Führen
Veränderungen
Verkehrsverständnisses
Erlass
Urteils
eintreten
Rechtsgrundlage
Titels
wegfällt
kann
Wege
Vollstreckungsabwehrklage
§
geltend
gemacht
werden
vgl.
.
;
Urt
.
StapelAutomat
.
2
.
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
rechtfertigt
somit
Abweisung
Hauptantrags
.
Senat
ist
eigene
Sachentscheidung
möglich
Berufungsgericht
Klägerin
behaupteten
Verständnis
beanstandeten
Bezeichnungen
Beklagten
angesprochenen
Verkehrsteilnehmer
Feststellungen
getroffen
hat
.
Berufungsurteil
kann
insoweit
auch
Begründung
aufrechterhalten
werden
§
Hauptantrag
beanstandeten
Bezeichnungen
Beklagten
handele
Werbung
.
Werbung
.
S.
§
Abs.
ist
Äußerung
Ausübung
Handels
Gewerbes
Handwerks
freien
Berufs
Ziel
Absatz
Waren
Erbringung
Dienstleistungen
fördern
Art
.
lit
.
Richtlinie
84/450/EWG
Rates
irreführende
vergleichende
Werbung
.
Nr.
S.
.
Verwendung
bestimmter
Produktbezeichnungen
ist
Äußerung
Zwecke
Absatzes
betreffenden
Produkte
Werbung
.
S.
§
Abs.
Art
.
lit
.
Richtlinie
.
Umstand
Produktbezeichnungen
auch
markenrechtlicher
Schutz
zukommen
kann
steht
.
Markenrecht
kommt
wettbewerbsrechtlichen
Regelungen
vergleichenden
Werbung
Vorrang
vgl.
.
Imitationswerbung
Entscheidungsgründe
.
Abweisung
Folgeanträge
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
kann
gleichfalls
Bestand
haben
.
Abweisung
Hilfsantrags
muss
schon
aufgehoben
werden
Entscheidung
Hilfsantrag
unzulässig
ist
-9-
Hauptantrag
begründet
ist
vgl.
.
kann
Aufhebung
Entscheidung
Berufungsgerichts
Hauptantrag
gegenwärtigen
Verfahrensstadium
ausgeschlossen
werden
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
Berufungsgericht
Berufung
Klägerin
Antrags
Hilfsantrag
bezogenen
Antrags
Anträge
zurückgewiesen
hat
.
Insoweit
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
IV
.
wiedereröffnete
Berufungsverfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Feststellung
beanstandeten
Bezeichnungen
Beklagten
angesprochenen
Verkehrskreisen
Klägerin
behaupteten
Sinne
verstanden
werden
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
§
§
Abs.
Nr.
unzulässige
vergleichende
Werbung
nur
vorliegt
betreffenden
Werbemaßnahme
Darstellung
Ware
Dienstleistung
Imitation
Nachahmung
geschützten
Kennzeichen
vertriebenen
Ware
Dienstleistung
Sinne
bloßes
Erkennbarmachen
.
S.
§
Abs.
hinausgehenden
deutlichen
Bezugnahme
imitierte
nachgeahmte
Produkt
entnommen
werden
kann
.
entsprechenden
Deutlichkeit
muss
beanstandeten
Werbung
selbst
hervorgehen
Produkt
Werbenden
gerade
Imitation
Nachahmung
Produkts
Mitbewerbers
beworben
wird
.
genügt
angesprochenen
Verkehrskreise
lediglich
beanstandeten
Werbung
liegender
Umstände
andere
Weise
erworbenen
Wissens
Lage
sind
dukte
Werbenden
Hilfe
verwendeten
Bezeichnungen
jeweils
bestimmten
Produkten
Mitbewerbers
zuzuordnen
vgl.
.
Imitationswerbung
3c
Entscheidungsgründe
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung