NAMEN Verkündet : 6 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Duftvergleich Markenparfüm § Abs. Satz Stützt Klage verfolgte Unterlassungsbegehren beanstandeten Äußerungen Beklagten Verkehr bestimmten Weise verstanden werden braucht Unterlassungsantrag nur untersagende Äußerung umfassen . Antrag muss ergeben Verbot Voraussetzung bestimmten Verkehrsverständnisses ausgesprochen werden soll . . 6 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Berufungsanträge Hilfsantrag bezieht zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin stellt vertreibt " " " ! " " " . Beklagte Geschäftsführer Beklagte ist stellt her vertreibt Eigenmarken " " " " gleichfalls Parfümprodukte . Klägerin hat geltend gemacht Parfüms Beklagten handele vertriebenen Markenparfüms . Beklagte verwende gewählten Bezeichnungen jeweils gewisse Nähe Namen imitierten Produkte aufwiesen Vertrieb Nachahmerserien bekannten Dachmarken " " " " System Hilfe angesprochenen Verkehrskreise insbesondere gewerblichen Abnehmer genau erkennen könnten Duft jeweils nachgeahmt werde . Klägerin hat unzulässige vergleichende Werbung Markenverletzung gesehen . Klägerin hat Revisionsinstanz Interesse beantragt Antrag Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Parfümprodukte Marken " " und/oder " " folgenden Bezeichnungen anzubieten bewerben und/oder vertreiben anbieten bewerben vertreiben lassen : und/oder blauen Umverpackung und/oder gelben Umverpackung Statue . Hilfsweise hat beantragt Beklagten untersagen Hinblick Parfümprodukte bestimmten Ausstattungen Hauptantrag genannten Tathandlungen vorzunehmen . Ferner hat Beklagten Auskunftserteilung Anträge Feststellung Schadensersatzpflicht Antrag Anspruch genommen . Landgericht hat Klage insoweit abgewiesen . gerichtete Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben OLG . Umfang Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Klägerin Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage Revisionsinstanz anhängigen Umfang unbegründet erachtet . Begründung hat ausgeführt : Unterlassung gerichteten Hauptantrag könne Klägerin schon Erfolg haben Antrag auch eigenen Vorbringen weit gehe . sei gerichtet Beklagten geschäftlichen Verkehr Angebot Bewerbung Vertrieb Parfümprodukten Marken " " und/oder " " genannten Bezeichnungen verbieten . Bezeichnungen seien indes genommen beanstanden . Klägerin halte Verwendung vielmehr wettbewerbswidrig Bezeichnungen Bedeutung bestimmten Codierung zukommen solle . Nur Voraussetzung angesprochenen Verkehrskreise jeweiligen Bezeichnung entnähmen handele Imitat bestimmten Markenparfüms komme Unterlassungsanspruch Betracht . Unterlassungsantrag Zukunft gerichtet sei verbal Bedingungen umreißen müsse nen begründet sei hätte Voraussetzung Antragsfassung Ausdruck finden müssen . hilfsweise gestellte Unterlassungsantrag Klägerin Vertrieb genannten Parfümprodukte jeweiligen Ausstattung wende sei Gesichtspunkt wettbewerbswidrigen vergleichenden Werbung § Abs. Nr. begründet . beanstandete Verhaltensweise Beklagten stelle vergleichende Werbung . S. § . Begriff vergleichenden Werbung sei zwar weit verstehen . Erforderlich sei aber jedenfalls " Werbung " " Äußerung " . fehle hier . beanstandete Verhalten Beklagten bestehe irgendwie gearteten Ware begleitenden Aussage liege Bezeichnung Ausstattung Produkts selbst . Schon Wortverständnis Werbung typischerweise Aussage handele zusätzlich Produkt gemacht werde gleichsam stehe widerspreche Bezeichnung Ausstattung Produkts " Werbung " . S. § sehen . komme andernfalls Ausstattungsrecht Sonderrecht Wettbewerbsverstöße Bezeichnung Ausstattung regeln solle nur noch Bedeutung Bereich Verwechslungsgefahr zukäme . Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestehe auch Markenrecht Gesichtspunkt wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes Rufausbeutung § Nr. lit . . Folgeanträgen geltend gemachten Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten seien gleichfalls begründet . II . Revision Klägerin hat Umfang Zulassung Senat Hilfsantrag bezogenen Antrag Anträge Erfolg . führt insoweit Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat Unterlassung gerichteten Hauptantrag Klägerin schon Erfolg versagt auch Zugrundelegung Klagevorbringens weit gehe . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Antrag weitgehend angesehen Antragsfassung Ausdruck komme beanstandeten Bezeichnungen Vorbringen Klägerin Bedeutung bestimmten Codierung hätten angesprochenen Verkehrskreise entnähmen bestimmter Markenparfüms handele . Auffassung kann gefolgt werden . Klägerin hat Ansicht Verwendung Hauptantrag beanstandeten Produktbezeichnungen Beklagten verstoße § § Abs. Nr. Abs. Nr. . begründet bereits Produktbezeichnungen angesprochenen Verkehrskreisen Hinweis verstanden würden Originalprodukt jeweils nachgeahmt werde . Behauptung folgt Verkehrsverständnis schon Produktbezeichnungen selbst teils Begriffe verwendet würden " " " " " Statue " Verkehr Bezeichnungen Originalprodukte " " " Water " " Sculpture " assoziiert würden . Teils sähen angesprochenen Verkehrskreise Anfangsbuchstaben Anfangslauten " " Hinweise Originalprodukte Marke " ! " Originalprodukts " " . Hauptantrag gestellte bestimmte Unterlassungsantrag Klägerin umschreibt Angabe standeten Bezeichnungen hinreichend Merkmale Klägerin unzulässige vergleichende Werbung beanstandeten Verhaltens Beklagten . Auffassung Berufungsgerichts ist erforderlich auch Fassung Unterlassungsantrags behauptete Verkehrsverständnis verbal Bedingung Antrag begründet ist Ausdruck bringen . Besteht behauptete Verkehrsverständnis Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat ist Klage unbegründet abzuweisen vergleichende Werbung erforderlichen Bezugnahme Mitbewerber Abs. jedenfalls Darstellung beworbenen Produkte Imitation Nachahmung . S. § Abs. Nr. fehlt . Erweist Behauptung Klägerin richtig so ist Klage übrigen Voraussetzungen Unterlassungsanspruchs § Abs. § Abs. Nr. Abs. Nr. . vorliegen stattzugeben Einschränkung dahingehend bedürfte Beklagten Verwendung beanstandeten Bezeichnungen nur unterlassen haben Verkehr entnimmt so bezeichneten Produkten bestimmter Markenprodukte handelt . Ebenso wenig muss etwa Untersagung irreführenden Werbung gerichteten Unterlassungsantrag verbal Ausdruck gebracht werden Verkehrsverständnisses Antrag hinreichend bestimmt umschriebene Werbung irreführend ist . Auch Umstand Unterlassungsbegehren Zukunft gerichtet ist erfordert Antragsfassung . jeweilige Unterlassungstitel ergeht Grundlage Zeitpunkt Entscheidung festgestellten Verkehrsverständnisses . Führen Veränderungen Verkehrsverständnisses Erlass Urteils eintreten Rechtsgrundlage Titels wegfällt kann Wege Vollstreckungsabwehrklage § geltend gemacht werden vgl. . ; Urt . StapelAutomat . 2 . Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt somit Abweisung Hauptantrags . Senat ist eigene Sachentscheidung möglich Berufungsgericht Klägerin behaupteten Verständnis beanstandeten Bezeichnungen Beklagten angesprochenen Verkehrsteilnehmer Feststellungen getroffen hat . Berufungsurteil kann insoweit auch Begründung aufrechterhalten werden § Hauptantrag beanstandeten Bezeichnungen Beklagten handele Werbung . Werbung . S. § Abs. ist Äußerung Ausübung Handels Gewerbes Handwerks freien Berufs Ziel Absatz Waren Erbringung Dienstleistungen fördern Art . lit . Richtlinie 84/450/EWG Rates irreführende vergleichende Werbung . Nr. S. . Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen ist Äußerung Zwecke Absatzes betreffenden Produkte Werbung . S. § Abs. Art . lit . Richtlinie . Umstand Produktbezeichnungen auch markenrechtlicher Schutz zukommen kann steht . Markenrecht kommt wettbewerbsrechtlichen Regelungen vergleichenden Werbung Vorrang vgl. . Imitationswerbung Entscheidungsgründe . Abweisung Folgeanträge Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten kann gleichfalls Bestand haben . Abweisung Hilfsantrags muss schon aufgehoben werden Entscheidung Hilfsantrag unzulässig ist -9- Hauptantrag begründet ist vgl. . kann Aufhebung Entscheidung Berufungsgerichts Hauptantrag gegenwärtigen Verfahrensstadium ausgeschlossen werden . . Berufungsurteil ist somit aufzuheben Berufungsgericht Berufung Klägerin Antrags Hilfsantrag bezogenen Antrags Anträge zurückgewiesen hat . Insoweit ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückzuverweisen . IV . wiedereröffnete Berufungsverfahren weist Senat Folgendes : Feststellung beanstandeten Bezeichnungen Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen Klägerin behaupteten Sinne verstanden werden wird Berufungsgericht beachten haben § § Abs. Nr. unzulässige vergleichende Werbung nur vorliegt betreffenden Werbemaßnahme Darstellung Ware Dienstleistung Imitation Nachahmung geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware Dienstleistung Sinne bloßes Erkennbarmachen . S. § Abs. hinausgehenden deutlichen Bezugnahme imitierte nachgeahmte Produkt entnommen werden kann . entsprechenden Deutlichkeit muss beanstandeten Werbung selbst hervorgehen Produkt Werbenden gerade Imitation Nachahmung Produkts Mitbewerbers beworben wird . genügt angesprochenen Verkehrskreise lediglich beanstandeten Werbung liegender Umstände andere Weise erworbenen Wissens Lage sind dukte Werbenden Hilfe verwendeten Bezeichnungen jeweils bestimmten Produkten Mitbewerbers zuzuordnen vgl. . Imitationswerbung 3c Entscheidungsgründe . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung