You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1517 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Saugeinlagen
Abs.
Nr.
Werbevergleich
enthaltene
Aussagen
pauschale
Abwertung
fremden
Erzeugnisses
enthalten
ist
isolierten
Betrachtung
einzelnen
Erklärungen
Gesamtzusammenhangs
Angaben
beurteilen
.
Herabsetzung
Produkten
Werbevergleich
abträgliche
Wortwahl
irreführende
Darstellung
Gefahren
Produkte
Verstoßes
lebensmittelrechtliche
Vorschriften
sind
auch
identischen
Klageantrag
unterschiedliche
Streitgegenstände
.
.
20
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Büscher
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
auch
Antrag
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerde
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
vertreiben
Saugeinlagen
Verpackungen
frischem
Fleisch
Fisch
Geflügel
.
Lebensmittel
werden
Verkauf
Kunststoffschalen
angeboten
Saugeinlage
enthalten
.
nimmt
frischen
Produkten
austretende
Flüssigkeit
.
Klägerin
vertriebenen
Saugeinlagen
bestehen
Schichten
.
mittlere
Vliesschicht
Klägerin
"
Superabsorber
"
bezeichnet
enthält
Polyacrylat-Polymeren
.
entsprechende
Schicht
ist
Saugeinlagen
Beklagten
ausschließlich
Zellulose
bestehen
vorhanden
.
Schreiben
3
.
März
wandte
Beklagte
AG
Klägerin
vertriebene
Saugeinlagen
verwendet
.
Schreiben
Beklagte
Vorteile
Produkte
Bedenken
Saugeinlagen
Klägerin
enthaltenen
Kunststoffanteile
darlegte
heißt
auszugsweise
:
sogenannten
Polymer-Saugeinlagen
haben
aber
gerade
Diskussion
QS-Fleisch
Eigenschaften
Auflagen
Aufzucht
erzielten
Verbesserungen
Fleischqualitäten
absurdum
führen
.
weiße
Saugeinlage
hat
noch
Perforation
Seiten
Polymer
kontaminierter
Fleischsaft
Packgut
drückt
.
macht
also
Sinn
weitestgehend
unbelastetes
Fleisch
Erzeuger
verlangen
dann
Verpackung
kontaminieren
.
Klägerin
hat
Schreiben
Beklagten
enthaltenen
Aussagen
wettbewerbswidrig
beanstandet
.
hat
geltend
gemacht
vertriebenen
Saugeinlagen
seien
lebensmitteltechnisch
getestet
gesundheitlich
unbedenklich
.
Schreiben
Beklagten
3
.
März
Produkte
vorstehend
angeführten
Aussagen
unsachlich
abgewertet
.
Beklagte
Hinblick
vorstehenden
Aussagen
Unterwerfungserklärung
abgegeben
hatte
hat
Klägerin
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
beantragt
II
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
gegenwärtigen
zukünftig
entstehenden
Schaden
ersetzen
entstanden
ist
noch
entstehen
wird
Beklagte
Dritten
geschäftlichen
Verkehr
Gebiet
Bundesrepublik
Zwecken
Wettbewerbs
1
.
Schreiben
Inhalt
AG
gerichteten
Schreibens
noch
versendet
hat
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
hat
vorgetragen
Angaben
Schreiben
seien
inhaltlich
richtig
pauschal
herabsetzend
.
Klägerin
gesondert
angegriffenen
Aussagen
seien
Gesamtzusammenhang
gerissen
.
Landgericht
hat
Klage
vorstehenden
Feststellungsantrag
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
geändert
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Feststellungsantrag
weiter
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Feststellungsantrag
unbegründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Äußerungen
Beklagten
angegriffenen
Schreiben
handele
vergleichende
Werbung
.
S.
§
Abs.
.
Abs.
.
sei
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Nr.
wettbewerbswidrig
.
lägen
Umstände
Vergleich
unangemessener
Weise
abfällig
abwertend
unsachlich
erscheinen
ließen
.
angegriffenen
Aussagen
seien
Gesamtzusammenhang
3
.
März
würdigen
.
Beklagte
habe
Empfänger
Produkten
Klägerin
ausgehenden
Gefahren
aufklären
wollen
.
enthalte
Schreiben
nahezu
ausschließlich
Informationen
Saugeinlagen
Klägerin
.
Zusammenhang
stünden
auch
vorstehend
gesondert
angeführten
Aussagen
Beklagten
.
Frage
Saugeinlagen
lebensmittelrechtlich
unbedenklich
seien
sei
Gegenstand
Rechtsstreits
.
Klägerin
habe
Klageschrift
klargestellt
gesondert
angeführten
Äußerungen
Beklagten
wende
geeignet
seien
Produkte
herabzuwürdigen
.
Auch
weiteren
Vortrag
Klägerin
ergebe
Frage
Unrichtigkeit
gegnerischen
Behauptungen
lebensmittelrechtlichen
Bedenklichkeit
klägerischen
Produkte
Streitgegenstand
gemacht
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Angriffe
Revision
führen
Aufhebung
fochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Klage
Antrag
abgewiesen
worden
ist
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
vermögen
Annahme
tragen
Klägerin
stehe
Schadensersatzanspruch
wettbewerbswidrigen
Verhaltens
Beklagten
.
Betracht
kommt
vorliegend
Schadensersatzanspruch
irreführender
Werbung
§
§
Abs.
Nr.
Satz
.
Satz
i.V.
§
§
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Recht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Herabsetzung
Verunglimpfung
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Nr.
Hinblick
Wortwahl
Schreiben
Beklagten
3
.
März
verneint
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
beanstandete
Schreiben
Beklagten
zutreffend
vergleichende
Werbung
.
S.
§
Abs.
.
Abs.
angesehen
.
Vorschriften
angeführte
Begriff
vergleichenden
Werbung
ist
weiten
Sinn
verstehen
.
Vergleichende
Werbung
liegt
immer
dann
Äußerung
auch
nur
mittelbar
Mitbewerber
angebotenen
Waren
Dienstleistungen
Bezug
nimmt
.
Slg
.
.
;
26
Genealogie
Düfte
.
ist
Belang
vergleichende
Werbung
Endverbraucher
Unternehmen
richtet
Vergleichen
.
Werbevergleich
Sinn
liegt
Streitfall
Beklagte
Schreiben
3
.
März
vertriebenen
einlagen
reiner
Zellulose
Polymer-Saugeinlagen
verglichen
hat
Saugeinlage
Klägerin
beigefügt
hat
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Werbevergleich
Produkte
Parteien
Waren
Klägerin
unabhängig
lebensmittelrechtlicher
Unbedenklichkeit
allein
Ausdrucksform
herabsetzt
verunglimpft
.
hat
ausgeführt
Aussagen
Produkte
Klägerin
Gesamtzusammenhang
Schreibens
3
.
März
bewertet
werden
müssten
.
sei
Verantwortlichen
AG
gerichtet
enthalte
Informationen
fenheit
Gefahren
Rede
stehenden
Saugeinlagen
.
erste
Aussage
Aufzucht
erzielten
Verbesserungen
Polymer-Saugeinlagen
absurdum
geführt
würden
kündige
missglückten
Formulierung
folgenden
Darlegungen
Sache
.
zweite
Aussage
Wirkungen
kontaminierten
Fleischsaftes
stehe
Zusammenhang
Austreten
Superabsorber-Partikeln
dritten
Aussage
werde
Schluss
vorangegangenen
Darlegungen
Schreiben
gezogen
Vergleich
hinausgehende
Herabsetzung
Verunglimpfung
Waren
Klägerin
verbunden
sei
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Herabsetzung
Verunglimpfung
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Nr.
setzt
mehr
kritischen
Werbevergleich
immanente
Gegenüberstellung
Vorteile
Nachteile
verglichenen
Produkte
.
Maßgeblich
ist
angegriffene
Werbeaussage
noch
Grenzen
sachlich
gebotenen
Erörterung
hält
bereits
pauschale
Abwertung
fremden
Erzeugnisse
darstellt
.
Herabsetzend
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Nr.
ist
Vergleich
nur
Werbevergleich
verbundenen
negativen
Wirkungen
Konkurrenz
besondere
Umstände
hinzutreten
unangemessen
abfällig
abwertend
unsachlich
erscheinen
lassen
.
12.7.2001
Preisgegenüberstellung
Schaufenster
;
.
17.1.2002
Hormonersatztherapie
.
Maßstäben
ist
Gesamtzusammenhangs
angegriffenen
Beklagte
Sicht
bestehenden
Bedenken
Verwendung
Polyacrylat-Polymeren
gefertigten
Saugeinlagen
Klägerin
angeführt
hat
unabhängig
Richtigkeit
Aussagen
herabsetzenden
verunglimpfenden
Vergleich
Waren
Klägerin
auszugehen
.
gegenteilige
Ansicht
stützt
Revision
Verwendung
Begriffs
"
kontaminieren
"
angegriffenen
Schreiben
.
Berufungsgericht
hat
Begriff
"
Kontamination
"
jedoch
"
Verunreinigung
gleichgesetzt
angegriffenen
Angaben
Beklagten
"
kontaminieren
"
Rede
ist
sachliche
Aussage
entnommen
.
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Inhalt
Schreibens
Beklagten
Gefahren
Verunreinigung
frischer
Lebensmittel
Kunststoffbestandteile
geht
ist
Revision
vertretene
Auffassung
ersichtlich
angesprochenen
Verkehrskreise
fassten
Wort
"
kontaminieren
"
Verunreinigen
Menschen
Tieren
Material
atomare
biologische
chemische
Kampf-)Stoffe
würden
entsprechende
Assoziationen
hervorgerufen
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
aber
Berufungsgericht
Prüfung
wettbewerbswidrigen
Verhaltens
Beklagten
Frage
Klägerin
Verwendung
PolyacrylatPolymeren
hergestellten
Saugeinlagen
lebensmittelrechtliche
-9-
verstoßen
gesundheitsgefährlich
sind
Streitgegenstand
vorliegenden
Rechtsstreits
angesehen
hat
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Schadensersatzansprüche
Produkte
Klägerin
Wortwahl
Schreibens
3
.
März
herabsetzenden
vergleichenden
Werbung
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
Nr.
einerseits
irreführenden
Werbung
§
.
unrichtigen
Darstellung
Gefahren
Verunreinigung
verpackten
Lebensmittel
Falle
Verwendung
Saugeinlagen
Klägerin
andererseits
unterschiedliche
Streitgegenstände
sind
.
Streitgegenstand
bestimmt
Antrag
Begründung
vorgetragenen
Lebenssachverhalt
.
einheitlichen
Lebenssachverhalt
ist
weiterer
Erläuterungen
Berichtigungen
neuen
Tatsachenvortrags
auszugehen
Kern
Klage
angeführten
Sachverhalts
unverändert
bleibt
.
.
Lesezirkel
;
Urt
.
7.12.2006
.
Umsatzzuwachs
.
Je
Produkte
Klägerin
abträgliche
Wortwahl
Rede
stehenden
Schreiben
herabgesetzt
werden
Sache
unzutreffend
behauptet
wird
Saugeinlagen
Klägerin
gingen
Gefahren
Gesundheit
handelt
unterschiedliche
Sachverhalte
.
ausschließlich
Verwendung
abträglicher
Begriffe
gestützte
Schadensersatzanspruch
betrifft
auch
identischem
Klageantrag
Kern
anderen
Lebenssachverhalt
Schadensersatzanspruch
unrichtigen
irreführenden
Darstellung
Gefahren
Produkte
Verstoßes
lebensmittelrechtliche
Vorschriften
hergeleitet
wird
.
zuletzt
genannten
Sachverhalt
gehört
objektive
Unrichtigkeit
verbreiteten
Behauptung
.
Recht
macht
Revision
aber
geltend
Klägerin
habe
bereits
erster
Instanz
Klageantrag
verfolgten
Schadensersatzanspruch
auch
gestützt
Äußerungen
angeführten
Schreiben
Gesundheitsgefahren
Saugeinlagen
Verstößen
lebensmittelrechtliche
Vorschriften
unrichtig
seien
.
Klägerin
hatte
Klageschrift
vorgetragen
vertriebenen
Produkte
entsprächen
Hinsicht
lebensmittelrechtlichen
Anforderungen
internationalen
Standards
.
seien
gesundheitlich
unbedenkliche
Hightech-Produkte
.
patentiertes
Innovationspreis
ausgezeichnetes
Verfahren
werde
Austreten
Superabsorberfasern
Saugeinlage
verhindert
.
Vortrag
hatte
Klägerin
eindeutig
zweifelsfrei
klargestellt
Erfordernis
:
.
Stundung
Aufpreis
Schadensersatzanspruch
auch
unrichtige
Behauptung
gesundheitlicher
Gefahren
Produkte
Rede
stehenden
Schreiben
Beklagten
stützte
.
weitergehenden
Ausführungen
hatte
Klägerin
Veranlassung
.
Urteil
vorausgegangenen
Verfügungsverfahrens
Akten
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
waren
hatte
Landgericht
Klägerin
begehrte
Unterlassungsgebot
ebenso
Verurteilung
vorliegenden
Rechtsstreit
diskriminierende
Ausdrucksform
Schreiben
Beklagten
gestützt
.
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
Beweis
mündliche
Vorbringen
Parteien
§
liefert
ergibt
ebenfalls
Klägerin
Wettbewerbswidrigkeit
Rede
stehenden
unrichtiger
inhaltlicher
Angaben
Beklagten
Streitgegenstand
gemacht
hatte
.
Dort
ist
Sachvortrag
Klägerin
gesundheitlichen
Unbedenklichkeit
Produkte
ergebenden
Wettbewerbswidrigkeit
Äußerungen
Beklagten
angeführt
.
Unrichtigkeit
Angaben
Beklagten
gestützten
Schadensersatzanspruch
hat
Klägerin
Klageerhebung
fallenlassen
.
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
Gerichtsakten
gelangten
Schriftsätzen
23
.
Dezember
11
.
Februar
noch
Berufungserwiderung
ergeben
hinreichend
deutliche
Anhaltspunkte
Klägerin
Klage
mehr
Vorwurf
Unrichtigkeit
fraglichen
Aussage
hat
stützen
wollen
.
Rechtshängigkeit
Streitgegenstands
ist
auch
nachträglich
entfallen
Berufungsgericht
prozessualen
Anspruch
versehentlich
übergangen
Klägerin
Urteilsergänzung
beantragt
hat
vgl.
.
.
Ergänzung
Urteils
§
kommt
nur
Betracht
Urteil
versehentlich
lückenhaft
ist
prozessualer
Anspruch
rechtsirrtümlich
beschieden
wurde
.
.
9
;
.
ZPO/Musielak
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
irreführende
Darstellung
Gesundheitsgefahren
Saugeinlagen
Klägerin
gestützten
prozessualen
Anspruch
versehentlich
übergangen
bewusst
Entscheidung
ausgeklammert
.
derartigen
Fall
scheidet
Urteilsergänzung
;
Berufungsurteil
muss
vielmehr
vorliegend
Revision
auch
geschehen
jeweils
statthaften
Rechtsmittel
angefochten
werden
.
.
Sollten
Saugeinlagen
Klägerin
anders
Schreiben
Beklagten
3
.
März
dargestellt
lebensmittelrechtliche
Vorschriften
verstoßen
gesundheitlich
unbedenklich
sein
liegt
Verstoß
Irreführungsverbot
§
.
.
Behauptung
Waren
Klägerin
verstießen
lebensmittelrechtliche
Bestimmungen
Schutz
Verbraucher
Gesundheitsgefahren
dienen
war
Angabe
unrichtig
war
geeignet
angesprochenen
Verkehrskreise
Streitfall
Frage
Verwendung
Saugeinlagen
Klägerin
befassten
Mitarbeiter
AG
irrezuführen
.
hervorgerufene
Fehlvorstellung
angesprochenen
Verkehrskreisen
ist
auch
wettbewerbsrechtlich
relevant
.
ist
geeignet
Marktverhalten
Gegenseite
Regel
also
Kaufentschluss
beeinflussen
Erfordernis
Irreführungsverbot
:
.
.
Regenwaldprojekt
.
Regel
kann
Hervorrufen
Fehlvorstellung
wettbewerbsrechtliche
Relevanz
Irreführung
geschlossen
werden
.
Ausnahme
Betracht
kommt
Umstände
getäuscht
worden
ist
Marktverhalten
Gegenseite
nur
unwesentliche
Bedeutung
haben
vgl.
.
.
Bundesdruckerei
scheidet
vorliegend
lebensmittelrechtliche
Unbedenklichkeit
Saugeinlagen
Verwendung
Zusammenhang
Fleischprodukten
großer
Bedeutung
ist
.
Angaben
Beklagten
Saugeinlagen
Klägerin
angeführten
Schreiben
unzutreffend
sind
Beklagte
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Nr.
Satz
.
Satz
erforderliche
Verschulden
trifft
hat
Berufungsgericht
Standpunkt
folgerichtig
bislang
Feststellungen
getroffen
.
wird
wiedereröffneten
Berufungsrechtszug
nachzuholen
haben
.
Beweislast
Beklagte
schuldhaft
unrichtige
Angaben
vorstehenden
Sinn
gemacht
hat
trifft
Klägerin
vgl.
.
Regenwaldprojekt
.
Bornkamm
Pokrant
RiBGH
Dr.
ist
ausgeschieden
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.10.2004