NAMEN Verkündet : 20 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Saugeinlagen Abs. Nr. Werbevergleich enthaltene Aussagen pauschale Abwertung fremden Erzeugnisses enthalten ist isolierten Betrachtung einzelnen Erklärungen Gesamtzusammenhangs Angaben beurteilen . Herabsetzung Produkten Werbevergleich abträgliche Wortwahl irreführende Darstellung Gefahren Produkte Verstoßes lebensmittelrechtliche Vorschriften sind auch identischen Klageantrag unterschiedliche Streitgegenstände . . 20 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Büscher Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage auch Antrag abgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerde Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien vertreiben Saugeinlagen Verpackungen frischem Fleisch Fisch Geflügel . Lebensmittel werden Verkauf Kunststoffschalen angeboten Saugeinlage enthalten . nimmt frischen Produkten austretende Flüssigkeit . Klägerin vertriebenen Saugeinlagen bestehen Schichten . mittlere Vliesschicht Klägerin " Superabsorber " bezeichnet enthält Polyacrylat-Polymeren . entsprechende Schicht ist Saugeinlagen Beklagten ausschließlich Zellulose bestehen vorhanden . Schreiben 3 . März wandte Beklagte AG Klägerin vertriebene Saugeinlagen verwendet . Schreiben Beklagte Vorteile Produkte Bedenken Saugeinlagen Klägerin enthaltenen Kunststoffanteile darlegte heißt auszugsweise : sogenannten Polymer-Saugeinlagen haben aber gerade Diskussion QS-Fleisch Eigenschaften Auflagen Aufzucht erzielten Verbesserungen Fleischqualitäten absurdum führen . weiße Saugeinlage hat noch Perforation Seiten Polymer kontaminierter Fleischsaft Packgut drückt . macht also Sinn weitestgehend unbelastetes Fleisch Erzeuger verlangen dann Verpackung kontaminieren . Klägerin hat Schreiben Beklagten enthaltenen Aussagen wettbewerbswidrig beanstandet . hat geltend gemacht vertriebenen Saugeinlagen seien lebensmitteltechnisch getestet gesundheitlich unbedenklich . Schreiben Beklagten 3 . März Produkte vorstehend angeführten Aussagen unsachlich abgewertet . Beklagte Hinblick vorstehenden Aussagen Unterwerfungserklärung abgegeben hatte hat Klägerin Revisionsinstanz noch Bedeutung beantragt II . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin gegenwärtigen zukünftig entstehenden Schaden ersetzen entstanden ist noch entstehen wird Beklagte Dritten geschäftlichen Verkehr Gebiet Bundesrepublik Zwecken Wettbewerbs 1 . Schreiben Inhalt AG gerichteten Schreibens noch versendet hat . Beklagte ist Klage entgegengetreten hat vorgetragen Angaben Schreiben seien inhaltlich richtig pauschal herabsetzend . Klägerin gesondert angegriffenen Aussagen seien Gesamtzusammenhang gerissen . Landgericht hat Klage vorstehenden Feststellungsantrag stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht landgerichtliche Urteil geändert Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Feststellungsantrag weiter . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Feststellungsantrag unbegründet erachtet . hat ausgeführt : Äußerungen Beklagten angegriffenen Schreiben handele vergleichende Werbung . S. § Abs. . Abs. . sei gemäß § Abs. Nr. . Abs. Nr. wettbewerbswidrig . lägen Umstände Vergleich unangemessener Weise abfällig abwertend unsachlich erscheinen ließen . angegriffenen Aussagen seien Gesamtzusammenhang 3 . März würdigen . Beklagte habe Empfänger Produkten Klägerin ausgehenden Gefahren aufklären wollen . enthalte Schreiben nahezu ausschließlich Informationen Saugeinlagen Klägerin . Zusammenhang stünden auch vorstehend gesondert angeführten Aussagen Beklagten . Frage Saugeinlagen lebensmittelrechtlich unbedenklich seien sei Gegenstand Rechtsstreits . Klägerin habe Klageschrift klargestellt gesondert angeführten Äußerungen Beklagten wende geeignet seien Produkte herabzuwürdigen . Auch weiteren Vortrag Klägerin ergebe Frage Unrichtigkeit gegnerischen Behauptungen lebensmittelrechtlichen Bedenklichkeit klägerischen Produkte Streitgegenstand gemacht habe . II . Beurteilung hält revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Angriffe Revision führen Aufhebung fochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Klage Antrag abgewiesen worden ist . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts vermögen Annahme tragen Klägerin stehe Schadensersatzanspruch wettbewerbswidrigen Verhaltens Beklagten . Betracht kommt vorliegend Schadensersatzanspruch irreführender Werbung § § Abs. Nr. Satz . Satz i.V. § § . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Recht Schadensersatzanspruch Klägerin Herabsetzung Verunglimpfung . S. § Abs. Nr. . Abs. Nr. Hinblick Wortwahl Schreiben Beklagten 3 . März verneint . Berufungsgericht hat Klägerin beanstandete Schreiben Beklagten zutreffend vergleichende Werbung . S. § Abs. . Abs. angesehen . Vorschriften angeführte Begriff vergleichenden Werbung ist weiten Sinn verstehen . Vergleichende Werbung liegt immer dann Äußerung auch nur mittelbar Mitbewerber angebotenen Waren Dienstleistungen Bezug nimmt . Slg . . ; 26 Genealogie Düfte . ist Belang vergleichende Werbung Endverbraucher Unternehmen richtet Vergleichen . Werbevergleich Sinn liegt Streitfall Beklagte Schreiben 3 . März vertriebenen einlagen reiner Zellulose Polymer-Saugeinlagen verglichen hat Saugeinlage Klägerin beigefügt hat . Berufungsgericht hat angenommen Werbevergleich Produkte Parteien Waren Klägerin unabhängig lebensmittelrechtlicher Unbedenklichkeit allein Ausdrucksform herabsetzt verunglimpft . hat ausgeführt Aussagen Produkte Klägerin Gesamtzusammenhang Schreibens 3 . März bewertet werden müssten . sei Verantwortlichen AG gerichtet enthalte Informationen fenheit Gefahren Rede stehenden Saugeinlagen . erste Aussage Aufzucht erzielten Verbesserungen Polymer-Saugeinlagen absurdum geführt würden kündige missglückten Formulierung folgenden Darlegungen Sache . zweite Aussage Wirkungen kontaminierten Fleischsaftes stehe Zusammenhang Austreten Superabsorber-Partikeln dritten Aussage werde Schluss vorangegangenen Darlegungen Schreiben gezogen Vergleich hinausgehende Herabsetzung Verunglimpfung Waren Klägerin verbunden sei . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Herabsetzung Verunglimpfung . S. § Abs. Nr. . Abs. Nr. setzt mehr kritischen Werbevergleich immanente Gegenüberstellung Vorteile Nachteile verglichenen Produkte . Maßgeblich ist angegriffene Werbeaussage noch Grenzen sachlich gebotenen Erörterung hält bereits pauschale Abwertung fremden Erzeugnisse darstellt . Herabsetzend . S. § Abs. Nr. . Abs. Nr. ist Vergleich nur Werbevergleich verbundenen negativen Wirkungen Konkurrenz besondere Umstände hinzutreten unangemessen abfällig abwertend unsachlich erscheinen lassen . 12.7.2001 Preisgegenüberstellung Schaufenster ; . 17.1.2002 Hormonersatztherapie . Maßstäben ist Gesamtzusammenhangs angegriffenen Beklagte Sicht bestehenden Bedenken Verwendung Polyacrylat-Polymeren gefertigten Saugeinlagen Klägerin angeführt hat unabhängig Richtigkeit Aussagen herabsetzenden verunglimpfenden Vergleich Waren Klägerin auszugehen . gegenteilige Ansicht stützt Revision Verwendung Begriffs " kontaminieren " angegriffenen Schreiben . Berufungsgericht hat Begriff " Kontamination " jedoch " Verunreinigung gleichgesetzt angegriffenen Angaben Beklagten " kontaminieren " Rede ist sachliche Aussage entnommen . Würdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . Inhalt Schreibens Beklagten Gefahren Verunreinigung frischer Lebensmittel Kunststoffbestandteile geht ist Revision vertretene Auffassung ersichtlich angesprochenen Verkehrskreise fassten Wort " kontaminieren " Verunreinigen Menschen Tieren Material atomare biologische chemische Kampf-)Stoffe würden entsprechende Assoziationen hervorgerufen . 2 . Erfolg wendet Revision aber Berufungsgericht Prüfung wettbewerbswidrigen Verhaltens Beklagten Frage Klägerin Verwendung PolyacrylatPolymeren hergestellten Saugeinlagen lebensmittelrechtliche -9- verstoßen gesundheitsgefährlich sind Streitgegenstand vorliegenden Rechtsstreits angesehen hat . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Schadensersatzansprüche Produkte Klägerin Wortwahl Schreibens 3 . März herabsetzenden vergleichenden Werbung . S. § Abs. Nr. . Abs. Nr. einerseits irreführenden Werbung § . unrichtigen Darstellung Gefahren Verunreinigung verpackten Lebensmittel Falle Verwendung Saugeinlagen Klägerin andererseits unterschiedliche Streitgegenstände sind . Streitgegenstand bestimmt Antrag Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt . einheitlichen Lebenssachverhalt ist weiterer Erläuterungen Berichtigungen neuen Tatsachenvortrags auszugehen Kern Klage angeführten Sachverhalts unverändert bleibt . . Lesezirkel ; Urt . 7.12.2006 . Umsatzzuwachs . Je Produkte Klägerin abträgliche Wortwahl Rede stehenden Schreiben herabgesetzt werden Sache unzutreffend behauptet wird Saugeinlagen Klägerin gingen Gefahren Gesundheit handelt unterschiedliche Sachverhalte . ausschließlich Verwendung abträglicher Begriffe gestützte Schadensersatzanspruch betrifft auch identischem Klageantrag Kern anderen Lebenssachverhalt Schadensersatzanspruch unrichtigen irreführenden Darstellung Gefahren Produkte Verstoßes lebensmittelrechtliche Vorschriften hergeleitet wird . zuletzt genannten Sachverhalt gehört objektive Unrichtigkeit verbreiteten Behauptung . Recht macht Revision aber geltend Klägerin habe bereits erster Instanz Klageantrag verfolgten Schadensersatzanspruch auch gestützt Äußerungen angeführten Schreiben Gesundheitsgefahren Saugeinlagen Verstößen lebensmittelrechtliche Vorschriften unrichtig seien . Klägerin hatte Klageschrift vorgetragen vertriebenen Produkte entsprächen Hinsicht lebensmittelrechtlichen Anforderungen internationalen Standards . seien gesundheitlich unbedenkliche Hightech-Produkte . patentiertes Innovationspreis ausgezeichnetes Verfahren werde Austreten Superabsorberfasern Saugeinlage verhindert . Vortrag hatte Klägerin eindeutig zweifelsfrei klargestellt Erfordernis : . Stundung Aufpreis Schadensersatzanspruch auch unrichtige Behauptung gesundheitlicher Gefahren Produkte Rede stehenden Schreiben Beklagten stützte . weitergehenden Ausführungen hatte Klägerin Veranlassung . Urteil vorausgegangenen Verfügungsverfahrens Akten Gegenstand mündlichen Verhandlung Berufungsgericht waren hatte Landgericht Klägerin begehrte Unterlassungsgebot ebenso Verurteilung vorliegenden Rechtsstreit diskriminierende Ausdrucksform Schreiben Beklagten gestützt . Tatbestand landgerichtlichen Urteils Beweis mündliche Vorbringen Parteien § liefert ergibt ebenfalls Klägerin Wettbewerbswidrigkeit Rede stehenden unrichtiger inhaltlicher Angaben Beklagten Streitgegenstand gemacht hatte . Dort ist Sachvortrag Klägerin gesundheitlichen Unbedenklichkeit Produkte ergebenden Wettbewerbswidrigkeit Äußerungen Beklagten angeführt . Unrichtigkeit Angaben Beklagten gestützten Schadensersatzanspruch hat Klägerin Klageerhebung fallenlassen . Schluss mündlichen Verhandlung erster Instanz Gerichtsakten gelangten Schriftsätzen 23 . Dezember 11 . Februar noch Berufungserwiderung ergeben hinreichend deutliche Anhaltspunkte Klägerin Klage mehr Vorwurf Unrichtigkeit fraglichen Aussage hat stützen wollen . Rechtshängigkeit Streitgegenstands ist auch nachträglich entfallen Berufungsgericht prozessualen Anspruch versehentlich übergangen Klägerin Urteilsergänzung beantragt hat vgl. . . Ergänzung Urteils § kommt nur Betracht Urteil versehentlich lückenhaft ist prozessualer Anspruch rechtsirrtümlich beschieden wurde . . 9 ; . ZPO/Musielak 2 . Aufl . Rdn . . Streitfall hat Berufungsgericht irreführende Darstellung Gesundheitsgefahren Saugeinlagen Klägerin gestützten prozessualen Anspruch versehentlich übergangen bewusst Entscheidung ausgeklammert . derartigen Fall scheidet Urteilsergänzung ; Berufungsurteil muss vielmehr vorliegend Revision auch geschehen jeweils statthaften Rechtsmittel angefochten werden . . Sollten Saugeinlagen Klägerin anders Schreiben Beklagten 3 . März dargestellt lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen gesundheitlich unbedenklich sein liegt Verstoß Irreführungsverbot § . . Behauptung Waren Klägerin verstießen lebensmittelrechtliche Bestimmungen Schutz Verbraucher Gesundheitsgefahren dienen war Angabe unrichtig war geeignet angesprochenen Verkehrskreise Streitfall Frage Verwendung Saugeinlagen Klägerin befassten Mitarbeiter AG irrezuführen . hervorgerufene Fehlvorstellung angesprochenen Verkehrskreisen ist auch wettbewerbsrechtlich relevant . ist geeignet Marktverhalten Gegenseite Regel also Kaufentschluss beeinflussen Erfordernis Irreführungsverbot : . . Regenwaldprojekt . Regel kann Hervorrufen Fehlvorstellung wettbewerbsrechtliche Relevanz Irreführung geschlossen werden . Ausnahme Betracht kommt Umstände getäuscht worden ist Marktverhalten Gegenseite nur unwesentliche Bedeutung haben vgl. . . Bundesdruckerei scheidet vorliegend lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit Saugeinlagen Verwendung Zusammenhang Fleischprodukten großer Bedeutung ist . Angaben Beklagten Saugeinlagen Klägerin angeführten Schreiben unzutreffend sind Beklagte Schadensersatzanspruch § Abs. Nr. Satz . Satz erforderliche Verschulden trifft hat Berufungsgericht Standpunkt folgerichtig bislang Feststellungen getroffen . wird wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen haben . Beweislast Beklagte schuldhaft unrichtige Angaben vorstehenden Sinn gemacht hat trifft Klägerin vgl. . Regenwaldprojekt . Bornkamm Pokrant RiBGH Dr. ist ausgeschieden kann unterschreiben . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.10.2004