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2582 lines
22 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
5
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rückrufsystem
Richtlinie
.
Abs.
Buchst
.
;
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Abs.
;
§
312d
Abs.
Satz
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
25
.
Oktober
Rechte
Verbraucher
.
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Können
Mitgliedstaaten
Bestimmung
vorsehen
Bestimmung
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Unternehmer
verpflichtet
Verbraucher
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
Abgabe
Vertragserklärung
nicht
nur
gegebenenfalls
sondern
stets
Telefonnummer
Verfügung
stellen
?
2
.
Bedeutet
der
deutschen
Sprachfassung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
verwendete
Wendung
"
gegebenenfalls
"
Unternehmer
nur
Unternehmen
bereits
tatsächlich
vorhandene
Kommunikationsmittel
informieren
muss
also
gehalten
ist
Telefaxanschluss
E-Mail-Konto
neu
einzurichten
entschließt
Unternehmen
auch
Fernabsatzverträge
abzuschließen
?
3
.
Frage
bejaht
wird
:
ECLI
:
:
-2Bedeutet
der
deutschen
Sprachfassung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
angeführte
Wendung
"
gegebenenfalls
"
nur
Kommunikationsmittel
bereits
Unternehmen
vorhanden
sind
Unternehmer
tatsächlich
jedenfalls
auch
Kontakt
Verbrauchern
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
eingesetzt
werden
sind
auch
Kommunikationsmittel
Unternehmen
vorhanden
Unternehmer
bislang
ausschließlich
anderen
Zwecken
etwa
Kommunikation
Gewerbetreibenden
Behörden
genutzt
werden
?
4
.
Ist
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
erfolgte
Aufzählung
Kommunikationsmittel
Telefon
abschließend
kann
Unternehmer
auch
dort
genannte
Kommunikationsmittel
etwa
Internet-Chat
telefonisches
Rückrufsystem
einsetzen
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
sichergestellt
ist
?
5
.
Kommt
Anwendung
Transparenzgebots
Art
.
Abs.
Richtlinie
Unternehmer
Verbraucher
klarer
verständlicher
Weise
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
genannten
Kommunikationsmittel
informieren
muss
Information
schnell
effizient
erteilt
wird
?
Beschluss
5
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
25
.
Oktober
Rechte
Verbraucher
.
Nr.
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Können
Mitgliedstaaten
Bestimmung
vorsehen
Bestimmung
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Unternehmer
verpflichtet
Verbraucher
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
Abgabe
Vertragserklärung
nicht
nur
gegebenenfalls
sondern
stets
Telefonnummer
Verfügung
stellen
?
2
.
Bedeutet
der
deutschen
Sprachfassung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
verwendete
Wendung
"
gegebenenfalls
"
Unternehmer
nur
Unternehmen
bereits
tatsächlich
vorhandene
Kommunikationsmittel
informieren
muss
also
gehalten
ist
Telefaxanschluss
EMail-Konto
neu
einzurichten
entschließt
Unternehmen
auch
Fernabsatzverträge
abzuschließen
?
3
.
Frage
bejaht
wird
:
Bedeutet
der
deutschen
Sprachfassung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
angeführte
Wendung
"
gegebenenfalls
"
nur
Kommunikationsmittel
bereits
Unternehmen
vorhanden
sind
Unternehmer
tatsächlich
jedenfalls
auch
Kontakt
Verbrauchern
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
eingesetzt
werden
sind
auch
Kommunikationsmittel
Unternehmen
vorhanden
Unternehmer
bislang
ausschließlich
Zwecken
etwa
Kommunikation
Gewerbetreibenden
Behörden
genutzt
werden
?
4
.
Ist
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
erfolgte
Aufzählung
Kommunikationsmittel
Telefon
abschließend
kann
Unternehmer
auch
dort
genannte
Kommunikationsmittel
etwa
Internet-Chat
telefonisches
Rückrufsystem
einsetzen
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
sichergestellt
ist
?
5
.
Kommt
Anwendung
Transparenzgebots
Art
.
Abs.
Richtlinie
Unternehmer
Verbraucher
klarer
verständlicher
Weise
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
genannten
Kommunikationsmittel
informieren
muss
Information
schnell
effizient
erteilt
wird
?
Gründe
:
Kläger
ist
Dachverband
Verbraucherzentralen
weiterer
Verbraucherorganisationen
Liste
§
UKlaG
eingetragen
.
Beklagte
.
.de
Onlineshop
.
betreibt
Internetadresse
Bestellvorgang
Onlineshop
Beklagten
hatte
Besteller
August
Abschluss
Bestellung
Möglichkeit
"
Kontaktieren
gekennzeichneten
elektronischen
Verweis
"
"
betätigen
.
gelangte
Besteller
Seite
schrift
"
Kontaktieren
"
Hinweis
"
möchten
kontaktieren
?
"
Auswahloption
Schicken
E-Mail
"
"
Telefon
Rufen
"
Chat
beginnen
"
erhielt
.
Telefaxnummer
war
dort
angegeben
.
Wurde
ausgebildete
Schaltfläche
"
Rufen
"
angeklickt
öffnete
weitere
Internetseite
Nutzer
Möglichkeit
erhielt
Telefonnummer
anzugeben
anrufen
lassen
"
Jetzt
anrufen
"
"
Minuten
anrufen
"
.
Seite
befand
Hinweis
:
"
vorziehen
können
auch
allgemeine
Hilfenummer
anrufen
"
.
Verweis
"
allgemeine
Hilfenummer
"
öffnete
Fenster
Telefonnummern
Beklagten
folgenden
Text
enthielt
:
Allgemeine
Hilfenummer
Bitte
beachten
:
empfehlen
Verwendung
Funktion
"
Jetzt
anrufen
"
schnell
Unterstützung
erhalten
.
können
Grundlage
bereits
Verfügung
gestellten
Informationen
sofort
helfen
.
Sollten
vorziehen
allgemeine
Hilfenummer
anzurufen
beachten
bitte
Reihe
Fragen
Überprüfung
Identität
beantworten
müssen
.
Sollten
herkömmliche
Weise
kontaktieren
wollen
erreichen
auch
folgenden
Rufnummern
:
Internetseite
Beklagten
findenden
Angabe
"
Impressum
gelangte
Nutzer
Schaltfläche
"
Kontaktieren
"
Seite
Option
anrufen
lassen
.
Kläger
ist
Ansicht
Beklagte
informiere
Verbraucher
Pflicht
Ermöglichung
effizienten
Kommunikation
unzureichend
Telefaxnummer
.
Telefaxnummer
werde
angegeben
.
Beklagte
habe
klar
verständlich
Telefonnummer
angegeben
.
angebotene
Rückrufservice
reiche
Vielzahl
Schritten
erforderlich
sei
Kontakt
Beklagten
treten
.
Kläger
hat
zuletzt
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
Verbrauchern
Internetseite
Adresse
.
.de
Abgabe
Vertragserklärung
Telefonnummer
lediglich
Weise
Anlage
abgebildet
Verfügung
stellen
und/oder
Telefaxnummer
Verfügung
stellen
hilfsweise
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
Verbrauchern
Internetseite
Adresse
.
.de
Abgabe
Vertragserklärung
bezüglich
Produkten
Beklagten
verkauft
werden
Telefonnummer
lediglich
Weise
Anlage
abgebildet
Verfügung
stellen
und/oder
Telefaxnummer
Verfügung
stellen
.
Kläger
hat
Beklagte
Erstattung
vorgerichtlicher
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Klageanträge
.
B.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
Rechte
Verbraucher
nachfolgend
:
Richtlinie
.
Entscheidung
Revision
Klägers
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stünden
Ansprüche
§
Abs.
UKlaG
noch
§
§
3
3a
jeweils
Verbindung
§
312d
Abs.
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
.
hat
ausgeführt
:
Verpflichtung
Unternehmers
Information
Verbrauchers
Telefonnummer
Telefaxnummer
Sinne
§
312d
Abs.
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
sei
Lichte
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
dahingehend
auszulegen
geschuldeten
Informationen
Verbraucher
primär
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
ermöglichten
.
Stelle
Unternehmer
ausreichend
andere
Möglichkeiten
Verfügung
sei
Angabe
Telefonnummer
noch
Angabe
Telefaxnummer
Vertragserklärung
Verbrauchers
zwingend
erforderlich
.
Anforderungen
genüge
Beklagte
Rückrufsystem
Möglichkeiten
Kontakt
aufzunehmen
Verbraucher
ausreichende
anderweitige
Kommunikationsmöglichkeiten
einräume
.
Kläger
rüge
Hinblick
Rückrufsystem
Erfolg
Beklagte
sehe
Schritte
Verbraucher
Möglichkeit
Rückrufs
gelange
.
dort
vorgesehenen
Auswahlmöglichkeiten
unterschieden
Sache
auch
telefonischen
Hotline
abgefragt
würden
Verbindung
Mitarbeiter
hergestellt
werde
.
habe
Kommunikationssystem
Beklagten
verschiedenen
Vergleichstests
deutlich
besser
abgeschnitten
anderer
Unternehmen
konventionelle
Hotlines
Kundenservice
verwendeten
.
II
.
Kläger
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Abs.
UKlaG
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Erstattung
Abmahnkosten
§
Abs.
Satz
setzen
Beklagte
Informationspflicht
§
312d
Abs.
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
verletzt
hat
.
1
.
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Unternehmer
verpflichtet
Verbraucher
Identität
beispielsweise
Handelsnamen
Anschrift
Ortes
niedergelassen
ist
Telefonnummer
gegebenenfalls
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
gegebenenfalls
Anschrift
Identität
Unternehmers
Auftrag
handelt
Verfügung
stellen
.
.
§
Abs.
muss
Unternehmer
Verbraucher
Informationen
Abgabe
Vertragserklärung
klarer
verständlicher
Weise
Verfügung
stellen
.
2
.
Revision
wendet
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
gegebenen
Informationen
Möglichkeiten
Kontaktaufnahme
Verbrauchers
Abschluss
Bestellvorgangs
genügten
gesetzlichen
Anforderungen
;
Angabe
Telefonnummer
Telefaxnummer
sei
Beklagten
eröffneten
Kontaktmöglichkeiten
Rückrufoption
erforderlich
.
Zusammenhang
stellen
entscheidungserhebliche
Fragen
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
zweifelsfrei
beantworten
sind
.
ist
hinreichend
geklärt
Voraussetzungen
Unternehmer
Verbraucher
Abschluss
Fernabsatzvertrages
Telefonnummer
Telefaxnummer
E-MailAdresse
Kontaktaufnahme
nennen
muss
.
-9-
Wortlaut
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
besteht
Unternehmer
stets
Pflicht
Verbraucher
Vertragsschluss
Telefonnummer
anzugeben
.
Unternehmer
Informationen
Telefaxnummer
Anschrift
Identität
Unternehmers
Auftrag
Anspruch
genommene
Unternehmer
handelt
lediglich
"
gegebenenfalls
"
angeben
muss
ist
Gesetzeswortlaut
entsprechende
Einschränkung
Hinblick
Telefonnummer
entnehmen
.
ist
allerdings
fraglich
Wortlaut
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
Unionsrecht
vereinbar
ist
ablehnend
Busch
.
1
.
April
Art
.
§
.
f.
;
Stand
1
.
Februar
Art
.
§
.
6
;
jurisPR-ITR
Anm
.
D
;
K&R
458
;
Bittner/Clausnitzer/Föhlisch
neue
Verbrauchervertragsrecht
.
.
Klärung
Frage
zielt
Vorlagefrage
.
Auffassung
Senats
ist
Wortlaut
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
EGBGB
Unionsrecht
vereinbar
.
Bestimmung
ist
vielmehr
unionsrechtskonform
auszulegen
Wendung
"
gegebenenfalls
"
nur
Pflicht
Information
Telefaxnummer
E-Mail-Adresse
bezieht
auch
Pflicht
Angabe
Telefonnummer
.
Regelungen
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
dienen
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
vgl.
Urteil
25
.
Februar
.
Mehrwertdienstenummer
sind
Art
.
Richtlinie
angestrebten
Harmonisierung
Lichte
stimmung
auszulegen
.
informiert
Unternehmer
Verbraucher
Vertrag
Fernabsatz
Geschäftsräumen
geschlossenen
Vertrag
entsprechendes
Vertragsangebot
gebunden
ist
klarer
verständlicher
Weise
Anschrift
Ortes
Unternehmer
niedergelassen
ist
gegebenenfalls
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
Verbraucher
schnell
Kontakt
aufnehmen
effizient
kommunizieren
kann
gegebenenfalls
Anschrift
Identität
Unternehmers
Auftrag
handelt
.
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
zugrundeliegende
unionsrechtlichen
Bestimmung
bezieht
Einschränkung
"
gegebenenfalls
"
klaren
Wortlaut
mithin
nur
Kommunikationsmittel
auch
Telefonnummer
vgl.
auch
Leitfaden
Kommission
Europäischen
Union
Richtlinie
S.
.
stellt
Streitfall
weiter
Frage
Bedeutung
Einschränkung
"
gegebenenfalls
"
hat
.
zielen
Vorlagefragen
.
Ausgehend
englischen
"
where
available
"
französischen
"
lorsqu’ils
sont
disponibles
"
Sprachfassung
Richtlinie
bedeutet
deutschen
Sprachfassung
verwendete
Wendung
"
gegebenenfalls
"
Ansicht
Senats
Unternehmer
nur
Unternehmen
bereits
vorhandene
Kommunikationsmittel
informieren
muss
.
ist
gehalten
Telefaxanschluss
neu
einzurichten
entschließt
Unternehmen
auch
Fernabsatzverträge
abzuschließen
vgl.
auch
.
aaO
.
§
.
f.
;
BeckOK.BGB
aaO
.
§
.
;
aaO
.
.
Ist
Wendung
"
gegebenenfalls
"
Sinne
"
Unternehmen
bereits
vorhanden
"
auszulegen
stellt
weitere
Frage
nur
Kommunikationsmittel
Sinne
vorhanden
sind
Unternehmer
jedenfalls
auch
Kontakt
Verbrauchern
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
eingesetzt
werden
auch
ausschließlich
anderen
Zwecken
etwa
Kommunikation
Gewerbetreibenden
Behörden
genutzt
werden
.
Wortlaut
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
lässt
entnehmen
Informationspflicht
Unternehmers
Telefaxnummer
immer
schon
dann
besteht
Telefaxanschluss
verfügt
nur
dann
Anschluss
Unternehmer
vorgenommenen
Organisation
Geschäftsbetriebs
Kontakt
Verbraucher
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzgeschäften
vorgesehen
ist
so
.
aaO
.
§
.
.
Frage
ist
Bedeutung
Unternehmer
Lebenserfahrung
regelmäßig
bereits
Telefaxanschlüssen
E-Mail-Konten
verfügen
werden
Kontakt
Herstellern
Zwischenhändlern
herzustellen
Wege
Fernabsatzes
Verbraucher
abzusetzenden
Waren
beziehen
.
benötigen
Unternehmer
Kommunikationswege
regelmäßig
auch
Erwerb
Unterhaltung
Betriebsmitteln
Kontakt
Dienstleistern
Zulieferern
ermöglichen
.
Schließlich
sind
Kommunikationswege
regelmäßig
erforderlich
Behörden
erreichbar
sein
.
Umstand
Unternehmer
Kommunikationskanäle
unterhält
Betrieb
Unternehmens
erforderlichen
gewerblichen
behördlichen
Kontakte
ermöglichen
kann
jedenfalls
arbeitsteilig
organisierten
Unternehmen
gend
geschlossen
werden
Rahmen
betrieblichen
Organisation
Kommunikationskanäle
auch
Zusammenhang
Vertrieb
Waren
Verbraucher
Wege
Fernabsatzes
einsetzt
.
ergibt
Frage
Unternehmer
zwar
Kommunikationskanal
Telefon
verfügt
Kommunikationsmittel
vorgenommenen
Organisation
Unternehmens
jedoch
ausschließlich
Kommunikation
Gewerbetreibenden
Behörden
einsetzt
Bestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
verpflichtet
wird
Kommunikationsmittel
auch
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
Verbrauchern
informieren
.
Auslegung
Merkmals
"
gegebenenfalls
"
spricht
Unternehmer
Fall
Aufnahme
Vertriebs
Wege
Fernabsatzes
faktisch
gehalten
wäre
betriebliche
Organisation
ändern
möglicherweise
weitere
Mitarbeiter
einzustellen
bisher
ausschließlich
gewerblichen
behördlichen
Kommunikation
dienenden
Telefaxanschlüsse
auch
Anfragen
Verbrauchern
Zusammenhang
Abschluss
Fernabsatzverträgen
behandelt
werden
können
.
Annahme
derartig
weitreichenden
Informationspflicht
wäre
zwangsläufig
Eingriff
Art
.
Art
.
Abs.
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
geschützte
betriebliche
Organisationsfreiheit
Unternehmers
verbunden
.
Jedenfalls
dann
Unternehmer
Streitfall
Berufungsgericht
angenommen
Rahmen
Abschlusses
Fernabsatzverträgen
andere
Kommunikationsmittel
einsetzt
genommen
Bedürfnisse
Verbrauchers
schnellen
Kontaktaufnahme
effizienten
Kommunikation
Sinne
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
erfüllen
widerspräche
Ansicht
Senats
Erwägungsgrund
Ausdruck
kommenden
Ziel
Richtlinie
möglichst
ausgewogenes
Verhältnis
hohen
Verbraucherschutzniveau
Wettbewerbsfähigkeit
Unternehmen
gewährleisten
Wendung
"
gegebenenfalls
"
verstehen
Unternehmer
Unternehmen
bereits
vorhandene
Kommunikationsmittel
unabhängig
informieren
muss
Kommunikationsmittel
bereits
Rahmen
Vermarktung
Produkte
Fernabsatzverträge
eingesetzt
wird
.
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
stellt
Streitfall
weiter
hinreichend
geklärte
Frage
Bestimmung
erfolgte
Aufzählung
Kommunikationsmittel
"
Telefon
"
"
"
"
"
abschließend
ist
Unternehmer
auch
dort
genannte
Kommunikationsmittel
etwa
Internet-Chat
Rückrufoption
einsetzen
kann
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
sichergestellt
ist
.
bezieht
Vorlagefrage
.
Wortlaut
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
stellt
enumerativ
allein
Pflicht
Information
Verbrauchers
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
.
Streitfall
Beklagten
Verlaufe
Abschlusses
Fernabsatzvertrages
Verbraucher
angebotenen
Möglichkeit
eigenen
Anrufs
Beklagten
Internet
Möglichkeit
auszuwählen
Beklagten
angerufen
werden
ist
dort
ebenso
genannt
Beklagten
angebotenen
Option
Verbraucher
Wege
Internet-Chats
kommunizieren
.
Wortlaut
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
lässt
ferner
erkennen
dort
aufgeführte
Katalog
Kommunikationsmitteln
nur
beispielhaft
gemeint
ist
.
fehlt
dort
entsprechender
Hinweis
"
beispielsweise
"
"
insbesondere
"
.
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
ist
allerdings
nur
Wortlaut
Bestimmung
maßgeblich
.
berücksichtigen
sind
vielmehr
auch
Zusammenhang
Vorschrift
Ziele
Regelung
gehört
verfolgt
werden
Urteil
16
.
Oktober
.
.
Verbraucherzentrale
Bundesverband
.
V./deutsche
internet-versicherung
AG
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
spricht
Auffassung
Senats
Aufzählung
Kommunikationsmittel
nur
beispielhaft
verstehen
ebenso
76
.
Aufl
.
Art
.
§
.
Art
.
.
6
;
K&R
.
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
hat
Pflicht
Unternehmers
Information
Verbrauchers
Bestimmung
aufgeführten
Kommunikationsmittel
Zweck
Verbraucher
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
.
Grund
Informationspflicht
ist
Schutz
Verbraucher
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
Schutzbedürftigkeit
Verbrauchers
Fernabsatzvertrag
abschließt
besteht
ersichtlich
anders
Vertragsschluss
gleichzeitiger
Anwesenheit
Vertragspartner
Ladengeschäft
weiteres
schnell
erschöpfend
Verkäufer
Informationen
erfragen
kann
erwerbende
Produkt
Umstände
Erwerbs
beziehen
.
Bestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
zielt
mithin
Verbraucher
Kommunikationsmöglichkeiten
Unternehmer
eröffnen
informationsgeleiteten
Geschäftsabschluss
notwendigen
Informationen
schnell
effizient
Unternehmer
erlangt
werden
.
Richtlinie
Erwägungsgrund
möglichst
ausgewogenes
Verhältnis
hohen
Verbraucherschutzniveau
Wettbewerbsfähigkeit
Unternehmen
anstrebt
sollte
Unternehmer
erlaubt
sein
auch
Rahmen
schnell
fortschreitenden
Informationstechnologie
neu
entwickelten
Kommunikationsmittel
einzusetzen
Aufzählung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
enthalten
sind
Kommunikationsmittel
Telefonanrufen
Telefaxen
E-Mails
vergleichbar
schnelle
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
geht
Hinblick
Bestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
ebenfalls
effiziente
Kommunikation
allein
Telefon
auch
elektronische
Abfragemaske
sichergestellt
sein
kann
Unternehmer
Anfrage
Verbrauchers
Minuten
antwortet
.
Verbraucherzentrale
Bundesverband
.
V./deutsche
internet-versicherung
.
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
ist
Streitfall
Hinblick
Beklagten
angebotene
Rückrufsystem
Möglichkeit
Internet-Chat
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Rückrufsystem
Beklagten
vorgesehenen
Auswahlmöglichkeiten
Sache
unterscheiden
auch
telefonischen
Hotline
abgefragt
würden
Verbindung
Mitarbeiter
Beklagten
hergestellt
wird
.
habe
Kommunikationssystem
Beklagten
verschiedenen
Vergleichstests
deutlich
besser
abgeschnitten
anderer
Unternehmen
konventionelle
Hotlines
Kundenservice
verwendeten
.
Feststellungen
hat
Revision
erhoben
.
Revision
hat
ferner
geltend
gemacht
Beklagten
Möglichkeit
Kontaktaufnahme
E-Mail
Verfügung
gestellten
Kommunikationswege
Rückrufsystems
Internet-Chat
Gerichtshof
Europäischen
Union
Hinblick
effiziente
Kommunikation
aufgestellten
Voraussetzungen
vgl.
.
.
Verbraucherzentrale
Bundesverband
.
V./deutsche
internet-versicherung
AG
erfüllen
.
ist
auch
ersichtlich
.
3
.
Revision
wendet
ferner
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
gegebenen
Informationen
Möglichkeiten
Kontaktaufnahme
Telefon
genügten
gesetzlichen
Anforderungen
Klarheit
Verständlichkeit
.
stehe
komplexe
Ablauf
Verbraucher
nur
Mühen
Durchklicken
verschiedener
untereinander
verschachtelter
Seiten
möglich
sei
Telefonnummer
Beklagten
überhaupt
Erfahrung
bringen
.
Zusammenhang
stellen
entscheidungserhebliche
Fragen
Auslegung
Art
.
Abs.
Richtlinie
zweifelsfrei
beantworten
sind
.
ist
hinreichend
geklärt
Maßstäbe
Klarheit
Verständlichkeit
Unternehmer
Verbraucher
gebenden
Informationen
anzulegen
sind
.
Klärung
Maßstäbe
bezweckt
Vorlagefrage
.
.
§
Abs.
muss
Unternehmer
Verbraucher
Informationen
§
§
Art
.
Abgabe
Vertragserklärung
klarer
verständlicher
Weise
Verfügung
stellen
.
Art
.
§
Abs.
Satz
hat
Unternehmer
Fernabsatzvertrag
Informationen
benutzten
Fernkommunikationsmitteln
angepassten
Weise
Verfügung
stellen
.
Vorschriften
dienen
Umsetzung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Richtlinie
sind
Lichte
Bestimmungen
auszulegen
.
stellt
Streitfall
Frage
Anforderungen
Unternehmer
erteilenden
Informationen
Kontaktmöglichkeiten
genügen
müssen
unionsrechtliche
Transparenzgebot
Klarheit
Verständlichkeit
Internet
abgeschlossenen
Fernabsatzgeschäfts
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
erfüllen
.
Revision
vertritt
Ansicht
genüge
Anforderungen
klare
verständliche
Information
Verbraucher
Internet
abzuschließenden
Fernabsatzvertrag
Telefonnummer
Unternehmers
nur
Erfahrung
bringen
kann
verschiedene
untereinander
verschachtelte
Internetseiten
klicken
müsse
.
widerspreche
Zweck
Bestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
bestehe
Verbraucher
schnelle
Kontaktaufnahme
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
.
Revision
ist
Meinung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
genannten
Gesichtspunkte
"
schnell
"
effizient
"
Auslegung
Transparenzgebots
Art
.
Abs.
Richtlinie
berücksichtigt
werden
müssen
.
Auffassung
Senats
kann
zugestimmt
werden
.
Zwar
dient
Pflicht
Unternehmers
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Zweck
Verbraucher
schnelle
Kontaktaufnahme
Unternehmer
Verfügung
stellen
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
geregelte
Transparenzgebot
betrifft
jedoch
Wortlaut
Vorschrift
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
aufgeführten
Kommunikationsmittel
selbst
Anforderungen
Unternehmer
gebenden
Information
Kommunikationsmittel
.
folgt
auch
Art
.
Abs.
Richtlinie
bot
Bezug
Fernabsatzverträge
dahingehend
konkretisiert
Unternehmer
Art
.
Abs.
Richtlinie
vorgeschriebenen
Informationen
klarer
verständlicher
Sprache
benutzten
Fernkommunikationsmitteln
angepassten
Weise
erteilt
Verfügung
stellt
.
ergibt
Informationen
Kommunikationsmittel
Maßstäben
"
schnell
"
effizient
"
messen
sind
Kriterien
sprachlichen
Verständlichkeit
mediengerechten
Information
vgl.
Busch
.
aaO
.
.
;
aaO
.
.
bestimmen
sind
.
Transparenzanforderungen
ist
Beklagte
Streitfall
gerecht
geworden
.
hat
Verbraucher
Abschluss
Bestellung
ermöglicht
Links
Internet
üblichen
Weise
Information
Telefonnummern
Beklagten
gelangen
.
Links
waren
klarer
verständlicher
Sprache
bezeichnet
"
möchten
kontaktieren
"
"
allgemeine
Hilfenummer
"
ebenfalls
klaren
inhaltlichen
Kontext
eingebettet
"
Kontaktieren
"
"
vorziehen
können
auch
allgemeine
Hilfenummer
anrufen
"
.
Umstand
Verbraucher
Telefonnummer
Beklagten
unmittelbar
Bestellvorgangs
wahrnehmen
erst
Klicks
gelangen
konnte
mag
Maßstäben
"
schnell
"
effizient
"
genügen
.
Senat
richtig
gehaltenen
Auslegung
kommt
jedoch
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung