BESCHLUSS Verkündet : 5 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Rückrufsystem Richtlinie . Abs. Buchst . ; Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. Abs. ; § 312d Abs. Satz Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Art . Abs. . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 25 . Oktober Rechte Verbraucher . S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Können Mitgliedstaaten Bestimmung vorsehen Bestimmung Art . § Abs. Satz Nr. Unternehmer verpflichtet Verbraucher Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen Abgabe Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls sondern stets Telefonnummer Verfügung stellen ? 2 . Bedeutet der deutschen Sprachfassung Art . Abs. . Richtlinie verwendete Wendung " gegebenenfalls " Unternehmer nur Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss also gehalten ist Telefaxanschluss E-Mail-Konto neu einzurichten entschließt Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen ? 3 . Frage bejaht wird : ECLI : : -2Bedeutet der deutschen Sprachfassung Art . Abs. . Richtlinie angeführte Wendung " gegebenenfalls " nur Kommunikationsmittel bereits Unternehmen vorhanden sind Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch Kontakt Verbrauchern Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen eingesetzt werden sind auch Kommunikationsmittel Unternehmen vorhanden Unternehmer bislang ausschließlich anderen Zwecken etwa Kommunikation Gewerbetreibenden Behörden genutzt werden ? 4 . Ist Art . Abs. Buchst . Richtlinie erfolgte Aufzählung Kommunikationsmittel Telefon abschließend kann Unternehmer auch dort genannte Kommunikationsmittel etwa Internet-Chat telefonisches Rückrufsystem einsetzen schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation sichergestellt ist ? 5 . Kommt Anwendung Transparenzgebots Art . Abs. Richtlinie Unternehmer Verbraucher klarer verständlicher Weise Art . Abs. Buchst . Richtlinie genannten Kommunikationsmittel informieren muss Information schnell effizient erteilt wird ? Beschluss 5 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 25 . Oktober Rechte Verbraucher . Nr. S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Können Mitgliedstaaten Bestimmung vorsehen Bestimmung Art . § Abs. Satz Nr. Unternehmer verpflichtet Verbraucher Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen Abgabe Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls sondern stets Telefonnummer Verfügung stellen ? 2 . Bedeutet der deutschen Sprachfassung Art . Abs. Buchst . Richtlinie verwendete Wendung " gegebenenfalls " Unternehmer nur Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss also gehalten ist Telefaxanschluss EMail-Konto neu einzurichten entschließt Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen ? 3 . Frage bejaht wird : Bedeutet der deutschen Sprachfassung Art . Abs. Buchst . Richtlinie angeführte Wendung " gegebenenfalls " nur Kommunikationsmittel bereits Unternehmen vorhanden sind Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch Kontakt Verbrauchern Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen eingesetzt werden sind auch Kommunikationsmittel Unternehmen vorhanden Unternehmer bislang ausschließlich Zwecken etwa Kommunikation Gewerbetreibenden Behörden genutzt werden ? 4 . Ist Art . Abs. Buchst . Richtlinie erfolgte Aufzählung Kommunikationsmittel Telefon abschließend kann Unternehmer auch dort genannte Kommunikationsmittel etwa Internet-Chat telefonisches Rückrufsystem einsetzen schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation sichergestellt ist ? 5 . Kommt Anwendung Transparenzgebots Art . Abs. Richtlinie Unternehmer Verbraucher klarer verständlicher Weise Art . Abs. Buchst . Richtlinie genannten Kommunikationsmittel informieren muss Information schnell effizient erteilt wird ? Gründe : Kläger ist Dachverband Verbraucherzentralen weiterer Verbraucherorganisationen Liste § UKlaG eingetragen . Beklagte . .de Onlineshop . betreibt Internetadresse Bestellvorgang Onlineshop Beklagten hatte Besteller August Abschluss Bestellung Möglichkeit " Kontaktieren gekennzeichneten elektronischen Verweis " " betätigen . gelangte Besteller Seite schrift " Kontaktieren " Hinweis " möchten kontaktieren ? " Auswahloption Schicken E-Mail " " Telefon Rufen " Chat beginnen " erhielt . Telefaxnummer war dort angegeben . Wurde ausgebildete Schaltfläche " Rufen " angeklickt öffnete weitere Internetseite Nutzer Möglichkeit erhielt Telefonnummer anzugeben anrufen lassen " Jetzt anrufen " " Minuten anrufen " . Seite befand Hinweis : " vorziehen können auch allgemeine Hilfenummer anrufen " . Verweis " allgemeine Hilfenummer " öffnete Fenster Telefonnummern Beklagten folgenden Text enthielt : Allgemeine Hilfenummer Bitte beachten : empfehlen Verwendung Funktion " Jetzt anrufen " schnell Unterstützung erhalten . können Grundlage bereits Verfügung gestellten Informationen sofort helfen . Sollten vorziehen allgemeine Hilfenummer anzurufen beachten bitte Reihe Fragen Überprüfung Identität beantworten müssen . Sollten herkömmliche Weise kontaktieren wollen erreichen auch folgenden Rufnummern : Internetseite Beklagten findenden Angabe " Impressum gelangte Nutzer Schaltfläche " Kontaktieren " Seite Option anrufen lassen . Kläger ist Ansicht Beklagte informiere Verbraucher Pflicht Ermöglichung effizienten Kommunikation unzureichend Telefaxnummer . Telefaxnummer werde angegeben . Beklagte habe klar verständlich Telefonnummer angegeben . angebotene Rückrufservice reiche Vielzahl Schritten erforderlich sei Kontakt Beklagten treten . Kläger hat zuletzt beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Internetseite Adresse . .de Abgabe Vertragserklärung Telefonnummer lediglich Weise Anlage abgebildet Verfügung stellen und/oder Telefaxnummer Verfügung stellen hilfsweise Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern Internetseite Adresse . .de Abgabe Vertragserklärung bezüglich Produkten Beklagten verkauft werden Telefonnummer lediglich Weise Anlage abgebildet Verfügung stellen und/oder Telefaxnummer Verfügung stellen . Kläger hat Beklagte Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten Höhe € Zinsen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Klageanträge . B. Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. . Richtlinie Rechte Verbraucher nachfolgend : Richtlinie . Entscheidung Revision Klägers ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . Berufungsgericht hat angenommen Kläger stünden Ansprüche § Abs. UKlaG noch § § 3 3a jeweils Verbindung § 312d Abs. Art . § Abs. Satz Nr. EGBGB . hat ausgeführt : Verpflichtung Unternehmers Information Verbrauchers Telefonnummer Telefaxnummer Sinne § 312d Abs. Art . § Abs. Satz Nr. sei Lichte Art . Abs. . Richtlinie dahingehend auszulegen geschuldeten Informationen Verbraucher primär schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation ermöglichten . Stelle Unternehmer ausreichend andere Möglichkeiten Verfügung sei Angabe Telefonnummer noch Angabe Telefaxnummer Vertragserklärung Verbrauchers zwingend erforderlich . Anforderungen genüge Beklagte Rückrufsystem Möglichkeiten Kontakt aufzunehmen Verbraucher ausreichende anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten einräume . Kläger rüge Hinblick Rückrufsystem Erfolg Beklagte sehe Schritte Verbraucher Möglichkeit Rückrufs gelange . dort vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten unterschieden Sache auch telefonischen Hotline abgefragt würden Verbindung Mitarbeiter hergestellt werde . habe Kommunikationssystem Beklagten verschiedenen Vergleichstests deutlich besser abgeschnitten anderer Unternehmen konventionelle Hotlines Kundenservice verwendeten . II . Kläger geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Abs. UKlaG § Abs. § Abs. Abs. Erstattung Abmahnkosten § Abs. Satz setzen Beklagte Informationspflicht § 312d Abs. Art . § Abs. Satz Nr. verletzt hat . 1 . Art . § Abs. Satz Nr. ist Unternehmer verpflichtet Verbraucher Identität beispielsweise Handelsnamen Anschrift Ortes niedergelassen ist Telefonnummer gegebenenfalls Telefaxnummer E-Mail-Adresse gegebenenfalls Anschrift Identität Unternehmers Auftrag handelt Verfügung stellen . . § Abs. muss Unternehmer Verbraucher Informationen Abgabe Vertragserklärung klarer verständlicher Weise Verfügung stellen . 2 . Revision wendet Annahme Berufungsgerichts Beklagten gegebenen Informationen Möglichkeiten Kontaktaufnahme Verbrauchers Abschluss Bestellvorgangs genügten gesetzlichen Anforderungen ; Angabe Telefonnummer Telefaxnummer sei Beklagten eröffneten Kontaktmöglichkeiten Rückrufoption erforderlich . Zusammenhang stellen entscheidungserhebliche Fragen Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie zweifelsfrei beantworten sind . ist hinreichend geklärt Voraussetzungen Unternehmer Verbraucher Abschluss Fernabsatzvertrages Telefonnummer Telefaxnummer E-MailAdresse Kontaktaufnahme nennen muss . -9- Wortlaut Art . § Abs. Satz Nr. EGBGB besteht Unternehmer stets Pflicht Verbraucher Vertragsschluss Telefonnummer anzugeben . Unternehmer Informationen Telefaxnummer Anschrift Identität Unternehmers Auftrag Anspruch genommene Unternehmer handelt lediglich " gegebenenfalls " angeben muss ist Gesetzeswortlaut entsprechende Einschränkung Hinblick Telefonnummer entnehmen . ist allerdings fraglich Wortlaut Art . § Abs. Satz Nr. EGBGB Unionsrecht vereinbar ist ablehnend Busch . 1 . April Art . § . f. ; Stand 1 . Februar Art . § . 6 ; jurisPR-ITR Anm . D ; K&R 458 ; Bittner/Clausnitzer/Föhlisch neue Verbrauchervertragsrecht . . Klärung Frage zielt Vorlagefrage . Auffassung Senats ist Wortlaut Art . § Abs. Satz Nr. EGBGB Unionsrecht vereinbar . Bestimmung ist vielmehr unionsrechtskonform auszulegen Wendung " gegebenenfalls " nur Pflicht Information Telefaxnummer E-Mail-Adresse bezieht auch Pflicht Angabe Telefonnummer . Regelungen Art . § Abs. Satz Nr. § Abs. dienen Umsetzung Art . Abs. Buchst . Richtlinie vgl. Urteil 25 . Februar . Mehrwertdienstenummer sind Art . Richtlinie angestrebten Harmonisierung Lichte stimmung auszulegen . informiert Unternehmer Verbraucher Vertrag Fernabsatz Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist klarer verständlicher Weise Anschrift Ortes Unternehmer niedergelassen ist gegebenenfalls Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse Verbraucher schnell Kontakt aufnehmen effizient kommunizieren kann gegebenenfalls Anschrift Identität Unternehmers Auftrag handelt . Art . § Abs. Satz Nr. zugrundeliegende unionsrechtlichen Bestimmung bezieht Einschränkung " gegebenenfalls " klaren Wortlaut mithin nur Kommunikationsmittel auch Telefonnummer vgl. auch Leitfaden Kommission Europäischen Union Richtlinie S. . stellt Streitfall weiter Frage Bedeutung Einschränkung " gegebenenfalls " hat . zielen Vorlagefragen . Ausgehend englischen " where available " französischen " lorsqu’ils sont disponibles " Sprachfassung Richtlinie bedeutet deutschen Sprachfassung verwendete Wendung " gegebenenfalls " Ansicht Senats Unternehmer nur Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss . ist gehalten Telefaxanschluss neu einzurichten entschließt Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen vgl. auch . aaO . § . f. ; BeckOK.BGB aaO . § . ; aaO . . Ist Wendung " gegebenenfalls " Sinne " Unternehmen bereits vorhanden " auszulegen stellt weitere Frage nur Kommunikationsmittel Sinne vorhanden sind Unternehmer jedenfalls auch Kontakt Verbrauchern Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen eingesetzt werden auch ausschließlich anderen Zwecken etwa Kommunikation Gewerbetreibenden Behörden genutzt werden . Wortlaut Art . Abs. Buchst . Richtlinie lässt entnehmen Informationspflicht Unternehmers Telefaxnummer immer schon dann besteht Telefaxanschluss verfügt nur dann Anschluss Unternehmer vorgenommenen Organisation Geschäftsbetriebs Kontakt Verbraucher Rahmen Abschlusses Fernabsatzgeschäften vorgesehen ist so . aaO . § . . Frage ist Bedeutung Unternehmer Lebenserfahrung regelmäßig bereits Telefaxanschlüssen E-Mail-Konten verfügen werden Kontakt Herstellern Zwischenhändlern herzustellen Wege Fernabsatzes Verbraucher abzusetzenden Waren beziehen . benötigen Unternehmer Kommunikationswege regelmäßig auch Erwerb Unterhaltung Betriebsmitteln Kontakt Dienstleistern Zulieferern ermöglichen . Schließlich sind Kommunikationswege regelmäßig erforderlich Behörden erreichbar sein . Umstand Unternehmer Kommunikationskanäle unterhält Betrieb Unternehmens erforderlichen gewerblichen behördlichen Kontakte ermöglichen kann jedenfalls arbeitsteilig organisierten Unternehmen gend geschlossen werden Rahmen betrieblichen Organisation Kommunikationskanäle auch Zusammenhang Vertrieb Waren Verbraucher Wege Fernabsatzes einsetzt . ergibt Frage Unternehmer zwar Kommunikationskanal Telefon verfügt Kommunikationsmittel vorgenommenen Organisation Unternehmens jedoch ausschließlich Kommunikation Gewerbetreibenden Behörden einsetzt Bestimmung Art . Abs. Buchst . Richtlinie verpflichtet wird Kommunikationsmittel auch Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen Verbrauchern informieren . Auslegung Merkmals " gegebenenfalls " spricht Unternehmer Fall Aufnahme Vertriebs Wege Fernabsatzes faktisch gehalten wäre betriebliche Organisation ändern möglicherweise weitere Mitarbeiter einzustellen bisher ausschließlich gewerblichen behördlichen Kommunikation dienenden Telefaxanschlüsse auch Anfragen Verbrauchern Zusammenhang Abschluss Fernabsatzverträgen behandelt werden können . Annahme derartig weitreichenden Informationspflicht wäre zwangsläufig Eingriff Art . Art . Abs. Charta Grundrechte Europäischen Union geschützte betriebliche Organisationsfreiheit Unternehmers verbunden . Jedenfalls dann Unternehmer Streitfall Berufungsgericht angenommen Rahmen Abschlusses Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetzt genommen Bedürfnisse Verbrauchers schnellen Kontaktaufnahme effizienten Kommunikation Sinne Art . Abs. . Richtlinie erfüllen widerspräche Ansicht Senats Erwägungsgrund Ausdruck kommenden Ziel Richtlinie möglichst ausgewogenes Verhältnis hohen Verbraucherschutzniveau Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen gewährleisten Wendung " gegebenenfalls " verstehen Unternehmer Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig informieren muss Kommunikationsmittel bereits Rahmen Vermarktung Produkte Fernabsatzverträge eingesetzt wird . Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie stellt Streitfall weiter hinreichend geklärte Frage Bestimmung erfolgte Aufzählung Kommunikationsmittel " Telefon " " " " " abschließend ist Unternehmer auch dort genannte Kommunikationsmittel etwa Internet-Chat Rückrufoption einsetzen kann schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation sichergestellt ist . bezieht Vorlagefrage . Wortlaut Art . Abs. Buchst . Richtlinie stellt enumerativ allein Pflicht Information Verbrauchers Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse . Streitfall Beklagten Verlaufe Abschlusses Fernabsatzvertrages Verbraucher angebotenen Möglichkeit eigenen Anrufs Beklagten Internet Möglichkeit auszuwählen Beklagten angerufen werden ist dort ebenso genannt Beklagten angebotenen Option Verbraucher Wege Internet-Chats kommunizieren . Wortlaut Art . Abs. Buchst . Richtlinie lässt ferner erkennen dort aufgeführte Katalog Kommunikationsmitteln nur beispielhaft gemeint ist . fehlt dort entsprechender Hinweis " beispielsweise " " insbesondere " . Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie ist allerdings nur Wortlaut Bestimmung maßgeblich . berücksichtigen sind vielmehr auch Zusammenhang Vorschrift Ziele Regelung gehört verfolgt werden Urteil 16 . Oktober . . Verbraucherzentrale Bundesverband . V./deutsche internet-versicherung AG . Sinn Zweck Vorschrift spricht Auffassung Senats Aufzählung Kommunikationsmittel nur beispielhaft verstehen ebenso 76 . Aufl . Art . § . Art . . 6 ; K&R . . Abs. Buchst . Richtlinie hat Pflicht Unternehmers Information Verbrauchers Bestimmung aufgeführten Kommunikationsmittel Zweck Verbraucher schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation ermöglichen . Grund Informationspflicht ist Schutz Verbraucher Erwägungsgrund Richtlinie . Schutzbedürftigkeit Verbrauchers Fernabsatzvertrag abschließt besteht ersichtlich anders Vertragsschluss gleichzeitiger Anwesenheit Vertragspartner Ladengeschäft weiteres schnell erschöpfend Verkäufer Informationen erfragen kann erwerbende Produkt Umstände Erwerbs beziehen . Bestimmung Art . Abs. Buchst . Richtlinie zielt mithin Verbraucher Kommunikationsmöglichkeiten Unternehmer eröffnen informationsgeleiteten Geschäftsabschluss notwendigen Informationen schnell effizient Unternehmer erlangt werden . Richtlinie Erwägungsgrund möglichst ausgewogenes Verhältnis hohen Verbraucherschutzniveau Wettbewerbsfähigkeit Unternehmen anstrebt sollte Unternehmer erlaubt sein auch Rahmen schnell fortschreitenden Informationstechnologie neu entwickelten Kommunikationsmittel einzusetzen Aufzählung Art . Abs. Buchst . Richtlinie enthalten sind Kommunikationsmittel Telefonanrufen Telefaxen E-Mails vergleichbar schnelle effiziente Kommunikation ermöglichen . Gerichtshof Europäischen Union geht Hinblick Bestimmung Art . Abs. Buchst . Richtlinie ebenfalls effiziente Kommunikation allein Telefon auch elektronische Abfragemaske sichergestellt sein kann Unternehmer Anfrage Verbrauchers Minuten antwortet . Verbraucherzentrale Bundesverband . V./deutsche internet-versicherung . schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation ist Streitfall Hinblick Beklagten angebotene Rückrufsystem Möglichkeit Internet-Chat gegeben . Berufungsgericht hat festgestellt Rückrufsystem Beklagten vorgesehenen Auswahlmöglichkeiten Sache unterscheiden auch telefonischen Hotline abgefragt würden Verbindung Mitarbeiter Beklagten hergestellt wird . habe Kommunikationssystem Beklagten verschiedenen Vergleichstests deutlich besser abgeschnitten anderer Unternehmen konventionelle Hotlines Kundenservice verwendeten . Feststellungen hat Revision erhoben . Revision hat ferner geltend gemacht Beklagten Möglichkeit Kontaktaufnahme E-Mail Verfügung gestellten Kommunikationswege Rückrufsystems Internet-Chat Gerichtshof Europäischen Union Hinblick effiziente Kommunikation aufgestellten Voraussetzungen vgl. . . Verbraucherzentrale Bundesverband . V./deutsche internet-versicherung AG erfüllen . ist auch ersichtlich . 3 . Revision wendet ferner Annahme Berufungsgerichts Beklagten gegebenen Informationen Möglichkeiten Kontaktaufnahme Telefon genügten gesetzlichen Anforderungen Klarheit Verständlichkeit . stehe komplexe Ablauf Verbraucher nur Mühen Durchklicken verschiedener untereinander verschachtelter Seiten möglich sei Telefonnummer Beklagten überhaupt Erfahrung bringen . Zusammenhang stellen entscheidungserhebliche Fragen Auslegung Art . Abs. Richtlinie zweifelsfrei beantworten sind . ist hinreichend geklärt Maßstäbe Klarheit Verständlichkeit Unternehmer Verbraucher gebenden Informationen anzulegen sind . Klärung Maßstäbe bezweckt Vorlagefrage . . § Abs. muss Unternehmer Verbraucher Informationen § § Art . Abgabe Vertragserklärung klarer verständlicher Weise Verfügung stellen . Art . § Abs. Satz hat Unternehmer Fernabsatzvertrag Informationen benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise Verfügung stellen . Vorschriften dienen Umsetzung Art . Abs. Art . Abs. Richtlinie sind Lichte Bestimmungen auszulegen . stellt Streitfall Frage Anforderungen Unternehmer erteilenden Informationen Kontaktmöglichkeiten genügen müssen unionsrechtliche Transparenzgebot Klarheit Verständlichkeit Internet abgeschlossenen Fernabsatzgeschäfts Art . Abs. Buchst . Richtlinie erfüllen . Revision vertritt Ansicht genüge Anforderungen klare verständliche Information Verbraucher Internet abzuschließenden Fernabsatzvertrag Telefonnummer Unternehmers nur Erfahrung bringen kann verschiedene untereinander verschachtelte Internetseiten klicken müsse . widerspreche Zweck Bestimmung Art . Abs. Buchst . Richtlinie bestehe Verbraucher schnelle Kontaktaufnahme effiziente Kommunikation ermöglichen . Revision ist Meinung Art . Abs. Buchst . Richtlinie genannten Gesichtspunkte " schnell " effizient " Auslegung Transparenzgebots Art . Abs. Richtlinie berücksichtigt werden müssen . Auffassung Senats kann zugestimmt werden . Zwar dient Pflicht Unternehmers Art . Abs. Buchst . Richtlinie Zweck Verbraucher schnelle Kontaktaufnahme Unternehmer Verfügung stellen effiziente Kommunikation ermöglichen . Art . Abs. Richtlinie geregelte Transparenzgebot betrifft jedoch Wortlaut Vorschrift Art . Abs. Buchst . Richtlinie aufgeführten Kommunikationsmittel selbst Anforderungen Unternehmer gebenden Information Kommunikationsmittel . folgt auch Art . Abs. Richtlinie bot Bezug Fernabsatzverträge dahingehend konkretisiert Unternehmer Art . Abs. Richtlinie vorgeschriebenen Informationen klarer verständlicher Sprache benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise erteilt Verfügung stellt . ergibt Informationen Kommunikationsmittel Maßstäben " schnell " effizient " messen sind Kriterien sprachlichen Verständlichkeit mediengerechten Information vgl. Busch . aaO . . ; aaO . . bestimmen sind . Transparenzanforderungen ist Beklagte Streitfall gerecht geworden . hat Verbraucher Abschluss Bestellung ermöglicht Links Internet üblichen Weise Information Telefonnummern Beklagten gelangen . Links waren klarer verständlicher Sprache bezeichnet " möchten kontaktieren " " allgemeine Hilfenummer " ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet " Kontaktieren " " vorziehen können auch allgemeine Hilfenummer anrufen " . Umstand Verbraucher Telefonnummer Beklagten unmittelbar Bestellvorgangs wahrnehmen erst Klicks gelangen konnte mag Maßstäben " schnell " effizient " genügen . Senat richtig gehaltenen Auslegung kommt jedoch . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung