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8.4 KiB

BESCHLUSS
7
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
wird
191.903,42
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
Zentralstelle
Überspielungsrechte
ist
Zusammenschluss
deutscher
Verwertungsgesellschaften
Gesellschafter
wahrgenommenen
Ansprüche
Urheber
Zahlung
Gerätevergütung
übertragen
haben
.
Beklagte
ist
deutsche
Tochtergesellschaft
französischen
fest
eingebautem
Speicher
produziert
.
war
November
Importeurin
Geräte
französischen
Muttergesellschaft
Inland
vertrieb
Klägerin
Bundesverband
Informationswirtschaft
Telekommunikation
neue
Medien
Oktober
abgeschlossenen
Gesamtvertrag
Regelung
urheberrechtlichen
Vergütungspflicht
Tonaufzeichnungsgeräte
beigetreten
.
Gesamtvertrag
sieht
§
Anlage
Inland
veräußerten
sonst
Verkehr
gebrachten
MP3Player
fest
eingebautem
Speicher
Vergütung
nebst
%
Umsatzsteuer
Gesamtvertragsnachlasses
%
.
Schreiben
1
.
August
setzte
Beklagte
Klägerin
Kenntnis
beginnend
Jahre
Importe
direkt
französischen
Muttergesellschaft
vorgenommen
würden
.
Zugleich
bat
Rechnungen
beigefügten
Meldungen
angegebene
Adresse
französischen
Muttergesellschaft
richten
.
6
Juli
teilte
Beklagte
Klägerin
erneut
Importe
direkt
Muttergesellschaft
vorgenommen
würden
Meldungen
Klägerin
auch
dort
erfolgen
würden
.
Klägerin
erhielt
31
Juli
Stempel
Muttergesellschaft
Beklagten
versehene
Meldungen
erste
zweite
Quartal
23
.
Oktober
dritte
Quartal
28
.
Januar
vierte
Quartal
.
Abrechnung
Klägerin
erfolgte
.
23
.
April
wandte
Beklagte
folgendem
Schreiben
Klägerin
:
beiliegend
übersenden
Meldungen
Jahre
2009
.
Zeitgleich
möchten
bitten
wieder
Kunden-AdressDaten
nutzen
bereits
gültig
waren
.
aktuell
eingetragene
müsste
folgt
geändert
werden
:
GmbH
Klägerin
stellte
1
.
Dezember
Jahr
vertriebene
fest
eingebautem
Speicher
Berücksichtigung
Gesamtvertragsnachlasses
%
Betrag
Höhe
netto
Rechnung
.
20
.
Dezember
erteilte
Betrag
Gutschrift
stellte
Beklagten
Jahre
vertriebene
Betrag
Höhe
191.903,42
brutto
Rechnung
.
E-Mails
27
.
28
.
Dezember
wies
Beklagte
Klägerin
Jahr
Anspruch
nehmen
sei
.
Klägerin
ist
Ansicht
Parteien
hätten
Rücksicht
Schreiben
Beklagten
23
.
April
verständigt
Beklagte
Gerätevergütung
Jahr
unabhängig
treffenden
gesetzlichen
Zahlungsverpflichtung
einzustehen
habe
.
habe
Beklagte
Gerätevergütung
Importeurin
zahlen
.
Klägerin
hat
Beklagte
Durchführung
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
UrhWG
vorgesehenen
Verfahrens
Schiedsstelle
Zahlung
191.903,42
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Oberlandesgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hat
Revision
zugelassen
.
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Revision
will
Zahlungsantrag
weiterverfolgen
.
Beklagte
beantragt
Nichtzulassungsbeschwerde
zurückzuweisen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
1
.
Beschwerde
macht
Erfolg
geltend
Oberlandesgericht
habe
Haftung
Beklagten
Importeurin
rechtsfehlerhaft
verneint
.
§
Abs.
UrhG
hat
Urheber
Werkes
Art
Werkes
erwarten
ist
Aufnahme
Funksendungen
Tonträger
Übertragungen
Bildoder
Tonträger
anderen
§
Abs.
UrhG
aF
vervielfältigt
wird
Hersteller
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Einführer
Händler
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Geräten
Tonträgern
erkennbar
Vornahme
Vervielfältigungen
bestimmt
sind
Anspruch
Zahlung
angemessenen
Vergütung
Veräußerung
Geräte
Tonträger
geschaffene
Möglichkeit
Vervielfältigungen
vorzunehmen
.
Einführer
ist
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
jetzt
§
Abs.
Satz
UrhG
Geräte
Tonträger
Geltungsbereich
Gesetzes
verbringt
verbringen
lässt
.
Liegt
Einfuhr
Vertrag
Gebietsfremden
zugrunde
so
ist
Einführer
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
jetzt
§
Abs.
Satz
UrhG
nur
Geltungsbereich
Gesetzes
ansässige
Vertragspartner
gewerblich
tätig
wird
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Beklagte
sei
selbst
dann
Importeurin
Jahre
eingeführten
Geräte
anzusehen
Vertragspartner
inländischen
Händler
gewesen
wäre
.
habe
Beklagte
Geräte
inländischen
Händler
veräußert
Geräte
Inland
verbracht
habe
.
Dann
sei
§
Abs.
Satz
UrhG
allein
Importeurin
Geräte
.
habe
Geräte
Grundlage
bereits
abgeschlossenen
Händlerkäufen
inländisches
Auslieferungslager
verbracht
.
Dann
seien
§
Abs.
Satz
UrhG
allein
kontrahierenden
inländischen
Händler
Importeure
anzusehen
.
Beklagte
wäre
nur
Importeurin
Geräte
hätte
Inland
verbringen
lassen
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Geräte
Vertrags
Beklagten
eingeführt
wären
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
.
Varianten
fehle
tatsächlichem
Vorbringen
Klägerin
.
Nichtzulassungsbeschwerde
macht
geltend
Oberlandesgericht
habe
Haftung
Beklagten
Importeurin
Unrecht
verneint
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
seien
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
UrhG
auch
dann
erfüllt
Ware
Gebietsfremden
bezogen
werde
bereits
inländisches
Warenlager
verbracht
habe
.
gewerblichen
Abnehmer
gemeldeten
Geräte
Beklagten
Muttergesellschaft
bezogen
hätten
Oberlandesgericht
ausgehe
müsse
Beklagte
Geräte
zuvor
Muttergesellschaft
vertraglicher
Basis
Verfügung
gestellt
bekommen
haben
selbst
bereits
zuvor
inländische
Warenlager
verbracht
habe
.
Auch
Fall
hafte
Beklagte
Importeurin
dann
Vertrag
Gebietsfremden
geschlossen
habe
Eigenschaft
Importeur
ankomme
Ware
Vertragsschluss
inländische
Warenlager
Gebietsfremden
verbracht
worden
sei
.
kann
Nichtzulassungsbeschwerde
Erfolg
haben
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
angenommen
Einfuhr
nur
dann
Vertrag
Gebietsfremden
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
jetzt
§
Abs.
Satz
UrhG
zugrunde
liegt
Vertrag
Einfuhr
geschlossen
worden
ist
.
Inland
ansässige
Vertragspartner
Gebietsfremden
ist
Einführer
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
jetzt
§
Abs.
Satz
UrhG
Vertrag
erst
Einfuhr
geschlossen
hat
.
Wortlaut
§
Abs.
Satz
UrhG
ist
entnehmen
Inland
ansässige
Vertragspartner
Gebietsfremden
Einführer
anzusehen
ist
Vertrag
erst
Einfuhr
geschlossen
hat
.
Erfordernis
Einfuhr
Vertrag
Gebietsfremden
zugrunde
liegt
legt
vielmehr
Annahme
Inland
ansässige
Vertragspartner
Gebietsfremden
nur
Einführer
anzusehen
ist
Einfuhr
Vertrag
Gebietsfremden
beruht
Vertrag
Zeitpunkt
Einfuhr
also
bereits
bestand
.
ergibt
Ansicht
Nichtzulassungsbeschwerde
Regelungszusammenhang
Zweck
Abs.
Satz
UrhG
aF.
gesamtschuldnerischen
Haftung
Importeurs
Hersteller
geschuldete
Gerätevergütung
soll
Durchsetzung
Vergütungsanspruchs
Fälle
sichergestellt
werden
Hersteller
Ausland
Leistung
bereit
imstande
ist
anderen
Gründen
belangt
werden
kann
Urteil
29
November
Herstellerbegriff
.
folgt
jedoch
Inland
ansässige
Vertragspartner
Gebietsfremden
Einführer
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
Stelle
Einführers
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
haftet
Vertrag
Gebietsfremden
erst
Einfuhr
geschlossen
hat
.
Gesetz
sieht
Fall
Inland
ansässiger
Vergütungsschuldner
Gerätevergütung
haftet
.
Vielmehr
geht
Begründung
Entwurf
§
Abs.
Satz
UrhG
aF
ausländische
Unternehmen
Einführer
vergütungspflichtig
bleibt
Voraussetzungen
Haftung
inländischen
Vertragspartners
erfüllt
sind
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Dritten
Gesetzes
Änderung
Urheberrechtsgesetzes
.
S.
.
Abweichendes
folgt
auch
Blick
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
gebotenen
richtlinienkonformen
Auslegung
§
Abs.
Satz
UrhG
aF.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
ist
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
zwar
auszulegen
Mitgliedstaat
Vergütungsregelung
Privatkopien
zulasten
Herstellers
Importeurs
Vervielfältigungsmedien
geschützte
Werke
eingeführt
hat
Hoheitsgebiet
Urhebern
Nutzung
Werke
dort
ansässige
Käufer
privaten
Gebrauch
entstandene
Schaden
eintritt
gewährleisten
hat
Urheber
tatsächlich
gerechten
Ausgleich
erhalten
Ersatz
Schadens
bestimmt
ist
.
Verpflichtung
Mitgliedstaaten
geschädigten
Urhebern
tatsächliche
Zahlung
gerechten
Ausgleichs
Ersatz
Hoheitsgebiet
entstandenen
Schadens
gewährleisten
geht
jedoch
so
weit
sicherstellen
müssten
Urheber
Gerätevergütung
Inland
ansässigen
Vergütungsschuldner
geltend
machen
können
.
Vielmehr
genügt
Gerätevergütung
Ausland
ansässigen
Vergütungsschuldner
geltend
machen
können
Geräte
Inland
eingeführt
hat
Urteil
16
.
Juni
Slg
.
.
Stichting/Opus
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
abgesehen
.
-9-
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
Sch