BESCHLUSS 7 . Januar Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Streitwert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird 191.903,42 € festgesetzt . Gründe : Klägerin Zentralstelle Überspielungsrechte ist Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften Gesellschafter wahrgenommenen Ansprüche Urheber Zahlung Gerätevergütung übertragen haben . Beklagte ist deutsche Tochtergesellschaft französischen fest eingebautem Speicher produziert . war November Importeurin Geräte französischen Muttergesellschaft Inland vertrieb Klägerin Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation neue Medien Oktober abgeschlossenen Gesamtvertrag Regelung urheberrechtlichen Vergütungspflicht Tonaufzeichnungsgeräte beigetreten . Gesamtvertrag sieht § Anlage Inland veräußerten sonst Verkehr gebrachten MP3Player fest eingebautem Speicher Vergütung € nebst % Umsatzsteuer Gesamtvertragsnachlasses % . Schreiben 1 . August setzte Beklagte Klägerin Kenntnis beginnend Jahre Importe direkt französischen Muttergesellschaft vorgenommen würden . Zugleich bat Rechnungen beigefügten Meldungen angegebene Adresse französischen Muttergesellschaft richten . 6 Juli teilte Beklagte Klägerin erneut Importe direkt Muttergesellschaft vorgenommen würden Meldungen Klägerin auch dort erfolgen würden . Klägerin erhielt 31 Juli Stempel Muttergesellschaft Beklagten versehene Meldungen erste zweite Quartal 23 . Oktober dritte Quartal 28 . Januar vierte Quartal . Abrechnung Klägerin erfolgte . 23 . April wandte Beklagte folgendem Schreiben Klägerin : beiliegend übersenden Meldungen Jahre 2009 . Zeitgleich möchten bitten wieder Kunden-AdressDaten nutzen bereits gültig waren . aktuell eingetragene müsste folgt geändert werden : GmbH Klägerin stellte 1 . Dezember Jahr vertriebene fest eingebautem Speicher Berücksichtigung Gesamtvertragsnachlasses % Betrag Höhe € netto Rechnung . 20 . Dezember erteilte Betrag Gutschrift stellte Beklagten Jahre vertriebene Betrag Höhe 191.903,42 € brutto Rechnung . E-Mails 27 . 28 . Dezember wies Beklagte Klägerin Jahr Anspruch nehmen sei . Klägerin ist Ansicht Parteien hätten Rücksicht Schreiben Beklagten 23 . April verständigt Beklagte Gerätevergütung Jahr unabhängig treffenden gesetzlichen Zahlungsverpflichtung einzustehen habe . habe Beklagte Gerätevergütung Importeurin zahlen . Klägerin hat Beklagte Durchführung § Abs. Nr. Buchst . § Abs. UrhWG vorgesehenen Verfahrens Schiedsstelle Zahlung 191.903,42 € Zinsen Anspruch genommen . Oberlandesgericht hat Klage abgewiesen . hat Revision zugelassen . wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . Revision will Zahlungsantrag weiterverfolgen . Beklagte beantragt Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . 1 . Beschwerde macht Erfolg geltend Oberlandesgericht habe Haftung Beklagten Importeurin rechtsfehlerhaft verneint . § Abs. UrhG hat Urheber Werkes Art Werkes erwarten ist Aufnahme Funksendungen Tonträger Übertragungen Bildoder Tonträger anderen § Abs. UrhG aF vervielfältigt wird Hersteller § Abs. Satz UrhG aF Einführer Händler § Abs. Satz UrhG aF Geräten Tonträgern erkennbar Vornahme Vervielfältigungen bestimmt sind Anspruch Zahlung angemessenen Vergütung Veräußerung Geräte Tonträger geschaffene Möglichkeit Vervielfältigungen vorzunehmen . Einführer ist § Abs. Satz UrhG aF jetzt § Abs. Satz UrhG Geräte Tonträger Geltungsbereich Gesetzes verbringt verbringen lässt . Liegt Einfuhr Vertrag Gebietsfremden zugrunde so ist Einführer § Abs. Satz UrhG aF jetzt § Abs. Satz UrhG nur Geltungsbereich Gesetzes ansässige Vertragspartner gewerblich tätig wird . Oberlandesgericht hat angenommen Beklagte sei selbst dann Importeurin Jahre eingeführten Geräte anzusehen Vertragspartner inländischen Händler gewesen wäre . habe Beklagte Geräte inländischen Händler veräußert Geräte Inland verbracht habe . Dann sei § Abs. Satz UrhG allein Importeurin Geräte . habe Geräte Grundlage bereits abgeschlossenen Händlerkäufen inländisches Auslieferungslager verbracht . Dann seien § Abs. Satz UrhG allein kontrahierenden inländischen Händler Importeure anzusehen . Beklagte wäre nur Importeurin Geräte hätte Inland verbringen lassen § Abs. Satz UrhG aF Geräte Vertrags Beklagten eingeführt wären § Abs. Satz UrhG aF . Varianten fehle tatsächlichem Vorbringen Klägerin . Nichtzulassungsbeschwerde macht geltend Oberlandesgericht habe Haftung Beklagten Importeurin Unrecht verneint . Auffassung Oberlandesgerichts seien Voraussetzungen § Abs. Satz UrhG auch dann erfüllt Ware Gebietsfremden bezogen werde bereits inländisches Warenlager verbracht habe . gewerblichen Abnehmer gemeldeten Geräte Beklagten Muttergesellschaft bezogen hätten Oberlandesgericht ausgehe müsse Beklagte Geräte zuvor Muttergesellschaft vertraglicher Basis Verfügung gestellt bekommen haben selbst bereits zuvor inländische Warenlager verbracht habe . Auch Fall hafte Beklagte Importeurin dann Vertrag Gebietsfremden geschlossen habe Eigenschaft Importeur ankomme Ware Vertragsschluss inländische Warenlager Gebietsfremden verbracht worden sei . kann Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben . Oberlandesgericht hat Recht angenommen Einfuhr nur dann Vertrag Gebietsfremden Sinne § Abs. Satz UrhG jetzt § Abs. Satz UrhG zugrunde liegt Vertrag Einfuhr geschlossen worden ist . Inland ansässige Vertragspartner Gebietsfremden ist Einführer Sinne § Abs. Satz UrhG jetzt § Abs. Satz UrhG Vertrag erst Einfuhr geschlossen hat . Wortlaut § Abs. Satz UrhG ist entnehmen Inland ansässige Vertragspartner Gebietsfremden Einführer anzusehen ist Vertrag erst Einfuhr geschlossen hat . Erfordernis Einfuhr Vertrag Gebietsfremden zugrunde liegt legt vielmehr Annahme Inland ansässige Vertragspartner Gebietsfremden nur Einführer anzusehen ist Einfuhr Vertrag Gebietsfremden beruht Vertrag Zeitpunkt Einfuhr also bereits bestand . ergibt Ansicht Nichtzulassungsbeschwerde Regelungszusammenhang Zweck Abs. Satz UrhG aF. gesamtschuldnerischen Haftung Importeurs Hersteller geschuldete Gerätevergütung soll Durchsetzung Vergütungsanspruchs Fälle sichergestellt werden Hersteller Ausland Leistung bereit imstande ist anderen Gründen belangt werden kann Urteil 29 November Herstellerbegriff . folgt jedoch Inland ansässige Vertragspartner Gebietsfremden Einführer Sinne § Abs. Satz UrhG aF Stelle Einführers Sinne § Abs. Satz UrhG haftet Vertrag Gebietsfremden erst Einfuhr geschlossen hat . Gesetz sieht Fall Inland ansässiger Vergütungsschuldner Gerätevergütung haftet . Vielmehr geht Begründung Entwurf § Abs. Satz UrhG aF ausländische Unternehmen Einführer vergütungspflichtig bleibt Voraussetzungen Haftung inländischen Vertragspartners erfüllt sind vgl. Begründung Regierungsentwurf Dritten Gesetzes Änderung Urheberrechtsgesetzes . S. . Abweichendes folgt auch Blick Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung § Abs. Satz UrhG aF. Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union ist Art . Abs. Buchst . Richtlinie zwar auszulegen Mitgliedstaat Vergütungsregelung Privatkopien zulasten Herstellers Importeurs Vervielfältigungsmedien geschützte Werke eingeführt hat Hoheitsgebiet Urhebern Nutzung Werke dort ansässige Käufer privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt gewährleisten hat Urheber tatsächlich gerechten Ausgleich erhalten Ersatz Schadens bestimmt ist . Verpflichtung Mitgliedstaaten geschädigten Urhebern tatsächliche Zahlung gerechten Ausgleichs Ersatz Hoheitsgebiet entstandenen Schadens gewährleisten geht jedoch so weit sicherstellen müssten Urheber Gerätevergütung Inland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können . Vielmehr genügt Gerätevergütung Ausland ansässigen Vergütungsschuldner geltend machen können Geräte Inland eingeführt hat Urteil 16 . Juni Slg . . Stichting/Opus . 2 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Fall abgesehen . -9- . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung Sch