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2499 lines
24 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Mai
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Spritzgießwerkzeuge
Rechtsprechung
Beschäftigungsverhältnis
ausgeschiedene
Arbeitnehmer
Weitergabe
Verwertung
dort
redlich
erlangten
Betriebsgeheimnisse
nur
besonderen
Umständen
§
verstößt
wird
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
festgehalten
ausgeschiedene
Arbeitnehmer
auch
besondere
Vereinbarung
arbeitsrechtlich
Verschwiegenheit
Betriebsgeheimnisse
verpflichtet
lediglich
Verwertung
erworbenen
beruflichen
Erfahrungswissens
gestattet
sein
soll
.
Modifikationen
Weiterentwicklungen
Betriebsgeheimnis
anzusehenden
Vorrichtung
ändern
Übernahme
Verwertung
geheimen
Know-hows
Betriebsgeheimnis
entscheidende
Grundelemente
beibehalten
werden
auszugehen
ist
Kenntnis
Vorbildes
technische
gebnis
jedenfalls
Zeit
so
zuverlässig
hätte
erreicht
werden
können
.
Umständen
wettbewerbsrechtlichen
Beurteilung
Weitergabe
Verwertung
rechtmäßig
erlangter
Betriebsgeheimnisse
Beschäftigungsverhältnis
ausgeschiedenen
Arbeitnehmer
Rahmen
Gesamtabwägung
gegenüberstehenden
Interessen
berücksichtigen
sind
.
.
3
.
Mai
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
produziert
vertreibt
Jahr
Kunststoffbeschläge
verschiedene
Industriebranchen
insbesondere
Serie
Lamellenstopfen
Rohrbeschlägen
Formen
Ausführungen
Größen
.
bedient
besonderer
Spritzgießmaschinen
Werkzeugstammformen
auswechselbaren
Einsätzen
eingelegt
werden
.
Stammformen
auswechselbaren
Einsätze
wurden
Firmengründer
Vater
heutigen
Geschäftsführer
Komplementär-GmbH
Klägerin
selbst
entwickelt
.
sind
Jahr
Betrieb
Klägerin
Einsatz
seither
kontinuierlich
fortentwickelt
Gesamtheit
noch
Teilen
Patent
angemeldet
worden
.
Jahr
entschloß
Klägerin
Fertigung
benötigten
Werkzeuge
nunmehr
extern
erstellen
lassen
.
beauftragte
langjährigen
Lieferbeziehung
bekannte
Firma
übergab
notwendigen
technischen
Zeichnungen
gen
.
Jahr
verließen
seinerzeit
Firma
beschäftigten
Beklagten
Firma
gründeten
Beklagte
1
.
Klägerin
entschloß
Werkzeugteile
Beklagte
fertigen
lassen
.
Kooperation
Firmen
bestand
Mitte
Jahres
.
Ende
Jahres
waren
Geschäftsbetrieb
Klägerin
Beklagte
leitender
Angestellter
technischen
Bereich
Beklagte
verantwortlicher
Meister
Produktionstechnik
Qualitätssicherung
tätig
.
hatten
arbeitsvertraglich
verpflichtet
Rahmen
Tätigkeit
Kenntnis
gelangten
geschäftlichen
Angelegenheiten
technischen
Entwicklungen
Klägerin
Stillschweigen
bewahren
.
kündigten
November
Arbeitsverhältnis
Klägerin
31
.
Dezember
.
selben
Monat
gründeten
zusammen
Beklagten
Beklagte
Produktionsräume
Anschrift
hat
Beklagte
.
Klägerin
kündigte
Beklagten
fristlos
.
Arbeitsgericht
hat
Wirksamkeit
Kündigungen
März
bestätigt
.
Rahmen
Strafanzeige
Klägerin
eingeleiteten
staatsanwaltlichen
Ermittlungsverfahrens
wurden
Geschäftsräume
Beklagten
Februar
durchsucht
.
Staatsanwaltschaft
Überprüfung
sichergestellten
Werkzeugstammformen
-einsätze
Identität
entsprechenden
Werkzeugen
Klägerin
beauftragte
Sachverständige
kam
Ergebnis
Konstruktionsunterlagen
Klägerin
Vorlagen
Werkzeuge
Beklagten
verwendet
worden
seien
.
Klägerin
hat
Verfahren
Landgericht
vorgetragen
Beklagten
hätten
Klageantrag
spezifizierten
Stammformen
Werkzeugeinsätze
Klägerin
unerlaubt
angeeignet
.
Beklagten
hätten
Haus
Klägerin
Antrag
Ziffer
beschriebenen
Konstruktionszeichnungen
mitgenommen
bereits
Anfang
Kunden
Klägerin
Beklagte
verwiesen
Fällen
gleichen
Produkte
Klägerin
fertige
Kunden
wesentlich
geringeren
Preisen
angeboten
beträchtlichen
Anteil
Namen
Anschriften
Kunden
Klägerin
zusammengestellt
kopiert
mitgenommen
.
Klägerin
hat
weiter
geltend
gemacht
entwickelte
Werkzeugtechnik
sei
Betriebsgeheimnis
.
S.
§
anzusehen
Spritzgießmaschinen
erheblich
schneller
zuverlässiger
Konkurrenzwerkzeuge
seien
firmeneigene
Heißkanalsystem
angußlose
Fertigung
garantiere
Herstellung
Anstoßstifte
erfolge
Verwendung
Kupferlegierung
optimales
Verhältnis
Festigkeit
Wärmeleitfähigkeit
gesichert
sei
.
Verfahren
seien
nur
geschlossenen
Personenkreis
Unternehmen
zugänglich
gewesen
.
Beklagten
ersetzende
Schaden
umfasse
insbesondere
auch
Einschaltung
Detektei
entstandenen
Kosten
.
weitere
Verhalten
Beklagten
entstandene
geschäftliche
Verlust
sei
noch
beziffern
so
insoweit
Feststellungsantrag
notwendig
sei
.
Klägerin
ursprünglich
u.a.
beantragt
hat
Beklagten
untersagen
Antrag
Ziffer
beschriebenen
Konstruktionszeichnungen
Klägerin
eigene
geschäftliche
Zwecke
verwenden
und/oder
Dritte
weiterzugeben
sonstwie
geschäftlichen
Verkehr
bringen
haben
Beklagten
Anspruch
Landgericht
anerkannt
.
übrigen
sind
Klage
entgegengetreten
.
haben
geltend
gemacht
Beklagten
seien
Verwertung
Betrieb
Klägerin
redlich
erworbenen
Know-hows
gehindert
gewesen
.
Vereinbarung
Arbeitsverträgen
nachvertragliche
Geheimhaltungspflichten
sei
dort
vorgesehenen
Karenzentschädigung
unwirksam
gewesen
.
Fertigungssysteme
Klägerin
seien
Geschäftsgeheimnisse
anzusehen
lediglich
Stand
Technik
entsprochen
hätten
.
Landgericht
hat
Klage
Beklagten
entgegengetreten
sind
weitgehend
abgewiesen
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
weitergehend
verurteilen
1
.
Meidung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
unterlassen
Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge
Spritzgießen
stopfenförmiger
Spritzlinge
gewerbsmäßig
herzustellen
feilzuhalten
Verkehr
bringen
und/oder
benutzen
Schließen
Öffnen
gegeneinander
verschieblichen
Stammformhälften
bestehen
je
Spritzling
angepaßter
Einsatz
einsetzbar
ist
Einsätze
zusammen
Stammformhälfte
angeordneten
Backen
Hinterschneidungen
ausgestatteten
Formhöhlungsfreiraum
bilden
Einsatzteil
kühlmittel-durchflossene
Stiftleiste
gestaltet
ist
je
SpritzlingInnenraum
formende
Stifte
besitzt
Kühlmitteldurchflußbohrung
Einsatzteils
Kühlmittelanschluß
verbunden
sind
Kühlmitteldurchflußbohrungen
jeweils
Kupferlegierungsbelägen
ausgestatteten
Stirnfläche
Stifte
reichen
Stirnflächen
je
Austrittsbohrung
Spritzgießmasse
zugeordnet
ist
Bohrung
Unterseite
Einsatzes
Länge
reichenden
Verteilerkanal
ausgeht
ganze
Länge
reichend
Heizpatrone
erstreckt
nur
stellenweise
Berührung
Verteilerkanalwand
liegt
Wärmeleitstifte
ausgehen
Nähe
Austrittsbohrung
reichen
und/oder
Backen
quer
Federwirkung
Öffnungsrichtung
verlagerbare
Schieber
gestaltet
sind
zweite
kühlmitteldurchflossene
Einsatzteil
anderen
Stammformhälfte
übergreifen
deckend
Stirnflächen
ersten
Einsatzteils
Vertiefungen
aufweist
Bodenfläche
Spritzlinge
Anspruch
bereits
rechtskräftiges
Teilanerkenntnisurteil
Landgerichts
22
.
September
entschieden
ist
;
2
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Umfang
Ziffer
1
.
bezeichneten
Handlungen
begangen
haben
zwar
Angabe
Umfangs
Herstellung
Verkaufs
Angebote
Ziffer
.
gestalteten
Mehrfach-Kunststoffspritzwerkzeuge
Angabe
Stückzahl
Fertigstellungsdaten
hergestellten
Werkzeuge
Namen
Anschriften
Angebotsempfänger
Empfänger
Werkzeuge
Angabe
Lieferdaten
Umfangs
Benutzung
Angabe
Ziffer
1
.
hergestellten
Werkzeuge
spritzgegossenen
Teile
aufgeschlüsselt
Typenbezeichnungen
Stückzahl
Lieferdaten
Lieferpreisen
;
3
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Umfang
Teilanerkenntnisurteil
Landgerichts
22
.
September
bezeichneten
Handlungen
begangen
haben
zwar
Angabe
Umfangs
Herstellung
Verkaufs
Angebote
Ziffer
Teilanerkenntnisurteil
genannten
Konstruktionsunterlagen
hergestellten
Kunststoffspritzwerkzeuge
Angabe
Stückzahl
Fertigstellungsdaten
hergestellten
Werkzeuge
-9-
Namen
Anschriften
Empfänger
Werkzeuge
Angabe
Lieferdaten
Umfangs
Benutzung
Angabe
Verwendung
Konstruktionsunterlagen
gemäß
Ziffer
hergestellten
Werkzeugen
spritzgegossenen
Teile
aufgeschlüsselt
Typenbezeichnungen
Stückzahl
Verkaufsdaten
Verkaufspreisen
;
Auskunft
bereits
Ziffer
.
erteilenden
Auskunft
enthalten
ist
;
4
.
Gesamtschuldner
Klägerin
DM
%
Zinsen
Zustellung
zahlen
;
II
.
festzustellen
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Klägerin
Schaden
ersetzen
Zuwiderhandlungen
vorstehend
Ziffer
1
.
genannten
Unterlassungspflichten
entstanden
ist
noch
entsteht
.
Berufungsgericht
hat
Klagebegehren
ganz
überwiegend
stattgegeben
.
Berufung
Klägerin
führte
lediglich
Antrags
Ziff
.
4
.
Zurückverweisung
Landgericht
Antrags
Ziff
.
2
.
Abweisung
Klägerin
auch
Auskunft
Namen
Anschriften
Angebotsempfänger
begehrt
hat
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgen
Beklagten
Antrag
Abweisung
Klägerin
Berufungsverfahren
gestellten
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
zweiten
Rechtszug
gestellten
Klageanträge
weitgehend
begründet
erachtet
ausgeführt
:
Beklagten
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Übernahme
Werkzeugtechnik
rechtfertige
§
.
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
stehe
Werkzeugtechnik
Klägerin
lediglich
Stand
Technik
entspreche
hinausgehe
.
Beklagten
hätten
klägerischen
Technologie
schon
eigenen
Vortrag
auch
Feststellungen
Prof.
zeugtechnik
übernommen
.
Zwar
sei
grundsätzlich
Arbeitnehmer
verwehrt
ehemaliger
Beschäftigter
Unternehmens
erworbenes
Know-how
anderweitig
nutzen
.
hier
entscheidenden
Einzelfall
lägen
verschiedene
besondere
Umstände
Verhalten
Beklagten
unlauter
erscheinen
ließen
.
Klägerin
habe
Beklagten
Verschulden
ernstlicher
Zweifel
bestehe
§
Grunde
nach
auch
Anspruch
Ersatz
Detektivkosten
.
Auskunftsanspruch
Klägerin
folge
Namen
Anschriften
Angebotsempfänger
beziehe
§
.
Anspruch
Klägerin
Feststellung
Schadensersatzpflicht
ergebe
ebenfalls
§
;
Klägerin
habe
bereits
gegenwärtig
berechtigtes
Interesse
insoweit
bestehende
Schadensersatzpflicht
Beklagten
feststellen
lassen
.
Beklagten
seien
Mitstörer
gleichem
Maße
unlautere
Übernahme
klägerischen
Werkzeugtechnik
verantwortlich
Beklagten
4
.
Beklagte
hafte
§
entsprechenden
Umfang
Verhalten
Beklagten
6
.
gleicher
Weise
sei
Beklagte
§
Beklagten
verantwortlich
;
Unterlassungsanspruch
müsse
§
Abs.
auch
Verhalten
Betrieb
tätigen
Beklagten
zurechnen
lassen
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Beklagten
Unterlassungsanspruch
§
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
rechtlicher
Hinsicht
ist
Berufungsgericht
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Arbeitnehmer
Ausscheiden
Beschäftigungsverhältnis
Weitergabe
Verwertung
dort
redlich
erlangten
Betriebsgeheimnisse
grundsätzlich
frei
ist
.
Beurteilung
entspricht
Reichsgericht
begründeten
vgl.
Pomril
;
Sammlung
;
Bundesgerichtshof
fortgeführten
Rechtsprechung
Weitergabe
Verwertung
nur
besonderen
Umständen
§
verstößt
Industrieböden
;
.
Anreißgerät
;
.
Ib
Milchfahrer
;
Urt
.
StapelAutomat
.
spricht
insbesondere
Erwägung
Arbeitnehmer
Fassung
§
redlich
erworbenen
beruflichen
Kenntnisse
grundsätzlich
sollen
verwerten
dürfen
Industrieböden
weiter
Gesichtspunkt
sichere
Abgrenzung
Geheimnis
Erfahrungswissen
nur
schwer
möglich
ist
vgl.
Kraßer
.
ist
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
ausgeschiedene
Arbeitnehmer
auch
besondere
Vereinbarung
nachwirkender
Treuepflicht
arbeitsrechtlich
Verschwiegenheit
Betriebsgeheimnisse
verpflichtet
lediglich
Verwertung
erworbenen
beruflichen
Erfahrungswissens
gestattet
sein
soll
;
wettbewerbsrechtliche
Beurteilung
festzuhalten
vgl.
Köhler
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Ansicht
Berufungsgerichts
läßt
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
Verstoß
Beklagten
§
bejahen
.
Revision
wendet
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
Gesamtzusammenhang
Ausführungen
entnehmen
läßt
Klägerin
entwickelte
Werkzeugtechnik
insbesondere
Berufungsgericht
einzelnen
behandelten
Besonderheiten
"
"
verwirklichte
Know-how
Betriebsgeheimnis
gewertet
schutzwürdig
erachtet
hat
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
geht
Werkzeugtechnik
Klägerin
allgemein
anerkannten
auch
bekannten
Stand
Technik
.
hat
insoweit
Bezugnahme
Ausführungen
gerichtlichen
Sachverständigen
ausgeführt
Erhebungen
Torpedos
Stellen
Kunststoffschmelze
Formnester
gelange
Integration
Torpedos
Stiftleiste
Verzicht
Auswerferstifte
Federleisten
betätigende
Öffnungsmechanismus
Material
Torpedos
bestehenden
Wärmeleitspitzen
seien
Stand
Technik
abweichende
technische
Besonderheiten
eigenen
spezifischen
Konzeption
Klägerin
beruhten
besonderes
technisches
Know-how
darstellten
Geheimhaltung
Klägerin
erkennbar
berechtigten
Gründen
gelegen
gewesen
sei
.
tatrichterliche
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
bleiben
erfolglos
.
Auffassung
Revision
ist
Begründungsmangel
.
S.
§
Nr.
sehen
Berufungsgericht
ausdrücklich
festgestellt
hat
bloße
Zeitablauf
rund
Jahren
erstmaligen
Benutzung
fraglichen
Merkmale
Geheimnischarakter
unberührt
gelassen
hat
.
Entsprechende
Feststellungen
waren
auch
dann
veranlaßt
Revision
annimmt
erfahrener
Fachmann
Lage
war
technischen
Merkmale
Spritzwerkzeuge
Klägerin
äußeren
Maßen
Funktion
einmal
studierten
Konstruktionszeichnung
einmal
Augenschein
genommenen
Werkexemplars
mehr
weniger
identisch
nachzubauen
.
Auch
Voraussetzung
nämlich
setzte
Offenkundigkeit
Fachmann
Gelegenheit
eingehenden
Betrachten
Konstruktionspläne
Klägerin
Werkstücke
Innenlebens
gehabt
so
langten
Kenntnisse
nachfolgend
derart
offenbart
hat
Interessierte
jederzeit
Know-how
zugreifen
konnten
.
aber
fehlt
Anhaltspunkten
.
weiteren
§
gestützten
Rügen
Revision
Berufungsgericht
getroffene
Feststellung
Klägerin
entwickelte
Werkzeugtechnik
habe
Betriebsgeheimnis
anzusehendes
Know-how
dargestellt
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
;
Begründung
wird
gemäß
§
Satz
abgesehen
.
Rechtsverstoß
hat
Berufungsgericht
weiter
angenommen
Beklagten
hätten
geheime
Werkzeugtechnik
Klägerin
Nachbau
wesentlichen
identischer
nur
unerheblich
abgewandelter
Werkzeugeinsätze
übernommen
.
Einwand
Revision
Berufungsgericht
habe
Verstoß
§
unberücksichtigt
gelassen
mündlichen
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
8
.
Dezember
Beklagten
verwendete
aktuelle
Ausführung
Werkzeugeinsätze
völlig
neu
konzipierten
Öffnungsvorgang
Getriebe
basiere
greift
.
Berufungsgericht
hat
Änderung
Öffnungsmechanismus
Betrachtungen
einbezogen
aber
ausschlaggebende
Bedeutung
beigemessen
weiteren
Ausführungen
Sachverständigen
wesentliche
Elemente
insbesondere
Betriebsgeheimnis
Klägerin
maßgebenden
Bewegungen
Bauteile
Entformung
unverändert
geblieben
seien
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Modifikationen
Weiterentwicklungen
vorliegenden
Art
ändern
Übernahme
Verwertung
geheimen
Know-hows
Streitfall
Betriebsgeheimnis
entscheidende
Grundelemente
beibehalten
worden
sind
auszugehen
ist
technische
Ergebnis
Kenntnis
Vorbildes
jedenfalls
Zeit
so
zuverlässig
hätte
erreicht
werden
können
vgl.
OLG
f.
;
Großkomm./Otto
§
Rdn
.
.
Recht
beanstandet
Revision
allerdings
Berufungsgericht
Unlauterkeit
Verhaltens
Beklagten
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
hat
.
Beurteilung
Wettbewerbsverhaltens
§
erfordert
regelmäßig
Prüfung
Gesamtverhaltens
Wettbewerbers
konkreten
Anlaß
Zweck
Mittel
Begleitumständen
Auswirkungen
.
Fallgestaltung
vorliegenden
Art
ist
grundsätzlich
einzelfallbezogene
Gesamtabwägung
Verfassungsrang
ausgestatteten
Interessen
Beklagten
beruflichen
Fortkommen
Art
.
Abs.
GG
einerseits
Klägerin
Geheimhaltung
Herstellungsprozeß
verwendeten
technischen
Know-hows
Art
.
Abs.
Art
.
GG
andererseits
einzutreten
vgl.
Industrieböden
;
f.
;
.
ist
Berufungsgericht
gebotenen
Maße
nachgekommen
.
Berufungsgericht
hat
besondere
Unlauterkeitsumstände
Beklagten
erblickt
Arbeitsverträgen
auch
nachvertraglichen
Geheimhaltung
Rahmen
Dienstverhältnisse
erlangten
Kenntnisse
technische
Entwicklungen
verpflichtet
hätten
Betrieb
Klägerin
nur
relativ
kurze
Zeit
beschäftigt
gewesen
seien
dort
besondere
Vertrauensstellung
gehabt
hätten
.
hat
Berufungsgericht
Umstand
Bedeutung
beigemessen
Beklagten
jedenfalls
Kern
Entscheidendes
Entwicklung
Klägerin
vorhandenen
Know-hows
beigetragen
hätten
.
Ausführungen
lassen
erkennen
Berufungsgericht
gebotenen
Abwägung
berücksichtigenden
weiteren
Interessen
Klägerin
insbesondere
Interessen
Beklagten
gebotenen
Weise
beachtet
hat
.
Namentlich
fehlt
Ausführungen
Frage
Interesse
Klägerin
weiteren
Geheimhaltung
Nutzung
Betriebsgeheimnisse
berechtigte
Interessen
Beklagten
gegenüberstanden
Rahmen
Dienstverhältnisses
Klägerin
erlangtes
Wissen
berufliches
Fortkommen
nutzen
können
.
Beendigung
Dienstverhältnisse
Beklagten
Klägerin
hat
Berufungsgericht
lediglich
festgestellt
Arbeitsgericht
habe
Wirksamkeit
Klägerin
ausgesprochenen
fristlosen
Kündigungen
bestätigt
.
Insoweit
fehlt
Rahmen
vorzunehmenden
Interessenabwägung
auch
gebotenen
Auseinandersetzung
Arbeitsgericht
durchgreifend
erachteten
Kündigungsgründen
vgl.
f.
Anreißgerät
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
läßt
auch
entnehmen
hinreichend
berücksichtigt
hat
Beklagten
Rede
stehenden
Know-how
unredlich
Kenntnis
erlangt
hatten
Mitteilung
jedenfalls
Revisionsinstanz
richtig
unterstellenden
Vortrag
Werkzeugtechnik
Klägerin
sei
nahezu
Mitarbeiter
zugänglich
gewesen
auch
Vertrauensbeweis
darstellte
vgl.
aaO
Rdn
.
.
Feststellungen
enthält
angefochtene
Urteil
insbesondere
Einwand
Beklagten
seinerzeit
Firma
Beklagten
Jahr
redlicher
Weise
Kenntnis
Besonderheiten
Werkzeugtechnik
Klägerin
erhalten
Gegenstand
Unterlassungsantrags
Klägerin
bildenden
Werkzeuge
nachzubauen
vermocht
hätten
.
Sollte
Fall
gewesen
sein
fehlte
Rechtsverletzung
Klägerin
kausalen
Wettbewerbsverstoß
Beklagten
4
.
Zeit
Art
Verwertung
Know-hows
Klägerin
Beklagten
insbesondere
berücksichtigenden
Frage
Verwertung
schon
Zeit
vorbereitet
hatten
noch
Klägerin
beschäftigt
waren
vgl.
Stapel-Automat
hat
Berufungsgericht
Bezugnahme
entsprechenden
Ausführungen
Sachverständigen
Prof.
ausgeführt
sei
unwahrscheinlich
Werkzeug
Klägerin
so
genau
Kopf
habe
nachgearbeitet
werden
können
.
aber
war
Rahmen
vorzunehmenden
Interessenabwägung
Feststellung
entsprechenden
vertragswidrigen
Verhaltens
Beklagten
Gunsten
auszugehen
strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren
beschlagnahmten
Formen
Zuhilfenahme
Klägerin
mitgenommenen
kopierten
Unterlagen
gefertigt
hatten
.
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
lassen
ferner
erkennen
Berufungsgericht
berücksichtigt
hat
Beklagten
Know-how
Klägerin
Weiterveräußerung
eigenen
beruflichen
Nutzung
verwertet
haben
jedenfalls
zweite
dritte
sichergestellte
Geräteversion
anbelangt
heimnis
Klägerin
wohl
nur
teilweise
genutzt
haben
übrigen
Berufungsurteil
streitig
behandelten
Umstand
Klägerin
Beklagten
vorab
Wettbewerbsverbot
vereinbart
hatte
Rahmen
gebotenen
Interessenabwägung
durchaus
ebenfalls
Bedeutung
zukam
.
entsprechenden
Vereinbarung
nämlich
hätte
Klägerin
Ausdruck
gebracht
Wahrung
Betriebsgeheimnisse
erhebliches
Interesse
hatte
Fehlen
Vereinbarung
Indiz
Nichtvorhandensein
Interesses
sein
konnte
.
auch
soweit
Berufungsurteil
Interessenabwägung
enthalten
ist
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Berufungsgericht
hat
offengelassen
Beklagten
Dienstverträgen
Klägerin
wirksam
verpflichtet
hatten
auch
Vertragsbeendigung
Stillschweigen
Klägerin
erlangten
Kenntnisse
technische
Entwicklungen
bewahren
.
bestehen
auch
Vereinbarung
nachvertraglicher
Verschwiegenheitspflichten
einerseits
Abrede
nachvertraglichen
Wettbewerbsverbots
andererseits
grundsätzlich
sind
unterschiedlichen
Voraussetzungen
unterliegen
vgl.
;
Blick
unbegrenzte
Dauer
Verschwiegenheitspflicht
Verquickung
Schadensersatzpflicht
unmittelbarer
mittelbarer
Vermittlung
entsprechenden
Kenntnissen
Wettbewerber
Gründung
Wettbewerbsunternehmens
Fehlen
Karenzentschädigung
unerhebliche
Bedenken
.
erster
Linie
tatrichterlichen
Auslegung
vertraglichen
Vereinbarung
vorbehaltene
Frage
Wirksamkeit
genannten
Verschwiegenheitsabrede
bedarf
jedoch
derzeit
abschließenden
Entscheidung
.
Berufungsgericht
durfte
nämlich
jedenfalls
einerseits
Frage
Wirksamkeit
Vereinbarung
offenlassen
Vereinbarung
andererseits
Umstände
heranziehen
Auffassung
Verhalten
Beklagten
unlauter
erscheinen
ließen
.
Recht
wendet
Revision
ferner
Annahme
Berufungsgerichts
achtjährige
Beschäftigungsdauer
Beklagten
sei
derart
kurze
Zeitspanne
Rahmen
Interessenabwägung
Lasten
berücksichtigen
sei
.
entsprechende
Beschäftigungsdauer
kann
Lebenserfahrung
Anzeichen
gewertet
werden
Beschäftigter
Anstellungsverhältnis
Arbeitgeber
Zweck
eingelassen
hat
Geschäftsgeheimnisse
erfahren
anschließend
Rahmen
anderweiten
beruflichen
Betätigung
eigene
Ziele
verwerten
.
Auch
übrigen
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
Beklagten
Blick
Beschäftigungsdauer
Klägerin
weniger
schutzwürdig
erscheinen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
Umstand
Bedeutung
beigemessen
über
Jahre
andauerndes
Anstellungsverhältnis
je
Art
Tätigkeit
führen
kann
Kenntnisse
Fertigkeiten
Arbeitnehmers
Beschäftigung
Betriebsgeheimnis
eintretende
Spezialisierung
prägen
so
weitere
berufliche
Existenz
Arbeitnehmers
Verbot
Anwendung
Geheimnisses
entscheidend
beengt
würde
vgl.
Industrieböden
.
Schließlich
vermag
auch
Berufungsgericht
festgestellte
Umstand
Beklagten
hätten
Rede
stehende
technische
Know-how
Kern
selbst
beeinflußt
jedenfalls
allein
widrigkeit
Verhaltensweise
Beklagten
begründen
.
folgt
namentlich
Umstand
Revision
zutreffend
hinweist
Klägerin
selbst
vorgetragen
hat
Beklagten
seien
langjährigen
Erfahrung
praktizierten
Entwicklungsarbeit
Konstruktion
vertraut
gewesen
.
Berufungsgericht
ist
Unrecht
weiter
eingegangen
.
Entwicklungsbeiträge
Beschäftigten
sind
nämlich
Rahmen
Interessenabwägung
nur
dann
Gunsten
berücksichtigen
Know-how
Kern
ganz
wesentlich
Gedankengut
beruht
auch
dann
Verbesserungsvorschläge
geringeren
Ausmaßes
handelt
vgl.
Industrieböden
.
2
.
Verurteilung
Beklagten
kann
revisionsrechtlich
auch
gemäß
§
anderen
rechtlichen
Gesichtspunkt
namentlich
Klägerin
auch
angesprochenen
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
§
aufrechterhalten
werden
;
fehlt
entsprechenden
tatrichterlichen
Feststellungen
.
3
.
aber
kann
auch
Verurteilung
Beklagten
2
Berufungsgericht
wesentlichen
Mitstörerhaftung
Beihilfeleistungen
Handlungen
Beklagten
§
begründet
hat
aufrechterhalten
werden
.
.
war
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
.
Berufungsgericht
wird
sollte
nunmehr
Berücksichtigung
Ausführungen
vorstehender
Ziffer
.
1
.
neu
vorzunehmenden
Prüfung
Grundsatz
wiederum
Verbot
gelangen
prüfen
haben
Streitfall
zeitliche
Begrenzung
nachvertraglichen
Geheimnisschutzes
geboten
ist
vgl.
Stapel-Automat
;
f.
217
;
.
Reichweite
etwa
ergehenden
verurteilenden
Erkenntnisses
wird
Berufungsgericht
beachten
haben
Auskunftsanspruch
Berufungsgericht
Klägerin
entsprechend
Berufungsantrag
Ziffer
3
.
zuerkannt
hat
Hinblick
diesbezügliche
teilweise
Erledigungserklärung
Parteien
mündlichen
Verhandlung
26
November
gemäß
§
Abs.
Grundlage
mehr
besteht
.
fehlt
Revision
Recht
beanstandet
bezug
Beklagten
u.a.
untersagte
Feilhalten
Inverkehrbringen
Spritzwerkzeuge
bislang
Feststellungen
Vorliegen
Unterlassungsanspruch
erforderlichen
Erstbegehungsgefahr
.
rechtfertigte
Feststellung
unbefugten
Verwertung
Betriebsgeheimnisse
Klägerin
Ansicht
Revision
anders
Rahmen
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutzes
vgl.
f.
Tele-Info-CD
m.w
.
ferner
ausgesprochene
Verbot
gewerbsmäßigen
Herstellung
Benutzung
;
Streitfall
stellen
Herstellen
Werkzeuge
vgl.
.
1.7.1960
41
Wurftaubenpresse
;
Stapel-Automat
auch
Benutzung
vgl.
Industrieböden
;
41
Wurftaubenpresse
bereits
unzulässige
Verwertungshandlungen
.
gegenwärtigen
ist
allerdings
ersichtlich
inwiefern
Klägerin
schon
Herstellen
Werkzeuge
Schaden
entstanden
sein
könnte
.
Rahmen
neuen
Verhandlung
Entscheidung
wird
Berufungsgericht
Rechnung
stellen
haben
etwa
ergehender
Unterlassungsausspruch
Merkmale
eigenen
Vorrichtung
Klägerin
wiederzugeben
hat
gegebenenfalls
§
rechtsverletzend
anzusehenden
Vorrichtungen
Beklagten
.
Weiter
wird
Berufungsgericht
berücksichtigen
haben
Verurteilung
bereits
Benutzung
nur
einzelner
Merkmale
Vorrichtung
Beklagten
untersagt
voraussetzt
bereits
Merkmal
einzelnen
Merkmale
Geschäftsgeheimnis
anzusehen
sind
Benutzung
allein
vorzunehmenden
Interessenabwägung
auch
unlauter
darstellt
.
Falle
erneuten
Verurteilung
Beklagten
bedürfte
übrigen
sorgfältigen
Prüfung
ggf.
Handlungen
Tatbeiträge
Schadensersatzansprüche
weiteren
Beklagten
gerechtfertigt
sind
.
genügte
Fall
Hinweis
Mitstörerhaftung
Organhaftung
gemäß
§
Haftung
Beauftragte
§
Abs.
weiteren
Beklagten
Umständen
andere
Beurteilungsmaßstäbe
zugrunde
legen
sein
können
Angestellte
Klägerin
ausgeschiedenen
Beklagten
4
.
Büscher
Pokrant