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708 lines
6.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
16
.
Dezember
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
betreibt
Handel
Kraftfahrzeugen
.
bewarb
1
.
September
gebrauchten
Pkw
nachfolgend
wiedergegebenen
Anzeige
:
klagende
Verein
Unwesen
Handel
Gewerbe
hält
Werbung
wettbewerbsrechtlich
unzulässig
Aussicht
gestellte
Preisreduzierung
geeignet
sei
Kunden
unsachlich
beeinflussen
.
nimmt
Beklagte
Unterlassung
Erstattung
Abmahnkosten
Anspruch
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
Auffassung
vertreten
Anzeige
enthaltene
Preisgegenüberstellung
sei
Abschaffung
früheren
§
erlaubt
.
zugrundezulegenden
gewandelten
Verbraucherleitbild
Hintergrund
gleichartige
Verkaufsaktionen
auch
anderen
Händlern
durchgeführt
würden
könne
unsachliche
Beeinflussung
angesprochenen
Verkehrs
angegriffene
Werbemethode
mehr
angenommen
werden
.
Landgericht
hat
Beklagte
verurteilt
1
.
Androhung
bestimmter
Ordnungsmittel
unterlassen
Endverbraucher
gerichteten
Werbung
nachstehend
wiedergegeben
Angebot
Kraftfahrzeuges
anzukündigen
:
"
Autoversteigerung
Auto
kommt
.
Woche
Auto
verkauft
wird
fällt
Preis
DM
.
warten
sollten
lange
.
"
folgt
oben
wiedergegebene
Anzeige
2
.
Kläger
DM
Zinsen
zahlen
.
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
[
.
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angegriffenen
Anzeige
enthaltenen
Verbindung
aleatorischen
Elementen
Wertreklame
Verstoß
§
erblickt
.
hat
ausgeführt
:
Bundesgerichtshof
habe
Entscheidung
"
Umgekehrte
Versteigerung
Urt
.
20.3.1986
weitgehend
gleichgelagerter
Fall
zugrunde
gelegen
habe
überzeugend
dargelegt
Kunde
echte
Gegenleistung
bloßes
Zuwarten
erspielbare
Vorteilszuwendung
Preisreduzierung
erhalte
System
schließlich
Kaufentschlüssen
führen
könne
sachlichen
Überlegungen
beruhten
.
Falle
Zulässigkeit
angegriffenen
Werbung
drohe
"
Verwilderung
Wettbewerbssitten
"
unseriöse
Nachahmer
zunächst
überhöhte
Preise
"
Mondpreise
"
verlangen
und/oder
Unterschreiten
Gewinnschwelle
Aktion
abbrechen
könnten
.
Beklagten
angeführte
angebliche
Veränderung
Verbraucherleitbildes
gebe
Anlaß
abweichenden
Beurteilung
auch
durchschnittlich
informierte
aufmerksame
verständige
Verbraucher
dargestellten
Gefährdungen
ausgesetzt
sei
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
Ansicht
Berufungsgerichts
verstößt
angegriffene
Werbung
Beklagten
§
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
ist
rechtlichen
Ansatz
auszugehen
Einsatz
Wertreklameelementen
Rahmen
Werbeanzeige
noch
möglicherweise
ausgehende
sogenannte
aleatorische
Reiz
allein
ausreichen
Werbemaßnahme
unlauter
.
S.
§
erscheinen
lassen
.
müssen
vielmehr
zusätzliche
besondere
Umstände
vorliegen
Vorwurf
Sittenwidrigkeit
.
S.
§
rechtfertigen
vgl.
.
.
Wettbewerbswidrig
ist
Werbung
erst
dann
Einsatz
aleatorischer
Reize
führt
freie
Entschließung
angesprochenen
Verkehrskreise
so
nachhaltig
beeinflussen
Kaufentschluß
mehr
sachliche
Gesichtspunkte
maßgeblich
Streben
Aussicht
gestellten
Gewinnchance
bestimmt
wird
vgl.
.
;
.
Rubbelaktion
;
.
2
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
beanstandeten
Werbung
Wettbewerbsverstoß
§
gesehen
hat
.
Auffassung
Revision
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
allerdings
Recht
zugrunde
gelegt
Rede
stehende
Werbeanzeige
aleatorische
Elemente
enthält
.
liegen
angekündigten
"
umgekehrten
Versteigerung
"
gebrauchten
Kraftfahrzeugs
Kaufpreis
zuvor
bestimmten
zeitlichen
Abständen
ebenfalls
vorher
bestimmten
Betrag
sinkt
Zuschlag
erteilt
wird
zuerst
aktuellen
Preis
akzeptiert
.
Streitfall
bedeutet
Verbilligung
Kaufpreises
DM
wöchentlich
so
Anzeige
ausgehende
Anreiz
näheren
Befassung
Angebot
Beklagten
ablaufenden
Woche
stärker
wird
wöchentlichen
Anstieg
"
Gewinn"-Chance
steigende
suggestive
Wirkung
Leser
ausübt
.
Annahme
Berufungsgerichts
angegriffene
Werbung
werde
freie
Entschließung
angesprochenen
Verkehrskreise
so
nachhaltig
beeinflußt
Kaufentschluß
mehr
sachlichen
Gesichtspunkten
maßgeblich
Streben
Aussicht
gestellten
Gewinnchance
bestimmt
werde
kann
beigetreten
werden
.
Berufungsgericht
angeführten
Senatsurteil
20
.
März
Umgekehrte
Versteigerung
ergeben
sollte
wird
festgehalten
.
Annahme
unsachlichen
Beeinflussung
Kaufentschlusses
beworbene
wöchentliche
Preisreduzierung
steht
Anschaffungskosten
angebotenen
Gebrauchtwagen
beträchtliche
Investition
darstellen
.
angesprochene
durchschnittlich
informierte
situationsadäquat
aufmerksame
verständige
Verbraucher
Erwerb
beworbenen
befaßt
wird
Angebot
erfahrungsgemäß
nur
reiflicher
Überlegung
Prüfung
Vergleichsangeboten
allgemeinen
Maße
Verfügung
stehen
unschwer
zugänglich
sind
Gebrauch
machen
vgl.
.
DM
UmweltBonus
.
bloße
Befürchtung
potentiellen
Kunden
anderer
Kaufinteressent
weiteren
Abwarten
Kaufentscheidung
zuvor
kommen
könnte
gehört
Wesen
Angebots
bestimmten
Gegenstandes
.
Gewerbetreibende
ist
übrigen
Preisgestaltung
grundsätzlich
.
kann
allgemein
angekündigten
Preise
sinnvoll
erscheinenden
Zeitpunkt
Belieben
erhöhen
senken
Preisvorschriften
entgegenstehen
unlautere
Begleitumstände
beispielsweise
systematische
Heruntersetzen
Preisen
Verschleierung
"
Mondpreisen
"
Preisschaukelei
gegeben
sind
vgl.
Baumbach/Hefermehl
Wettbewerbsrecht
22
.
Aufl
.
Rdn
.
f.
;
:
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
spielt
Rolle
jeweils
geforderte
Preis
objektiven
Marktwert
entspricht
.
angegriffene
Werbemethode
ist
unlauter
.
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
Häufung
schädlichen
rechtlich
mißbilligenden
Auswüchsen
Wettbewerb
führen
könnte
vorbeugend
unterbunden
werden
müßte
.
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
steht
Kläger
Begründetheit
Unterlassungsbegehrens
ebenfalls
.
-9-
.
war
Revision
Beklagten
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Berufung
Beklagten
landgerichtliche
Urteil
abzuändern
Klage
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pokrant
Bornkamm